Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.01.2015, RV/7104812/2014

Beschwerde gegen einen Rückstandsausweis

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Rückstandsausweis des Finanzamt Wien 4/5/10 vom , beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer (Bf) gegen den am unter der StNr. erlassenen Rückstandsausweis Beschwerde.

In dem der Behörde vorliegenden Erörterungsgespräch vor dem sei festgestellt worden, dass nur jene Haftungsbeträge verfolgbar seien, welche nach dem entstanden seien. Ebenso sei eine vergleichsweise Einigung derart getroffen worden, als diese Haftungsbeträge auf einen Betrag von € 10.000,00 limitiert worden seien und die Rückführung dieses Betrages in Raten, welche vom Wohnsitzfinanzamt in einem gemeinsamen Gespräch nach Erledigung aller anstehenden offenen sonstigen Angelegenheiten hätten festgesetzt werden sollen, hätte erfolgen sollen.

Dieser Rückstandsausweis sei sowohl inhaltlich falsch, als s eine eventuelle Haftung erst mit hätte schlagend werden sollen und nicht schon ab 1/2002. Diese Einigung (ab ) sei vor dem UFS getroffen worden und könne vom Finanzamt keinesfalls geändert und negiert werden.

Ebenso falsch sei, dass diese Abgabenschuld vollstreckbar sei. Wie oben stehend erwähnt, sei Ratenzahlung vereinbart worden und könne diese Vereinbarung (vor dem UFS) vom Vertreter des Finanzamtes erstens überhaupt nicht und zweitens schon gar nicht ohne Begründung negiert oder geändert werden.

Da aber Beträge aus diesem Rückstandsausweis (welcher laut Vertreter der Finanzbehörde auf Bescheiden vom fuße) bereits gepfändet worden seien, ersuche der Bf um Rücküberweisung dieser rechtswidrig gepfändeten Beträge in Höhe von € 10.039,24 auf sein Konto.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Gemäß § 260 Abs. 1 ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Sie sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( ) öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabeschulden, nicht aber Bescheide.

Eine Berufung, welche sich nicht gegen einen Bescheid richtet, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () unzulässig. Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht befugt, über die vom Bf erhobene Beschwerde meritorisch zu entscheiden, sondern hat sie zurückzuweisen

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104812.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at