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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.08.2014, RV/7102470/2013

Vorliegen eines Vergleiches iSd § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG 1957, betreffend die Regelung des Ehegattenunterhaltes bei getrennter Wohnsitznahme

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Bernd Wurnig, Schillerplatz 1, 8010 Graz gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom xxx, betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b GebG 1957 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der, dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegende, Punkt fünftens des, zwischen dem Beschwerdeführer, (Bf.), und A., in Form eines Notariatsaktes vom , abgeschlossenem Ehevertrages lautet wie folgt:

„Die Brautleute halten im Hinblick auf ihr gemeinsames Kind, B. geb. bbb , fest, dass Frau A. , um sich der Kindererziehung verstärkt widmen zu können, ihre Beschäftigung als Angestellte nur halbtags ausübt, während Herr C. einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, und sie diese Gestaltung ihres gemeinsamen Lebens auch während der Ehe vorerst aufrecht erhalten wollen.

Frau A. bringt halbtagsbeschäftigt derzeit monatlich € 800,00 netto. Herr C. demgegenüber inclusive sämtlicher pauschalierter Überstunden und Boni bzw. sonstigen erfolgsunabhängigen Zahlungen seines Arbeitgebers rund € 5000,00 netto monatlich ins Verdienen.

In jenen Fall als die Vertragsteile bei aufrechter Ehe gesonderte Wohnsitze nehmen sollten, wird die Höhe eines allfälligen in Geld zu zahlenden Ehegattenunterhaltes des C. gegenüber A. auf € 2000,00 beschränkt, auf welchen sich A. jenes monatliche Nettoeinkommen anzurechnen zu lassen hat, welches sie zum Zeitpunkt der gesonderten Wohnsitznahme ins Verdienen bringt. Frau A. erklärt, auf einen darüber hinausgehenden Ehegattenunterhalt zu verzichten, welcher Verzicht von Herrn C. angenommen wird.“

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wertete diese Vereinbarung als Vergleich gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b GebG 1957 und schrieb dem Bf.mit Bescheid vom xxx die Vergleichsgebühr mit € 4.320,00 vor. (Bemessungsgrundlage iSd § 15 Abs.2 BewG: € 2000,00 mal 12 Monate mal 9 Jahre= € 216.000,00)

Dagegen brachte der Bf., durch seinen ausgewiesenen, Rechtsvertreter fristgerecht Berufung ein. Er beantragte die Stattgabe seiner Berufung und die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides, mit der Begründung, die in Rede stehende Vereinbarung stelle keinen Vergleich iSd § 1380 ABGB dar. Die Unterhaltspflicht des Bf. im gesetzlichen Ausmaß des Ehegattenunterhaltes sei angesichts der bestehenden Monatseinkommensunterschiede von keinem Vertragspartner in Zweifel gezogen worden. Es sei lediglich- für den Fall der getrennten Haushaltführung- der in Geld zu bemessende Ehegattenunterhalt, von den gesetzlichen Vorschriften abweichend, geregelt worden, wobei lediglich die Vertragspartnerin einen Verzicht leiste. Somit fehle das, dem Vergleich gemäß § 1380 ABGB innewohnende, Element des wechselseitigen Nachgebens im Zusammenhalt mit der neuen Festlegung eines strittigen oder zweifelhaften Rechtes.

Darüber hinaus, sei das Finanzamt nicht ihrer Verpflichtung zur Erforschung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes des Ehepaktes nachgekommen.

Sollte die erkennende Behörde zu dem Schluss kommen, es liege ein Vergleich iSd § 1380 ABGB vor, so sei vom Finanzamt die Bemessungsgrundlage der Vergleichsgebühr zu hoch angesetzt worden. Der Vergleich sei von beiden Vertragsteilen in Punkt neuntens des Ehevertrages, in Ansehung des § 5 Z 34 lit.c der allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte, (AHK), mit € 21.800,00 bewertet worden. Gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b würde dafür eine Gebühr idHv € 436,00 anfallen.

