Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.01.2015, RV/5101796/2014

Pendlerpauschale bei zwei Wohnsitzen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5101796/2014-RS1
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 ist im Wortlaut nicht eindeutig, zumal bei der Berücksichtigung des Pendlerpauschales im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich ist.
RV/5101796/2014-RS2
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Wohnsitzes bei der Berechnung des Pendlerpauschales ist, dass die entsprechende Wegstrecke auch tatsächlich von dort aus zurückgelegt wird. Im Kalendermonat kann für die Berechnung des Pendlerpauschales nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden. Liegen die Voraussetzungen für einen Familienwohnsitz nicht vor, so ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich (vgl. LStR 2002, Rz. 259).
RV/5101796/2014-RS3
Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt dort, wo ein in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), mit denen keine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt (LStR 2002, Rz. 343).
RV/5101796/2014-RS4
Der im § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 verwendete Begriff "Familienwohnsitz" scheint sich auf den ersten Blick mit dem Begriff "Hauptwohnsitz" iSd § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 zu decken. Doch ist die polizeiliche Meldung für die Frage der Wohnsitzqualität allenfalls ein Indiz, jedoch nicht entscheidend, da der Gesetzgeber hier keine formale Anknüpfung an den Begriff "Hauptwohnsitz" iSd § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 vorgenommen hat. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die äußere Erscheinungsform an (§ 21 BAO).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. /S. gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau D. Schärding vom , zu Steuernummer 123/4567 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes abgeändert und die Einkommensteuer für 2013 wie folgt festgesetzt:


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Einkommen
14.131,32 €


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Einkommensteuer
767,87 €
Anrechenbare Lohnsteuer
-2.342,99 €
0,12 €
Festgesetzte Einkommensteuer
-1.575,00 €

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Standpunkt der belangten Behörde

Die Beschwerdeführerin (Bf.)  bezog vom bis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der XY. Personaldienstleistung GmbH und war bei der IU. GmbH, in E. beschäftigt.

Sie beantragte in der bei der belangten Behörde elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) neben Sonderausgaben in Höhe von 698,36 Euro, die Anerkennung des Pendlerpauschales (Werbungskosten) in Höhe von  3.672,00 Euro, sowie die Berücksichtigung des Pendlereuros (Absetzbetrag) in Höhe von  172,00 Euro.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden als Werbungskosten das Pendlerpauschale mit 1.356,00 Euro, der Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 60,00 Euro und der Der Pendlereuro mit 90 Euro berücksichtigt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Bf. könne nur Aufwendungen geltend machen, welche tatsachlich bei ihr angefallen sind. Die Versicherungszahlungen von Frau A. seien deshalb nicht anerkannt worden. Zudem könnten nur Personenversicherungen abgesetzt werden, ein Zahlungsbeleg fur eine Bündel-Zivil-Versicherung sei kein Nachweis fur eine Personenversicherung. Er- und Ablebensversicherungen seien nur dann steuerlich absetzbar, wenn im Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und im Erlebensfall die gesetzliche Mindestlaufzeit vereinbart wurde. Da diese Voraussetzungen aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht wurden, werde auch die Er- und Ablebensversicherung nicht anerkannt.
Ein Ausdruck des Pendlerrechners sei erst ab bindend und hätte keinerlei Einfluss auf das Pendlerpauschale 2013. Die Bf. hätte im Jahr 2013 einen anderen Wohnsitz gehabt (XY), deshalb sei das kleine Pendlerpauschale (40-60 km) berücksichtigt worden.

In der gegenständlichen Beschwerde vom  beantragte die Bf., die Anerkennung der Sonderausgaben in Höhe von 698,36 Euro, sowie des des Pendlerpauschales in Höhe von 3.672,00 Euro und des Pendlereuros in Höhe von 172,00 Euro.
Dazu wurde begründend ausgeführt:
Zur Krankenversicherung gab die Bf. an, dass der Stammvertrag auf ihre Mutter laute und sie bei dieser Polizze mitversichert sei, da sie dadurch bessere Konditionen erhalte. Laut Versicherungsanstalt könne nur eine Kontonummer hinterlegt werden, von dem die Beiträge abgebucht werden. Aus diesem Grund refundierte sie ihrer Mutter, seit dem sie nicht mehr studiere, die Beiträge. Eine Bestätigung über den Erhalt der Beiträge ihrer Mutter sowie ihrer Buchungsbelege wurde beigelegt.
Zur Unfallversicherung & Er- und Ablebensversicherung übermittelte die Bf. die Versicherungspolizze der Zivilversicherung (Unfallversicherung) sowie die Versicherungspolizze der Er- und Ablebensversicherung.
Zum Pendlerpauschale führte die Bf. aus, sie sei mit zu ihrem Lebensgefährten nach D. /S. gezogen und habe damit zugleich ihren Mittelpunkt des Lebensinteresses von G. nach D. verlagert. ln D. sei zudem auch ihr Freundeskreis. Anfang des Jahres 2014 hätte sie ihren Hauptwohnsitz in D. angemeldet. Zur Dokumentation der Verlegung meines Mittelpunktes ihres Lebensinteresses legte sie einige teilweise geschwärzte Kontoauszüge ihres Bankkontos bei. Daraus und aus der dem Vorlageantrag beigelegten Aufstellung (Beilage 12) geht hervor, dass die Bf. an folgenden Tagen im Bereich von D. /S. offenbar Rechnungen mit Bankomatkarte bezahlt hat:


