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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.04.2014, RV/7100123/2014

Familienbeihilfe: Studienwechsel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


die Richterin
S

in der Beschwerdesache (Berufung vom ) Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Rückforderung für den Zeitraum Oktober 2011 bis Februar 2012 Folge gegeben, hinsichtlich der Rückforderung für den Zeitraum März 2012 bis September 2012 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der Rückforderungsbetrag beträgt 1.477,70 €.

Die Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervor geht, hat die Beschwerdeführerin (in der Folge mit Bf. abgekürzt) für ihre am xxx geborene Tochter A B Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Oktober 2011 bis September 2012 erhalten.

Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom wurde die Bf. unter Verweis auf § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 zur Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen von insgesamt 2.533,20 € verpflichtet und der Rückforderungsbetrag wie folgt aufgeschlüsselt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes
VNR/Geb.dat.
Art der Beihilfe
Zeitraum von - bis
B A
111
FB
Okt. 2011 – September 2012
 
 
KG
Okt. 2011 – September 2012
Der Rückforderungsbetrag beträgt
 
 
 
Art der Beilhilfe
 
 
Summe in €
FB
 
 
1.832,40
KG
 
 
700,80
Rückforderungsbetrag gesamt:
 
 
2.533,20

Begründend wurde folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17  Studienförderungsgesetz  (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe. Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das  Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die  gesamten  Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Aufgrund der vorgelegten Prüfungen vom Studium (A033 630) Biologie, sowie der vorgelegten Prüfungen vom Studium (A033 667) erfolgt ein Studienwechsel nach 6 Semester (letzte Prüfung in Biologie am , erste Prüfung in Sprachwissenschaften am )."

Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom Berufung und stellte klar, dass ihre Tochter das Bachelorstudium Biologie vom Wintersemester 2008 bis inklusive Sommersemester 2012 betrieben habe. Das Studium der Sprachwissenschaften sei im Wintersemester 2011 zusätzlich inskribiert worden und für zwei Semester parallel gelaufen. Lehrveranstaltungen seien aus beiden Fächern besucht worden, da sie noch nicht sicher gewesen sei, welches von beiden das Richtige sei bzw. ob sie beide Studien fertig machen werde. Im Wintersemester 2012 habe sie sich fristgerecht vom Studium Biologie abgemeldet und mache nunmehr nur noch das Bachelorstudium Sprachwissenschaften. A habe nach dem 6.Semester 43 absolvierte Semesterstunden nachgewiesen, erfülle also bei Weitem die Vorgaben für die Familienbeihilfe und sogar jene für die Studienbeihilfe, die sie aus Einkommensgründen ihrer Eltern für dieses Jahr nicht erhalten habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge keine Folge gegeben und dazu ausgeführt, es liege auf jeden Fall eine schädlicher Wechsel vor, da A nach sechs Semestern gewechselt habe.

Infolge des von der Bf. eingebrachten Vorlageantrages vom legte das Finanzamt die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Die zwecks Beantwortung des vom Bundesfinanzgericht an die Bf. gerichteten Vorhaltes sowie zwecks Klärung des Ausbildungsverlaufes der Tochter am erfolgte persönliche Vorsprache der Bf. und der Tochter wurde niederschriftlich wie folgt festgehalten:

"1)Welche Studienrichtungen wurden im genannten Zeitraum inskribiert?

Biologie und Sprachwissenschaften, Biologie war seit 2008 immer das Hauptstudium, die anderen Studienrichtungen, die im Studienblatt ersichtlich sind, wurden abgemeldet, sobald für A erkennbar war, dass sie nicht fortgeführt werden. Daraus könne man schließen, dass das Biologiestudium deswegen erst im Wintersemester 2012 formell abgemeldet worden ist, weil geplant war das Biologiestudium zu betreiben. Dies deswegen, weil schon so viel Zeit investiert worden ist (es wurde bereits ein 1/3 des Studiums abgelegt).

2)Welche Lehrveranstaltungen wurden besucht? Welche Prüfungsantritte sind erfolgt?

Biologie: es sollten im Berufungszeitraum die noch übrig gebliebenen großen Prüfungen absolviert werden. Geplant war, dass im Wintersemester 2011 drei Prüfungen (Chemie, Physik und Statistik) absolviert werden. Wobei der Lernschwerpunkt auf Chemie und Physik gelegen ist, da im Sommersemester 2012 die dazu gehörigen Praktika geplant waren. Physik wurde als Blockveranstaltung im ganzen Jänner abgehalten, der Block wurde besucht. Ein Skriptum würde es geben. In Chemie und Statistik wurden Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 Stunden pro Woche besucht. Ich habe mich zu einer Prüfung angemeldet, das Kontingent für die Prüfung war belegt. Für die anderen Prüfungen habe ich mich gar nicht angemeldet, weil ich der Meinung war, nicht genug gelernt zu haben oder schon einmal negativ angetreten bin. Mag. B bestätigt, dass Sie Ihre Tochter betreffend die Prüfung in Chemie abgeprüft hat. Im Sommersemester sind in Biologie Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 Wochenstunden besucht worden.

