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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.07.2014, RV/2100564/2012

Wohnsitz abweichend vom Ort der polizeilichen Meldung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100564/2012-RS1
Behauptet der Beschwerdeführer, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung seinen Wohnsitz nicht mehr in der früheren Ehewohnung hatte, ist dies zu überprüfen. Dass sich der Beschwerdeführer nicht abgemeldet hatte, ist unbeachtlich, da die Meldeadresse nicht maßgeblich ist.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Adresse , vertreten durch Mag.XXX, AdresseII gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom betreffend die Berufung vom gegen den Haftungsbescheid vom beschlossen:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 278 BAO unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ am  einen Haftungsbescheid, mit dem der Beschwerdeführer (=Bf.) für Abgabenschuldigkeiten der am amtswegig  gelöschten GmbH (=GmbH) in Höhe von 261.572,17 Euro als Haftender gemäß § 80 BAO in Verbindung mit § 9 BAO in Anspruch genommen wurde.

Der Bf. war laut Firmenbuch seit alleiniger Geschäftsführer der GmbH und hielt 100% der Anteile an der GmbH.

Dem Finanzamt war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nur die NNN-Gasse, (=NNN-Gasse) als einziger Wohnsitz des Bf. bekannt.

Das Finanzamt führte am Haftungsbescheid die NNN-Gasse als Anschrift und Zustelladresse des Bf. an.

Der Bescheid wurde dem Bf. nicht zu eigenen Handen zugestellt. Laut Zustellnachweis (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz ="RSb")  wurde der Bescheid am von einer Mitbewohnerein der Abgabestelle als Ersatzempfängerin übernommen und unterfertigt.

Laut "Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister" vom hatte der Bf. seinen einzigen Wohnsitz in Österreich vom bis zum an der Adresse NNN-Gasse.
In der Zeit vom bis war der Bf. bei seiner Freundin Maria.X in DorfL gemeldet und seit ist er bei seinen Eltern in DorfII gemeldet.

Das Finanzamt unternahm nach Ergehen des Haftungsbescheides eine Reihe von erfolglosen Einbringungsversuchen.
 

Da das Finanzamt Kenntnis davon erlangte, dass auf den Bf. zwei PKW zugelassen waren, pfändete es die beiden Fahrzeuge und verständigte den Bf. mit Schreiben vom von der Pfändung.
Die Fahrzeuge standen allerdings nicht im Eigentum des Bf., sondern einer Leasinggesellschaft.

Am nahm das Finanzamt mit dem Bf. ein Vermögensverzeichnis im Sinne des § 31 AbgEO iVm § 47 EO auf.

Am brachte der Bf. Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Haftungsbescheid vom Juni 2003 ein.

Die Bf. führte darin aus, dass die Berufung (nunmehr Beschwerde) rechtzeitig sei, da der Haftungsbescheid dem Bf. erst am durch den Vollstrecker des Finanzamtes wirksam zugestellt worden sei.
Die Zustellung an der Adresse NNN-Gasse vom sei unwirksam, da der Bf. sich am von seiner damaligen Ehefrau getrennt habe und er danach nicht mehr an dieser Adresse gewohnt habe. In der NNN-Gasse, der früheren Ehewohnung, seien seine damalige Ehefrau und seine Tochter weiterhin wohnhaft gewesen.

Der Bf. habe in der Folge abwechselnd bei seinen Eltern, Freunden und bei seiner Freundin gewohnt . Er habe vergessen sich von der NNN-Gasse abzumelden. Dies habe er schließlich erst im Jahr 2004, im Zuge seiner Scheidung nachgeholt.

Er sei damals auf Grund seiner persönliche und wirtschaftlichen Situation unter einer massiven Depression gestanden, so dass er auch prozessual nicht handlungsfähig gewesen sei, weshalb auch unter diesem Aspekt eine wirksame Zustellung an ihn nicht möglich gewesen sei.

Mit Zurückweisungsbescheid vom wies das Finanzamt die Berufung (Beschwerde) als verspätet zurück.

In der Begründung des Zurückweisungsbescheides führte das Finanzamt aus, dass der Bf. bis an der Adresse NNN-Gasse gemeldet gewesen sei.

Die Behauptete der Änderung des Wohnsitzes ab dem  sei der Behörde nicht bekannt gegeben worden.  Die nicht erfolgte Abmeldung, ändere nichts an der wirksamen Zustellung.

Mit Eingabe vom brachte der Bf. Berufung (=nunmehr Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid ein.

Der Bf. führte aus, dass er am die Ehewohnung von allen seinen Fahrnissen geräumt  für immer verlassen habe.

Dieses Datum  habe auch seine geschiedene Ehefrau nach ihren Angaben in ihrem Kalender vermerkt. Die geschiedene Ehefrau habe den von ihr am übernommenen Haftungsbescheid nicht an den Bf. weitergeleitet.
 

Zum Beweis werde die geschiedene Ehefau, Eva.S., (=Eva.S.) als Zeugin namhaft gemacht.

Subsidiär machte der Bf. mangelnde prozessuale Handlungsfähigkeit aus psychischen Gründen im Zeitpunkt der Zustellung des Haftungsbescheides an die NNN-Gasse geltend.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 2 Z 4 Zustellgesetz (ZustG) bedeutet der Begriff "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hebt eine Ortsabwesenheit in der Dauer von einer Woche den Charakter einer Räumlichkeit als Wohnung im Sinne des Zustellgesetzes auf. Eine Hinterlegung gemäß § 17 Abs.1 ZustG darf unter einer solchen Adresse nicht erfolgen, weil es an einer Abgabestelle fehlt. Es liegt daher auch keine hinterlegte Sendung im Sinne des § 17 ZustG vor ().

