Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.10.2014, RV/7200189/2008

Entstehung der Beitragsschuld wegen des langfristigen Ablagerns von Abfällen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in den Beschwerdesachen der, mit Beschluss des Handelsgericht X vom xxx  im Konkurs befindlichen, Bf. , vormals vertreten durch RA. Dr. Andreas Schuster, Währingerstraße 18, 1090 Wien,gegen den Bescheid I des Hauptzollamtes X vom yyy , betreffend Festsetzung von Altlastenbeiträgen, sowie gegen den Bescheid II des Hauptzollamtes X vom yyy, betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen zu Recht erkannt:

zu Bescheid I:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 279 Abs.1 BAO wie folgt abgeändert:
Für die Bf. , ist durch das langfristige Ablagern von 29.116,23 Tonnen Abfällen auf dem Betriebsgelände in B1, im Zeitraum III. Quartal 1996 bis IV. quartal 1999 die Beitragsschuld gemäß §§ 3 Abs.1 Z 1, 7 Abs.1 Z 1 AlSAG BGBl.299/1989 in den Fassungen BGBl. 201/1996,BGBl Nr.I 96/1997 im Betrage von € 548.872,49 (S 7.552.650.-) entstanden.

Der Mehrbetrag zu der im bekämpften Bescheid I im Betrage von € 425.950,02 (S 5.861.450.-) festgesetzten Beitragsschuld beträgt. € 122.922,47 (S 1.691.450.-)

Die Bemessungsgrundlagen und die Abgabenberechnung sind aus dem beiliegenden Berechnungsblatt I , welches einen Bestandteil dieses Spruches bildet, ersichtlich.

Soweit mit diesem Erkenntnis ein Mehrbetrag an Altlastenbeiträgen festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß § 210 Abs.1 BAO mit Ablauf eines Monates nach Zustellung dieses Erkenntnisses fällig.

zu Bescheid II

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 279 Abs.1 BAO wie folgt abgeändert:

Der Bf. werden für die nicht fristgerechte Entrichtung  der, von ihr für  das langfristige Ablagern von Abfällen gemäß §§ 3 Abs.1 Z 1, 7 Abs.1 Z 1AlSAG geschuldeten, Altlastenbeiträge Säumniszuschläge im Betrage von € 10.977,44 (S 151.053.-) vorgeschrieben.

Der Mehrbetrag zu der im bekämpften Bescheid II im Betrage von € 8.519,00 (S 117.224.-)vorgeschriebenen Säumniszuschlägen beträgt. € 2.458,45.- (S 33.829.-)

Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Säumniszuschläge sind aus dem beiliegenden Berechnungsblatt II , welches einen Bestandteil dieses Spruches bildet, ersichtlich.

Soweit mit diesem Erkenntnis ein Mehrbetrag an Säumniszuschlägen festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß § 210 Abs.1 BAO mit Ablauf eines Monates nach Zustellung dieses Erkenntnisses fällig.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am stellte das Hauptzollamt X bei der Bezirkshauptmannschaft, (BH) B. einen Antrag gemäß § 10 AlSAG, auf Feststellung der Abfalleigenschaft und der Beitragspflicht der, von der Beschwerdeführerin,(Bf.), an der im Spruch angeführten Adresse, gelagerten Materialien.

Die ersuchte Behörde stellte mit Bescheid vom 111 , GZ. bbb gemäß § 10AlSAG fest, dass es sich bei den genannten Materialien um Abfälle iSd AlSAG handelt, welche dem Altlastenbeitrag unterliegen.

Dagegen erhob die Bf, durch ihren ausgewiesenen rechtlichen Vertreter, fristgerecht Berufung an den Landeshauptmann (LH), von H.

Mit Bescheid I vom yyy , Zl zzz setzte das Hauptzollamt X gegenüber der Beschwerdeführerin, (Bf.) für das Lagern von 29.116,23 Tonnen Abfällen im Zeitraum III. Quartal 1996 bis IV Quartal 1999 die Beitragsschuld gemäß §§ 3 Abs.1 Z 3, 7 Abs.1 Z 3 und Abs.5 Z 4 AlSaG iVm § 201 BAO mit € 425.950,02 (ATS 5.861.200).- fest. Gleichzeitig setzte das Hauptzollamt X mit Bescheid II Säumniszuschläge gemäß §§ 217ff BAO mit € 8.519,00 (ATS 117.224.-) fest.

Dagegen erhob die Bf., durch ihren ausgewiesenen rechtlichen Vertreter, fristgerecht Berufung.

Mit Bescheid vom 000 , Zl. uuu , gab der Landeshauptmann von H der Berufung der Bf. gegen den, o.a. Feststellungsbescheid gemäß § 10AlSAG der Bezirkshauptmannschaft B., keine Folge.

Dagegen erhob die Bf., durch ihren ausgewiesenen rechtlichen Vertreter, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Das Zollamt X wies die Berufungen der Bf. gegen die o.a. Bescheide vom mit BVE vom als unbegründet ab; wogegen die Bf. fristgerecht folgende  Adiminstrativbeschwerde beim Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), einbrachte.

1.) Geänderte Rechtslage

Die belangte Behörde hat auf Grundlage des § 85b Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) entschieden. Das ZoIlR-DG bestimmt in dessen § 1 Abs. 1, dass das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsgebiet nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgebietes durchzuführen ist.

Dabei umfasst das Zollrecht der EG gemäß § 1 Abs. 2 ZollR-DG alle Rechtsakte des Rates oder der Kommission, einschließlich der von den Gemeinschaften angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestimmungen über Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 2913/82 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABI EG 1992 Nr. L 302/1 vorn (Zollkodex - ZK), sowie die hierzu ergangenen ZK-DVO zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ABI EG 1993 L 253/1 vom und andere, hier nicht maßgebliche Bestimmungen.

Die genannten Verordnungen des Rates bzw. der Kommission haben gemäß Art. 288 AEUV (vormals Art. 249 BGV bzw. Art. 189 EG) allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Geltung des ZoIIR-DG ist daher nicht maßgeblich für die Geltung des Zollrechts der EG.

Vielmehr ergibt sich daraus für den nationalen Gesetzgeber, dass sich seine Rechtssetzungsbefugnis im Geltungsbereich der Verordnung lediglich auf deren Wiedergabe erstreckt (EuGHSlg 1977, 137 - Rechtssache "Amsterdam Bulb").

Wird die Verordnung der EG aufgehoben oder geändert, so gilt in den einzelnen·Mitgliedstaaten die neue Rechtslage unmittelbar und sind damit alle davor existierenden und auf die alte EG-Rechtslage Bezug nehmenden innerstaatlichen Vorschriften nicht mehr anwendbar (EuGHSlg 1971, 1039 - Rechtssache "Politi").

Mit Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft, ABI EG2008 L 145/1 vom wurde der "Modernisierte Zollkodex - mZK" geschaffen. Diese Verordnung trat gemäß deren Art. 187 am 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EG, somit am in Kraft.

Gemäß Art. 186 dieser Verordnung wurde die bislang geltende Verordnung (EWG) Nr. 2913/82 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABI EG 1992 Nr. L 302/1 vom (Zollkodex - ZK) aufgehoben, sodass auch das ZollR-DG und die darin enthaltenen Bestimmungen, auf welche sich die belangte Behörde stützt, unanwendbar sind.

Eine Bezugnahme der belangten Behörde auf die EG-rechtlichen Bestimmungen ist nicht erfolgt, sodass schon aus diesem Grund die Berufungsvorentscheidung mangels Bezugnahme auf die konkrete Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage die Entscheidung ergangen ist, nichtig ist.

