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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.08.2014, RV/6100632/2009

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages infolge eines per E-Mail eingebrachten "Fristverlängerungsantrages"

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6100632/2009-RS1
Da § 85 und § 86a BAO sowie die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Eigenschaft eines Anbringens zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (; ; , mwN).
RV/6100632/2009-RS2
Ein mit einem E-Mail eingebrachtes "Anbringen" löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist, wie dies zB hinsichtlich der im vorliegenden Fall gegenständlichen Fristverlängerung der Fall ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. ).
RV/6100632/2009-RS3
Der im vorliegenden Fall per E-Mail eingebrachte "Fristverlängerungsantrag" vermag auch nicht die Rechtsfolge einer Hemmung des Fristenlaufes gemäß § 245 Abs 3 zweiter Satz BAO auszulösen, weshalb auch die das Ende einer solchen Hemmung betreffende Regelung des § 245 Abs 4 letzter Satz BAO im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Treuhand-Union Hallein Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H, Bahnhofstraße 1, 5400 Hallein gegen die Bescheide des FA Salzburg-Land vom (in der berichtigten Fassung vom ) betreffend Festsetzung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 2001 bis 2005 beschlossen:

I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als verspätet zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren gilt dadurch (wieder) als durch die Berufungsvorentscheidung vom erledigt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung wurde mit den angefochtenen Bescheiden vom  gegenüber dem Beschwerdeführer Kapitalertragsteuer jeweils für die Jahre 2001 bis 2005 festgesetzt.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer am das damalige Rechtsmittel der Berufung.

Seitens der belangten Behörde wurde am eine - damals fakultative - Berufungsvorentscheidung erlassen und mit dieser das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Mit E-Mail vom wurde seitens des steuerlich vertretenen Beschwerdeführers eine Fristverlängerung "für das Rechtsmittel der Berufung gegen die Berufungvorentscheidung vom bis " begehrt.

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über seine Berufung durch die damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Am erließ die belangte Behörde gemäß § 293 BAO insoweit berichtigte Bescheide, als die Bescheidbezeichnung im Vordruck von ursprünglich "Haftungs- und Abgabenbescheid(e)" auf "Abgabenbescheid(e)"  abgeändert wurde.

Ein gesondertes Rechtsmittel gegen diesen Berichtigungsbescheid liegt nicht vor.

Nach Erlassung der vorstehend erwähnten Berichtigungsbescheide legte die belangte Behörde das Rechtsmittel dem unabhängigen Finanzsenat als damals zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die verfahrensgegenständliche Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde wurde am erlassen und am zugestellt.

Der war ein Sonntag.

Mit E-Mail vom wurde eine Fristverlängerung für die Stellung des Vorlageantrages "beantragt".

Es erfolgte durch die belangte Behörde keine nach außen hin erkennbare Amtshandlung auf diesen intendierten "Fristverlängerungsantrag".

Am beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung und ihre Entscheidung durch die damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw durch aktenkundige Beweismittel belegt. Insbesondere findet sich auch der Rückschein der Berufungsvorentscheidung vom sowie das als Fristverlängerungsantrag intendierte E-Mail vom in den Akten. Die Feststellung des Nichtvorliegens einer nach außen hin erkennbaren Amtshandlung bezüglich dieses E-Mails erfolgt nicht nur auf Basis der gegenständlichen Aktenlage, sondern wurde auch durch die belangte Behörde auf Anfrage des Bundesfinanzgerichtes aktenkundig bestätigt.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerdesache rechtlich erwogen:

Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 276 Abs 2 idF vor dem FVwGG 2012 (BGBl I 2013/14) konnte gegen eine Berufungsvorentscheidung innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden.

Abstellend auf die obigen Sachverhaltsfeststellungen wurde die Berufungsvorentscheidung dem Beschwerdeführer am bekanntgegeben, weshalb die Monatsfrist grundsätzlich am geendet hätte. Da dieser Tag jedoch - wie oben festgestellt - ein Sonntag war, war gemäß § 108 Abs 3 BAO der folgende Werktag, sohin Montag, der als tatsächliches Ende der Monatsfrist zur Stellung eines Vorlageantrages anzusehen.

Gemäß § 245 Abs 3 iVm § 276 Abs 4 BAO idF vor dem FVwGG 2012 konnte die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag verlängert werden.

Gemäß § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 85 Abs 3 BAO hat die Abgabenbehörde mündliche Anbringen der im Abs 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen (lit a), oder wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist (lit b), oder wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann (lit c).

Da im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines mündlichen Anbringens auf Fristverlängerung weder behauptet wird, noch sich ein solches aus der Aktenlage ergibt, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Voraussetzungen des § 85 Abs 3 BAO, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes telefonische Ersuchen keine mündichen Anbringen iSd § 85 BAO darstellen (zB mwN; ; ).

Gemäß § 86a Abs 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

Mit § 1 der Verordnung BGBl 494/1991 idgF BGBl II 2013/447 wird für Anbringen iSd § 86a Abs 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte (bzw in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung vor BGBl II 2013/47: an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion), an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

Mit der FinanzOnline-Verordnung 2006 (BGBl II 2006/97 idgF BGBl II 2014/52) wird die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen, geregelt. Nach § 1 Abs 2 der FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen.

Da § 85 und § 86a BAO sowie die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden erwähnten Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Eigenschaft eines Anbringens zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (; , mwN).

Ein mit einem E-Mail eingebrachtes "Anbringen" löst daher weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist, wie dies zB hinsichtlich der im vorliegenden Fall gegenständlichen Fristverlängerung der Fall ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl ).

Aufgrund dieser Rechtslage vermochte der im vorliegenden Fall per E-Mail eingebrachte "Fristverlängerungsantrag" aber auch nicht die Rechtsfolge einer Hemmung des Fristenlaufes gemäß § 245 Abs 3 zweiter Satz BAO auszulösen, weshalb auch die das Ende einer solchen Hemmung betreffende Regelung des § 245 Abs 4 letzter Satz BAO im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann.

Da somit in der gegenständlichen Beschwerdesache die Frist zur Stellung eines Vorlagenantrages am endete, erweist sich der erst am gestellte Vorlageantrag als verspätet.

Gemäß § 260 Abs 1 lit b iVm § 264 Abs 4 lit e BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss (§ 278 Abs 1 lit a BAO) zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis bzw einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Beschluss weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den Beschlüssen vom , 2005/14/0126; , 2007/15/0042 und , 2012/16/0082 zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
E-Mail
Anbringen
Verweise
Zitiert/besprochen in
BFG-Newsletter 2015/01
Fuchs in AFS 2015/1, 28
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100632.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at