Eine Wohnung im Sinne des § 4 ZustG wiederum wird durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet.  Auf die polizeiliche Meldung kommt es nicht an ( siehe , Zl. 98/02/0218, , 98/02/0347, , 2003/11/0070).

Zustellungen an den Empfänger sind nach § 13 Abs. 1 ZustG grundsätzlich an der Abgabestelle vorzunehmen.

Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 ZustG unverzüglich mitzuteilen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist ein Verfahren betreffend die Erlassung eines Haftungsbescheides ein von der zugrundeliegenden Abgabensache gegen den Abgabenhauptschuldner verschiedenes Verfahren, sodass normalerweise der zur Haftung Herangezogene vor Erlassung des Haftungsbescheides vom Verfahren keine Kenntnis haben werde (was allerdings nach der Aktenlage zu prüfen sei). Die beiden Verfahren, das Verfahren gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Abgabenhauptschuldnerin und jenes betreffend die Haftungsinanspruchnahme des Bw., können daher nicht als ein Verfahren angesehen werden.

Nichts anderes gilt für den Beschwerdefall.

a)
Der Bf. brachte vor, dass er im Zeitpunkt der Übernahme des Haftungsbescheides durch Eva.S. nicht mehr in der NNN-Gasse wohnhaft war.

Diese habe dennoch den Bescheid übernommen und in der Folge auch nicht an ihn weitergeleitet.

Es kann daher nur im Wege der Einvernahme der Eva.S. und der Einsichtnahme in den Scheidungsakt bzw. den Scheidungsvergleich sowie in den als Beweismittel genannten Kalender der Eva.S. geklärt werden, ob der Bf. tatsächlich seit 2.  Juni 2003 nicht mehr in der NNN-Gasse wohnhaft war und ob und wann Eva.S. den übernommenen Bescheid an den Bf. weitergeleitet hat oder nicht.

Wie oben dargestellt ist die polizeiliche Meldung für das Vorliegen eines Wohnsitzes nicht maßgebend.

Aus dem vorliegenden Akt geht nicht hervor, dass der Bf. vor Versendung des Haftungsbescheides durch das Finanzamt am  Kenntnis von einem laufenden Verfahren betreffend die Haftung hatte. Solcherart war er auch nich verpflichtet, die Änderung seines Wohnsitzes gegenüber dem Finanzamt bekannt zu geben (siehe oben).

Es ist Aufgabe der belangten Behörde festzustellen, ob der der Bf. am  seinen Wohnsitz noch in der NNN-Gasse hatte und ob und wann, ihm Eva.S. allenfalls den übernommenen Haftungsbescheid weitergeleitet hat oder nicht.

b)  
Sollte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen, dass der Bf. am seinen Wohnsitz noch in der NNN-Gasse hatte und Eva.S. den übernommenen Bescheid noch vor dem  (die Berufung wurde am eingebracht) dem Bf. übergeben hatte, sodass die Berufung (Beschwerde)  vom gegen den Haftungsbescheid neuerlich wegen Verspätung zurückzuweisen wäre, hat die belangte Behörde noch zuz klären, ob der Bf. allenfalls im Zeitpunkt der Entgegennahme des Bescheides prozessfähig gewesen war.

Für diesen Zweck hat der Bf. entsprechende Bescheinigungen (psychiatrisches Gutachten etc.) vorzulegen. Auf den Zeitpunkt des Wegfalles der Prozessunfähigkeit ist zu achten, da allenfalls ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist zu laufen begann.

Ob das Bundesfinanzgericht von der Möglichkeit einer kassatorischen Berufungserledigung Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen.
Das Bundesfinanzericht hat seiner Entscheidung, die gegenständliche Beschwerde einer kassatorischen Erledigung zuzuführen, folgende Überlegung zu Grunde gelegt:

Der Anordnung des Gesetzgebers über ein Verfahren in Abgabensachen vor dem Bundesfinanzgericht unterliefe es, wenn es mangels Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die belangte Behörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Bundesfinanzgericht käme und die Einrichtung eines zweistufigen Verfahrens zur bloßen Formsache würde. 

Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn das Bundesfinanzgericht statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Die belangte Behörde hat sich mit dem sachverhaltsbezogenem Vorbringen der Bf. bisher nicht auseinandergesetzt. Sollte sich herausstellen, dass der Haftungsbescheid vom an den Bf. nicht zugestellt worden war und der Bf. diesen erst am erhalten hatte, hätte ein ander lautender Bescheid ergehen können. Der angefochtenen Bescheid war daher unter Zurückverweisung an die belangte Behörde aufzuheben.

Der Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 274 Abs. 5 BAO in Verbindung mit § 274 Abs. 3 Z 3 BAO kann im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde (§ 278 BAO) der Einzelrichter von einer mündlichen Verhandlung absehen.
Es wurde folglich im Beschwerdefall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zulässigkeit einer Revision

Eine Revision ist nicht zulässig, da nach ständiger Judikatur die Meldeanschrift für das Vorhandensein eines Wohnsitzes nicht maßgeblich ist ( siehe , , Zl. 98/02/0218, , 98/02/0347, , 2003/11/0070).
 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 22 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100564.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at