2.) Verletzung des rechtlichen Gehörs:

Darüber hinaus wurde auch nicht die Bestimmung des Art. 16 mZK eingehalten. Schon im 13. Erwägungsgrund zur VO (EG) 450/2008 wird hierzu festgehalten, dass jedem rechtliches Gehör zu gewähren ist, bevor eine für ihn nachteilige Entscheidung getroffen wird.

Art. 16 Abs. 4 mZK bestimmt daher ausdrücklich, dass vor Erlass einer den Adressaten belastenden Entscheidung die Zollbehörden die Gründe für ihre Entscheidung dem Beteiligten mitzuteilen haben, der Gelegenheit zu erhalten hat, innerhalb einer ab Zustellung dieser Mitteilung laufenden Frist Stellung zu nehmen. Erst nach Ablauf dieser Frist wird die dem Beteiligten mit Gründen versehene Entscheidung. in geeigneter Form mitgeteilt, welche eine Belehrung über das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Art. 23 mZK zu enthalten hat.

Die beschwerdegegenständliche, belastende Entscheidung ist erlassen worden, ohne dass wir vor Erlass dieser belastenden Entscheidung von der belangten Behörde die Gründe für ihre Entscheidung mitgeteilt erhalten haben. Wir wurden daher schon aus diesem Grund unseres Rechtes beraubt, zu den Gründen Stellung zu nehmen und zu erreichen, dass die Entscheidung zu unseren Gunsten erlassen wird.

3.) unzulässige Überschreitung der Verfahrensdauer:

Art. 16 Abs. 2 mZK bestimmt, dass sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Entscheidung im Zusammenhang mit zollrechtlichen Vorschriften auf Antrag einer Person. und ihre Mitteilung an den Antragsteller unverzüglich und spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem alle Informationen, die die Zollbehörde für diese Entscheidung benötigt, bei der Behörde eingelangt sind, zu erlassen bzw. mitzuteilen hat.

Auch dies ist nicht erfolgt. Die Berufung und somit unser Antrag auf Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ist bereits im Juni 2004 (!) der Behörde zugegangen, die beantragte Entscheidung jedoch erst im September 2008, somit mehr als 4 Jahre später. Da seitens der belangten Behörde, die nach den Angaben in den beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidungen in der Sache selbst entschieden hat, keinerlei Rückfragen an uns gestellt oder Aufforderungen zur Vorlage weiterer Beweise an uns zugestellt wurden, ist davon auszugehen, dass die Behörde mit Zugang unserer Berufung vom sämtliche, für die Entscheidung maßgeblichen Informationen zur Verfügung hatte.

Eine Überschreitung dieser Frist wäre nur dann gemäß Art. 16 Abs. 2 mZK möglich, wenn die belangte Behörde uns vor Ablauf dieser Frist davon unterrichtet hätte, dass sie unter Angabeder Gründe nicht in der Lage sei, diese Frist einzuhalten und eine neue Frist mitteilt, innerhalb sie über den Berufungsantrag entscheiden wird.

Mangels rechtzeitiger Entscheidung ist sind die beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidungen ersatzlos aufzuheben.

4.) Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

Das Hauptzollamt X hat mit Bescheid vom

1.) auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Z. 3 Altlastensanierungsgesetz (AISAG) iVm. § 201 BAO den von uns geschuldeten Altlastenbeitrag für das Lagern von 29.116,23 Tonnen Abfällen auf ihrem Betriebsgelände , in Höhe von gesamt € 425.950,02 festgesetzt und

2.) die von uns geschuldeten Säumniszuschläge für die Altlastenbeiträge für das Lagern von 29.116,23 Tonnen Abfällen auf ihrem Betriebsgelände , gemäß §§ 217 bis 221 BAO, in der Fassung vor dem BGBI Nr. 14/2000, mit jeweils 2% der Bemessungsgrundlage, das sind insgesamt € 8.519,00 vorgeschrieben und festgestellt, dass die Säumniszuschläge bereits fällig waren.

Für die Entrichtung beider Beträge wurde eine Nachfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO im Ausmaß von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Bescheides zugestanden.

Die belangte Behörde führt In den beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidungen neuerlich an,. dass das Hauptzollamt X zur Ermittlung der Tatsache, ob die Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen, am bei der hierfür zuständigen BH B. den entsprechenden Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 10 AltlastensanierungsG gestellt habe.

Gegen diesen, Bescheid haben wir wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften Berufung an den Landeshauptmann von Herhoben, worüber mit Berufungsbescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 000 , Zahl uuu , abweisend entschieden wurde.

Gegen diesen Berufungsbescheid haben wir Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben, weil wir uns durch diesen Bescheid in unseren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt erachten. Dieser Berufungsbescheid, den die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidungen zugrunde legt, ist daher nicht in Rechtskraft erwachsen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde zur Zahl ccc zum Akt genommen und mit Verfügung vom 222 ON 4 sowohl dem Amt der NÖ Landesregierung als auch der hier belangte Behörde Zollamt X als beteiligter Partei freigestellt, eine Äußerung zu unserer Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 000 binnen acht Wochen zu erstatten. Eine Ablehnung der Beschwerde ist nicht erfolgt.

Die hier belangte Behörde Zollamt X hat mit Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom Stellung bezogen, sich der Argumentation im dort angefochtenen Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung angeschlossen und die dort dargelegten Argumente auch in die hier beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidungen übernommen.

Wir vertreten den Rechtsstandpunkt, dass die Qualifizierung der gelagerten Materialien als Abfall unrichtig ist. Gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG sind Abfälle iSd. dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl Nr. 325/1990 idgF (AWG), soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

§ 2 Abs. I AWG definiert Abfälle als bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 des AWG angeführten Gruppen fallen und deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt·hat oder deren Sammlung, Lagerung. Beförderung und Behandlung als Abfall nicht erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG) nicht zu beeinträchtigen.

Jede Qualifikation einer beweglichen Sache als Abfall gemäß § 2 Abs. 1 AWG ist davon abhängig, ob eine Einordnung des Materials in die im Anhang 1 des AWG aufgelisteten Abfallgruppen erfolgen kann. Mangels einer solchen Einordnung ist es irrelevant, ob sich der Besitzer dieses Materials entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall nicht erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.

Durch das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Gutachten des chemisch-technischen und abfalltechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom und in der Verhandlung vom stellte keineswegs klar, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Material um Abfall iSd. § 2 Abs. 4 AISAG handelt. Dieser Sachverständige hat weder durch chemische noch durch physikalische Analysen einen Befund darüber erstellt, welche Stoffe tatsächlich verfahrensgegenständlich sind und auch nicht durch Gutachten nachfolgend festgestellt, ob die ermittelten Substanzen mit jenen Substanzen identisch sind, die im Anhang des AWG bzw. des EWC oder des VGA aufgelistet sind.

Die damals von der Behörde angeforderten Unterlagen, Gutachten etc. bezogen sich ausschließlich auf Endprodukte einer Verwertung. Die genannten Sachverständigen haben selbst ausgeführt und ist dies im Bescheid festgestellt, dass die Untersuchungen noch gar nicht abgeschlossen sind (z.B. Beurteilung der ausreichenden Hygienisierung), sodass das Ermittlungsverfahren bis heute noch gar nicht abgeschlossen sein kann. Darüber hinaus lautete der Auftrag an die Sachverständigen nicht auf Erstattung von Befund und Gutachten, ob gegenständliche Materialien jenen ·entsprechen, die im Anhang zum AWG bzw. des EWC oder VGA aufgelistet sind, sondern darauf, ob diese, ohne weiteres· Ermittlungsverfahren und somit willkürlich, als Abfall qualifizierten Materialien verwertet werden können.

