Kein Vorsteuerabzug bei steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2100620/2012-RS1 | Wird in einer Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen, dann ist diese nicht erstattungsfähig, weil
a) zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzugsfähig ist.
b) die Erstattungsverordnung auf innergemeinschaftliche Lieferungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind oder befreit sein könnten, nicht anwendbar ist. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, Deutschland gegen den Bescheid des FA Graz-Stadt vom betreffend die Erstattung der Vorsteuern 1-12/2011 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes abgeändert.
Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 2009/222, für den Zeitraum 1-12/2011 erfolgt mit
-626,02 Euro.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (=Bf.) ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen.
Mit Antrag an das Finanzamt Graz-Stadt vom begehrte sie die Erstattung österreichischer Umsatzsteuer in Höhe von 902,57 Euro.
Das Finanzamt setzte davon abweichen mit dem angefochtenen Bescheid den Erstattungsbetrag mit 525,02 Euro fest.
In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Leistungen zum Teil im Zusammenhang mit dem Betrieb von Personenkraftwagen stünden, weshalb sie in Österreich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen seien. Einige Rechnungen hätten nicht den Formalerfordernissen entsprochen und bestünde für einige bezogene Leistungen auf Grund der Geschäftstätigkeit der Bf. kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Das Finanzamt versagte ua. die Erstattung der Vorsteuern aus den beiden Rechnungen Sequenznummer (=SN) 06 und 09.
In ihrer Berufung (nunmehr Beschwerde) brachte die Bf. vor, dass sie laut Rechnung Sequenznummer 09 Golfbälle mit ihrem Firmenlogo als Aufdruck erworben habe. Diese Golfbälle seeni zu Werbezwecken für das Unternehmen angeschafft worden und berechtigten daher zum Vorsteuerabzug.
Laut beigelegter Rechnung vom betrugen die Erwerbskosten für diese Golfbälle netto 653,53 Euro plus 130,71 Euro Umsatzsteuer.
Vom Bruttobetrag entfielen 714,24 Euro auf die Golfbälle und 70 Euro auf die Klischeekosten. Die Rechnung enthält die deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummer (=UID) der Bf.
Mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom wies das Finanzamt die Berufung ab, da Leistungen, die der Werbung dienten, gemäß
§ 3a UStG 1994 dort steuerbar seien, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz habe.
Im Vorlageantrag vom erweiterte die Bf. ihr Beschwerdebegehren auf die Rechnung Sequenznummer 6, die von einer "Beratergruppe" ausgestellt worden war.
Die Bf. führte aus, dass dieser Rechnung keine Beratungsleistung zu Grunde liege. Es handle sich um eine Rechnung für eine Seminarteilnahme einer Mitarbeiterin in Österreich. Der Ort dieser Leistung liege in Österreich.
Laut beigelegter Rechnung handelt es sich um eine Honorarnote für ein Netzwerkertreffen in einem österreichischen Hotel über 500 Euro netto plus 100 Euro Umsatzsteuer.
Was die Rechnung Sequenznummer 9 über den Erwerb der bedruckten Golfbälle betreffe, liege nach Ansicht der Bf. keine sonstige leistung , sondern eine Lieferung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
a) Sequenznummer 09)
Gemäß § 3a Abs. 1 UStG 1994 sind sonstige Leistungen, Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen.
Nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 werden sonstige Leistungen, die an einen anderen Unternehmer erbracht werden, an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Zu diesen sonstigen Leistungen gehören auch Werbeleistungen im Sinne des § 3a Abs. 14 lit. 2 UStG 1994.
Werbeleistungen österreichischer Unternehmer, die an ausländische Unternehmer erbracht werden , sind daher in Österreich nicht steuerbar.
Laut der vorliegenden Rechnung liegt die Leistungserbringung des österreichischen Golfshops aber in der Lieferung bedruckter Golfbälle. Die Kosten der Bedruckung liegen weit unter dem Wert der Liefergegenstände, weshalb insgesamt von einer Lieferung auszugehen ist. Die Leistung fällt demnach nicht in den Anwendungsbereich des
§ 3a Abs. 6 UStG 1994, der sich auf sonstige Leistungen, die nicht in einer Lieferung liegen, bezieht.
