Säumniszuschlag bei verspätetem Aussetzungsantrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse , vertreten durch Grazer Treuhand Steuerberatung GmbH & Partner KG, Petersgasse 128a, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 96,74 fest, da die Einkommensteuer 2012 mit einem Betrag von € 4.837,00 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden sei.
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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wies der Beschwerdeführer (Bf.) darauf hin, dass er in der Zeit vom bis seinen abgabenrechtlichen Zahlungsverpflichtungen termingerecht nachgekommen sei.
Am habe die Abgabenbehörde die Einkommensteuer für 2012 mit € 4.837,00 (Immobilienertragsteuer), fällig am , festgesetzt. Mit Schreiben vom habe der Bf. eine Rechtsmittelverlängerung zur Einkommensteuer 2012 bis zum beantragt. Am habe er beim Finanzamt eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 eingebracht und einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt.
Am habe das Finanzamt mit Bescheid einen Säumniszuschlag in Höhe von € 96,74 festgesetzt und die Festsetzung damit begründet, dass diese erforderlich gewesen sei, weil die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis zum entrichtet worden sei.
Nach § 217 Abs. 5 BAO entstehe eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage betrage und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet habe.
Der Säumniszuschlag sei eine Sanktion eigener Art und stelle ein Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht dar (Ritz, BAO, § 217).
Innerhalb von drei Tagen nach Fälligkeit der Abgabe sei eine Beschwerde in Verbindung mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht worden, weshalb somit keine Säumnis eingetreten sei, die mehr als fünf Tage betragen hätte. Genauso wie die Bezahlung der Abgabe nach § 210 BAO iVm § 211 Abs. 2 BAO keine Säumnisfolgen nach § 217 BAO ausgelöst hätte, könne auch eine rechtzeitige Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung innerhalb der genannten Frist zu keinen Säumnisfolgen führen.
Säumniszuschläge seien zu entrichten, sofern eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sei. Säumniszuschläge seien nach § 217 Abs. 4 BAO nicht zu entrichten, sofern ihre Einhebung nach § 212a ausgesetzt oder ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO gehemmt sei. Der am gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei letztlich am genehmigt und der Betrag von € 4.837,00 ausgesetzt worden. Dadurch sei nicht nur nach § 217 Abs. 5 BAO ein innerhalb der Frist von fünf Tagen gestellter Aussetzungsantrag eingebracht worden, sondern hemme auch der genehmigte Aussetzungsantrag in der Folge die Säumniszuschlagsfestsetzung nach § 217 Abs. 4 lit. a bzw. lit. c BAO.
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Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO erste Säumniszuschläge (SZA) gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten seien, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO gehemmt sei. Die Vorschreibung eines SZA könne aber nur durch einen zeitgerechten Antrag auf Aussetzung der Einhebung (AE) gemäß § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO, somit bis spätestens zu dem für die Entrichtung der Abgaben zur Verfügung stehenden Frist (zB Fälligkeitstag) verhindert werden. Nicht zeitgerechte AE-Anträge würden keine säumniszuschlagshemmende Wirkung entfalten, unabhängig davon, ob die Einbringungshemmung von der Abgabenbehörde zuerkannt worden sei.
Für die Einkommensteuer 2012, Fälligkeitstag , sei am ein somit verspäteter AE-Antrag eingebracht worden, sodass ein SZA festzusetzen gewesen sei.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde werde die ausnahmsweise Säumnis mit dem Hinweis geltend gemacht, dass die Beschwerde mit dem Aussetzungsantrag innerhalb von drei Werktagen nach dem Fälligkeitstag eingebracht worden und somit keine Säumnis eingetreten sei. Weiters werde argumentiert, dass die beantragte AE am genehmigt worden sei und daher die Festsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 4 lit. c BAO gehemmt habe.
Dazu werde Folgendes festgestellt:
Die ausnahmsweise Säumnis erfasse ausschließlich jene Fälle, in denen Abgabenschuldigkeiten nicht durch Zahlung bis zum Fälligkeitstag getilgt würden, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art, wie verspätete Ansuchen um Zahlungserleichterungen oder um Aussetzung der Einhebung (). Ein Aussetzungsantrag habe, sobald ihm einbringungshemmende Wirkung zukomme, auch säumniszuschlagsvermeidende Wirkung.
Diese beiden Wirkungen bestünden jedoch erst ab Einbringung des AE-Antrages. Wie bereits oben ausgeführt, schiebe nur ein zeitgerechter iSd § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO, somit vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist, gestellter Aussetzungsantrag die Verpflichtung der Entrichtung eines SZA gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO hinaus.
Die am erfolgte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2012 habe gemäß den obigen Ausführungen keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der SZA-Festsetzung, da die Hemmung gemäß § 230 Abs. 6 BAO bereits (gemeint wohl: erst) ab der Einbringung des AE-Antrages bestehe, welche im vorliegenden Fall erst am und somit verspätet wirksam geworden sei.
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Der Bf. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Säumniszuschläge sind gemäß § 217 Abs. 4 lit. a und b BAO insoweit nicht zu entrichten, wenn ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist oder ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet wird.
Nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 6 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Aussetzung der Einhebung die Verwirkung von Säumniszuschlägen.
Unbestritten ist, dass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach dem Fälligkeitstag () eingebracht wurde ().
Strittig ist allerdings, ob § 217 Abs. 5 BAO auch auf verspätete Anträge auf Aussetzung der Einhebung anwendbar ist.
In seinem Erkenntnis vom , 86/16/0023, hat der Verwaltungsgerichtshof dargetan, dass der Begriff der Säumnis im Sinne des § 221 Abs. 1 BAO (nunmehr § 217 Abs. 5 BAO) die verspätete Tilgung, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie z.B. verspätete Zahlungserleichterungsansuchen (oder eben wie im gegenständlichen Fall ein verspäteter Antrag auf Aussetzung der Einhebung) erfasst.
Demgemäß können auch innerhalb von fünf Tagen nach dem Eintritt der Säumnis eingebrachte Ansuchen um Aussetzung der Einhebung nicht die Voraussetzungen des § 217 Abs. 5 BAO erfüllen ().
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte somit zu Recht.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 4 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7104672.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at