In diesem Verfahren hat die Behörde zudem Ihre Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung dahingehend verletzt, dass entscheidungsrelevante Tatsachen von der Behörde nicht allein deswegen·als erwiesen angenommen werden können, weil sie von der Partei zugestanden bzw. außer Streit gestellt wurden. Hier ist diese Möglichkeit überhaupt ausgeschlossen, da wir stets ausdrücklich festgehalten haben, dass keine Abfalleigenschaft vorliegt. Diese Frage wäre von den Sachverständigen zu klären gewesen.

Die· Genehmigung einer Versuchsanlage ist für die Erlassung gegenständlichen Bescheides weder Vorfrage, noch war die entsprechende AntragsteIlung Gegenstand dieses. Verfahrens. Es ist daher nicht maßgeblich, ob möglicherweise eine unzuständige Behörde den Versuchsbetrieb genehmigt hat, noch welche Stoffe tatsächlich im dortigen Genehmigungsverfahren als für den Versuchsbetrieb vorgesehene bezeichnet wurden. Es ist auch im gegenständlichen Verfahren nicht ermittelt worden, ob überhaupt die hier verfahrensgegenständlichen Stoffe für den Versuchsbetrieb vorgesehen wurden. Gegenstand dort war ausschließlich die Frage, ob ein Versuchsbetrieb genehmigt wird.

Daraus den Schluss zu ziehen, dass wir infolge der Befassung des Landeshauptmannes selbst nicht davon ausgegangen sein sollen, dass hier eine stoffliche Verwertung vorliegt, entbehrt jeder Grundlage. Im Übrigen ist auch bei der Gewerbebehörde diesbezüglich ein Betriebsanlagenverfahren anhängig, wie die bescheiderlassende Behörde selbst festgestellt hat. Entsprechend § 37 Abs. 2 Z. 1 AWG ist die Bezirkshauptmannschaft für die Genehmigung der stofflichen Verwertung zuständig, andernfalls die Zuständigkeit des Landeshauptmanns gegeben ist.

Im Übrigen gilt gemäß § 38 AWG auch im Abfallwirtschaftsrecht das Prinzip "One -Stop-Shop", sodass auch bei Zuständigkeit des Landeshauptmannes dieser die Unterbehörden zur Klärung von Sach- und Rechtsfragen gemäß § 38 Abs. 4 AWG beiziehen kann. Hierzu gehört auch die Genehmigung einer Versuchsanlage nach § 44 AWG.

Betreffend Befund und Gutachten des Sachverständigen für Verfahrenstechnik ist auszuführen, dass dieser nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aussage treffen konnte, dass aus Kunststoffabfällen und Spuckstoffen weiterführende Produkte wie z.B. Einblasdämmstoffe hergestellt werden. Er hat nicht einmal erhoben, welche Kunststoffmaterialen überhaupt verfahrensgegenständlich waren und stellte lediglich fest, dass es Verfahren gibt, bei denen aus Kunststoffabfällen Isoliermaterialien oder Verpackungshilfsstoffe hergestellt werden, er aber keine Verfahren kenne; bei denen solche oder ähnliche Materialien aus Kunststoffen (somit nicht Abfällen!) und Spuckstoffen hergestellt werden. Zur Frage einer Konkurrenzfähigkeit dieser Produkte konnte er keine Aussagen machen und wäre für einen solchen Befund und Gutachten auch ein Sachverständiger aus dem Bereich Betriebswirtschaft (Wirtschafts- und Marktwissenschaftler) zu befassen gewesen.

Wir haben mehrmals erklärt, dass wir über genügend Kapazität unserer Maschinen verfügen und wurde auch festgelegt, welche Mengen an Rohprodukten etc. auf dem Gelände gelagert werden dürfen, um diese der Verwertung zuzuführen.

Zur Ermittlung der tatsächlich in der Halle gelagerten Mengen an verfahrensgegenständlichen Stoffen wurde lediglich eine Aufstellung über die angelieferten Mengen herangezogen und dabei übersehen, dass auch zur Ermittlung der gelieferten Mengen keine repräsentative Messung der Stoffdichte, des spezifischen Gewichts und der tatsächlichen Raummenge erfolgt ist, sodass die Annahme der Behörde lediglich eine ungeprüfte Übernahme von Daten darstellt, die nicht einmal den Anforderungen einer Schätzung Genüge leisten, sodass keinesfalls der vom Gesetzgeber verlangten Genauigkeit bei der Sachverhaltsermittlung entsprochen wurde. Eine solche Annahme eines Gewichtes ist daher willkürlich und nicht geeignet, die Grundlage für die Bemessung der Altlastenbeiträge herzustellen. Damit ist auch jede Festlegung einer AISAG-Gebühr auf Grundlage dieses Mengen-Ermittlungsergebnisses unzulässig.

Das gleiche gilt auch für die Ermittlung der genauen Menge des gelagerten Materials im Freien hinsichtlich Befund und Gutachten der Sachverständigen für Bautechnik und Brandschutz, Deponietechnik und Gewässerschutz, Abfallchemie, der die Brandgefahr bzw. Umweltgefahr unter anderem auch von der Menge und der Art der Lagerung der Stoffe abhängig machte. Diese Menge wurde aber ebenfalls nicht erhoben.

Wir haben demgegenüber dargelegt, dass wir einen Abnehmer für die Spuckstoffe haben. Der Einwand der Behörde, dieses Unternehmen sei auf Grund der Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht handlungsfähig und es sei nie beabsichtigt gewesen, die Stoffe tatsächlich abzunehmen, entbehrt jeder Grundlage. Es wurde weder erhoben noch festgestellt, dass unsere Abnehmer keinen Geschäftsbetrieb mehr führen, noch dass die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung entzogen gewesen oder der Firmenwortlaut im Firmenbuch gelöscht worden wäre.

Die belangte Behörde geht somit ohne weitere Begründung davon aus, dass die von der Erstbehörde gemachten Feststellungen insbesondere jene der beigezogenen Sachverständigen eindeutig ergeben hätten, dass objektive Abfalleigenschaft vorliege.

Es ist auch nicht richtig, dass wir lediglich Absichtserklärungen abgegeben haben sollen und nicht dargelegt hätten, welche manifestierbaren zukünftigen Möglichkeiten der stofflichen Verwertung es gebe. Vielmehr wurde uns die Bewilligung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes mit Bescheid des Landeshauptmannes von H vom fff erteilt. Dies war überhaupt nur möglich, weil die Verwertbarkeit der dort gelagerten Stoffe dargelegt wurde.

Die dargestellte Vorgangsweise stellt daher zweifelsfrei ein willkürliches Verhalten dar und führen wir in rechtlicher Hinsicht dazu folgendes aus:

Willkür ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unter anderem dann gegeben, wenn eine Entscheidung: nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgte (z.B. VfSlg 9.206, 2.088), "aber auch dann, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (z.B. VfSlg 10.337, 11.436), sowie im Falle des Unterlassens jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insb. in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (z.B. VfSlg. 8.808, 10.338, 11.213 etc), oder aber bei fehlender Gegenüberstellung der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe und Gegengründe (z.B. VfSlg. 8.674, 9.665, 12.477 etc).

Im gegenständlichen Fall sind von der belangten Behörde die folgenden Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden: §§ 2, 3, 10, 21 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) und § 66 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG.

Gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG sind Abfälle iSd. ALSAG Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) BGBI 2002 I Nr. 102.

§ 2 Abs. 1 AWG 2002 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBI I Nr. 34/2006 (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005) lautet:

"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Gemäß § 89 Z. 1 lit. a AWG 2002 wird durch dieses Gesetz die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABI. Nr. L 194 vom , S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABI. Nr. L 78 vom , S 32 und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom , S 32 (Abfall-Richtlinie) umgesetzt.