Es ist nun zu untersuchen, ob die vorgelegte Rechnung unter dem Aspekt der zugrundeliegenden Lieferung zum Vorsteuerabzug und damit zur Erstattung der Vorsteuern berechtigt.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. I Nr. 389/2010, lautet:
§ 1 Abs. 1)
Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
1. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994), ausgeführt hat;
4. weiters, wenn der Unternehmer nur Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b UStG 1994 ausgeführt und von der Regelung der Art. 357 bis 369 Richtlinie 2006/112/EG Gebrauch gemacht hat.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer ua. folgende Vorsteuerbeträge abziehen:
1.)
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind............
Nach Artikel 4 der Richtlinie des Rates 2008/9/EG erfolgt keine Erstattung der Vorsteuer für:
a)
nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates der Erstattung fälschlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge;
b)
in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen von Gegenständen, die gemäß Artikel 138 oder Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer befreit sind oder befreit werden können.
Die Lieferung der Golfbälle stellt eine innergemeinschaftliche Lieferung (igL) an die Bf. dar und hat die Bf. durch Angabe ihrer deutschen UID auch zu erkennen gegeben, dass die erworbenen Gegenstände ihrem Unternehmen dienen.
Als igL im Sinne des Art. 7 UStG 1994 iVm Art. 6 UStG 1994 war die Lieferung entweder von der Steuer befreit oder hätte befreit werden können.
War die Lieferung von der Umsatzsteuer befreit, dann ist die fälschlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar und daher auch nicht erstattungsfähig.
Wird nämlich trotz Vorliegens einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, so schuldet der die Rechnung ausstellende Unternehmer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 die Steuer auf Grund der Rechnung. Eine nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldete Umsatzsteuer berechtigt den Leistungsempfänger jedoch nicht zum Vorsteuerabzug da sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (=) der Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer erstreckt, die nur deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist.
Die Erstattung der Vorsteuer für die Lieferung der Golfbälle in Höhe von 130,71 Euro ist daher schon auf Grund des unrechtmäßigen Steuerausweises zu versagen.
Aber auch nach Art. 4 lit. b der Richtlinie 2008/9/EG kann diese Steuer nicht erstattet werden.
Danach ist die Vorsteuererstattungsverordnung BGBl 279/1995 idgF BGBl II 389/2010 auf Lieferungen von Gegenständen, die von der Steuer befreit sind oder nach Art. 7 UStG 1994 befreit werden können, nicht anwendbar.
Diese Vorgangsweise dient auch zur Sicherung des Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystems (MIAS), des Mehrwertsteuerkontrollsystems innerhalb der Europischen Union. Der liefernde Unternehmer hat seine igL in die Zusammenfassende Meldung" aufzunehmen. Dadurch wird die Erfassung des entsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerbes im Staat des erwerbenden Unternehmers sichergestellt.
Da die Lieferung der Golfbälle als igL entweder von der Umsatzsteuer befreit ist oder befreit werden könnte, liegt kein Erstattungsfall vor und ist die Erstattung auch unter diesem Aspekt zu versagen.
Im vorliegenden Fall kann lediglich eine Korrektur der Rechnung zur Entlastung der Bf. führen.
b) Sequenznummer 06)
Durch Vorlage der Rechnung über eine Seminarteilnahme einer Mitarbeiterin der Bf. in einem österreichischen Hotel ist nachgewiesen, dass eine Leistung unterrrichtender oder wissenschaftlicher Natur erbracht wurde, deren Ort der Leistung nach § 3a Abs. 11 UStG 1994 dort ausgeführt wird, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Es liegt keine Beratungsleistung vor (siehe auch Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 4. AUflage, § 3a Tz 117) . Der Seminarort lag in Österreich, folglich auch der Leistungsort.
Die Umsatzsteuer von 100 Euro wurde zu Recht ausgewiesen und ist daher zu erstatten.
Der Berufung ist in diesem Punkt zu folgen.
Der Erstattungsbetrag erhöht sich von 525,02 Euro auf 625,02 Euro.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995 § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Haller in SWK 25/2019, 1043 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100620.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at