Werbungskosten eines Politikers
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, gegen die Bescheide des FA W 12/13/14 Purkersdorf vom und vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Reproduktionstechniker und übt eine politische Funktion als Bezirksrat aus. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 und 2009 machte er Werbungskosten im Gesamtbetrag von 6.306,53 Euro (2006) bzw. 5.600,18 Euro (2009) geltend.
Mit Bescheid vom wurde der erklärungsgemäß veranlagte Einkommensteuerbescheid für 2006 gem. § 299 BAO aufgehoben und ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen, mit welchem die geltend gemachten Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sowie das Pendlerpauschale nicht anerkannt und die Reisekosten nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.
Begründend wurde vom Finanzamt im Wesentlichen ausgeführt:
Pendlerpauschale
Der Bf. sei laut ZMR in W, Adr1, hauptgemeldet und verfüge somit über eine Wohnmöglichkeit, die näher zur Arbeitsstätte liege als die Wohnung in B, an der der Bf. mit Nebenwohnsitz bis 8/2006 gemeldet sei. Das Pendlerpauschale stehe daher nicht zu.
Fahrtkosten
Im Hinblick darauf, dass der Bf. in W über eine Wohnmöglichkeit verfüge, sei von einem Fahrtbeginn von dieser Wohnung auszugehen. Dass die Fahrten von der Wohnung in B aus angetreten wurden, sei somit als privat veranlasst zu sehen. Da die Strecke von der Wohnung in W bis zur Wohnung in B 30 km betrage, hätten die Kilometergelder im Schätzungsweg um 60 km je beantragter Fahrt gekürzt werden müssen.
Arbeitszimmer
Der Mittelpunkt einer politischen Tätigkeit liege nach dem typischen Berufsbild außerhalb eines Arbeitszimmers, weshalb das beantragte Arbeitszimmer nicht anerkannt werden könne.
In der Berufung bringt der Bf. vor:
Arbeitszimmer
Das Bürgerbüro der Partei stehe dem Bf. nur für Sprechstunden zur Verfügung und habe auch keinen Internetanschluss. Da er sowohl einen Platz für seine schriftlichen Arbeiten als auch für die Ablage der vielen Parteiunterlagen in Papierform brauche, benötige er einen Raum mit Schreibtisch und Regalen, eben ein Arbeitszimmer. Da das im Wohnungsverband befindliche Büro ausschließlich für seine Tätigkeit als Bezirksrat genützt werde, ersuche er um Anerkennung der darauf entfallenden Kosten von 1.060,90 Euro.
Pendlerpauschale und Fahrtkosten
Der Bf. habe nur in B über eine Wohnung verfügt. In W, Adr1, sei er lediglich gemeldet gewesen, eine Wohnmöglichkeit habe er dort nicht gehabt. Aus diesem Grund hätten alle Fahrten bei der Wohnung in B begonnen und auch wieder dort geendet.
Die Anmeldung in W sei aus mehreren Gründen, so zB aus sozialversicherungsrechtlichen, erfolgt.
Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom wurde der Bf. aufgefordert, die geltend gemachten Personenversicherungen sowie die Aufwendungen für Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung nachzuweisen.
Bezüglich des Arbeitszimmers wurde ausgeführt, dass der Bf. nicht nachgewiesen habe, dass das Arbeitszimmer nicht auch für seine Tätigkeit als Reproduktionstechniker oder für private Zwecke verwendet werde. Er wurde daher ersucht, die ausschließliche Verwendung des Arbeitszimmers im Rahmen seiner Tätigkeit als Bezirksrat nachzuweisen sowie die dafür getätigten Aufwendungen (insbesondere für die Büroeinrichtung) zu belegen.
Weiters wurde dem Bf. vorgehalten, dass er nach § 42 iVm §16 der Wer Gemeindewahlordnung verpflichtet sei, im Gemeindegebiet von W einen Hauptwohnsitz zu haben, um ein passives Wahlrecht für sich in Anspruch nehmen zu können. Es sei daher - auch unter Zugrundelegung der durchgeführten ZMR-Abfrage, nach der der Bf. in W, Adr1, im verfahrensgegenständlichen Jahr den Hauptwohnsitz gehabt habe - davon auszugehen, dass er an dieser Adresse auch tatsächlich einen Wohnsitz innegehabt habe.