Die Abfall-Richtlinie enthielt im Art. 1 eine Begriffsbestimmung des Abfalls und im Art. 2 Bestimmungen über Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie. Diese Ausnahmebestimmungen haben auch Bedeutung für die Einstufung eines Stoffes als Abfall. Stoffe, die zwar unter den Abfallbegriff des Art. 1 der Abfall-Richtlinie fallen würden; sind dann keine Abfälle im Sinne der Richtlinie, wenn sie nach deren Art. 2 vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind.

Gleiches gilt für die Geltungsbereichsausnahme des § 3 AWG 2002. Stoffe, die unter eine der in dieser Bestimmung genannten Ausnahmen fallen, sind keine Abfälle im Sinne des AWG 2002; mögen sie auch die Tatbestandsmerkmale des Abfallbegriffes des § 2 AWG 2002 erfüllen.

Der , C-304/94 (Tombesi) klargestellt, dass der gemeinschaftliche Abfallbegriff ein gemeinsamer Begriff ist. Die Mitgliedstaaten haben also nicht die Möglichkeit, neben dem gemeinschaftlichen noch einen eigenen, davon abweichenden (engeren) innerstaatlichen Abfallbegriff zu schaffen. Dies bedeutet, dass der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001107/0172, und· die dort angeführte Vorjudikatur).

Voraussetzung für die Bejahung der Abfalleigenschaft von Stoffen oder Produkten ist nach § 2 Abs. 1 AWG 2002, dass diese unter die in Anhang I des AWG 2002 angeführten Gruppen fallen.

Anhang 1 enthält unter Q 16 einen Auffangtatbestand für Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass es grundsätzlich genügt, wenn im Ermittlungsverfahren aufgrund der festgestellten Tatbestandsmerkmale die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung der zu Grunde liegenden aufgenommenen Beweise zum Schluss kommt, dass entweder subjektiv, objektiv oder zusammen Abfall vorliegt.

Die belangte Behörde hat die entsprechenden Feststellungen der Erstbehörde, die wiederum auf den vor der Erstbehörde gemachten Feststellungen insbesondere jene der beigezogenen Sachverständigen beruhen, übernommen und als korrekt bezeichnet. Ebenso hat sie die Argumentation des Amtes der NÖ Landesregierung im Berufungsbescheid vom 000 übernommen.

Sie übersieht dabei, dass weder subjektiv noch objektiv Abfalleigenschaft vorliegt; weil schon auf Grund des ebenfalls zur Entscheidungsfindung der Behörde herangezogenen Bescheides des Landeshauptmanns von H vom fff rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine stoffliche Verwertung dadurch vorliegt, dass die genehmigte Anlage der Aufbereitung, Behandlung und Verwertung der auf dem gegenständlichen Gelände lagernden Spuckstoffe zu Einb1asdämmstoffen dient. Es kann nicht ein und derselbe Kunststoffe Abfall sein, dessen sich der Eigentümer entledigt hat oder entledigen will, und zugleich Rohstoff für ein weiteres Produkt, wobei es nicht darauf ankommen kann, wie viele Aufbereitungsstufen der Rohstoff durchlaufen muss, bis er endgültig zum Produkt verarbeitet werden kann.

Die belangte Behörde hat damit die· gebotene sachliche Differenzierung zwischen Stoffen, die der stofflichen Verwertung zugeführt werden und damit Rohstoff darstellen und solchen, die bei der stofflichen Verwertung ausgeschieden werden und somit tatsächlich Abfall darstellen können, unterlassen. Sie hat vielmehr die Unterteilung des im Versuchsbetriebsbescheid bewilligten Produktionsvorganges; in welchem aus den auf gegenständlicher Liegenschaft gelagerten Stoffen Einblasdämmstoffe produziert werden sollen, in einzelne Produktionsschritte übernommen und sodann die Ergebnisse (Produkte) jedes einzelnen Produktionsschrittes für sich allein auf dessen Qualifikation als Abfall ungeprüft übernommen und auch als Abfall qualifiziert, solange der nächste Produktionsschritt nicht unmittelbar zum Endprodukt führt.

Damit ist eine unzulässige, verfassungsrechtlich nicht gedeckte Ausdehnung des Abfallbegriffes erfolgt, weil die belangte Behörde einen Rohstoff, der schon auf Grund des rechtskräftig bewilligten Produktionsverfahrens zweifelsfrei zu einem marktfähigen Produkt verarbeitet werden soll und damit weder objektiv noch subjektiv Abfall darstellen kann, in denkunmöglicher Weise als Abfall qualifiziert und damit die Rechtslage in wesentlicher Hinsicht verkannt hat. Auf diese Weise könnte jeder Rohstoff, der als Granulat oder anderen zerkleinerten Stoffen besteht, als Abfall qualifiziert werden, solange nicht im nächsten Produktionsschritt das fertige Produkt entsteht.

Durch die Übernahme dieser Ergebnisse der Vorbehörde im Bescheid vom 000 hat die hier belangte Behörde auch die dort bestehende Rechtswidrigkeit des Bescheides übernommen, über welche wir beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG eingelegt haben.

Insbesondere wurde von der belangten Behörde auch die Rechtslage hinsichtlich Kompetenz zur Feststellung der Abfalleigenschaft verkannt und die Auffassung vertreten, dass auch nach erfolgter AntragsteIlung an die dann allein zur Feststellung berufene Bezirksverwaltungsbehörde, hier die Bezirkshauptmannschaft B. , auch die belangte Behörde selbst die Feststellung treffen kann, ob Abfalleigenschaft der gelagerten Materialien gegeben ist.

Der UFS argumentierte in seiner Entscheidung (betreffend die Aussetzung der Einhebung)vom , dass eine Bindung an rechtskräftig durch andere Verwaltungsbehörden entschiedene Vorfragen zwar bestehe, es aber der Abgabenbehörde iSd. § 116 Abs. 1 BAO nicht verwehrt sei, die durch die BH B. getroffene Entscheidung in die Begründung ihres Bescheides einfließen zu lassen.

Er übersieht dabei, dass die Behörde nur dann die eigene Anschauung· dem Bescheid zugrunde legen darf, wenn die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen.

Eine solche Abgabenvorschrift, die etwas anderes bestimmt, ist im·§ 10 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 AISAG gegeben, wonach in begründeten Zweifelsfällen über Antrag des Zollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen ist, ob eine Sache Abfall ist und die Altlastenbeitragspflicht besteht. Durch diesen Antrag wird die alleinige Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft begründet und geht somit gemäß § 10 AISAG die Zuständigkeit zur Klärung dieses Tatbestandselements auf die Bezirkshauptmannschaft über.

Mangels Zuständigkeit der Abgabenbehörde, solche Feststellungen selbst zu treffen, kann es auch keine Möglichkeit geben, mittels eigener Anschauung diese Zuständigkeit zu ersetzen. Diese Aufteilung der Zuständigkeit, einerseits für die Feststellung des Vorliegens der Abfalleigenschaft und der Altlastenbeitragspflicht durch die Bezirkshauptmannschaften und andererseits für die Einhebung des Altlastenbeitrags durch die Hauptzollämter war durch den Gesetzgeber beabsichtigt.

Jede andere Auslegung ist unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes 1996, insb. auf deren allgemeinen Teil zum Thema "Finanzielle Auswirkungen" im Bereich BMU und BMF und im besonderen Teil zu Artikel 87, 72 BlgNR XX.GP, unzulässig.

Dort wird im Zusammenhang mit der Vollziehung des Altlastenbeitrags ausdrücklich auf die Schwierigkeit im Bereich der Abgrenzung der einzelnen Abfallarten und die anzustrebende Kosteneinsparung hingewiesen und dies als wesentlichen Grund für die Trennung der Zuständigkeit einerseits in den Bereich des damaligen BM für Umwelt für die Frage der Feststellung der Abfalleigenschaft und der daraus resultierenden Altlastenbeitragspflicht und in jenen des BMF, dessen Hauptzollämter nur noch mit der Einhebung der Altlastenbeiträge zu befassen sind, angeführt.

