Rechtswirksamkeit einer Zustellung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-901948/4/6, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, MA 67 (in der Folge: Magistrat), an die B-KG 1030 als Zulassungsbesitzerin die Aufforderung, Auskunft zu erteilen, wem sie "das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ... am um 16:47 Uhr überlassen gehabt" habe, "sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 16, ... , gestanden ist."
Diese Aufforderung wurde an die oben angegebene Adresse der Zulassungsbesitzerin mit RSb zugestellt und am hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der angegeben. Das Schriftstück wurde nicht behoben und an den Magistrat rückübermittelt, wo es am einlangte.
Am erließ der Magistrat eine Strafverfügung, mit der über den Bf. als unbeschränkt haftender Gesellschafter der KG wegen Nichterteilung der begehrten Auskunft eine Geldstrafe von 360 € verhängt wurde.
Am brachte der Bf. ein Mail ein, in dem er ausführte, es sei ihm bei einem Telefonat mit der MA 67 bekannt gegeben worden, dass es bei der Strafverfügung um eine Lenkerauskunft gehe. Er müsse dagegen Einspruch erheben, weil er eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers nie erhalten habe. Gleichzeitig teilte er Name und Anschrift derjenigen Person mit, die den Wagen abgestellt habe.
Der Magistrat hielt dem Bf. vor, die Strafverfügung sei am hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten worden; das Rechtsmittel sei erst nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden.
Dieses Schriftstück wurde an die Privatadresse des Bf. mit RSb zugestellt und am hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der angegeben. Das Schriftstück wurde nicht behoben und an den Magistrat rückübermittelt, wo es am einlangte.
Am erließ der Magistrat einen Bescheid über die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung.
Innerhalb offener Frist erhob der Bf. Beschwerde; aus den beigefügten E-Mails könne entnommen werden, dass es Probleme bei der Zustellung der Post gegeben hätte. Dies Probleme habe es seit Mitte 2013 gegeben. Die Post sei in einem neuen Postkasten geliefert worden, von dem der Bf. keinen Schlüssel hätte. Diesen Schlüssel habe, wie er nach langer Recherche erfahren hätte, die Hausverwaltung verloren.
In einer beigeschlossenen Mail vom der österreichischen Post AG weist das Kundenservice darauf hin, dass alle Hausbrieffachanlagen nach dem jeweiligen Tausch in das Eigentum des jeweiligen Hausbesitzers/der Hausverwaltung übergegangen ist. Die österreichische Post könne daher weder Reparaturen durchführen noch einen Schlosstausch vollziehen oder einen Zweitschlüssel nachmachen lassen.
In einer Antwortmail vom gleichen Tag teilt der Bf. mit, dass auch die Hausverwaltung bei sich keine Schuld sehe. Es bitte daher, die Post in den gesonderten Postkasten zu liefern, bis eine Lösung gefunden sei.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte den Bf. um einen Nachweis, dass er zum Zeitpunkt des Zustellversuchs sowie danach keinen Zugang zum Postkasten gehabt hatten.
Er beantwortete dieses Schreiben; er wolle verdeutlichen, warum es zu diesen Missverständnissen gekommen sei:
Die Firma hätte einen gesonderten Eingang und einen gesonderten Postkasten, was auch bei der Post gemeldet worden sei. Die Postzustellung habe bis zu dem Zeitpunkt funktioniert, als ein neuer Postkasten im Haus montiert wurde. Da immer der Eingang in der A-Gasse verwendet wurde, habe die Firma nicht sehen können, dass der Postkasten ausgetauscht war ("Unser Top hat beim alten Postkasten keine Zustellmöglichkeit, daher gesonderter Postkasten in der A-Gasse"). Erst als sich einige Kunden und Lieferanten beschwert hätten, dass die Post zurück komme, sei der Bf. aufmerksam geworden.
Der Bf. legte dem Antwortschreiben folgende Unterlagen bei:
Mail Kundenservice Post vom : "Nach den nun vorliegenden Informarionen langt Ihre Firmenpost mit der Adresse G-Gasse1/1 in 1030 Wien ein und wird auch ordnungsgemäß in den vorgesehenen Briefkasten/ins Brieffach im Haus G-Gasse1 eingelegt. Bitte entnehmen Sie von dort Ihre Post."
Bereits oben angeführte Mail vom ;
Mail Kundenservice Post vom : "Gerne haben wir die zuständige Basenleitung informiert, sodass die Post mit Wortlaut B_KG ... weiter in den gesonderten Briefkasten in der A-Gasse gelegt wird.