Darüber hinaus habe eine EKIS-Abfrage ergeben, dass der Bf. sein Motorrad bereits am in W angemeldet habe und dass er ebenfalls am ein weiteres, bislang in B gemeldetes Motorrad ebenfalls in W gemeldet habe. Auch aus diesen An-/Ummeldungen sei ersichtlich, dass der Bf. in W tatsächlich über eine Wohnung verfügt habe. Auch gehe das Finanzamt davon aus, dass die meisten der geltend gemachten Reisen nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG erfüllten, zumal eine Reise nur dann vorliege, wenn sich ein Steuerpflichtiger zur Verrichtung einer beruflichen Obliegenheit mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entferne und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Das Pendlerpauschale und die geltend gemachten Reisekosten würden daher nicht zustehen.
Weiters wurde der Bf. ersucht, die sonstigen geltend gemachten Werbungskosten (Clubbeitrag, Taxispesen, Spenden, Werbespesen) belegmäßig nachzuweisen bzw. deren berufliche Veranlassung nachzuweisen.
Mit Schreiben vom legte der Bf. dem Finanzamt die abverlangten Unterlagen iZm den Aufwendungen für Personenversicherungen und Wohnraumschaffung vor.
Zum Vorhalt betreffend Arbeitszimmer führte er unter Bezugnahme auf die Beschwerdeausführungen aus, dass der beruflich benötigte Raum sowohl als Arbeitszimmer als auch als Lagerraum genützt werde. Als Bezirkspolitiker habe er keine Arbeitsmöglichkeit im Bezirksparlament. Nur den Bezirksvorstehern und deren Stellvertretern stünden Arbeitsräume zur Verfügung. Im Arbeitszimmer befänden sich ein Schreibtisch mit zwei Sesseln, ein Computer, ein Scanner, ein Drucker, zwei Monitore und drei Regale mit Ordnern und Fachbücher.
Er sei bei der V GmbH als Reproduktionstechniker und Lithograph beschäftigt gewesen. In dieser Tätigkeit hätte er in seiner Wohnung nicht arbeiten können, da er nicht über das dafür notwendige Equipment (Software) verfüge. Ein schriftlicher Dienstvertrag liege nicht vor und sei der Bf. inzwischen in diesem Unternehmen nicht mehr tätig.
Der Hinweis auf die Wer Gemeindewahlordnung sei richtig und wäre dies ein weiterer Grund gewesen, in W gemeldet zu sein. Eine Meldung sei auch nie bestritten worden. Die Wohnung habe einer Ex-Freundin des Bf. gehört. Diese sei bereits zu Beginn des Jahres 2006 nach S verzogen und habe die Wohnung per gekündigt. Es sei somit evident, dass der Bf. in W keine Wohnung iSd EStG besessen habe. Die Ummeldung eines Motorrades im Jahre 2001 sei kein Beweis, dass der Bf. im Jahre 2006 eine Wohnung in W innegehabt habe.
Nach einem weiteren Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom , mit welchem dem Bf. außerhalb der bisherigen Streitpunkte u.a. auch aufgetragen wurde, die als Werbungskosten geltend gemachten Spesen, Spenden, Fahrtspesen, Werbespesen und Ausgaben betreffend Veranstaltungen der Höhe und/oder dem Grunde nach (berufliche Veranlassung, Werbecharakter) nachzuweisen, ergingen am abändernde Beschwerdevorentscheidungen.
Begründend wurde ausgeführt:
Ad 2006 und 2009
Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung/-sanierung sowie der Clubbeitrag und der Bürobeitrag hätten in der nachgewiesenen Höhe anerkannt werden können.
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer stünden weder einem Regional- noch einem Bezirkspolitiker zu. Auf die Ausführungen in den Ergänzungsersuchen sowie die Bescheidbegründung werde verwiesen.
ad 2006
Steuerberatungskosten würden keine Werbungskosten, sondern Sonderausgaben darstellen und könnten in der nachgewiesenen Höhe (144 Euro) anerkannt werden
Aufwendungen für Veranstaltungen (65 Euro) hätten in der beantragten Höhe zuerkannt werden können.