Eine Auslegung dahingehend, dass die Zollämter nach eigener Anschauung das Vorliegen der Beitragspflicht beurteilen dürfen, wenn bereits ein Antrag nach § 10 AISAG gestellt wurde, ist daher rechtswidrig und jeder darauf aufbauende Bescheid ebenso.

Im Übrigen kann dies schon aus der Stellung der belangten Behörde als "beteiligte Partei" im Verfahren ccc vor dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung des Feststellungsbescheides gemäß § 10 AISAG ersehen werden, denn die Erlangung der Stellung als beteiligte Partei setzt voraus, dass diese Person eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt und daraus ein Rechtsanspruch oder zumindest rechtliches Interesse entspringt. Könnte die belangte Behörde trotz Antragstellung selbst die beantragten Feststellungen treffen, wäre die Beteiligtenstellung schon mangels rechtlichen Interesses abzulehnen. Dann würde es genügen, wenn die belangte Behörde ein Gutachten über die Qualität der gelagerten Stoffe als Abfall einholt, eine behördliche Entscheidung wäre dann nicht erforderlich, denn diese könnte dann die belangte Behörde selbst treffen.

Die Abgabenbehörde hat im Falle der genannten Antragstellung nach § 10 AISAG daher jedenfalls abzuwarten, bis diese Frage durch die Bezirkshauptmannschaft geklärt ist, bevor sie einen Abgabenbescheid zur Vorschreibung des Altlastenbeitrags erlässt. Ob der Tatbestand verwirklicht ist, an den das AISAG die Beitragspflicht knüpft, ist daher ausschließlich durch rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde und nicht der Abgabenbehörde zu klären.

Aus den genannten Gründen folgt daher, dass die beschwerdegegenständlichen Berufungsentscheidungen mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Feststellung, ob das beschwerdegegenständliche Material Abfall ist oder nicht, nicht erlassen werden durften. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt und die anzuwendenden Bestimmungen deren Inhalt entsprechend angewendet, so hätte sie unserer Berufung stattgeben müssen und die erstinstanzlichen Bescheide ersatzlos zu beheben gehabt.

Wir stellen daher den

ANTRAG

unserer Beschwerde Folge zu geben, die beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidungen aufzuheben und den diesen zugrundeliegenden Berufungsanträgen stattzugeben.

Der UFS setzte mit Bescheid vom die Entscheidung über diese Beschwerde gemäß § 85c Abs.8 ZollR-DG iVm § 281 BAO (idF BGBl I Nr 97/2000) bis zur Beendigung des gegen den Bescheid des LH von H vom 000 ,  beim Verfassungsgerichtshof zur o.a. Geschäftszahl schwebenden Verfahrens, betreffend die Frage der Abfalleigenschaft der auf dem o.a. Betriebsgelände von der Bf. gelagerten Materialien, aus. Die, dem genannten Verfahren zugrunde liegende, Beschwerde (welche inhaltlich, hinsichtlich der Verneinung des  Lagerns beitragspflichtiger Abfälle, mit der verfahrensgegenständlichen Administrativbeschwerde identisch ist) wurde vom VfGH an den VwGH zur Entscheidung weitergeleitet. Der VwGH stellte mit Erkenntnis Zl. 2009/07/0112-14 fest, dass es sich bei den genannten Lagerungen um Abfall iSd AlSAG handelt, und dass gegenüber der Bf. die Beitragsschuld gemäß § 3 Abs.1 Z 1 AlSAG idF Novelle BGBl.I Nr. 96/1997 durch langfristiges Ablagern von Abfällen entstanden ist. Dazu führt der VwGH im Wesentlichen aus:

5. Die beschwerdeführenden Parteien bringen unter Verweis auf den in der Judikatur des EuGH dargelegten gemeinschaftlichen Abfallbegriff vor, die bloße Wiederholung des Richtlinientextes im innerstaatlichen Gesetz sei bei gleichzeitiger nicht EU-konformer Auslegung nicht ausreichend. Die von der belangten Behörde unter Hinweis auf Anhang 1 Gruppe Q16 AWG 2002 durchgeführte Interpretation des Abfallbegriffes belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Dazu ist Folgendes auszuführen: Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom geänderten Fassung definierte in ihrem Art. lit. a den Begriff "Abfall" als Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Gemäß dem zweiten Unterabsatz von Art. 1 lit. a der Richtlinie ist die Kommission verpflichtet, ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle zu erstellen. Dieses Verzeichnis wird als Europäischer Abfallkatalog (EWC) bezeichnet. Im Anhang I der Richtlinie findet sich auch die Abfallgruppe Q16 (Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören).

Das AWG 1990 in der im hier maßgeblichen Zeitraum Ende 1997 bis Anfang 1999 geltenden Fassung sah einen die einzelnen Abfallgruppen des Anhanges I der Richtlinie 75/442IEWG enthaltenden Anhang nicht vor. Vielmehr enthielt die ÖNORM S 2100 vom den nationalen Abfallkatalog. In seinem Urteil vom , C-194/01, kam der EuGH (hinsichtlich der genannten, zeitlich vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 geltenden innerstaatlichen Rechtslage) zum Ergebnis, es sei nicht festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442IEWG verstoßen hätte (vgl. unter anderem die Randzahlen 46-49 des Urteiles).

§ 2 Abs. 1 AWG 2002 in der am geltenden Fassung verweist im Zusammenhang mit dem Abfallbegriff hingegen auf die im Anhang 1 des Gesetzes dargelegten Abfallgruppen, zu denen auch die aus der Richtlinie 75/442/EWG wörtlich übernommene Abfallgruppe Q16 zählt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dieser Abfallgruppe um einen umfassenden Auffangtatbestand, sodass der Zuordnung zu den anderen in diesem Anhang genannten Abfallgruppen keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0178, mwN).

Im zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgeführt, dass es sich nach der zur Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG ergangenen Judikatur des EuGH bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff handelt, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Weiters wurde unter Hinweis auf Judikatur des EuGH dargelegt, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden darf und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall ist, anband sämtlicher Umstände zu beurteilen ist.

Die belangte Behörde hat - auch weil sie ihre Beurteilung auf der Grundlage der am geltenden Rechtslage vorgenommen hat – die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Materialien von Vornherein auch anhand der Abfallgruppe Q16 des Anhanges 1 des AWG 2002 (iVm. § 2 Abs. 1 AWG 2002) - und damit auch entsprechend Anhang Abfallgruppe Q16 der Richtlinie 75/442/EWG - geprüft. Dagegen bestehen auch keine Bedenken. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, weshalb die Beurteilung der belangten Behörde dem Unionsrecht widersprechen sollte. Auch das nicht substantiiert begründete - offenbar auf den Ausnahmetatbestand der "stofflichen Verwertung" bzw. auf die Voraussetzungen für ein "Abfallende" abstellende - Vorbringen, eine Unterteilung eines Produktionsvorganges in mehrere selbständig zu bewertende Abschnitte sei nicht EU-konform, zeigt schon aus den nachstehenden, unter Pkt. 6. und Pkt. 7. dargestellten Erwägungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Im Hinblick auf die zitierte hg. Judikatur, in der die Abfallgruppe Q16 als umfassender Auffangtatbestand qualifiziert wird, ist das Beschwerdevorbringen auch nicht geeignet, eine von der am geltenden Rechtslage entscheidungswesentliche inhaltliche Abweichung des § 2 Abs. 1 AWG 1990 idF. BGBl. Nr. 434/1996 aufzuzeigen. Die Beschwerde stellt vielmehr selbst auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Rechtslage ab.