Wie erwähnt, handelt es sich hier um eine Sonderregelung, welche unter Umständen bei ErsatzzustellerInnen nicht eingehalten werden kann.
Bitte informieren Sie uns, wenn Sie einen Postkastenschlüssel zu Ihrem Fach erhalten haben..."Schreiben der Hausverwaltung vom :
"Sie haben mir vor einigen Tagen telefonisch mitgeteilt, dass Sie keinen neuen Postkastenschlüssel von der Post erhalten haben. Dazu muss ich Sie informieren, dass für den Postkastentausch im Jahr 2012 alleine die Post zuständig war, die ausführende Firma der Post war die Firma H. & F. in 1190 .
Der Austausch hat meines Wissens am stattgefunden und wurde die Firma von uns angewiesen die neuen Postkastenschlüssel in die alten Fächer zu deponieren. Alle Eigentümer wurden rechtzeitig per Aushang im Haus informiert und hat auch die Post Informationsschreiben an die Haushalte versandt bzw. Aushänge gemacht.
Sie teilten mir am Telefon mit, dass Sie ein eigenes Postfach im Außenbereich bei ihrem Lokal besitzen bzw besaßen.
Anscheinend wusste dies die ausführende Firma nicht.
Die beiden Postkastenschlüssel für die top 33 liegen jedenfalls bei uns auf, diese wurden uns einige Monate nach dem erfolgten Austausch von der Firma H. & F. übergeben und da Sie sich nicht bei uns gemeldet haben und wir auch bis vor kurzem keine aktuelle Zustelladresse von Ihnen hatten konnten wir Ihnen diese nicht zustellen.
Da Sie sich bei uns erst jetzt gemeldet haben, hatten wir auch keine Kenntnis davon, dass Sie Probleme mit der Zustellung diverser Schriftstücke haben."Antwortmail des Bf. an die Hausverwaltung:
"Ich habe Ihr Brief bekommen und muss gestehen, dass ich empört bin über das was sie mir geschrieben haben.Zu dem nehme ich die Stellung wie folgt:
• Ich habe schon mehrmals mit Ihnen über das Problem Postkasten telefoniert. Sie konnten sich sogar beim letzten Telefonat erinnern, dass Sie die Schlüssel vor einigen Monaten für mich gesucht haben. Und dabei haben Sie mir noch bestätigt, dass Sie nichts gefunden haben. Damals haben sie mich an die Fa. H. verwiesen.
• An die alte Adresse konnten Sie mich noch bis Anfang 2013 erreichen, ausserdem hatten wir permanent Email-Kontakt.
• Ihnen ist anscheinend nicht klar wie viel Sie mir mit der Aktion geschadet haben."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, gilt nach § 7 Zustellgesetz die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Sachverhaltsmäßig ist es aufgrund des umfangreichen Schriftverkehrs als erwiesen anzunehmen, dass die Fa. B_KG tatsächlich über zwei Briefkästen verfügt hat, von denen einer vom Bf. mangels Schlüsseln nicht entleert werden konnte.
Es scheint zwar der Bf. sowohl im Alltagsleben als auch im Verkehr mit Behörden und Gerichten keine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen, wenn er es nach annähernd zwei Jahren noch nicht zuwege gebracht hat, die Postkastenschlüssel zu beheben und wenn er überdies auch nicht einmal den an seine Privatadresse gerichteten Vorhalt vom betreffend verspätete Einbringung eines Rechtsmittel behoben hat. Dennoch ist es nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen, dass die Verständigungen nach § 17 Abs. 2 Zustellgesetz, die unabdingbare Voraussetzungen für die Zustellung durch Hinterlegung sind (sh. ), betreffend Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers und betreffend die Strafverfügung in einen Postkasten eingelegt wurden, über den der Bf. nicht verfügen konnte, womit auch die Zustellung nicht als bewirkt gegolten hat.
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid war daher aufzuheben.
Festzuhalten ist weiters, dass die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - überdies geeignet ist, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen ().
Darauf hingewiesen sei, dass dem Bf. spätestens mit dem Schreiben der Hausverwaltung vom bekannt wurde, dass die Postkastenschlüssel bei der Hausverwaltung zur Abholung bereit liegen, weshalb zumindest ab diesem Zeitpunkt Zustellungen auch im Wege des Postkastens in der G-Gasse erfolgen können.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern hat den vorliegenden Sachverhalt in freier Beweiswürdigung ermittelt.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501495.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at