Pendlerpauschale: Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass die Wohnung in W, Adr1, erst am gekündigt worden sei, dass der Bf. an dieser Adresse bis gemeldet gewesen sei und dass auch die Motorräder des Bf. in W zugelassen worden seien. Das Finanzamt gehe daher davon aus, dass dem Bf. bis zum eine Wohnung an der genannten Adresse zur Verfügung gestanden sei, weswegen das Pendlerpauschale nur für die Monate Juni 2006 bis August 20067 zuerkannt werden könne.
Spesen (326 Euro), Fahrtspesen (64,60 Euro) und Spenden (800 Euro): Der Bf. habe die Spesen und Fahrtspesen der Höhe nach, den entsprechenden Werbecharakter allerdings nicht nachgewiesen, die Spenden habe er weder der Höhe noch dem Grunde nach nachgewiesen, weswegen diese Aufwendungen nicht anerkannt werden könnten.
Porto (7,50 Euro): Dieser Betrag betreffe einen Nachsendeauftrag und sei auf Grund privater Veranlassung steuerlich nicht abzugsfähig.
Werbespesen (113,92 Euro): Bei diesen Aufwendungen handle es sich um eine Zahlung der V GmbH iHv 88 Euro und eine Zahlung an die Ber Zeitung ("Text Grünruhelage"). Eine Tragung der Aufwendungen durch den Bf. sei nicht nachgewiesen bzw. sei von einer privaten Veranlassung auszugehen.
Internet, Telefon (387,17 Euro): In den Gesamtaufwendungen iHv 774,33 wären Kosten für UPC und Kabelsignal iHv 360 Euro enthalten. Eine Erhebung bei der UPC Austria habe ergeben, dass in diesen Aufwendungen auch solche für Kabelfernsehen enthalten wären. Es hätten daher nur 50% der verbleibenden Aufwendungen (50% von 414,33 Euro = 207,17 Euro) anerkannt werden können.
Kilometergelder (2.090,76 Euro): Auf die Begründung des Erstbescheides werde verwiesen. Ergänzend sei auszuführen, dass von den geltend gemachten Gesamtkilometern (5.502 km) folgende Fahrten abzuziehen seien: zwei Fahrten im Zusammenhang mit der Wohnung (116 km), drei Fahrten im Zusammenhang mit dem Umzug (174 km) und zwei Fahrten "Ersthelferkurs" (188 km). Bis zum sei davon auszugehen, dass der Bf. über eine Wohnung in W verfügt habe, wesewegen insgesamt 37 Fahrten zu je 60 km im Schätzungsweg von den geltend gemachten Kilometern abzuziehen seien. 5.502 km - 116 km - 174 km - 188 km - 2.220 km = 2.804 km x 0,38 Euro = 1.065,52 Euro
ad 2009
Steuerberaterkosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Büromaterial, Kilometergelder und Tagesdiäten, der Clubbeitrag, der Bürobeitrag sowie die Aufwendungen für fahrtspesen und Schreibarbeiten hätten in der beantragten und nachgewiesenen Höhe anerkannt werden können.
Spesen (1.458,50 Euro): Der Bf. habe die Spesen der Höhe nach, den entsprechenden Werbecharakter allerdings nur bei einer Rechnung (44,70 Euro) nachgewiesen, weswegen die übrigen Aufwendungen nicht anerkannt werden könnten.
Veranstaltungen (95 Euro): Über Aufwendungen in der Größenordnung von 50 Euro existiere kein tauglicher belegmäßiger Nachweis
Internet, Telefon (395,80 Euro): In den Gesamtaufwendungen iHv 791,59 wären Kosten für UPC und Kabelsignal iHv 275,64 Euro enthalten. Eine Erhebung bei der UPC Austria habe ergeben, dass in diesen Aufwendungen auch solche für Kabelfernsehen enthalten wären. Aufwendungen für UPC MediaBoy HD DVR würden die Digitalbox des TV-Gerätes betreffen. Zu den wesentlich höheren Telefonaufwendungen in der Zeit vom bis habe der Bf. keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Unterlagen vorgelegt, obwohl ihm die Vorlage der Rechnung mit den einzelnen gesprächsnachweisen leicht möglich gewesen wäre. Auf Grund des Umstandes, dass in den anderen Monaten lediglich Telefonkosten zwischen 19,50 Euro und 36,67 Euro angefallen seien, gehe das Finanzamt davon aus, dass zumindest ein Betrag iHv 200 Euro auf private Urlaubstelefonate entfallen sei, weswegen die Telefonkosten im Schätzungsweg um diesen betrag gekürzt worden seien. Für diesen Abrechnungszeitraum würden sohin Aufwendungen für im Inland geführte Telefonate von 63,29 Euro verbleiben.