6. Die Beschwerde verweist auf den das Abfallende regelnden § 5 Abs. 1 AWG 2002 und in diesem Zusammenhang auf den mit Bescheid vom genehmigten Probebetrieb, der als Ziel die stoffliche Verwertung der Materialien gehabt habe.

Nach der genannten Bestimmung gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.

Dem in Rede stehenden Beschwerdevorbringen ist vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 3 AWG 1990 idF. BGBl. Nr. 434/1996 zu entgegnen, dass die beschwerdeführenden Parteien selbst nicht darlegen, den mit Bescheid vom genehmigten Versuchsbetrieb aufgenommen zu haben. Die gegenständlichen Materialien wurden somit keiner Verwertung zugeführt.

Darüber hinaus hätte von einer nach § 2 Abs. 3 A WG 1990 für das Ende der Abfalleigenschaft zulässigen Verwendung oder Verwertung nur dann die Rede sein können, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0280, mwN). Weder in der Phase der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes von Ende 1997 bis Anfang 1999 noch bei der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am (worauf der angefochtene Bescheid und die Beschwerde abstellen) konnte jedoch bereits von einer dem erst mit Bescheid vom vorübergehend genehmigten Versuchsbetrieb entsprechenden "zulässigen Verwertung oder Verwendung" ausgegangen werden.

7. Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln ferner vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 2 Abs. 5 Z 1 AISAG die Ansicht der belangten Behörde, dass sie lediglich Absichtserklärungen abgegeben und nicht dargelegt hätten, welche manifestierbaren zukünftigen Möglichkeiten der stofflichen Verwertung es gebe. Sie verweisen auch in diesem Zusammenhang auf den einen Versuchsbetrieb genehmigenden Bescheid des Landeshauptmannes von H vom . Diese Genehmigung sei deshalb erfolgt, weil die Verwertbarkeit dargelegt worden sei. Ferner habe die erstinstanzliche Behörde nach dem Brandereignis am ein Betretungsverbot des Produktionsgeländes für den Versuchsbetrieb erlassen. Darüber hinaus hätten auf Grund staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen bis zur Erstellung eines Gutachtens durch einen Brand- und Umweltsachverständigen keine Veränderungen in der Halle vorgenommen werden dürfen. Am sei das Gelände freigegeben worden. Lediglich zwischen der Erlassung des Bescheides vom und dem Brandausbruch zwei Tage später wäre es überhaupt möglich gewesen, den Versuchsbetrieb aufzunehmen. Schließlich sei durch eine von der Vermieterin des Betriebsgeländes erwirkte zwangsweise Räumung (Bewilligung des Bezirksgerichtes B. vom ) eine Verfügung über die verfahrensgegenständlichen Materialien unmöglich gemacht worden. Die Räumung sei am vollzogen worden, die betreibende Partei sei als Verwahrer für die gegenständlichen Materialien auf dem Betriebsgelände bestimmt worden.

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG (sowohl in der Fassung des BGBl. I Nr. 96/1997 als auch in der am geltenden Fassung) gelten nicht als Abfalle im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a. Abfalle, die einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.

Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt wurde, liefe es dem mit dem AISAG verfolgten Gesetzeszweck zuwider, die Möglichkeit zu schaffen, durch Hinweis auf einen allenfalls erst in vielen Jahren oder Jahrzehnten zu realisierenden zulässigen Verwendungszweck des Abfalls einer Beitragspflicht zu entgehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0088).

Der in der Beschwerde genannte (sich im Übrigen nicht auf die Materiallagerungen außerhalb der Produktionshalle beziehende) Versuchsbetrieb für eine Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformteilen wurde im August 2003, somit mehr als vier Jahre nach der bis Anfang 1999 dauernden Anlieferung der verfahrensgegenständlichen Materialien genehmigt. Nach der Begründung des Bescheides vom wurde das entsprechende Projekt auch erst am , somit ebenfalls bereits ca. zweieinhalb Jahre nach Verwirklichung des hier relevanten Sachverhaltes zur Genehmigung eingereicht. Es kann daher keine Rede davon sein, dass bei Anlieferung der gegenständlichen Materialien bis Anfang 1999 bereits eine Realisierung der erst Jahre später als Versuchsbetrieb für ein halbes Jahr genehmigten Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformteilen absehbar war. Aber auch aus der Genehmigung des "Versuchsbetriebes" für die Dauer eines halben Jahres selbst kann noch nicht auf eine gesichert realisierbare "stoffliche Verwertung" der Abfalle geschlossen werden, zumal nach der Begründung des Bescheides die Genehmigung "zur Klärung der bei der geplanten Produktion entstehenden Emissionen" von Vornherein nur für die Dauer von sechs Monaten beantragt worden war. Die weiteren in der Beschwerde genannten, in den Jahren 2003 und 2005 erfolgten Ereignisse können daran nichts ändern. Allfällige andere "stoffliche Verwertungen" der verfahrensgegenständlichen Abfälle werden in der Beschwerde nicht behauptet.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch durch die von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegte Vereinbarung der Erstbeschwerdeführerin mit der e. Umwelttechnik Ges.m.b.H. vom zur Übernahme von Spuckstoffen durch die e. Umwelttechnik Ges.m.b.H. und deren "Garantieerklärung für die weitere Entsorgung" vom die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Z 1 AISAG nicht dargelegt wurde, sind die beschwerdeführenden Parteien doch den behördlichen Feststellungen, dass das genannte Unternehmen keine einzige Tonne der Abfalle übernommen habe und bereits am eine Konkursabweisung mangels Vermögens über dieses Unternehmen erfolgt sei, nicht substantiiert entgegengetreten.

Angesichts der dargelegten Erwägungen ist auf das weitere Beschwerdevorbringen zu der lediglich im erstinstanzlichen Bescheid vertretenen Auffassung, die beschwerdeführenden Parteien seien infolge der an den Landeshauptmann gerichteten Antragstellung betreffend den Versuchsbetrieb selbst nicht davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine stoffliche Verwertung handle, nicht näher einzugehen.

8. Vor dem Hintergrund des der Erstbeschwerdeführerin erst mit Bescheid vom genehmigten "Versuchsbetriebes" für die Dauer eines halben Jahres für eine Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformteilen ist die Beurteilung der belangten Behörde, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides hätten lediglich nicht real umgesetzte oder umsetzbare Absichtserklärungen der beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf eine stoffliche Verwertung vorgelegen, nicht zu beanstanden. Dies gilt aber umso mehr für den gegenständlich verfahrensrelevanten Zeitraum von Ende 1997 bis Anfang 1999. Die Behörden haben zutreffend erkannt, dass vorliegend der Tatbestand des langfristigen Ablagerns von Abfällen im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 AISAG, dem eine projektmäßig langfristige oder auf Dauer angelegte Belassung der Abfälle am Ort der Ablagerung immanent ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0115), verwirklicht wurde.

