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Untreue; Befugnismissbrauch; Weisung
ZWF 2016/1
Gesellschafter einer GmbH sind gegenüber deren Geschäftsführern weisungsbefugt (§ 20 Abs 1, auch § 25 Abs 5 GmbHG). Ist die einzige Gesellschafterin der GmbH eine AG, wird deren Befugnis (zur Weisung oder Zustimmung) durch ihren Vorstand wahrgenommen. Dessen Weisung könnte daher an sich einen Befugnismissbrauch (auf Ebene der Tochtergesellschaft) ausschließen. Das aber nur dann, wenn diese Weisung (oder Zustimmung) überhaupt rechtswirksam, also für den Geschäftsführer der GmbH verbindlich ist. Bei Weisungen (Gesellschafterbeschlüssen), die – etwa wegen Strafgesetzwidrigkeit – (absolut) nichtig (und nicht bloß iSd § 41 GmbHG anfechtbar) sind, ist dies nicht der Fall. Die – auf Ebene der Muttergesellschaft – missbräuchlichen Weisungen des Täters (der nicht Alleinaktionär war) im Namen des Vorstands stellen daher Untreue gegenüber der Muttergesellschaft dar. Sie schließen somit das Tatbestandsmerkmal des Befugnismissbrauchs durch die (hier in den Tatplan eingeweihten) Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nicht aus.