Vertreterpauschale: Nur wenn überwiegende Tätigkeit im Außendienst nachgewiesen werden kann.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom , betreffend Einkommensteuer 2009, 2010 und 2011 sowie Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2009, 2010 und 2011 beantragte die Beschwerdeführerin (Kundenbetreuerin einer Bank) unter anderem die Berücksichtigung des Berufsgruppenpauschales für Vertreter.
Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2009 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass Vertreter im Sinne der Verordnung über die Gewährung pauschaler Werbungskosten für verschiedene Berufsgruppen Personen seien, die ausschließlich im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien.
Das Vertreterpauschale würde demnach nicht zustehen.
Im Übrigen werde auf die Berufungsvorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2006 verwiesen.
Berufungsvorentscheidung 2006:
Um den Sachverhalt umfassend wiederzugeben, wird hier auszugsweise auch die Bescheidbegründung betreffend Einkommensteuer 2006 (Berufungsvorentscheidung) wiedergegeben:
"Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst, als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
...
Das Vertreterpauschale kann aus folgendem Grund für 2006 nicht gewährt werden:
Mit Vorhalt vom waren sie erstmals aufgefordert worden, eine Bestätigung des Dienstgebers betreffend des Vertreterpauschales vorzulegen.
In der vorgelegten Bestätigung des Dienstgebers vom wurde sinngemäß auf die Funktion als Gewerbekundenbetreuer verwiesen. Schwerpunktmäßig würden Kunden in OÖ betreut. Damit verbunden sei eine umfangreiche Außendiensttätigkeit. Für die Aufzeichnungen der Außendiensttätigkeiten seien die Kommerzkundenbetreuer eigenverantwortlich.
...
Mit Vorhalt vom wurde erneut ersucht, nachzuweisen, dass von der Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht wurde. Nach der Höhe der steuerfreien Reisekostenersätze des Dienstgebers erscheine dies unwahrscheinlich. Um Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers und Vorlage der Reisekostenabrechnungen mit dem Arbeitgeber werde ersucht.
Anstatt der angeforderten Unterlagen wurde ein Schreiben vorgelegt, wonach die Berufungswerberin selbst bestätigt, dass sie vorwiegend im Außendienst tätig sei. Zeitlich gesehen würde sie mindestens ca. 60-75% ihrer Arbeitszeit außerhalb ihres Büros verbringen.
Nach einer erneuten telefonischen Anforderung der Reiseaufzeichnungen am wurden diese am vorgelegt.
Aus den Aufzeichnungen ist ersichtlich, dass an 65 Arbeitstagen Außendienst versehen wurde. Das zeitliche Ausmaß des Außendienstes an den einzelnen Außendiensttagen ist daraus nicht ersichtlich.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass an den betreffenden Tagen ausschließlich Außendienst versehen worden sei, ergibt sich bei einer Beschäftigung an drei bis vier Arbeitstagen (lt. Telefonat) pro Woche auch unter Berücksichtigung von Urlaub und Feiertagen, dass die Tätigkeit weitaus überwiegend im Innendienst durchgeführt wurde.
... ."
Mit Einkommensteuerbescheid 2010 und 2011 vom wurde die Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 entsprechend der eingereichten Erklärungen festgesetzt.
Die Werbungskosten wurden in Höhe von 1.834,31 € (2010) und 1.927,61 € (2011) berücksichtigt.
Mit Bescheiden über die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 gem. § 299 BAO vom wurden die Bescheide vom aufgehoben.
Begründend wurde auf die jeweiligen Einkommensteuerbescheide verwiesen.
Mit Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 vom wurden die Einkommensteuern der Jahre 2010 und 2011 neu festgesetzt (ohne Berücksichtigung des sog. Vertreterpauschales).
Begründend wurde ausgeführt, dass Vertreter im Sinne der Verordnung über die Gewährung pauschaler Werbungskosten für verschiedene Berufsgruppen Personen seien, die ausschließlich im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien.
Das Vertreterpauschale würde demnach nicht zustehen.
Im Übrigen werde auf die Berufungsvorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2006 verwiesen.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2009, 2010 und 2011 bzw. gegen die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 erhoben.
(Anmerkung Richter: gemeint offensichtlich Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011).