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes, (BFG), als Nachfolgebehörde des UFS, vom wurde dem rechtlichen Vertreter der Bf. u.a. mitgeteilt, dass aufgrund der in § 63 Abs.1 VwwG normierten Bindungswirkung an höchstgerichtliche Entscheidungen das BFG an die o.a Feststellungen des VwGH gebunden ist, und folglich für den Bf. die Beitragsschuld gemäß § 3 Abs.1 Z 1 AlSAG( idF BGBl .I Nr. 96/1997) iVm §§ 7 Abs.1 Z 1 und 6 Abs.1 Z 4 AlSAG( idF BGBl .I Nr. 96/1997) entstanden ist, und somit der, im bekämpften Bescheid angeführte, die Beitragsschuld begründende Tatbestand von § 3 Abs.1 Z 3 AlSAG ( idF BGBl .I Nr. 96/1997) auf § 3 Abs.1 Z 1 AlSAG( idF BGBl .I Nr. 96/1997) abzuändern ist; sich die Entstehungszeitpunkte dieser Beitragsschuld nach § 7 Abs.1 Z 1 AlSAG( idF BGBl .I Nr. 96/1997) richten und die Beitragsschuld nach § 6 Abs.1 Z 4 AlSAG, ( idF BGBl .I Nr. 96/1997) zu berechnen ist. Hinsichtlich der so berechneten Höhe der Beitragsschuld und der damit im Zusammenhang stehenden Neuberechnung der Säumniszuschläge wurde auf die, diesem Schreiben beiliegenden Berechnungsblättern,( diese sind mit den, diesem Erkenntnis beiliegenden Berechnungsblättern ident) hingewiesen Die Abgabenberechnung wurde anhand der ausgewählten Beispielszeile Quartal III/ 1998 wie folgt erläutert:

In Tabelle 1 zur Berechnung der Altlastenbeiträge Spalte B findet sich die aus der Buchhaltung der GmbH entnommene Abfallmenge 3554,07 Tonnen, in Spalte C die gemäß § 6/1 ALSAG vorzunehmende Aufrundung auf die nächsthöhere ganze Zahl 3555 t. In Spalte D findet sich der Zeitpunkt der Entstehung der Altlastenbeitragsschuld für dieses Quartal, d.i. der . Dabei ist zu beachten, dass beim Ablagern (vgl. VwGH-Erkenntnis) gemäß § 7/1 Z.1 ALSAG dieser Entstehungszeitpunkt nach Ablauf des Kalendervierteljahres liegt, hingegen beim Lagern gem. § 7/1 Z.3 am Ende eines Kalendervierteljahres liegt. In den Spalten E und F sind die gemäß damaliger materieller Rechtslage anzuwendenden Abgabensätze in ATS zu finden, wobei sich Unterschiede daraus erklären, dass das ZA nach § 6/5 Z.4 (Lagern) und der UFS nach § 6/1 Z.4 ALSAG (Ablagern) berechnet hat. In Spalte G ist nochmals der vom ZA berechnete, aus dem Berechnungsblatt zum Bescheid vom übernommene Abgabenbetrag angeführt (3555 x 200 = 711.000 ATS), in Spalte H die nunmehr durch den UFS durchgeführte Neuberechnung, und zwar unter Anwendung der damals materiell-rechtlich geltenden Schillingbeträge (ebenfalls 711.000), die in Spalte I gem. Euro-Umstellungsgesetz auf Euro umgerechnet sind (711.000 : 13,7603 = 51.670,39 €). In Spalte J ist der Differenzbetrag der Abgabenberechnung des UFS zu jener des ZA in ATS (Differenz Spalte H minus Spalte G) und in Spalte K in € angegeben, d.i. im Quartal III/1998 kein Unterschied. Auftretende Komma-Werte sind gemäß § 204 Abs.1 BAO gerundet.

Es sind die Spalten C und I im Fettdruck hervorgehoben: Es sind das jene 2 Spalten, die im jetzigen Verfahrensstadium die gesetzlich relevanten Werte enthalten: nämlich die Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung (Abfallmenge in Tonnen) und die daraus hergeleitete Abgabenhöhe in Euro. Es ist zu vermerken, dass der Altlastenbeitrag eine quartalsweise abzuführende Abgabe ist, somit sind die neuen Abgabenfestsetzungen durch den UFS die einzelnen Zeilenwerte in Spalte I, die anderen Spalten sind Zwischenberechnungen oder haben nur Informationscharakter. Das gilt auch für die Summenbildungen in der Abschlusszeile, z.B. nimmt der UFS keine Abgabenfestsetzung in Höhe von 548.872,49 € vor, sondern es soll diese Summe soll nur den rascheren Überblick gewährleisten über die 14 für die einzelnen Quartale vorgenommenen Abgabenfestsetzungen. Bei Spalte J bzw. K bedeutet ein negatives Vorzeichen, dass hier der UFS im Vergleich zum ZA einen geringeren Betrag festsetzte, bei den Quartalen IV/1998 bis III/1999 waren es höhere Beträge (Abgabensatz 400 statt 200 ATS). Im Saldo ergibt sich ein gesamter Nachforderungsbetrag von 122.922,47 €.

In Tabelle 2 zur Berechnung der Säumniszuschläge ist in Spalte B dessen Bemessungsgrundlage, d.i. der aus Tabelle 1, Spalte H entnommene Abgabenbetrag (in ATS),

eingetragen und in Spalte C das Datum, zu dem die Selbstberechnung und Entrichtung dieses Betrages fällig gewesen wäre (§ 9/2 ALSAG). Also wäre z.B. für das Quartal III/1998 der Betrag 711.000 ATS, der am als Abgabenschuld entstanden war, bis zum als Selbstberechnung dem ZA zu erklären und zu entrichten gewesen. Da dies nicht erfolgt ist, war der Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des Abgabenbetrags, also 14.220 ATS (= 711.000 x 2 %), zu entrichten (Spalte E) und nunmehr auf Euro umzurechnen, ergibt in Spalte F den Betrag 1.033,41 € (= 14.220: 13,7603). Ansonsten gilt in Tabelle 2 das schon bei Tabelle 1 Gesagte sinngemäß.

Am wurde dem Vertreter der Bf.in sämtliche, auf den gegenständlichen Fall bezogene, Aktenvorgänge (Beschwerdeakt: Bf Akten der BPZ X Ordner I-III) Einsicht gewährt.

Am lief die Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme zum Schreiben vom ab. Ein neuerlicher Fristerstreckungsantrag wurde nicht eingebracht.

Mit Schreiben vom erklärte sich das Zollamt X, nach entsprechendem Vorhalt des BFG, mit der beabsichtigten Abänderung des bekämpften Bescheides sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach für einverstanden.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes X vom Aktenzeichen 6 S 96/14f wurde der Konkurs über das Vermögen der Bf. eröffnet.

Das BFG hat dazu erwogen:

Die auf den gegenständlichen Fall anzuwendende Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes, (AlSAG), BGBl. Nr.299/1989 in den Fassungen BGBl.I 96/1997, BGBl. 201/1996, BGBl. I Nr. 40/2008) und der Bundesabgabenordnung, (BAO),BGBl. 1961/194 lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:

Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,

1.ob eine Sache Abfall ist,

2.ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3.welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs.1 oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs.4 vorliegt,

4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs.2 oder 3 nicht anzuwenden. (§ 10 Abs.1 Z 1-4 AlSAG idF BGBl. I Nr.40/2008)

Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

das langfristige Ablagern von Abfällen,(§ 7 Abs.1 Z 1 AlSAG)

Die Beitragsschuld entsteht in Falle

des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres indem die Ablagerung vorgenommen wurde, (§ 7 Abs.1 Z 1 AlSAG)

des Lagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Lagerung folgt(§ 7 Abs.1 Z 3 AlSAG)

Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß § 10 zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich. (§ 7 Abs.2 AlSAG)

Der Beitrag beträgt je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle ab Jänner 1995 90 S. (§ 6 Z 3 AlSAG idF BGBl. Nr. 1996/201)

Der Altlastenbeitrag beträgt für das

langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle

ab Jänner 1997 150 S

ab Jänner 1998 200 S

ab Jänner 1999 400 S (§ 6 Abs.1 Z 4 idfF I 96/1997)

Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig. (§ 9 Abs.1 AlSAG)

Der Beitragsschuldner hat spätestens am 15.Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung bei dem für die Erhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den, für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden, Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. (§ 9 Abs.2 AlSAG)

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.2 lit.d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. (§ 217 Abs.1 BAO)

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.(§ 217 Abs.2 BAO)

Aufgrund der bereits im Schreiben des BFG vom 23.041. 2014 aufgezeigten Bindungswirkung an die o.a. Feststellungen des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/07/0112-114, ist vom BFG davon auszugehen, dass es sich bei den, von der Bf. auf ihren o.a. Betriebsgelände gelagerten Materialien um beitragspflichtige Abfälle iSd AlSAG gehandelt hat und dass die Bf. den Tatbestand des langfristigen Ablagerns von Abfällen gemäß § 3 Abs.1 Z 1 AlSAG verwirklicht hat. Demzufolge ist für sie die Beitragsschuld iSd § 7 Abs.1 Z 1 AlSAGnach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Bf. diese Ablagerungen vorgenommen hat, entstanden. Somit war die Beitragsschuld- je nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung- nach § 6 Z 3 und § 6 Abs.1 Z 4 zu berechnen.