Es hätten daher 157,98 Euro (515,95 Euro - 200 Euro = 315,95 Euro x 50% = 157,98 Euro) anerkannt werden können.
Gewerkschaftsbeiträge (90,86 Euro): Es sei zwar eine handschriftliche Aufstellung, aber kein belegmäßiger Nachweis übermittelt worden, weswegen diese Aufwendungen nicht anerkannt werden hätten können.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung.
Über Ersuchen des BFG gab die Ex-Lebensgefährtin des Bf. mit Schreiben vom bekannt, dass der Bf. in der Wohnung in W, Adr1, lediglich gemeldet gewesen sei, und zwar deshalb, weil er eine Wer Wohnadresse gebraucht habe, um bei der Gemeinderatswahl antreten zu können und weil sich der Einzug in seine eigene Wer Wohnung verzögert habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
A. Einkommensteuer 2006
1. Arbeitszimmer
Unstrittig ist, dass das gg. Arbeitszimmer dem Wohnungsverband zugehört.
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Bei Politikern liegt der Tätigkeitsmittelpunkt regelmäßig außerhalb des Arbeitszimmers (ErlRV 72 BlgNR XX.GP; ; ).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist das Arbeitszimmer dann als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zu sehen, wenn der überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn etwa wie bei Richtern vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird oder wie etwa bei Politikern, Lehrern oder Vertretern, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Hauses und folglich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübt wird (vgl. ; , 98/13/0132, , 99/14/0283; , 99/14/0008).
Da nach der oben zitierten Judikatur das zentrale Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der Tätigkeit" nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit auszulegen ist und der Mittelpunkt der Tätigkeit bei Politikern jedenfalls nicht im häuslichen Arbeitszimmer zu erblicken ist, handelt es sich bei den gegenständlichen Aufwendungen um nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht abzugsfähige Aufwendungen.
Diese Auffassung wird auch dadurch bestätigt, dass der materielle Gehalt der Tätigkeit eines Bezirksrates zweifelsohne in Auftritten in der Öffentlichkeit bzw in der Mitwirkung in den entsprechenden Vertretungsorganen und politischen Gremien (zB Bezirksvertretung und Bezirksparteiorganisation) liegt. So spiegeln etwa die im Akt befindlichen Fahrtenbuchaufzeichnungen für 2006 ein (Funktionärs-)Tätigkeitsbild wider, welches augenscheinlich wesentlich von Aktivitäten des Bf. außerhalb des Arbeitszimmers ("Öffentlichkeitsarbeit") geprägt ist, wie von der Abhaltung von Sprechstunden, der Teilnahme an Stammtischen, Ausschuss-, Parteitags-, Bezirksvertretungs- und Klubsitzungen, Diskussionsveranstaltungen, Wahlveranstaltungen, Vorträgen, diversen Festen und Essen etc. Demgegenüber stellen aber die im Arbeitszimmer ausgeübten - zweifellos auch erforderlichen - Büroarbeiten offenbar nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit als Bezirksrat dar und können demnach auch nicht zu einer Verlagerung des Mittelpunktes der o.a. eigentlichen Kerntätigkeit führen. Daran vermag auch das Vorbringen, dass das Arbeitszimmer in Ermangelung eines eigenen Arbeitsraumes im Bezirksparlament auch als Ablage für die Papierunterlagen (Lagerraum) benötigt wird, nichts zu ändern.
2. Pendlerpauschale
Als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Der Bf. wohnte im Zeitraum 2006 von Jänner bis Ende August in B und ab September in W. Seine Arbeitsstätte war in W.
Die Entfernung von seinem Wohnsitz in B zur Arbeitsstätte nach W betrug 32,7 km.
