Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 12.09.2014, RV/7101189/2009

Sachverhalt betreffend Bezahlung von Honoraren für Fremdleistungen strittig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf , AdresseBf vertreten durch Prosenz u. Partner WP u. StB GmbH, Döblinger Hauptstraße  37, 1190 Wien gegen die Bescheide des FA Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 und Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 und betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2006 sowie die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2005

1.: zu Recht erkannt:

Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Den Beschwerden betreffend Körperschaftsteuer 2003 bis 2005 wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Den Beschwerden betreffend Haftungs-und Abgabenbescheide für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 und 2004 wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide abgeändert.

Der Beschwerde betreffend Haftungs-und Abgabenbescheid für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2005 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2.: beschlossen:

Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 wird gemäß § 256 iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO idgF als gegenstandslos erklärt.

Die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2006 wird gemäß § 256 iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO idgF als gegenstandslos erklärt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist Herr Unternehmer . Die Bf betreibt das orthopädische Schuhmachergewerbe und einen Einzelhandel mit (orthopädischen) Schuhen. Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde das vorher bestehende Einzelunternehmen von Herrn Unternehmer in die Gesellschaft eingebracht.

Das Finanzamt erließ die Bescheide betreffend die Jahre 2003 bis 2005 entsprechend den abgegebenen Erklärungen.

In der Folge fand eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Die Betriebsprüfung traf folgende mit Berufung bekämpfte Feststellungen:

Tz. 1: Vercharterung Yacht

Das geprüfte Unternehmen betrieb eine Vercharterung einer Yacht in einem kroatischen Gewässer. Aus dieser Vercharterung wurden nur Verluste erzielt. Die Betriebsprüfung beurteilte diese Betätigung als Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO. Die in Anspruch genommenen Vorsteuern sowie die in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 geltend gemachten Betriebsausgaben wurden nicht anerkannt.

Tz. 2: Honorare Vertreter1

Die im Prüfungszeitraum geltend gemachten Fremdleistungen betreffend den Außendienstmitarbeiter Vertreter1 wurden teilweise nicht anerkannt und außerbilanziell als verdeckte Ausschüttung hinzugerechnet. Die in diesem Zusammenhang in Anspruch genommenen Vorsteuern wurden zur Gänze nicht anerkannt, da die Rechnungen nicht den Formvorschriften des § 11 UStG entsprachen.

Begründend wurde im Betriebsprüfungsbericht ausgeführt: Herr Vertreter1 sei als Außendienstmitarbeiter für das geprüfte Unternehmen ab 2002 tätig gewesen, nachdem er vorher bei der Firma Medizinbedarf gearbeitet hatte. Es sei in einem mündlichen Vertrag vereinbart worden, dass er ein Honorar von 2.000 Euro netto zuzüglich 400 Euro Umsatzsteuer erhalte. Dafür müsse er Aufträge für ca. 40 Paar Schuhe im Monat bringen. Die Kunden habe er eigenständig gefunden. Ab 2004 sei er auf eigenen Wunsch zusätzlich geringfügig angestellt worden. Ab Mitte 2003 seien dann wesentlich höhere Beträge von Herrn Vertreter1 fakturiert worden, die Differenzbeträge seien bar bezahlt worden. Die Bezahlung sei von Herrn Vertreter1 durch Unterschrift bestätigt worden. Über Befragen gab Herr Vertreter1 jedoch an, dass er nur einen Teil der ausgestellten Honorarnoten tatsächlich bar erhalten habe. Er sei von Herrn Unternehmer unter Druck gesetzt worden, dass er nur dann zu seinem vereinbarten Honoraranspruch käme, wenn er einen wesentlich höheren Betrag fakturiere. Dass von dem ursprünglich vereinbarten Honorar von 2.000 Euro netto dieses auf 18.000 Euro explodiert sei, sei ungewöhnlich. Der Betriebsprüfung habe vom geprüften Unternehmen nicht erklärt werden können, welche Leistungen des Außendienstmitarbeiters zu diesen erhöhten Honoraransprüchen geführt hätten. Es habe keine Grundaufzeichnungen über diese erbrachten Mehrleistungen gegeben. Die Betriebsprüfung sei daher in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Außendienstmitarbeiter tatsächlich unter Druck gesetzt worden sei und nur die von ihm angegebenen, geringeren Honorare erhalten habe.