1.) Betreuungstätigkeit im Außendienst:
Als Firmenkundenbetreuerin im Außendienst sei die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Bank- und Finanzgeschäften tätig. Die Kunden seien Firmen schwerpunktmäßig in den Bezirken A, C und D bzw. vereinzelt in anderen Bezirken. Die Kundentermine würden direkt in den Unternehmen bzw. vereinzelt in einer der 140 Filialen stattfinden. Da die Beschwerdeführerin freitags nicht im Büro in E sei, würde sie die anfallenden Arbeiten direkt von zu Hause aus erledigen (Bestätigung der Personalabteilung).
2.) Ungleichbehandlung:
Beinahe alle Betreuerkollegen und –innen, die alle die gleiche Außendiensttätigkeit wie die Beschwerdeführerin ausüben, hätten Anspruch auf das Vertreterpauschale. Beispiele seien auch der Firmenhomepage zu entnehmen (homepage).
Auch die Ablehnung von 2006 sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.
< Bestätigung Arbeitgeber vom :
„Wunschgemäß bestätigen wir, dass unsere Mitarbeiterin, Frau Beschwerdeführerin, seit Jänner 2006 die Funktion eines Gewerbekundenbetreuers ausübt. Schwerpunktmäßig betreut und akquiriert Frau Beschwerdeführerin Kunden in OÖ.
Damit verbunden ist eine umfangreiche Außendiensttätigkeit (im Ausmaß von ca. 60% bis 70% ihrer gesamten Tätigkeit). Für die diesbezügliche Terminkoordination der Außendiensttätigkeit sind unsere Kommerzkundenbetreuer eigenverantwortlich; ebenso für die Aufzeichnungen ihrer Außendiensttätigkeit.“
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Angaben nachzureichen.
Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 iVm § 1 Z 9 der Verordnung über Durchschnittssätze für Werbungskosten würde das so genannte Vertreterpauschale nur jenen Arbeitnehmern zustehen, die ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehöre sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit müsse dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Die Verordnung würde keine Definition des Begriffs "Vertreter" enthalten. Sie würde lediglich festlegen, dass von der Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden müsse, sohin müsse der Außendienst den Innendienst zeitlich überwiegen und der Innendienst die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit umfassen.
Nach übereinstimmender Lehre (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, TZ 6 zu § 17 EStG), Verwaltungsübung (LStRI. RZ 406) und Entscheidungspraxis des UFS seien Vertreter Personen, die regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, würde nicht als Vertretertätigkeit zählen. Vorrangiges Ziel einer Vertretertätigkeit sei die Akquisition (Erlangung und Abschluss) von Aufträgen.
1. Vorlage einer Arbeitsplatzbeschreibung und Dienstvertrag (Kopie).
2. Reisekosten im Jahr 2009 (lt. Lohnzettel): 1.149,54 € , 2010: 987,84 € und 2011: 926,94 €. Es werde ersucht, die dazugehörigen Reisekostenabrechnungen(in Kopie) vorzulegen.
3. Es werde gebeten, ausgehend von den Reisekostenabrechnungen, die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Geschäfte anzuführen.
4. Es wird gebeten für die berufungsgegenständlichen Jahre einen Nachweis (Arbeitszeitaufzeichnungen etc.) vorzulegen, dass von der Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht worden sei.
Im Antwortschreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin hierzu folgende Informationen:
„aufgrund meines beruflichen Aufgabengebietes als Firmenkundenbetreuerin im Außendienst beantrage ich die Anerkennung der Vertreterpauschale:
Als Kundenbetreuerin bin ich verantwortlich für die Akquisition und Betreuung von Firmenkunden vor Ort. Diese Tätigkeit wird nahezu außer Haus direkt beim Kunden wahrgenommen. In den Unternehmen schließe ich direkt im Namen der Bank O.Ö. mit meinen Kunden Geschäfte und Verträge ab.
Mein Arbeitgeber, die Bank O.Ö. bestätigt It. beiliegendem Schreiben sowohl die o.a. Tätigkeit bzw. ein zeitliches Ausmaß der Außendiensttätigkeit von 60 bis 70% meiner Gesamtarbeitszeit. Diese Bestätigung wurde seitens meines direkten Vorgesetzten Kommerzleiter K bzw. des obersten Personalverantwortlichen Dr gezeichnet.
Eine Weitergabe der betreuten Kundenadressen bzw. abgeschlossenen Geschäfte ist aus Gründen des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes seitens des Arbeitgebers nicht vorgesehen.
Die Höhe des erhaltenen Kilometergeldes ist für das Ausmaß des Außendienstes nicht relevant, da
- ich als Teilzeitmitarbeiterin mit einer Arbeitszeitverpflichtung von 70% beschäftigt bin,
- da mein Kundenbetreuungsgebiet schwerpunktmäßig im Bezirk U ist und
- da ich aufgrund meines Wohnsitzes in Z sehr oft direkt zu/von den Kunden fahre und dadurch weniger Km-Geld verrechne.
