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Verletzung der Berichtigungspflicht regelmäßig keine Abgabenhinterziehung
Gilhofer/Kahl, § 139 BAO als Tatmodalität der Abgabenhinterziehung? ecolex 2020, 972
Die vorgenommene Untersuchung hat gezeigt, dass sich das Spannungsfeld zwischen der Berichtigungspflicht des § 139 BAO und dem Grundsatz nemo tenetur in aller Regel auflöst. Bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ist die Berichtigungspflicht des § 139 BAO mangels nachträglicher Möglichkeit des Erkennens der Unrichtigkeiten nicht anwendbar. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung wird vor Bescheidzustellung mangels Erfolgseintritts noch kein Finanzvergehen verwirklicht, hinsichtlich dessen sich der Abgabepflichtige durch die Berichtigungspflicht selbst bezichtigen müsste. Den Täter trifft somit die Berichtigungspflicht in vollem Umfang. Kommt der Täter in diesem Fall der Berichtigungspflicht vorsätzlich nicht nach, wird damit eine Abgabenverkürzung nach § 33 FinStrG bewirkt.
Auch nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids tritt kein Konflikt mit dem Grundsatz nemo tenetur auf, weil die nachfolgende Verletzung der Berichtigungspflicht (§ 51 Abs 1 lit a FinStrG) von der ebenfalls verwirklichten grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG stets als straflose Nachtat konsumiert wird.
Reicht der Abgabepflichtige schuldlos oder bloß (nicht grob) fahrlässig eine unrichtige...