Sprachwissenschaften: Im Wintersemester 2011 ist die STEOP abgelegt worden, bestehend aus 2 Modulprüfungen. Auch im Sommersemester wurden Prüfungen abgelegt (siehe Auflistung in beiliegender Prüfungsbestätigung vom ). Dazu ist zu sagen, dass ich nur die verpflichtenden Lehrveranstaltungen besucht habe, da es sehr gute Mitschriften gab.

4)Darstellung des Lernaufwandes zeitlicher Hinsicht je Studienrichtung?

Dazu ist zu sagen, dass der Zeitaufwand beim Sprachwissenschaften bei weitem geringer ist, als beim Hauptstudium Biologie. Ich konnte daher die Prüfungen für STEOP ablegen und daneben noch für Biologie die Zeit investieren. Sprachenwissenschaften sind meines Wissens nur als Nebenstudium von anderen Studenten studiert, da es mit einem geringen Lernaufwand verbunden ist. Der Fokus meines Lernzieles ist auf der Absolvierung der letzten Prüfungen in Biologie gelegen, die ich mir aufgehoben hatte.

5)Aus welchem Grund wurde ab dem WS 2011 zusätzlich das Studium der Sprachwissenschaften inskribiert?

So wie auch in den Vorjahren habe ich nach einem alternativen Studium geschaut. Außerdem konnte ich mir nach dem aufwendigen Biologiestudium ein positives Feedback holen, da die Prüfungen leichter zu bewältigen waren, ich habe mit gute Noten abgeschlossen (Die Prüfungen brachten mehr Punkte, außerdem habe ich sie mit Sehr Gut und Gut abgeschlossen.)

A B gibt außerdem an:

Ich habe im Fach Biologie doppelt so viele Semesterwochenstunden abgelegt (43 Stunden) wie ich nachweisen hätte müssen für die Familienbeihilfe. Ich habe genug Punkte für den Erhalt der Studienbeihilfe und die Familienbeihilfe verlangt nur die Hälfte. Ich will damit sagen, dass nicht einzusehen ist, warum trotz eines so einen guten Studienerfolges für das Berufungsjahr keine Familienbeihilfe gewährt wird. Aus meiner Sicht wäre es besser gewesen, ich hätte mir für die Prüfungen mehr Zeit gelassen und hätte diese im Berufungsjahr abgelegt. Auch dann hätte ich das Punktsoll erfüllt und noch zusätzlichen ein Jahr Familienbeihilfe erhalten. Abschließend möchte ich noch sagen, ich war mir erst im WS 2012 sicher, dass ich das Studium nicht mehr weitermachen will."

Vorgelegt und zum Akt genommen wurden:

a)Bestätigung der Universität C über positiv absolvierte Prüfungen vom , aus der ersichtlich ist, dass A im Zeitraum bis Prüfungen aus Biologie im Ausmaß von 44 Semesterwochenstunden abgelegt hat und die Prüfungsantritte nahezu monatlich erfolgt sind (die letzte Prüfung wurde im August 2011 absolviert und mit "gut" benotet), und zufolge welcher im Dezember 2011 zwei Einführungsprüfungen aus dem Studium Sprachwissenschaften und ab Juni 2012 nur mehr laufende Prüfungen aus diesem Studienfach stattgefunden haben.

b)12 Studienbuchblätter der Universität C, aus denen sich bezüglich der Hauptstudien Biologie und Sprachwissenschaften zusammenfassend folgender Meldestatus ergibt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Studium
Studienbeginn
Studienende/Meldestatus
A 033 667 Bachelorstudium Sprachwissenschaften
gemeldet
A 033 630 Bachelorstudium Biologie

c)Schreiben der Stipendienstelle C vom , wonach Erfolgsnachweise von 41 Semesterwochenstunden nachgewiesen worden seien.

Die Niederschrift vom über die erfolgte Einvernahme der Bf. wurde dem Finanzamt mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht. Das Finanzamt nahm von einer Stellungnahme Abstand, führte jedoch in der E-Mail-Eingabe vom erneut ins Treffen, dass ein schädlicher Studienwechsle festgestellt worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Rückforderung der für den Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012 zunächst an die Bf. geleisteten Zahlungen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die am xxx geborene Tochter A B zu Recht erfolgte oder nicht.

