Abweisung eines Antrages auf erstmalige Festsetzung der Grunderwerbsteuer mit Abgabenbescheid gemäß § 201 Abs.1 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Notar Dr. Michael Seifner, Hauptplatz 3 MEZ, 7210 Mattersburg gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 0000, Erf.Nr.1111 betreffend den Antrag vom 3 .April 2012 auf erstmalige Festsetzung der Grunderwerbsteuer mit Abgabenbescheid gemäß § 201 Abs.1 BAO, zu Recht erkannt:
Der Spruch des bekämpften Bescheides wird gemäß § 279 Abs.1 BAO wie folgt abgeändert:
Der Antrag vom auf erstmalige Festsetzung der Grunderwerbsteuer mit Abgabenbescheid wird gemäß § 201 Abs.2 Z 2 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück gewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit notariellen Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 05/05 übergab X.X. ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer, (Bf.), ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft xxx mit Wirkung ihres Ablebens, gegen die, in Punkt zweitens dieses Vertrages vereinbarte, Duldung des Ausgedinges.
Am wurde vom Vertragserrichter, auf dem Wege der elektronischen Anmeldung gemäß § 13 Abs.1 und 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987,(GrEStG), die Grunderwerbsteuer, unter Zugrundelegung einer Gegenleistung 20.291,00 (= der lt. Vertragspunkt siebentens kapitalisierte Wert des Ausgedinges) mit € 405,82 (= gemäß § 7 Abs.1 GrEStG 2% von € 20.291,00) selbst berechnet, und dem zuständigen Finanzamt fristgerecht einbezahlt.
Mit notariellen Übergabsvertrag vom übergab X.X. den o.a. Liegenschaftsanteil an ihren Enkel Y.Y. , und verzichtet der Bf. gleichzeitig auf alle seine Rechte und Anwartschaften, die sich für ihn aus dem vorgenannten Übergabsvertrag auf den Todesfall ergeben hatten.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, das o.a. Finanzamt möge „einen Bescheid zu erlassen, wonach die Grunderwerbsteuer für den Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 05/05 nicht festgesetzt wird und die bereits einbezahlte Grunderwerbsteuer zurückerstatten“. Dieser Vertrag sei unter der aufschiebenden Bedingung des Ablebens der Übergeberin abgeschlossen worden es sei daher bis zur Aufhebung dieses Vertrages die Verpflichtung zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer für die, von diesem Vertrag umfasste, Schenkung auf den Todesfall gemäß § 8 Abs.3 GrEStG nicht entstanden. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Behauptung führte er das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Slg. 4095 F, an.
Das Finanzamt wies mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid diesen Antrag als unbegründet ab. Die Berichtigung einer unrichtigen Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer sei gemäß § 201 Abs.1 BAO zu den dort genannten Voraussetzungen zwar möglich sei, jedoch sei der zu beurteilende Antrag ausserhalb der fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 BAO gestellt worden. Überdies könne eine Festsetzung nach § 201 Abs.3 Z 2 BAO nicht vorgenommen werden, da die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme iSd § 303 bis 304 BAO nicht vorlägen.
§ 17 GrEStG 1987 könne -mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen- nicht angewendet werden.
Dagegen erhob der Bf., durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung, mit der Begründung, die im bekämpften Bescheid ins Treffen geführte Behauptung, die Frist zur Einbringung eines Antrages iSd § 201 BAO sei bereits verjährt, treffe nicht zu, da die Bedingung, von deren Eintritt die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges abhängig gemacht worden ist vor Aufhebung des Vertrages nicht eingetreten ist, und somit die Grunderwerbsteuerschuld nicht entstanden sei. Durch die Entrichtung des Betrages von € 405,82 an Grunderwerbsteuer sei ein Guthaben entstanden, welches seinem Zweck nicht zugeführt werden konnte. Dieses Guthaben sei iSd §§ 239 Abs.1 BAO, 215 Abs.4 BAO zurückzuerstatten.
Diese Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, und führte dazu aus, dass für den, vom Übergabsvertrag auf den Todesfall erfassten, Erwerb die Grunderwerbsteuerschuld im Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäftes, sohin am 05/05, entstanden sei. Für eine Beurteilung dieses Erwerbes als Schenkung auf den Todesfall sei bei einem anteiligen dreifachen Einheitswert von € 19.948.- im Verhältnis zu einer Gegenleistung von € 20.291.- kein Raum gegeben.
