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Lohnsteuerabfuhr trotz fehlender Inlandsbetriebsstätte
Art 1 Z 5 lit b und Z 10 des COVID-19-StMG.
In den Praxis-News vom Oktober 2019 (ASoK 2019, 397) wurde darüber berichtet, dass Arbeitgeber aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2020 (AbgÄG 2020), BGBl I 2019/91, auch bei Fehlen einer inländischen Lohnsteuerbetriebsstätte zur Lohnsteuerabfuhr verpflichtet sind, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.
Diese an sich seit 2020 geltende Regelung wird nunmehr im Rahmen des COVID-19-StMG rückwirkend wieder beseitigt.
S. 39Damit bleibt es dabei, dass Arbeitgeber ohne inländische Lohnsteuerbetriebsstätte einen freiwilligen Lohnsteuerabzug vornehmen können. Wenn sie dies tun, müssen sie auch die mit der Lohnsteuerabfuhr verbundenen Arbeitgeberpflichten (Führung eines Lohnkontos, Ausstellung und Übermittlung eines Lohnzettels, Einsichtsgewährung in die Lohnunterlagen für die Finanzbehörden) wahrnehmen. Eine Haftung des Arbeitgebers für zu niedrig abgeführte Lohnsteuer besteht aber nicht.
Soweit solche Arbeitgeber für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, keinen freiwilligen Lohnsteuerabzug vornehmen, müssen sie nunmehr de...