Säumniszuschlag im Falle einer erwarteten Gutschrift bei der Jahresveranlagung der Umsatzsteuer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 456.52 fest, da die Umsatzsteuervorauszahlungen 10-11/2009 mit einem Betrag von € 22.825,80 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden seien.
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Mit Bescheid vom wurde der vorgenannte Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 BAO abgeändert und der erste Säumniszuschlag auf € 214,58 herabgesetzt, da die Bemessungsgrundlage nachträglich durch Berufungsvorentscheidung vom auf € 10.729,24 vermindert worden sei.
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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) vor, dass der aktenkundige Sachverhalt der Rechtsmittel mit Beweisen nicht berücksichtigt worden sei, da keine Abgabenschuld, sondern eine Abgabengutschrift bestehe.
Eine Einhebung oder zwangsweise Einbringung der Abgaben wäre verfassungswidrig, weil die Abgabengutschrift unverhältnismäßig lang und grundlos von der Behörde zurückgehalten werde. Wie es der Fall bei dem Umsatzsteuerbescheid 2009 mit einer Abgabengutschrift von € 17.581,89 gewesen sei, denn die Umsatzsteuererklärung 2009 sei am eingereicht, aber vom Finanzamt erst am gemäß § 200 Abs. 2 BAO mit endgültigem Bescheid anerkannt worden. Somit sei vorsätzlich fast drei Jahre lang mehr als 50 % des Stammkapitals der Gesellschaft entzogen und finanzieller Schaden verursacht worden.
Die Bf. habe keine Umsatzsteuervoranmeldung für 10-11/2009 eingereicht, sondern die Umsatzsteuererklärung 2010 (Veranlagungsperiode 07/2009 bis 06/2010). Das Finanzamt habe eigenmächtig die Umsatzsteuervoranmeldung für 10-11/2009 erstellt, jedoch vorsätzlich den Vorsteueranspruch aus der Rechnung der A-GmbH vom in Höhe von € 8.412,81 nicht berücksichtigt, obwohl es aufgrund der Verfassungsgrundsätze zum fairen Verfahren sowie der Gleichbehandlung nach Kenntnis der Umsatzsteuer sowie der Vorsteuer und der Sachverhalte von Amts wegen dazu verpflichtet sei.
Das Finanzamt sei bei der Vorsteuer aus der Rechnung der der A-GmbH vom in Höhe von € 8.412,81 verpflichtet, genauso vorzugehen wie bei der Umsatzsteuer 10-11/2009 und eine Umsatzsteuer 07-09/2009 mit einer Gutschrift von € 8.412,81 eigenmächtig auszustellen oder keine der beiden eigenmächtigen Umsatzsteuervoranmeldungen des Finanzamtes aufgrund der von der Bf. eingereichten Umsatzsteuererklärung 2010 zu berücksichtigen.
Das Finanzamt versuche wiederholt, gesetzwidrig die Bf. finanziell zu benachteiligen, indem die Vorsteuern nicht berücksichtigt und nur die Umsatzsteuern vorgeschrieben würden, in Verbindung mit einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer wie bei der Umsatzsteuer 2009 mit fast drei Jahren.
Der erste Säumniszuschlag für den Zeitraum 2010 sei auf Null zu setzen, weil die Veranlagung der Umsatzsteuer 2010 mit einer Gutschrift von € 10.585,23 erfolge, damit die Bf. nicht wiederholt finanziell benachteiligt werde. Das Finanzamt habe sich selbst noch keine Verzugszinsen und Säumniszuschläge vorgeschrieben, welche teilweise den finanziell verursachten Schaden kompensieren würden. Dieser Umstand sei von Amts wegen und aufgrund dieses Ansuchens nachzuholen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 8 BAO unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205 BAO), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().
Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).
Die Einwendungen der Bf. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide infolge der bisher nicht veranlagten Umsatzsteuer 2010 gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen.
Informativ wird jedoch auf Tz 916 der RAE (Richtlinien Abgabeneinhebung) verwiesen, auf die bereits der Unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung vom , RV/2210-W/12 Bezug nahm:
„Es erscheint mit der Zielsetzung und dem Sinn eines Säumniszuschlages unvereinbar, einen solchen in Fällen festzusetzen, in denen dem Abgabepflichtigen durch sein Verhalten ein Nachteil und dem Abgabengläubiger dadurch, dass er zu einem früheren Zeitpunkt über das Geld verfügen konnte, ein Vorteil erwachsen ist. Dies würde etwa in jenen Fällen zutreffen, in denen der Abgabenpflichtige eine Vorsteuer zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht, als dies nach den gesetzlichen Vorschriften möglich wäre. Kommt es in einem solchen Fall zu einer Umsatzsteuervorauszahlung, hat insoweit die Festsetzung eines Säumniszuschlages zu unterbleiben.“
Die Festsetzung des abgeänderten ersten Säumniszuschlages erfolgte somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle einer erklärungsgemäßen Veranlagung der Umsatzsteuer 2010 - zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Zitiert/besprochen in | Fuchs in AFS 2015/1, 26 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101944.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at