Die für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles maßgebliche Rechtslage (jeweils in der hier relevanten Fassung) stellt sich wie folgt dar:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nach der zitierten Gesetzesstelle nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Ab beträgt die Familienbeihilfe zufolge § 8 Abs. 2 FLAG 1967 für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €.

Nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 hat folgenden Wortlaut:

"(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden."

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sieht der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor, dass ein Anspruch auf den Erhalt von Familienbeihilfe dann besteht, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden.

Während die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen unbestritten sind, gilt es zu überprüfen, ob A in dem hier zu beurteilenden Zeitraum in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 gestanden ist.

Was unter Berufsausbildung grundsätzlich zu verstehen ist, ist zwar nicht im Gesetz definiert, lässt sich aber aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ableiten. Danach ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um Ausbildungserfolg gegeben sein, das sich etwa im Antreten zu Prüfungen manifestiert (vgl. etwa oder , 97/15/0111, oder , 2003/13/0157).

Diese Kriterien sind zusätzlich zu den sonst im Gesetz näher festgelegten Voraussetzungen (für die Annahme, dass ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, verlangt § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für Studierende ab dem zweiten Studienjahr den Nachweis über die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ETCS-Punkten nach jedem Studienjahr) auch maßgeblich für die Beurteilung, ob sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befindet.

Aus der Zusammenschau von Gesetz und Rechtsprechung ergibt sich daher, dass studierende Kinder nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln, wenn sie das Bemühen um einen Studienerfolg nachweisen können.

Hat ein volljähriges Kind das Studium gewechselt, so ist laut FLAG 1967 für die Prüfung des Vorliegens eines positiven Studienerfolges außerdem noch § 17 Studienförderungsgesetz 1992 heranzuziehen. Kein günstiger Studienerfolg liegt dieser Bestimmung zufolge vor, wenn eine der alternativ heranzuziehenden Bestimmungen der Z 1 bis 3 des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 zutrifft. Nach Z 2 zählt hierzu auch der Studienwechsel nach drei inskribierten Semestern. Gemäß Absatz 2 dieser Gesetzesstelle sind folgende Studienwechsel nicht als "schädlich" im Sinne des Abs. 1 einzustufen:

"1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3."

Ein Studienwechsel liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (siehe dazu ). Der Begriff Studienwechsel bedeutet somit den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Dabei ist zu beachten, dass ein Studienwechsel nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgen kann, bevor noch das eine Studium abgebrochen oder unterbrochen wird (vgl. ). Daraus folgt, dass sich der konkrete Zeitpunkt eines Studienwechsels in Zweifelsfällen keinesfalls allein nach der formalen Abmeldung von einer zuvor inskribierten Studienrichtung bemisst. Vielmehr wird für die Frage, ab wann ein Studienwechsel anzunehmen ist, im Zweifel darauf abzustellen sein, ob ein Studium tatsächlich ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.

Im Fall von widersprüchlichen Angaben sind daher auch bei Ermittlung des Zeitpunktes eines Studienwechsels die für die Auslegung des Begriffes der Berufsausbildung als maßgeblich erachteten Kriterien zu berücksichtigen, wonach als Zeiten einer solchen nur jene Zeiträume gelten können, in denen aus objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung auch tatsächlich erfolgt ist (siehe dazu ).

Aus der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage geht hervor, dass die Tochter der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012 aus dem im Wintersemester 2008 begonnenen Studienfach Biologie (A 033 667) keine Prüfung abgelegt hat, wohingegen die erste Prüfung der seit dem Wintersemester 2011 inskribierten Studienrichtung Sprachwissenschaften bereits am absolviert worden ist.

Der vom Finanzamt festgestellte Sachverhalt legt daher den Schluss nahe, dass A ab Oktober 2011 das Studium der Biologie nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben hat, sodass trotz der erst später erfolgten formalen Abmeldung (im Wintersemester 2012) vom Vorliegen eines Studienwechsels bereits ab diesem Zeitpunkt auszugehen ist.

Doch konnte diese Annahme auf Grund der vom Bundesfinanzgericht im Rahmen der persönlichen Vorsprache der Bf. bzw. deren Tochter gewonnenen Erkenntnisse widerlegt werden.