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Datum
Uhrzeit
Montag, 21.01.
05:35
Montag, 28.01.
05:35
Montag, 28.01.
15:03
Montag, 28.01.
15:58
Montag, 28.01.
16:18
Freitag, 01.02.
06:07
Freitag, 01.02.
14:04
Samstag, 02.02.
10:35
Samstag, 02.02.
10:56
Samstag, 09.02.
13:25
Montag, 11.02.
13:25
Dienstag, 12.02.
17:54
Freitag, 15.02.
06:26
Donnerstag, 21.02.
18:42
Samstag, 23.02.
13:45
Montag, 25.02.
18:42
Montag, 04.03.
17:52
Montag, 18.03.
06:10
Donnerstag, 28.03.
06:15
Montag, 08.04.
06:03
Donnerstag, 11.04.
18:13
Donnerstag, 18.04.
18:51
Montag, 22.04.
05:55
Freitag, 26.04.
05:55
Freitag, 17.05.
13:17
Dienstag, 04.06.
17:14
Donnerstag, 25.07.
15:46
Donnerstag, 01.08.
19:54
Freitag, 23.08.
17:48
Samstag, 24.08.
11:50
Mittwoch, 28.08.
14:53
Mittwoch, 11.09.
17:14
Dienstag, 17.09.
11:15
Montag, 23.09.
13:33
Mittwoch, 25.09.
17:17
Diienstag, 01.10.
17:05
Montag, 14.10.
16:24
Montag, 21.10.
16:25
Montag, 21.10.
18:35
Samstag, 02.11.
08:20
Montag, 11.11.
05:41
Montag, 11.11.
20:14
Dienstag, 12.11.
17:40
Mittwoch, 13.11.
16:48
Sonntag, 17.11
09:22
Dienstag, 19.11.
17:23
Dienstag, 19.11.
17:39
Freitag, 29.11.
16:18
Dienstag, 03.12.
16:52
Montag, 09.12.
17:01
Montag, 16.12.
17:01
Dienstag, 17.12.
05:32
Sonntag, 22.12.
13:11

In der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom wurde ein Viertel der Aufwendungen fur Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben), das sind 166,09 Euro, als Sonderausgaben anerkannt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, laut zentralem Melderegister hätte die Bf. im Jahr 2013 nur einen Wohnsitz in G. gehabt. Das Vorbringen, die Bf. hätte die Fahrten zur Arbeitsstätte von ihrem nach D. verlegten Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen angetreten, sei nicht glaubhaft gemacht worden, da die vorgelegten Buchungsbelege überwiegend Tankvorgänge an Montagen frühmorgens und vereinzelte Einkäufe an Wochenenden betreffen. Die Beiträge zur Kapitalversicherung seien nicht abzugsfähig, da die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 2 EStG nicht erfüllt sind. Die Unfallversicherung und die Krankenversicherung seien berücksichtigt worden.

Im Vorlageantrag vom hat die Bf. neuerlich darauf hingewiesen, dass sie die Fahrten zur Arbeitsstätte im Jahr 2013 von der Wohnung in D. angetreten hat. Die restlichen Beschwerdepunkte wurden außer Streit gestellt. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem wurden noch weitere Unterlagen vorgelegt.

Die Bf. hat nach der vorgelegten Meldebestätigung der Stadtgemeinde D. /S. vom am einen Nebenwohnsitz in D. /S. angemeldet. Ab besteht dort ein Hauptwohnsitz. Dazu brachte sie im Vorlageantrag noch vor, dass sie nach einer Kennenlernphase im Jänner 2013 zu ihrem Freund nach D. gezogen sei. Sie hätte ihren Hauptwohnsitz in G. vorläufig noch nicht aufgegeben, sondern in D. einen Zweitwohnsitz angemeldet, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht sicher war, ob die Beziehung von Dauer ist. Bereits mit Einzug in die Wohnung im Jänner 2013 hätte sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen von G. nach D. verlagert. Die Bf. legte zudem eine die Wohnung in D. adressierte Rechnung eines Fernsehanbieters vom (Fa. Y.),  eine Bestätigung des K. U., dass die Bf. seit Jänner 2013 die Wohnung in D. an sechs Tagen die Woche benützte, vor. Schließlich legte die Bf. zwei Prüfberichte des Autofahrerklubs  vom und vor, wonach sie für ihr Auto die stationäre Pannenhilfe in D. in Anspruch genommen hat.