Dem Antrag auf Rückerstattung (Nichtfestsetzung) der Grunderwerbsteuer, könne deshalb nicht gefolgt werden, weil der Verzicht des Bf. auf die, sich für ihn aus den Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 05/05 ergebenden, Rechte und Anwartschaften ausserhalb der, in § 17 GrEStG, für die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer geforderten Frist erfolgt sei.
Dagegen stellte der Bf., durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat, als Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach (zB: ; ,663/69; , 88/16/0092) ausgesprochen, dass ein Übergabsvertrag auf den Todesfall mit dem Ableben des Übergebers aufschiebend bedingt iSd § 8 Abs.2 GrEStG sei, und dass erst dieses Ableben die Vertragsfolgen auslöse. ISd des § 8 BewG gelte der Erwerb eines Wirtschaftsgutes, welcher von einem Ereignis abhängt, welches nur dem Zeitpunkt nach ungewiss ist, als aufschiebend bedingt. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass für einen solchen Erwerb Gegenleistungen ausbedungen wurden, welche bereits ab Vertragsabschluss zu erbringen sind.
Das Bundesfinanzgericht, (BFG), hat als Nachfolgebehörde des UFS dazu erwogen:
§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Im zu beurteilenden Fall wurde-entgegen der Rechtsprechung des VwGH zu den Zln. ; , 88/16/0092; , 2010/16/0060,0076;- für einen, mit Wirkung des Ablebens der Übergeberin bedungenen Liegenschaftserwerb, für welchen Leistungen vereinbart waren deren Wert das dreifache des anteiligen Liegenschaftseinheitswertes überschreitet und deren Erbringung bereits zu Lebzeiten der Übergeberin vereinbart war, die Grunderwerbsteuer im Wege der Selbstberechnung gemäß § 13 GrEStG bemessen.
Laut Aktenlage wurde dem Finanzamt der selbst berechnete Grunderwerbsteuerbetrag im Betrage von € 405,82 am 20.052005 bekannt gegeben. und zum Fälligkeitstag iSd § 13 Abs.1 GrEStG dem zuständigen Finanzamt entrichtet.
Damit ist für den Bf. kein Guthaben iSd § 215 BAO entstanden, da unter einem solchen der Betrag an Gutschriften am Abgabenkonto eines Steuerpflichtigen zu verstehen ist, welcher die Summe der Lastschriften übersteigt.
Für die Beurteilung von Anbringen ist der Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes maßgebend. (; , 2009/15/0152) Der verfahrensgegenständliche Antrag vom zielt inhaltlich auf eine bescheidmäßige Berichtigung einer unrichtigen Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ab. Somit ist dieser Antrag als Antrag gemäß § 201 Abs.1 BAO iVm § 201 Abs.2 Z 2 BAO zu beurteilen.
Weder kann aus dem Inhalt des in Rede stehenden Anbringens auf das Vorliegen eines Antrages gemäß § 201 Abs.2 Z 3 BAO bzw. eines Antrages gemäß § 201 Abs.2 Z 5 BAO geschlossen werden-, noch wird mit diesem Antrag die Rückerstattung bzw. Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer aus den Grunde der Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges iSd § 17 GrEStG beantragt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass für eine amtswegige Vorgangsweise iSd §§ 201 Abs.2 Z 3 bzw. Z 5 BAO die Voraussetzungen fehlen.
Die Frist zur Stellung eines Antrages gemäß § 201 Abs. ist gemäß Abs.2 Z 2 leg.cit auf ein Jahr nach Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages begrenzt. Diese Frist ist als gesetzliche Frist gemäß § 110 Abs.1 BAO zufolge nicht verlängerbar.
Im vorliegenden Fall wurde lt. Aktenlage der selbstberechnete Grunderwerbsteuerbetrag dem zuständigen Finanzamt am bekannt gegeben und der verfahrensgegenständliche, sinngemäß auf die erstmalige, bescheidmäßige Festsetzung der Grunderwerbsteuer im Betrage von € 00,0 hinzielende, Antrag am beim zuständigen Finanzamt eingebracht.
Somit hat dieser Antrag als verspätet eingebracht zu gelten und war daher als nicht fristgerecht eingebracht zurück zu weisen (Ritz, BAO, Bundesabgabenordnung 5; überarbeitete Auflage § 201 Rz 29)
Zur Unzulässigkeit der Revision ist festzustellen:
Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilende, Rechtsfrage keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102390.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at