Mittelbar beteiligter Geschäftsführer als Zurechnungsobjekt von Kapitalerträgen (verdeckte Ausschüttungen)?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/5100117/2011-RS1 | Die Zurechnung von Kapitalerträgen gem. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 an ein Steuersubjekt (= Empfänger der Kapitalerträge) setzt dessen unmittelbare Beteiligung an der die Kapitalerträge zuwendenden Körperschaft voraus. Die Zurechnung von Kapitalerträgen an den nicht unmittelbar beteiligten Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist rechtlich verfehlt. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache R-GmbH in W vertreten durch L-WTH-GmbH in P gegen den Haftungsbescheid 2008 des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid 2008 vom betreffend Kapitalertragsteuer wird stattgegeben.
Der Haftungsbescheid 2008 vom betreffend Kapitalertragsteuer wird ersatzlos aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung den folgenden Sachverhalt zugrunde:
Im Anschluss an ein Außenprüfungsverfahren (Bericht vom ) wurde vom Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr u.a. ein Haftungsbescheid für das Jahr 2008 betreffend Kapitalertragsteuer in Höhe von € 116.368,63 erlassen.
Die Bemessungsgrundlage für die o.g. Kapitalertragsteuer setzt sich laut Bericht über die Außenprüfung vom aus der Begleichung von nichtwerthaltigen Verbindlichkeiten samt Fremdkapitalzinsen (Tz. 1) und der außerbetrieblichen Nutzung eines im Betriebsvermögen der Bf. befindlichen VW Sharan (Tz. 4) zusammen.
Zugeflossen sind die genannten Kapitalerträge dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (Bf.), Herrn MP. Dieser ist gleichzeitig 100%iger Gesellschafter-Geschäftsführer der P-GmbH. Die P-GmbH ist wiederum zu 100 % an der Bf. beteiligt (= Muttergesellschaft der Bf.).
Im streitgegenständlichen Haftungsbescheid wird als Empfänger der Kapitalerträge (Steuerschuldner) Herr MP angeführt.
Mit Schreiben vom hat der steuerliche Vertreter der Bf. Beschwerde gegen den Haftungsbescheid 2008 erhoben. In der Beschwerde wird der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung widersprochen und die Aufhebung des Haftungsbescheides begehrt.
Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Beschwerde vom Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr ohne Erlassung einer gesonderten Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom wurden u.a. die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgenommen.
Rechtslage:
Gem. § 279 Abs. 1 BAO ist das Bundesfinanzgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgaben-behörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gem. § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Gem. § 93 Abs. 2 EStG 1988 liegen inländische Kapitalerträge vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:
1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. ...
Gem. § 95 Abs. 2 EStG 1988 schuldet der Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. ...
Gem. § 95 Abs. 3 EStG 1988 ist zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet:
1. Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge. ...
Gem. § 94 EStG 1988 hat der zum Abzug Verpflichtete keine Kapitalertragsteuer abzuziehen: ...
2. Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des KStG:
- Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
- die Körperschaft ist mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt. ...
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Kapitalerträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen gem. § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer. Unter diese Bestimmung sind auch verdeckte Ausschüttungen zu subsumieren.
Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Vorteilszuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (z.B.: ). Offene wie verdeckte Ausschüttungen setzen definitionsgemäß eine Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus, ein bloßer "Machthaber" (etwa ein an der Gesellschaft nicht beteiligter Geschäftsführer) kann nicht Empfänger von Ausschüttungen sein (z.B.: , 0216). Die Vorteilszuwendung an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. Eine verdeckte Ausschüttung ist daher auch dann anzunehmen, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten (z.B.: ).
Im Beschwerdefall hat das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass die als verdeckte Ausschüttung gewürdigten Vorteilszuwendungen dem an der Bf. nicht beteiligten Geschäftsführer zugeflossen seien. Das Finanzamt geht bei dieser Sachverhaltsfeststellung offensichtlich davon aus, dass sich der Geschäftsführer der Bf. die festgestellten Vorteilszuwendungen zum einen auf Grund seiner tatsächlichen Machtstellung als Geschäftsführer der Bf., zum anderen in seiner Eigenschaft als 100%iger Gesellschafter-Geschäftsführer der P-GmbH - und damit aufgrund seiner mittelbaren Gesellschafterstellung - angeeignet hat.
Vor dem Bundesfinanzgericht widerspricht die Bf. der rechtlichen Würdigung der festgestellten Sachverhalte als verdeckte Ausschüttungen. Ob die Ausführungen der Bf. zutreffend sind, kann im Beschwerdefall aus folgenden Gründen dahin gestellt bleiben:
Eine Zurechnung von verdeckten Ausschüttungen an den Geschäftsführer der Bf. war von vornherein rechtlich verfehlt. Ihm konnten diese Einkünfte nicht zugerechnet werden, weil er an der Bf. nicht (unmittelbar) beteiligt war.
Dass Herr MP über die P-GmbH mittelbar an der Beschwerdeführerin beteiligt war, lässt ihn zwar als Empfänger von Kapitalerträgen in Betracht kommen. Diese Kapitalerträge stellen aber immer eine Einkommensverwendung seitens der P-GmbH dar, die gegebenenfalls in der Form einer verdeckten Ausschüttung erfolgte und bei der P-GmbH die Pflicht auslösen konnte, Kapitalertragsteuer von den an den Gesellschafter geflossenen Vorteilszuwendungen einzubehalten und abzuführen (z.B.: ). Ein derartiger Haftungsbescheid ist aber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Die vorliegende Konstellation ist mit jenen Fällen vergleichbar, in denen Empfänger der verdeckten Ausschüttung eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person ist. Auch in einem solchen Fall ist die verdeckte Ausschüttung - ungeachtet des verkürzten Geldflusses an den Dritten - dem Gesellschafter der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft zuzurechnen. Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Überlassung von Vorteilen, die sich aus der Gesellschafterstellung ergeben, an eine nahe stehende Person beim Gesellschafter Einkommensverwendung darstellt. Von einer derartigen Einkommensverwendung durch den Gesellschafter wäre auch im gegenständlichen Fall auszugehen, wenn es die P-GmbH als Anteilsinhaberin zugelassen hat, dass die ihr zustehenden Vorteilszuwendungen ihrem Gesellschafter zukommen (z.B.: ).
Da somit im Beschwerdefall lediglich die Muttergesellschaft der Bf. als Zurechnungssubjekt der gegenständlichen Kapitalerträge in Betracht käme, wäre auf diese § 94 Z 2 EStG anzuwenden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.
Begründung Revisionsentscheidung:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 94 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100117.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at