Sollte dieser Berechnung nicht gefolgt werden so sei der Bemessung der Vergleichsgebühr iSd § 15 Abs.2 BewG ein Betrag von € 34.560 zugrunde zu legen.

Dazu wurde seitens des Bf. folgende Berechnung angestellt:

Ehegattenunterhalt im gesetzlichen Ausmaß: derzeitiges Einkommen Bf zuzüglich derzeitiges Einkommen Vertragspartnerin : € 5.800,00 davon 40% = 2.320,00 abzüglich € 800,00= € 1.520,00

Ehegattenunterhalt im vertraglichen Ausmaß: Nettobetrag/Monat: € 2000,00 abzüglich € 800,00= € 1.200.00

Differenz zur gesetzlichen Regelung = € 320,00

Differenz € 320,00 x 12 Monate x 9 Jahre = € 34.560,00 davon 2%= € 692,00 (gerundet) =Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs.1lit.b GebG.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel legte diese Berufung, dem Unabhängigen Finanzsenat,(UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz, vor.

Das Finanzgericht hat als Nachfolgebehörde des UFS dazu erwogen:

Gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b Gebührengesetz 1957 (GebG 1957), unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr 2 v.H.

Gemäß § 17 Abs.1 erster Satz GebG 1957 ist für die Festsetzung der Gebühr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift maßgebend.

Für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Regelungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr.148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs.1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs.3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist. (§ 26 GebG 1957)

Gemäß § 15 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955, (BewG),sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.

Aus Abs.1 des § 17 GebG folgt, dass ein zustande gekommenes Rechtsgeschäft bei eindeutigen Urkundeninhalt diesem Urkundeninhalt entsprechend zur Gebührenbemessung heranzuziehen ist. ()

Da das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung des Vergleiches enthält, ist dieser Begriff nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtstreitigkeiten dient. (Schwimann, ABGB3, Band 6, Rz 1 zu § 1380)

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein Vergleich unter anderem dann vor, wenn mit einer Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragspartner ausgeglichen werden sollen. (z.B. )

Auch ein in Ehepakten getroffenes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens-und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten stellt einen nach § 33 TP 20 GebG 1957 gebührenpflichtigen Vergleich dar, weil in diesem Fall nicht die Ehepakte selbst, sondern die, in den Ehepakten enthaltene Rechtsgeschäfte der jeweils zutreffenden Gebühr unterliegen.

Bemessungsgrundlage der Gebühr ist gemäß § 33 TP 20 Abs.1 GebG idF des Art. IV Z 47 AbgÄG 2001 BGBl I 2001/144 der Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen (vgl. VwGH 22.03,2004, 2001/16/0040). Dabei sind die Werte aller im Vergleich vereinbarten Leistungen zusammenzurechnen. (vgl. )

Bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer (Das Ende ist gewiss, der Zeitpunkt des Fortfalls ungewiss) richtet sich die Bewertung nach 15 Abs.2 BewG, wenn nicht die Vorschriften über die Bewertung von Nutzungen und Leistungen auf die Lebenszeit einer Person zum Zuge kommen. ( VwGH 01.12.1666,648/66)

Im Lichte dieser rechtlichen Ausführungen ist  im Hinblick auf die Einlassungen des Bf. festzustellen:

Im zu beurteilenden Fall geht es nicht um die Beurteilung des gesamten Ehepaktes, sondern lediglich um die rechtliche Einordnung der in Vertragspunkt fünftens enthaltenen Vereinbarung. Aus dem Inhalt dieser Vereinbarung geht eindeutig hervor, dass es den Vertragspartnern darum gegangen ist- im Falle der gesonderten Wohnsitznahme- den allfälligen Ehegattenunterhalt der Ehefrau in Geld der Höhe nach zu regeln. Dazu vereinbarten sie die Beschränkung des vom Bf. zu leistenden Unterhaltes auf einen monatlichen Nettobetrag von € 2000,00 von welchem sich seine Ehefrau jenes monatliche Nettoeinkommen anrechnen lassen muss, welches sie im Zeitpunkt der gesonderten Wohnsitznahme ins Verdienen bringt.