Beweiswürdigung
Die Feststellung, dass der Bf. von Jänner bis August keinen Wohnsitz in PLZ W, Adr1, innehatte, beruht auf den im Zuge eines Auskunftsersuchens des BFG getätigten Angaben der M.
Rechtsgrundlagen:
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der für den gegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung lautet:
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
Tabelle in neuem Fenster öffnen
20 km bis 40 km | 495 Euro jährlich |
40 km bis 60 km | 981 Euro jährlich |
über 60 km | 1.467 Euro jährlich |
Abgesehen davon, dass die Wohnung in der Adr1 bereits per gekündigt wurde, hat die als Auskunftsperson befragte M dem BFG gegenüber bekanntgegeben, dass der Bf. im Jahr 2006 nicht W, Adr1, gewohnt hat, sondern - aus durchaus überzeugenden Gründen - dort lediglich polizeilich gemeldet war. Das BFG geht daher davon aus, dass der Bf. im Jahr 2006 von Jänner bis Ende August seinen Wohnsitz in B hatte und von dort aus nach W gependelt ist. Das für acht Monate geltend gemachte Pendlerpauschale iHv 330 Euro war daher anzuerkennen.
3. Kilometergeld
Da die beruflichen Fahrten von der Wohnung in B aus angetreten wurden (siehe Pkt.2.), konnten die geltend gemachten Kilometergelder im Ausmaß von 2.024,64 Euro anerkannt werden. Lediglich 3 Fahrten am 1. 9. und am iZm der Übersiedlung (66,12 Euro) waren als privat veranlasst auszuscheiden.
4. Spesen
Gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus.
Bei den vom Bf. im Ausmaß von 50% geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich laut der vorgelegten Konsumationsbelege um Bewirtungsspesen. Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Finanzamt im Ergänzungsvorhalt vom , den erforderlichen Werbecharakter der Ausgaben nachzuweisen, hat der Bf. den Nachweis, dass es sich hierbei um steuerlich abzugsfähige Aufwendungen handelt, nicht erbracht. Das Finanzamt verweigerte daher die Anerkennung dieser Aufwendungen mit der Begründung, dass der entsprechende Werbecharakter nicht nachgewiesen wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen in der BVE, der insoweit Vorhaltecharakter zukommt, blieben ebenfalls unwidersprochen.
Dass den Bewirtungen die Repräsentationskomponente fehlt, wie das etwa bei einer Bewirtung als Gegenleistung für die Verschaffung von Informationen der Fall ist, wurde vom Bf. nicht behauptet. Mit der bloßen Bezeichnung "Spesen an Journal." ist deren Abzugsfähigkeit nicht dargetan.
Der Beschwerde konnte daher in diesem Punkt nicht Folge gegeben werden.
5. Fahrtspesen
Trotz ausdrücklicher Aufforderung des Finanzamtes im Ergänzungsvorhalt vom , die berufliche Veranlassung dieser Ausgaben nachzuweisen, hat der Bf. den Nachweis, dass es sich hierbei um steuerlich abzugsfähige Aufwendungen handelt, nicht erbracht. Auch wurde nicht bekanntgegeben, welchen konkreten Zwecken die einzelnen Fahrten dienten.
Der Beschwerde konnte daher in diesem Punkt nicht Folge gegeben werden.
6. Spenden
Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Finanzamt im Ergänzungsvorhalt vom hat der Bf. diese Aufwendungen weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen. Auf den vorgelegten Kopien der Zahlscheine betreffend eine Spende iHv 100 Euro und eine Spende iHv 200 Euro, jeweils an die Partei X, scheint weder der Auftraggeber/Einzahler, noch eine Unterschrift noch eine Kontonummer des Auftraggebers auf und ist daraus auch nicht ersichtlich, dass eine Einzahlung tatsächlich durchgeführt wurde.
Der Beschwerde konnte daher in diesem Punkt nicht Folge gegeben werden.
7. Porto
Dieser Aufwand betrifft einen Nachsendeauftrag. Dem Vorhalt des Finanzamtes, dass die Ausgabe privat veranlasst ist, wurde seitens des Bf. nicht widersprochen.