Zusätzlich verweise ich auf den Umstand, dass alle Betreuerkollegen in meiner Gruppe das Vertreterpauschale seitens des Finanzamtes zuerkannt bekommen bzw. auf die UFS Berufungsentscheidung vom , RV/0762-I/07, der ebenfalls die Vertreterpauschale für im Außendienst tätige Bankangestellte betrifft.
Bitte daher ebenfalls um Zuerkennung der Vertreterpauschale.
(Beilage: Bestätigung des Arbeitgebers vom ).“
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gem. § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).
Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie Unterlagen hinsichtlich der zeitlichen Lagerung ihrer Arbeitszeiten vorlegen solle.
- Reisekostenabrechnungen (2009-2011); Dienstvertrag; Arbeitsplatzbeschreibung;
- Reiseaufzeichnungen, aus denen auf tatsächliche Außendienstzeiten geschlossen werden könne (Kundenkontakte, u.ä.).
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass auch in der von der Beschwerdeführerin angeführten UFS-Entscheidung (RV/0762-I/07) ein Nachweis der tatsächlichen Außendienstzeiten verlangt und vorgelegt worden sei.
Im Antwortschreiben vom gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie als Firmenkundenbetreuerin ausschließlich für die Betreuung der Firmen verantwortlich gewesen sei. Das heißt, dass fast zur Gänze die Termine direkt beim Kunden in den Unternehmen stattgefunden hätten. Das Betreuungsgebiet würde Großteils Firmen im Bezirk C umfassen, vereinzelt im Bezirk A bzw. direkt im Stadtteil U.
Die Kilometergeldabrechnung 2009 würde beiliegen. Die Kilometerabrechnung würde allerdings leider keinen direkten Rückschluss auf die Außendienstzeiten zulassen, da
- nur die mit dem eigenen Auto gefahrenen Kilometer und keine Zeitangaben angeführt seien;
- Außendienste, deren Anfahrt gemeinsam mit Kollegen bzw. Kooperationspartner erfolgt seien, nicht enthalten seien;
- Kunden im Stadtteil U bzw. Termine in der Innenstadt zu Fuß bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht worden seien.
Aus den Dienstverträgen sei ersichtlich, dass das Beschäftigungsausmaß 70% betragen hätte. Leider sei die Außendiensttätigkeit bei den Verträgen nicht beschrieben. Im Anforderungsprofil sei die "Freude am Außendienst" gefordert und angeführt.
Zusammenfassend könne nur auf die bereits vorliegende Bestätigung des Arbeitgebers verwiesen werden. Hier werde klar eine Außendiensttätigkeit von mindestens 60% bis 70% seitens der obersten Personalisten bestätigt.
Hausintern sei es nicht vorgesehen, Kundeninformationen nach außen zu geben bzw. würde die Beschwerdeführerin über keine weiteren Aufzeichnungen, die genaue Zeitangaben enthalten würden, verfügen. Lt. interner Auskunft sei bei anderen Betreuungskollegen der Bank im Außendienst diese Bestätigung als Nachweis für die Außendiensttätigkeit ausreichend. Zudem werde darauf hingewiesen, dass es sich beim Arbeitgeber um ein traditionsreiches, renommiertes Haus handle und derartige Bestätigungen nur Betreuer, die überwiegend eine Außendiensttätigkeit erfüllen, erhalten würden.
Reisekostenabrechnungen: hier wurden an insgesamt 67 Tagen Kosten für Tätigkeiten im Außendienst verrechnet (Kilometergelder).
Entscheidung:
A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist in einer Bank als Firmenkundenbetreuerin im Außendienst tätig. In diesem Zusammenhang beantragte sie die Berücksichtigung des sog. "Vertreterpauschales". Seitens des Finanzamtes wurde zwar die grundsätzliche Vertretertätigkeit nicht in Abrede gestellt, aber das überwiegende zeitliche Ausmaß im Außendienst bezweifelt.
Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin hat bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihre umfangreiche Außendiensttätigkeit zu ca. 60% bis 70% im Außendienst absolviert. Sie handelt eigenverantwortlich; auch für die Aufzeichnungen ihrer Außendiensttätigkeit (Bestätigung Arbeitgeber vom ).