Mit dem Anbringen vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Beweiswürdigung

Die Bf. hatte im Jahr 2013 zwei Wohnsitze, nämlich laut polizeilicher Meldung einen Hauptwohnsitz in A-Wohnsitz und einen Nebenwohnsitz in B-Wohnsitz . Die Arbeitsstätte war in E. . Zu dieser Arbeitsstätte musste die Bf. täglich pendeln.

Der Hauptwohnsitz eines Menschen iSd § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, sodass für die Begründung des Hauptwohnsitzes einerseits der faktische Aufenthalt und andererseits der Wille ("… in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht …") erforderlich ist, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Die polizeiliche Meldung ist für die Frage des Wohnsitzes nicht entscheidend (vgl. , ). Demnach ist die polizeiliche Meldung über die Wohnsitzqualität allenfalls ein Indiz, nicht jedoch ausschlaggebend für die Frage, von wo aus die Bf. tatsächlich zur Arbeitsstätte fährt. Daher ist zu prüfen, von wo aus die Bf. ihre Fahrten zur Arbeitsstätte im Jahr 2013 angetreten hat. Dazu sind von der Bf. zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptung insbesondere die Abrechungen der Zahlungen mit Bankomatkarte übermittelt worden.

Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass sich die Bf. lediglich an Wochenenden in D. aufgehalten und von dort aus an Montagen ihre Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten hat. Dies wird damit begründet, dass die vorgelegten Buchungsbelege überwiegend Tankvorgänge an Montagen frühmorgens und vereinzelte Einkaufe an Wochenenden betreffen. Diese Feststellung kann jedoch das Gericht so nicht nachvollziehen, sind doch bereits schon ab Jänner des Jahres 2013 Zahlungsvorgänge in D. und Umgebung am Montag fühmorgens und am Abend (zB. 28.1.) bzw. am Freitag frühmorgens (zB. 01.02., 15.02.) dokumentiert, obwohl die Bf. an fünf Tagen die Woche zur Arbeitsstätte pendelte Die Bf. hatte nach der Aktenlage (vgl. Beilagen zur Vorhaltsbeantwortung vom ) eine Vollbeschäftigung mit Arbeitstagen von Montag bis Freitag und einen Gleitzeitrahmen mit dem Arbeitgeber vereinbart. Zudem wurden auch Zahlungen in D. und Umgebung an Wochentagen am Nachmittag (zB.11.02., 12.02., 21.02, 25.02, 04.03) glaubhaft gemacht. Die Bf. ihre Behauptung, sie hätte den Arbeitsweg überwiegend von D. aus angetreten, durch weitere Unterlagen dokumentiert (ÖAMTC-Prüfberichte vom und , an die Wohnung nach D. adressierte Rechnung der Fa. Y.vom ). Demnach isteht die Annahme der belangten Behörde, dass die Bf. lediglich an Wochenenden in D. aufgehalten und von dort aus an Montagen ihre Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten hätte, mit den vorgelegten Unterlagen in Widerspruch.

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Im gegenständlichen Fall liegen zahlreiche Hinweise vor, dass die Bf. schon ab Jänner des  Jahres 2013 nicht nur eine "Wochenendbeziehung" geführt hat, sondern bereits den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nach D. verlegt hat. Das einzige Indiz, das dagegen spricht, ist der polizeiliche Meldung bezüglich Nebenwohnsitz bzw. Hauptwohnsitz. Da jedoch aus dem Gesamtbild sämtlicher als gleichwertig anzusehenden Beweise davon auszugehen ist, dass die Bf. bereits im Jänner des Jahres 2013 ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach D. verlegt hat, geht das Gericht daher davon aus, dass die Bf. im Jahr 2013 die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich vom Wohnsitz in D. aus zurückgelegt hat.

Rechtslage

Die Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt durch die Regelung des Verkehrsabsetzbetrages nach § 33 Abs. 5 Z 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988), des Pendlereuro (§ 33 Abs. 9a EStG 1988) und die Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Diese Bestimmungenlauteten in der zum gültigen Fassung des BGBl. I Nr. 53/2013 wie folgt:

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988:

"... Werbungskosten sind auch:


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Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a)
Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b)
Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
c)
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:


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Bei mindestens 20 km bis 40 km
696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km
1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km
2 016 Euro jährlich.


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d)
Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:


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Bei mindestens 2 km bis 20 km
372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km
1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km
2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km
3 672 Euro jährlich.


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e)
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
 
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
f)
Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
g)
Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
h)
Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
i)
Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.
j)
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen."

