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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.01.2015, RV/7104810/2014

Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen gemäß § 292 EO iVm § 53 AbgEO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom ordnete das Finanzamt gemäß § 292 EO iVm. § 53 AbgEO die Zusammenrechnung der mit Bescheid vom gepfändeten, dem Beschwerdeführer (Bf) gegen die DS zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezügen im Sinne des § 290a EO mit beschränkt pfändbaren Geldforderungen des Bf gegen andere Drittschuldner an und bestimmte die DS gemäß § 292 Abs. Abs. 3 EO als jenen Drittschuldner, der (neben den Steigerungsbeträgen nach § 291a Abs. 3 EO) die unpfändbaren Grundbeträge nach § 291a Abs. 1 und 2 EO zu berücksichtigen hat.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben, die laufende Gehaltsexekution einzustellen und die bereits unrechtmäßig exekutierten Gelder zu refundieren, da kein Steuerakt bestehe und am Steuerkonto mindestens seit keine Buchung, geschweige denn ein Zahlungsrückstand bzw. eine Steuerforderung bestehe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf bezüglich seines Vorlageantrages vom um Parteiengehör vor dem Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 53 AbgEO sind im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.

Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht gemäß 292 Abs. 2 EO auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen.

Gemäß § 292 Abs. 3 EO sind bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.

Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt darin, dass der Gesetzgeber dem Verpflichteten nicht von jedem Arbeitseinkommen erneut den vollen Freibetrag unpfändbar belassen wollte, sondern nur jenen Betrag, der auch frei zu lassen wäre, wenn der Verpflichtete nicht mehrere Bezüge, sondern ein einheitliches Arbeitseinkommen hätte. Jeder Verpflichtete soll gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob er eine Leistung oder mehrere pfändbare Leistungen in jeweils gleicher Gesamthöhe erhält. In diesem Fall sollen die unpfändbaren Grundbeträge nur einmal zustehen ( 8 Ob A 2250/96g).

Dem Gesetzestext zufolge ist nur der Drittschuldner zu bezeichnen, der den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren hat (§ 292 Abs. 3 EO). Daraus folgt, dass die anderen Drittschuldner von ihren Leistungen (nur) die unpfändbaren Steigerungsbeträge zu berechnen haben ().

Laut Aktenlage wurde der Bf mit Haftungsbescheiden vom und zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der D-GmbH bzw. K-GmbH im Ausmaß von € 222.621,56 und € 100.287,57 herangezogen.

Ein über das Vermögen des Bf beim BG unter der Zl eröffnetes Abschöpfungsverfahren wurde mit Beschluss vom beendet und dem Bf die Restschuldbefreiung erteilt.

Im Rahmen eines Erörterungsgesprächs am vor dem Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Klagenfurt, wurde aufgrund dieser Restschuldbefreiung die Vollstreckbarkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben einvernehmlich mit € 10.000,00 festgestellt, währenddessen für die übrigen haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten die Restschuldbefreiung greift.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom schränkte das Finanzamt die mit Bescheid vom zur Vollstreckung dieser Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 298.561,92 gemäß § 65 AbgEO durchgeführte Pfändung von dem Bf gegen die DS zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen auf den Betrag von € 10.000,00 ein und stellte am einen Rückstandsausweis über € 10.000,00 aus.

Aufgrund des Vorliegens eines Rückstandsausweises über € 10.000,00 erfolgte die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Bescheid vom hinsichtlich dieses Betrages laut Erkenntnis des Bundesfinanzgericht vom , RV/7104138/2014, zu Recht.

Da der angefochtene Bescheid die allein erforderliche Bezeichnung des Drittschuldner, der den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren hat, enthält, kann er nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Hinsichtlich des Ersuchens des Bf mit Eingabe vom um Parteiengehör vor dem Bundesfinanzgericht bezüglich seines Vorlageantrages vom ist zu bemerken, dass eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde gemäß § 274 Abs. 1 BAO stattzufinden hat, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist ein in einem ergänzenden Schriftsatz zur Berufung bzw zum Vorlageantrag gestelltes Ansuchen auf mündliche Verhandlung verspätet.

Gemäß § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das Parteiengehör besteht u.a. darin, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen zu geben (vgl. ). Mit Vorhalt der entscheidungswesentlichen sachverhaltsbezogenen Umstände mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde dem Bf ohnehin Gelegenheit zur Äußerung zu den behördlichen Sachverhaltsannahmen gegeben, sodass auch eine amtswegige mündliche Verhandlung als nicht erforderlich erscheint, zumal der Bf weder aufzeigt, welche Sachverhaltsfeststellungen der Behörde ihm nicht bekanntgegeben worden seien, noch angibt, an welchem Sachverhaltsvorbringen er durch eine allfällige Verletzung im Recht auf Gehör gehindert gewesen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 53 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104810.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at