Im Sinne des § 94 Abs.2 und 3 ABGB sind für die Höhe des Ehegattenunterhaltes einerseits die angemessenen Bedürfnisse und andererseits die Leistungsfähigkeit der Ehegatten maßgebend. Die Unterhaltsbemessung hat immer auf besondere Umstände abzustellen. Doch hat die Judikatur generalisierende Regeln in Gestallt von Prozentsätzen als Orientierungshilfen mit dem Zweck herausgearbeitet, gleichartige Fälle gleich behandeln zu können.

Im Einzelnen sind dies: Bei beiderseitigen Einkommen gebühren dem weniger verdienenden Ehegatten 40% des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens. Dem Ehegatten ohne eigenes Einkommen gebühren 33% vom Nettoeinkommen des anderen. Ist bei beiderseitigen Einkünften das Einkommen des minderverdienenden Ehegatten so geringfügig, dass sein Unterhaltsanspruch durch Anwendung der 40% Quote vom gesamten Familieneinkommen höher wäre als die 33%ige Bemessung ohne Berücksichtigung des Eigeneinkommens (was dann der Fall ist, wenn das niedrige Einkommen nur zwölf Prozent des höheren oder weniger beträgt), so ist bei der Ermittlung des Unterhaltes so vorzugehen, als wäre der unterhaltspflichtige Alleinverdiener.(Stabentheiner in Rummel ABGB,Kommentar,3; Auflage, 1. Band § 94 Rz 5)

Daraus folgt, dass das Gesetz Beschränkungen der Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt in der im zu beurteilenden Ehevertrag abgebildeten Form nicht kennt. Eine Regelung dergestalt, dass der vom Ehegatten an seine Frau zu leistende Unterhalt unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen Einkommens und Vermögensverhältnisse ist, ist der geltenden Norm fremd.

Im zu beurteilenden Fall verzichtet die Ehefrau gegebenenfalls auf den ihr gesetzlich zustehenden angemessenen Unterhalt und der Bf. gegebenfalls auf sein Recht auf Anpassung des von ihm zu leistenden Unterhaltes an seine tatsächliche Leistungsfähigkeit.

Auch wenn beide Vertragsparteien ihre Absicht bekundet haben, auch in Zukunft, dass gleiche wie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verdienen zu wollen, konnte im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung die- im Hinblick auf die gemäß § 94 Abs.2 ABGB zu beachtenden Kriterien der Angemessenheit und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Ehegatten- rechtmäßige Höhe eines allfälligen zukünftigen Ehegattenunterhaltes, im Falle einer gesonderten Wohnsitznahme, noch gar nicht fest stehen.

Somit regeln die Vertragsteile mit der streitverfangenen Vereinbarung ein zweifelhaftes Recht für die Zukunft durch gegenseitiges Nachgeben.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung dieser Vereinbarung als Vergleich iSd § 1380 ABGB, liegen somit vor.

Gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b GebG 1957 bildet die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr für sonstige Vergleiche (d.h. Vergleiche, die nicht über anhängige Rechtstreitigkeiten getroffen werden) der Gesamtwert der positiv zu erbringenden Leistungen, die von jeder am Vergleich beteiligten Personen übernommenen werden.

Im zu beurteilenden Fall wurde- im Falle der getrennten Wohnsitznahme- die Leistung eines monatlichen Nettobetrages von € 2000,00, für die ungewisse Dauer einer bestehenden Verpflichtung zur Zahlung eines Ehegattenunterhaltes versprochen.

Nach Maßgabe der §§ 26 GebG 1957, 15 Abs.2 BewG war der Bemessung der Vergleichsgebühr das 9fache des Jahreswertes von € 2000,00 zugrunde zu legen.

Sohin erfolgte die Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b mit dem bekämpften Bescheid zu Recht.

Zur Unzulässigkeit der Revision ist festzustellen:

Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist auch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102470.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at