Der Beschwerde konnte daher in diesem Punkt nicht Folge gegeben werden.
8. Werbespesen
Bei diesen Aufwendungen handelt es sich einerseits um eine Einzahlung für E iHv 88 Euro ("Geschenk"), wobei laut vorgelegtem Erlagschein die Fa. V-Gmbh als Auftraggeber/Einzahler aufscheint und andererseits um eine Einschaltung in der Ber Zeitung iHv 25,92 Euro mit dem Text "Grünruhelage". Der Aufforderung des Finanzamtes im Ergänzungsvorhalt vom , die berufliche Veranlassung dieser Einschaltung nachzuweisen, ist der Bf. nicht nachgekommen.
Da weder der Nachweis, dass der Aufwand iHv 88 Euro tatsächlich vom Bf. getragen wurde noch der Nachweis der beruflichen Veranlassung der Einschaltung erbracht wurde, konnte der Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht Folge gegeben werden.
9. Internet, Telefon
Laut Aktenlage handelt es sich bei den vom Bf. unter der Bezeichnung "Internet" geltend gemachten Aufwendungen um die Kosten des Kombipaketes "Super FIT" der UPC Telekabel (Telefon, Internet, Fernsehen). Von den Gesamtkosten für dieses Paket wurden vom Bf. unter Berücksichtigung eines Privatanteiles von 50% im Jahr 2006 180 Euro als Werbungskosten erfasst. Das Finanzamt versagte die Anerkennung dieser Ausgaben mit der Begründung, dass in diesen Aufwendungen auch solche für Kabelfernsehen enthalten sind.
Angesichts einer vom BFG durchgeführten Anfrage bei der UPC Austria GesmbH, die ergeben hat, dass der in der monatlichen Abrechnung aufgeschlüsselte Betrag mit 10%-igem Umsatzsteuerausweis (16,93 Euro inkl. USt) ausschließlich das Kabelfernsehen, und der Betrag mit 20%-igem Umsatzsteuerausweis (22,97 Euro inkl. USt) ausschließlich die Telefon- und Internetleistungen betrifft, wird der auf das Kabelernsehen entfallende Anteil an den Gesamtkosten (39,90 Euro) mit 42% ermittelt. Die anteiligen Kosten für Telefon und Internet betragen dementsprechend 58%.
Soweit die Kosten des Kombipaketes dem Empfang von Fernsehprogrammen zuzurechnen sind, sind diese als Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 anzusehen und aus den Werbungskosten auszuscheiden. Die anteiligen Telefon- und Internetkosten betragen für das Jahr 2006 208,80 Euro (58 % von den Gesamtkosten iHv 360 Euro), wovon entsprechend dem Vorbringen des Bf. 50% (das sind 104, 40 Euro) als beruflich bedingt anerkannt werden.
Insgesamt waren daher an Telefon- und Internetkosten im Jahr 2006 311,57 Euro (104,40 Euro + 207,17 Euro) als Werbungskosten zu berücksichtigen.
10. Steuerberatung
Die als Werbungskosten geltend gemachten Steuerberatungskosten können in der nachgewiesenen Höhe von 144 Euro als Sonderausgaben anerkannt werden.
B. Einkommensteuer 2009
I. Sonderausgaben
1. Wohnraumsanierung
Strittig ist die Anerkennung eines Restbetrages iHv 100 Euro für die Anschaffung und Montage von Rolladen. Das Finanzamt kürzte die geltend gemachten Sonderausgaben um diesen Betrag mit der Begründung, dass der Bf. der Aufforderung des Finanzamtes im Ergänzungsvorhalt vom , den Abfluss im Jahr 2009 nachzuweisen, nicht nachgekommen sei.
Aus der vorgelegten Rechnung der Fa. GmbH geht hervor, dass ein Betrag von 1.000 Euro anlässlich der Lieferung und Rechnungslegung am bezahlt wurde und dass die Restzahlung von 100 Euro nach Fertigstellung fällig wird. Da der Nachweis, dass der Restbetrag (noch) im Jahr 2009 bezahlt wurde, trotz Vorhaltes des Finanzamtes nicht erbracht wurde, waren die geltend gemachten Sonderausgaben um den Betrag von 100 Euro zu kürzen.