Die Beschwerdeführerin hat Reisekostenabrechnungen gegenüber ihrem Arbeitgeber vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sie an insgesamt 67 Tagen im Jahr 2009 tatsächlich im Außendienst tätig war (bei einem Beschäftigungsausmaß von 70%). Weiters führte die Beschwerdeführerin an, dass auch an weiteren Tagen Außendienst verrichtet wurde, an denen aber keine Verrechnung mit dem Arbeitgeber erfolgt ist (mit Kollegen mitgefahren, zu Fuß unterwegs).
Nachweise über diese Darstellungen konnten nicht vorgelegt werden.
B) Rechtliche Würdigung:
a) Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO (2010 und 2011):
Gem. § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124).
Aufhebungen von Bescheiden sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig (§ 302 BAO).
Die aufgehobenen Bescheide datieren vom .
Die Aufhebung dieser Bescheide erfolgte mit Datum .
Die in § 302 BAO festgesetzte Jahresfrist wurde also jedenfalls eingehalten.
§ 299 Abs. 2 BAO ("Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden") ist so zu verstehen, dass im Zuge der Aufhebung ein neuer Sachbescheid zu erlassen ist. Rechtlich und faktisch liegen jedoch immer zwei Bescheide vor, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind (vgl. ; ; alle zur diesbezüglich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 307 BAO). Da im Beschwerdefall zwei inhaltlich zusammenhängende Bescheide ergangen sind, die beide mittels Berufung bekämpft wurden, ist eine Verbindung des Aufhebungsbescheides mit dem neuen Sachbescheid erkennbar.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz hat sich der Spruch des Bescheides offensichtlich als nicht richtig erwiesen. Nach dem damaligen Stand der Ermittlungen bzw. vorgelegten Unterlagen, war diese Annahme jedenfalls gerechtfertigt. Ein Überwiegen der tatsächlichen Tätigkeit im Außendienst wurde nicht nachgewiesen.
Die Aufhebung der Bescheide gem. § 299 Abs. 1 BAO war demnach rechtmäßig.
Die diesbezügliche Berufung ist als unbegründet abzuweisen.
b) Einkommensteuer 2009, 2010 und 2011:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl 32/1993 idF BGBl. II 382/2001, lautet auszugsweise:
"Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: Z. 9. Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden."
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom , 2885, 2994/80, mit dem Begriff "Vertreter" in der zu § 17 Abs. 4 EStG 1972 ergangenen Verordnung betreffend Durchschnittssätze für Werbungskosten BGBl 597/1975 idF BGBl 49/1979 befasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Verordnung definiere den Begriff nicht. Es würde den Erfahrungen des täglichen Lebens und auch der Verkehrsauffassung widersprechen, wenn Personen nur dann als Vertreter angesehen werden könnten, wenn sie ausschließlich mit dem auswärtigen Kundenbesuch befasst seien. Vielmehr werde sich bei fast allen Vertretern, je nach ihrer Verwendung im Verkaufsapparat ihres Unternehmens und auch nach den branchenbedingten Besonderheiten und der betriebsinternen Organisation des Unternehmens, in mehr oder weniger zeitaufwendigem Umfang die Notwendigkeit einer Tätigkeit im "Innendienst" ergeben. Abrechnungen mit Kunden, Nachweis des Arbeitseinsatzes, Einholung von Weisungen, Entgegennahme von Waren seien beispielsweise solche Tätigkeiten, die in den Geschäftsräumlichkeiten des Dienstgebers abgewickelt zu werden pflegten, ohne dass deshalb der grundsätzlich zum Kundenverkehr im Außendienst Angestellte seine Berufseigenschaft als Vertreter verliere. Der Verwaltungsgerichtshof teile aber die Ansicht, dass es zum Beruf eines Vertreters gehöre, regelmäßig im Außendienst tätig zu sein.
Auch die im gegenständlichen Fall anzuwendende Verordnung BGBl II 2001/382 enthält keine Definition des Begriffs "Vertreter". Sie legt lediglich fest, dass von der Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden muss, sohin der Außendienst den Innendienst zeitlich überwiegen muss, und der Innendienst die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit umfassen darf.
Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 6 zu § 17 EStG), Verwaltungsübung (LStRL Rz 406) und Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates (vgl. RV/0080-F/03) Personen, die regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (z.B. Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine sogenannte „Vertretertätigkeit“ ausübt.
Dieser Ansicht schließt sich auch der erkennende Richter an, zumal auch das Finanzamt keine gegenteiligen Ausführungen gemacht hat.