Als Folge der nicht fristgerechten Entrichtung des Altlastenbeitrages (§ 9 Abs.2 AlSAG) waren gemäß §§ 217 ff BAO Säumniszuschläge idHv 2% der so berechneten Beitragsschuld festzusetzen.

Eine Verjährung dieser Beitragsschuld liegt aus folgenden Gründen nicht vor:

Gemäß § 207 Abs.2 und § 238 Abs.1 BAO verjährt das Recht einen fälligen Altlastenbeitrag einzuheben binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist.

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs.3 FinStrG , § 32 Abs.2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.(§ 209 BAO Abs.1)

Verlängerungshandlungen iSd § 209 Abs.1 BAO sind Amtshandlungen der sachlich zuständigen Behörde, welche die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraussetzen und welche nach aussen wirksam und einwandfrei erkennbar sein müssen. (; ,85/15/0323;, 85/15/0131)

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese rechtlichen Ausführungen, dass für die rechtmäßige Festsetzung der Beitragsschuld mit dem bekämpften Abgabenbescheides - für das Quartal III/96- eine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs.1 BAO im Jahr 2002 sowie im Jahr 2003 vorliegen muss; und für die Quartale I-III/97 eine Verlängerungshandlung im Jahre 2003 vorliegen muss.

Solche Verlängerungshandlungen sind- u.a.in der, von der zuständigen Behörde mit Fotos festgehaltenen, Nachschau des Hauptzollamtes X auf dem Betriebsgelände der Bf. am und in der- ebenso mit Fotos festgehaltenen-Begehung des Betriebsgeländes der Bf. am zu erblicken.

Zu den übrigen Einlassungen der Bf. in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ist festzustellen:

Die verbindliche Feststellung der gewichtsmäßigen Abfallmenge ist vom Gesetzgeber des AlSAG nicht zum Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 10 AlSAG gemacht worden. Es ist nicht Aufgabe des Feststellungsverfahrens gemäß § 10 AlSAG die Abfallmenge und somit die Bemessungsgrundlage des Altlastenbeitrages bindend festzustellen. Eine allfällige Umschreibung der Sache über die Abfallmenge im Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde hindert die Abgabenbehörde nicht darüber hinausgehende Vorschreibungen bezüglich weiterer Abfallmengen zu treffen, zumal ein Feststellungsverfahren gemäß § 10 AlSAG nicht zwingend Voraussetzung der Abgabenfestsetzung ist.(; Bumberger, in Jahrbuch in Abfallwirtschaft 2011, S 111 ff, 116)

Im zu beurteilenden Fall stütze sich die Abgabenfestsetzung auf die, aus der Buchhaltung der Bf, entnommenen, Werte in Tonnen, welche in der Bezug habenden Niederschrift des Hauptzollamtes X vom von der Bf. mit Unterschrift bestätigt worden sind. Eine Schätzung iSd § 184 BAO war daher nicht erforderlich. Die von der Bf. eingeforderte Ermittlung in Kubikmeter, Stoffdichten etc. ist vom Gesetz nicht geboten. Der Umstand, dass von der Bf. Materialien, welche durch Brand vernichtet worden sind, vom Betriebsgelände entfernt worden sind, ist unerheblich, da sich der Brand erst im Jahre 2003- also lange nach den Zeitpunkten der Entstehung der Beitragsschuld- ereignet hatte.

Alleine deshalb, dass nach § 7 Abs.2 AlSAG in der aufgezeigten Fassung, ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 AlSAG keine aufschiebende Wirkung nach sich zieht, kann davon keine Rede sein, dass sich die Abgabenbehörde aufgrund der Beantragung der Feststellung iSd § 10 AlSAG des Rechtes auf Festsetzung des Altlastenbeitrages begeben hat. Dazu kommt, dass die Abgabenbehörde gemäß § 116 BAO BGBl 1961/194 berechtigt war, die Frage der Abfalleigenschaft als Vorfrage zu lösen. Im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ist noch kein rechtskräftiger Feststellungsbescheid iSd § 10AlSAG vorgelegen.

Zu der von der Bf. gerügten Nichtanwendung des modernisierten Zollkodex, ist auszuführen, dass dieser, trotz seines In Kraft Tretens mit , mangels Fehlens der zur Anwendung erforderlichen Durchführungsverordnung, nicht angewendet werden durfte.

Aus der, im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmung des § 311 BAO, betreffend die abgabenbehördliche Entscheidungspflicht, (seit § 85a BAO), kann nicht herausgelesen werden, dass nach Ablauf der

in Abs.2 leg.cit. normierten, sechsmonatigen Entscheidungspflicht, das Zollamt (vormals Hauptzollamt) X nicht mehr berechtigt war, de Beitragsschuld festzusetzen.

Aus den aufgezeigten Gründen war im Spruch dieser Entscheidung unter I. der, im bekämpften Bescheid I angeführte, die Beitragsschuld begründende Tatbestand von § 3 Abs.1 Z 3 AlSAG  abzuändern; und aufgrund dessen, dass sich dadurch die Entstehungszeitpunkte für die Beitragsschuld nach § 7 Abs.1 Z 1 AlSAG richten , die Beitragsschuld je nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung nach § 6 Z 3 AlSAG (idF.BGBl.Nr.760/1992) bzw. nach § 6 Abs.1 Z 4 AlSAG, ( idF BGBl .I Nr. 96/1997) mit € 548.872,49 (S 7.552.650,00) festzusetzen. In der Folge waren auch die im bekämpften Bescheid II festgesetzten Säumniszuschläge iSd § 217 ff BAO, als zwingende Rechtsfolge einer nicht fristgerechten Abgabenentrichtung, unter Punkt II des Spruches dieser Entscheidung, mit € 10.977,44 (S 151.053,00) festzusetzen. Zu den Berechnungen wird auf die Bezug habenden Erläuterungen des Schreibens des und auf die, in den Beilagen dieser Entscheidung aufgestellten Berechnungen hingewiesen. Aufgrund dieser Berechnungen ergibt sich gegenüber den mit Bescheid I des Hauptzollamtes (nunmehr Zollamt) X festgesetzten Abgabenbetrag von € 425.950,02 (S 5.861.200.-) ein Mehrbetrag von € 122.922,47 (Differenz in S 1.691.450,00) und gegenüber den mit Bescheid II festgesetzten Säumniszuschlägen von € 8.519,00 (S 117.224.-) ein Mehrbetrag von € 2.458,45 ( Differenz in S 33.829.-)

Zur Unzulässigkeit der Revision ist festzustellen:

Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Da der, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung iSd der dafür gesetzlich geforderten o.a. Voraussetzungen zukommt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilagen: 2 Berechnungsblätter

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Wien, am  27 .Oktober 2014

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 7 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 9 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Abs. 1 Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7200189.2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at