II. Werbungskosten
1. Gewerkschaftsbeiträge
Da der Bf. der Aufforderung des Finanzamtes im Ergänzungsvorhalt vom , die Aufwendungen iHv 90,86 Euro belegmäßig nachzuweisen, nicht nachgekommen ist, konnten diese nicht anerkannt werden.
2. Spesen
Bei den vom Bf. im Ausmaß von 50% geltend gemachten Aufwendungen iHv 1.458,50 Euro handelt es sich laut der vorgelegten Konsumationsbelege um Bewirtungsspesen. Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Finanzamt im Ergänzungsvorhalt vom , den erforderlichen Werbecharakter der Ausgaben nachzuweisen, hat der Bf. den Nachweis, dass es sich hierbei um steuerlich abzugsfähige Aufwendungen handelt, lediglich hinsichtlich einer Rechung iHv 44,70 Euro erbracht. Das Finanzamt verweigerte daher die Anerkennung der restlichen Aufwendungen mit der Begründung, dass der entsprechende Werbecharakter nicht nachgewiesen wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen in der BVE, der insoweit Vorhaltecharakter zukommt, blieben ebenfalls unwidersprochen.
Dass den Bewirtungen die Repräsentationskomponente fehlt, wie das etwa bei einer Bewirtung als Gegenleistung für die Verschaffung von Informationen der Fall ist, wurde vom Bf. nicht behauptet. Mit der bloßen Bezeichnung "Spesen an Journalisten" ist deren Abzugsfähigkeit nicht dargetan.
Der Beschwerde konnte daher in diesem Punkt nur hinsichtlich eines Betrages iHv 44,70 Euro Folge gegeben werden.
3. Telefon, Internet
Laut Aktenlage handelt es sich bei den vom Bf. unter der Bezeichnung "Internet" geltend gemachten Aufwendungen um die Kosten des Kombipaketes "Super FIT" der UPC Telekabel (Telefon, Internet, Fernsehen). Von den Gesamtkosten für dieses Paket wurden vom Bf. unter Berücksichtigung eines Privatanteiles von 50% im Jahr 2009 275,64 Euro als Werbungskosten erfasst. Das Finanzamt versagte die Anerkennung dieser Ausgaben mit der Begründung, dass in diesen Aufwendungen auch solche für Kabelfernsehen enthalten sind.
Angesichts einer vom BFG durchgeführten Anfrage bei der UPC Austria GesmbH, die ergeben hat, dass der in der monatlichen Abrechnung aufgeschlüsselte Betrag mit 10%-igem Umsatzsteuerausweis (16,93 Euro inkl. USt) ausschließlich das Kabelfernsehen, und der Betrag mit 20%-igem Umsatzsteuerausweis (22,97 Euro inkl. USt) ausschließlich die Telefon- und Internetleistungen betrifft, wird der auf das Kabelernsehen entfallende Anteil an den Gesamtkosten (39,90 Euro) mit 42% ermittelt. Die anteiligen Kosten für Telefon und Internet betragen dementsprechend 58%.
Soweit die Kosten des Kombipaketes dem Empfang von Fernsehprogrammen zuzurechnen sind, sind diese als Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 anzusehen und aus den Werbungskosten auszuscheiden. Die anteiligen Telefon- und Internetkosten betragen für das Jahr 2009 319,46 Euro (58% von den Gesamtkosten iHv 550,80 Euro), wovon entsprechend dem Vorbringen des Bf. 50% (das sind 159,73 Euro) als beruflich bedingt anerkannt werden.
Hinsichtlich der vom Finanzamt im Jahr 2009 vorgenommenen Kürzung der Telefonkosten ist festzuhalten, dass der Bf. zum diesbezüglichen Vorhalt, dass im Zeitraum bis zumindest ein Betrag iHv 200 Euro auf private Urlaubstelefonate entfallen sei, keine Stellungnahme abgegeben hat.
Insgesamt waren daher an Telefon- und Internetkosten im Jahr 2009 317,71 Euro (159,73 Euro + 157,98 Euro) als Werbungskosten zu berücksichtigen.