Wesentlich ist allerdings, dass diese Tätigkeit auch überwiegend (mehr als 50%) tatsächlich im Außendienst ausgeübt wurde. Das Finanzamt hat die Beschwerdeführerin nachweislich darauf hingewiesen und auch gefordert, einen Nachweis vorzulegen, dass von der Gesamtarbeitszeit tatsächlich mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht wurde (siehe Schreiben vom ).
Im Antwortschreiben wurde aber wiederum lediglich ein geschätztes Ausmaß von 60-70% angeführt bzw. auf die Bestätigung des Arbeitgebers hingewiesen.
Anzumerken ist zu dieser Bestätigung, dass der Arbeitgeber auch hier nur eine geschätzte Größe angegeben hat (60-70%). Die tatsächliche Außendiensttätigkeit übt die Beschwerdeführerin eigenverantwortlich aus; ebenso die Aufzeichnungen ihrer Außendiensttätigkeit. Der Arbeitgeber kann also offensichtlich keine konkreten Angaben über die tatsächlich im Außendienst ausgeführten Zeiten machen.
Diesen Ausführungen zufolge kann also ausschließlich die Beschwerdeführerin die entsprechenden Nachweise für die tatsächlichen Außendienstzeiten erbringen. Die Bestätigung des Arbeitgebers kann hier nicht als tatsächlicher Nachweis erkannt werden.
Auch aus dem Hinweis, dass KollegInnen das hier streitgegenständliche Pauschale erhalten hätten, kann nichts gewonnen werden, da es sich hier um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Wie schon in der Berufungsvorentscheidung (betreffend das Jahr 2006) dargestellt wurde, kann kein subjektiver Anspruch auf eine allenfalls rechtswidrige Entscheidung in einem ähnlichen Fall entstehen.
Seitens des erkennenden Richters wurde die Beschwerdeführerin nochmals beauftragt, den Nachweis über die tatsächliche überwiegende Außendiensttätigkeit zu erbringen.
Auch in der angeführten Entscheidung des UFS (RV/0762-I/07) war ein Nachweis über die tatsächlichen Außendiensttätigkeiten erforderlich.
Obwohl im Schreiben des Richters Reisekostenabrechnungen betreffend die Jahre 2009 bis 2011 angefordert wurden (Schreiben vom ), wurde nur jene betreffend das Jahr 2009 vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass auch andere Aufzeichnungen vorzulegen seien, aus denen auf die tatsächlichen Außendienstzeiten geschlossen werden kann.
Sonstige Aufzeichnungen wurden nicht vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt (Finanzamt, Gericht) darauf hingewiesen, dass sie den Nachweis hinsichtlich der tatsächlichen Außendiensttätigkeiten erbringen müsse (vgl. UFS RV/0762-I/07).
Aus der vorgelegten Reisekostenabrechnung 2009, welche an insgesamt 67 Tagen Reisen aufweist, kann keinesfalls auf ein derartiges Überwiegen geschlossen werden; auch nicht bei lediglich einem Beschäftigungsausmaß von 70%.
Anzumerken ist diesbezüglich auch, dass das Finanzamt bereits betreffend das Jahr 2006 mit Berufungsvorentscheidung vom dargestellt hat, dass ein Nachweis über eine Gesamtarbeitszeit von mehr als der Hälfte im Außendienst zu erbringen gewesen wäre.
Bezüglich der hier streitgegenständlichen Jahre 2009 bis 2011 wäre es also durchaus im Bewusstsein der Beschwerdeführerin gestanden, derartige aussagekräftige Aufzeichnungen zu führen und vorzulegen.
Da nicht einmal die geforderten Unterlagen (z.B. Reisabrechnungen 2010 und 2011), geschweige denn sonstige Aufzeichnungen vorgelegt wurden bzw. werden konnten, kann kein klarer Nachweis der Tätigkeit überwiegend im Außendienst erkannt werden.
C) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aufgrund der nach den weiteren Ermittlungsschritten hervorgekommenen Tatsachen, entspricht die Tätigkeit jedenfalls den Kriterien der sogenannten Verordnung hinsichtlich Vertreterpauschale (Vertretertätigkeit und überwiegend im Außendienst). Bei diesen Gegebenheiten liegt keine Lösung einer Rechtsfrage vor uns ist auch keine fehlende Rechtsprechung bzw. ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des UFS (RV/0762-I/07 vom ) war ein Nachweis hinsichtlich der tatsächlich im Außendienst verbrachten Zeiten erforderlich.
E, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100177.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at