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988:

"Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: ...

Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen."

§ 33 Abs. 5 EStG 1988:

"Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:


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1.
Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
2.
Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
3.
Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
4.
Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
5.
Ein Pendlerausgleichsbetrag nach Maßgabe des Abs. 9a."

§ 33 Abs. 9a EStG 1988:

"Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und ergibt die Berechnung der Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 eine Steuer von einem Euro, steht zusätzlich ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 289 Euro zu, der auch zu einer Steuergutschrift führen kann. Der Pendlerausgleichsbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen einer Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 von einem Euro und 290 Euro auf Null."

Erwägungen

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 ist im Wortlaut nicht eindeutig, zumal bei der Berücksichtigung des Pendlerpauschales im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich ist.

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Wohnsitzes ist, dass die entsprechende Wegstrecke auch tatsächlich von dort aus zurückgelegt wird. Im Kalendermonat kann für die Berechnung des Pendlerpauschales nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden. Liegen die Voraussetzungen für einen Familienwohnsitz nicht vor, so ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich [vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002), Rz. 259].

Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt dort, wo ein in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), mit denen keine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt (LStR 2002, Rz. 343).

Der Hauptwohnsitz eines Menschen iSd § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, sodass für die Begründung des Hauptwohnsitzes einerseits der faktische Aufenthalt und andererseits der Wille ("… in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht …") erforderlich ist, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen.

Der im § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 verwendete Begriff "Familienwohnsitz" scheint sich auf den ersten Blick mit dem Begriff "Hauptwohnsitz" iSd § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 zu decken. Doch ist die polizeiliche Meldung für die Frage der Wohnsitzqualität allenfalls ein Indiz, jedoch nicht entscheidend, da der Gesetzgeber hier keine formale Anknüpfung an den Begriff "Hauptwohnsitz" iSd § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 vorgenommen hat. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die äußere Erscheinungsform an (§ 21 BAO).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Beweiswürdigung, dass die Bf. ihren Familienwohnsitz in D. inne hatte und von dort aus auch die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten ist. Daher ist der Familienwohnsitz in D. und nicht der laut polizeilicher Meldung als Hauptwohnsitz deklarierte Wohnsitz in G. für die Berechnung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros maßgeblich.

Im konkreten Fall ergibt der hilfsweise herangezogene Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen für 2015 folgendes Ergebnis:


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"Wohnadresse:
B.-Wohnsitz
Arbeitsstättenadresse:
Arbeitsstätte
Arbeitsbeginn:
08:00 Uhr
Arbeitsende:
16:00 Uhr


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Anzahl der Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte pro Monat:
mehr als 10
Vorliegen von Unzumutbarkeit wegen Behinderung:
nein
Arbeitgebereigenes KFZ:
nein

Die schnellste Strecke (Autokilometerangabe) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt gerundet 88 km.

Die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) ist aufgrund der Fahrzeit oder aufgrund der Tatsache, dass kein Massenbeförderungsmittel verkehrt, unzumutbar.

Da seitens der belangten Behörde keine Bedenken vorgebracht wurden, dass der Bf. für Fahrten zwischen D. und der Arbeitsstätte das große Pendlerpauschale zusteht, der Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen für 2015 dieses Ergebnis bestätigt und auch keine Hinweise vorliegen, wonach das Ergebnis des Pendlerrechners für 2015 nicht auch auf das Jahr 2013 umgelegt werden kann, besteht auch für das Verwaltungsgericht kein Anlass an der Berechtigung des Beschwerdebegehrens in diesem Punkt zu zweifeln. Der angefochtene Bescheid war daher abzuändern.

Die Einkommensteuer für 2013 war unter Berücksichtigung der in der teilweisen stattgebenden Beschwerdevorentscheidung bereits berücksichtigten Beschwerdepunkte wie folgt zu berechnen:


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
Bezugsauszahlende Stelle:
XY. Personaldienstleistung GmbH
18.167,54 €
Pendlerpauschale laut Lohnzettel
0,00 €
Pendlerpauschale laut Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes 
-3.672,00 €
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
-66,13 €
Pauschbetrag für Werbungskosten
-132,00 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
14.297,41 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben)
-166,09 €
Einkommen
14.131,32 €
Die Einkommensteuer gem.§ 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
(14.131,32 - 11.000,00) x 5.110,00 I 14.000,00
1.142,93 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
1.142,93 €
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00 €
Pendlereuro
-172,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
625,93 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
 
0 % für die ersten 620,00
0,00 €
6% für die restlichen 2.365,66
141,94 €
Einkommensteuer
767,87 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
-2.342,99 €
0,12 €
Festgesetzte Einkommensteuer
-1.575,00 €

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Auslegung der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 fehlt eine Rechtsprechung, daher ist eine Revision zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 9a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101796.2014

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