4. Mitgliedsbeiträge
Bei den geltend gemachten Aufwendungen iHv 40 Euro handelt es sich um Beiträge iHv jeweils 20 Euro an den Zentralverband der Kleingärtner und Siedler Österreichs und an die Motorradfreunde. Da diese Ausgaben nicht im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Bf. stehen, können sie nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Zur im Ergänzungsersuchen vom vertretenen Auffassung des Finanzamtes, dass Mitgliedsbeiträge, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden, nicht abzugsfähig seien, erfolgte keine Stellungnahme des Bf.
5. Veranstaltungen
Die vom Bf. unter dem Titel "Veranstaltungen" im Gesamtausmaß von 95 Euro geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Finanzamt in Höhe von 45 Euro anerkannt. Hinsichtlich einer Ballspende an die Partei Ortsgruppe Y verweigerte das Finanzamt die Anerkennung mit der Begründung, dass ein belegmäßiger Nachweis fehle.
Spenden, welche von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen auch ohne Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit geleistet werden, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Sie unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988. Zumal es sich gegenständlich um einen Ballbesuch des Bf. außerhalb seines Wahlkreises handelt, ist dieser nicht als beruflich veranlasst anzusehen und ist die Ballspende - abgesehen vom fehlenden Nachweis - auch aus diesem Grund nicht abzugsfähig.
Insgesamt waren folgende Aufwendungen zu berücksichtigen:
2006:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
lt. Erklärung | lt. Erstbescheid | lt. BFG | |
I. Werbungskosten | |||
Kilometergelder | 2.090,76 | 703,76 | 2.024,64 |
Clubbeitrag | 820,68 | 820,68 | 820,68 |
Pendlerpauschale | 330,00 | 330,00 | |
Spenden | 800,00 | 800,00 | |
Porto | 7,50 | 7,50 | |
Telefon, Internet | 387,17 | 387,17 | 311,57 |
Bürobeitrag | 120,00 | 120,00 | 120,00 |
Fahrtspesen | 64,60 | 64,60 | |
Werbespesen | 113,92 | 113,92 | |
Arbeitszimmer | 1.060,90 | ||
Veranstaltungen | 65,00 | 65,00 | 65,00 |
Spesen | 326,00 | 326,00 | |
Steuerberatung | 120,00 | 120,00 | |
Summe | 5.976,53 | 3.528,63 | 3.671,89 |
II. Sonderausgaben | |||
Personenversicherungen | 1.665,03 | 1.665,03 | 1.665,03 |
Wohnraumschaffung | 2.527,14 | 2.527,14 | 2.527,14 |
Steuerberatungskosten | 144,00 |
2009:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
lt. Erklärung | lt. Erstbescheid | lt. BFG | |
I. Werbungskosten | |||
Arbeitsmittel (Afa) | 133,17 | 133,17 | 133,17 |
Kilometergelder | 1.1316,28 | 1.269,66 | 1.316,28 |
Diäten | 229,00 | 229,00 | 229,00 |
Clubbeitrag | 820,68 | 820,68 | 820,68 |
Spesen | 1.458,50 | 44,70 | 144,70 |
Telefon, Internet | 395,80 | 395,80 | 317,71 |
Bürobeitrag | 120,00 | 120,00 | 120,00 |
Fahrtspesen | 32,00 | 32,00 | 32,00 |
Mitgliedsbeiträge | 40,00 | ||
Büromaterial | 168,89 | 168,89 | 168,89 |
Veranstaltungen | 95,00 | 95,00 | 45,00 |
Schreibarbeiten | 700,00 | 700,00 | 700,00 |
Summe | 5.509,32 | 4.008,90 | 4.027,43 |
Gewerkschaftsbeiträge | 90,86 | 90,86 | |
II. Sonderausgaben | |||
Personenversicherungen | 1.327,19 | 1.327,19 | 1.327,19 |
Wohnraumschaffung | 2.055,13 | 2.055,13 | 1.955,13 |
Steuerberatungskosten | 600,00 | 600,00 | 600,00 |
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sind, ist auf Grund der oben unter Punkt A.1. zitierten Rechtsprechung des VwGH und des UFS ausreichend geklärt. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Feststellungen auf Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Arbeitszimmer Pendlerpauschale Politiker Fahrtkosten Werbespesen Telefon Internet |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102509.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at