So gelang es der Tochter der Bf. überzeugend darzulegen, dass sie zumindest im Wintersemester 2011/12 noch darum bemüht war, das bereits 2008 begonnene und zudem erfolgreich betriebene Biologiestudium durch das Ablegen der umfangreichsten Prüfungen aus Chemie, Physik und Statistik zu beenden. Schließlich konnte die Studentin durch Vorlage der Studienblätter ihren bisherigen Studienerfolg insofern untermauern, als darin positiv absolvierte Prüfungen im wertmäßigen Ausmaß von 43 Semesterwochenstunden bereits nach dem 6. Studiensemester aufgelistet sind. Angesichts dieses Studienverlaufes erweist sich ihr Vorbringen, die zeitaufwendigsten und lernintensivsten Fächer ans Ende des Studiums zu verlegen auch nachvollziehbar und glaubhaft.

Wie aus der vorgelegten Bestätigung über die positiv bestandenen Prüfungen außerdem hervorgeht, wurden von der Tochter vor dem Wintersemester 2011 nahezu monatlich Prüfungen aus Biologie abgelegt. In Anbetracht der solcherart von der Studentin gewohnten Prüfungsabfolge ist es weiters als naheliegend anzusehen, wenn A auf Grund ihres Vorhabens, zur Chemieprüfung erst nach Besuch einer Blockveranstaltung im Jänner 2012 anzutreten, nebenher das Studium der Sprachwissenschaften aufgenommen hat, zumal der dafür erforderliche Lernaufwand nach glaubwürdigem Vorbringen wesentlich geringer ausgefallen ist.

Mangelnde Zielstrebigkeit zum Abschluss des Biologiestudiums oder gar dessen Abbruch bereits im Wintersemester 2011/12 lassen sich nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes daraus nicht erkennen. Ebenso wenig kann der letztlich verabsäumte Prüfungsantritt noch nicht die Annahme eines Studienwechsels begründen, solange die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung aus den Umständen des Falles erkennbar ist. Zum einen ist es der Studentin zuzugestehen, von einer Prüfung Abstand zu nehmen, wenn sich infolge der vorherigen Überprüfung des angelernten Wissens (A wurde von ihrer Mutter abgeprüft) Unsicherheiten ergaben. Zum anderen vermag das bloße Abstellen auf einen tatsächlichen Prüfungsantritt allein noch keine Auskunft über die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung zu geben.

Anders stellt sich jedoch die Beurteilung des Ausbildungserfolges für den Zeitraum ab dem Sommersemester 2012 dar. Die Prüfungsbestätigungen zeigen nämlich mit hinreichender Deutlichkeit auf, dass das Hauptaugenmerk As ab diesem Zeitpunkt auf die Fortführung der Studienrichtung Sprachwissenschaften als Hauptstudium gerichtet war. Dies wird zudem durch ihr Vorbringen verdeutlicht, wonach sie durch den auch mit wenigem Lernaufwand erzielbaren Prüfungserfolg aus diesem Fach positiv motiviert worden sei, und äußert sich zuletzt in der bereits im nachfolgenden Semester erfolgten formalen Abmeldung vom Biologiestudium. Daraus folgt, dass das Biologiestudium ab dem Sommersemester 2012 nicht mehr als ernsthaft und zielstrebig betrieben, sondern lediglich als fortgesetzt gemeldet erachtet werden kann.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass - ungeachtet der formalen Inskription in diesem Semester - mit Beginn des Sommersemesters ab März 2012 eine Studienwechsel vom bisherigen Hauptstudium Biologie auf nunmehr Sprachwissenschaften stattgefunden hat, der – weil mehr als drei Semestern nach Studienbeginn erfolgt – als "familienbeihilfenschädlich " im Sinne des § 17 Studienförderungsgesetzes 1992 einzustufen ist. Dass die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 vorliegen wurde im Übrigen nicht von der Bf. behauptet und ergibt sich auch aus der Aktenlage nicht.

Der Bf. stehen daher Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihre Tochter A für den Zeitraum Oktober 2011 bis Februar 2012 zu. Die Abgabenbehörde war daher nicht im Recht, wenn sie Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für diesen Zeitraum zurückgefordert hat. Hingegen stellte sich die Rückforderung der für den Zeitraum März 2012 bis September 2012 geleisteten Beträge vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen als rechtmäßig heraus.

Ermittlung des Rückforderungsbetrages an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

Der Rückforderungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Familienbeihilfe
 
 
 
März 2012 bis September 2012
a`€
152,70
1.068,90
Kinderabsetzbetrag
 
 
 
März 2012 bis September 2012
a`€
58,40
408,80
Gesamtbetrag der Rückforderung
 
 
1.477,70 Euro

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass die hier gegenständliche Rechtsfrage, ob ein Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 bereits vor dem formalen Abbruch des bisherigen Studiums erfolgen kann vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2005/13/0125, beantwortet worden ist und die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes mit der zitierten Rechtsprechung im Einklang steht.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100123.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at