Das Finanzamt nahm die Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 wieder auf und erließ neue Sachbescheide entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung. Die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2006 wurde erstmalig mit den Ergebnissen der Betriebsprüfung veranlagt. Für die verdeckten Ausschüttungen wurde dem geprüften Unternehmen Kapitalertragsteuer vorgeschrieben.

Gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 2003 bis 2005, betreffend Körperschaftsteuer 2003 bis 2006 und betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2006 und Festsetzung der Umsatzsteuer für März 2007 und Mai 2007 und wurde Berufung erhoben. Die Bf führte darin aus:

Tz. 1: Vercharterung Yacht

Da dieser Berufungspunkt im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht zurückgenommen wurde (siehe unten), unterbleibt aus Vereinfachungsgründen die Darstellung des diesbezüglichen Vorbringens.

Tz. 2: Honorare Vertreter1

Ursprünglich seien die Honorare über die Bankkonten überwiesen worden. Im Mai 2003 habe Herr Vertreter1 aber den Wunsch geäußert, dass die Honorare ab nun bar ausbezahlt werden sollten. Diesem Wunsch sei der Herr Unternehmer nachgekommen. Ab diesem Zeitpunkt seien mit zwei Ausnahmen sämtliche Honorarnoten bar bezahlt worden. Nach österreichischem Zivilrecht habe der Gläubiger das Recht, Barzahlung zu verlangen. Herr Unternehmer hätte den Wunsch auf Barzahlung gar nicht abschlagen können. Herr Vertreter1 habe den Empfang der Barzahlungen durch seine Unterschrift ordnungsgemäß quittiert. Niemals wäre Herr Unternehmer auf die Idee gekommen, dass Herr Vertreter1 und die Vertreter1 OEG beim Finanzamt nicht angemeldet seien, die Umsatzsteuer nicht abgeliefert haben und die Honorare nicht der Einkommensteuer unterzogen haben. Dies sei erst im Zuge der Betriebsprüfung bekannt geworden. Erst als die ausgestellten Honorarnoten von der Betriebsprüfung als nicht ordnungsgemäß beanstandet worden seien und von der Bf berichtigte Rechnungen angefordert worden seien, habe sich herausgestellt, dass die Vertreter1 OEG keine Abgaben entrichtet habe. Auf die Forderung nach berichtigten Rechnungen habe Herr Vertreter1 so reagiert, dass er einen Rechtsbeistand aufgesucht habe, der mit ihm eine Verteidigungsstrategie ausgearbeitet habe. Die Berichtigung der Rechnungen wurde verweigert.

Im Nachhinein betrachtet ergäbe es natürlich Sinn, warum Herr Vertreter1 auf Barzahlung bestanden habe. Auch das Verrechnen von Umsatzsteuer ohne ordnungsgemäße Rechnungen komme Herrn Vertreter1 nun sehr entgegen, da eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung nicht entstehe. Wenn er dem Vorwurf der Hinterziehung der Umsatzsteuer entgehen wolle, müsse er der Finanzbehörde nur mehr weißmachen, dass er so geringe Honorare bekommen habe, dass er nicht über die Kleinunternehmergrenze komme.

Dass die Angaben von Herrn Vertreter1 in der Selbstanzeige unglaubwürdig seien, ergäbe sich schon daraus, dass in Österreich niemand vierzig Stunden pro Woche für derartig niedrige Beträge arbeite. Weiters stelle sich die Frage, wie Herr Vertreter1, der auch noch seine Frau zu versorgen habe, mit einem so niedrigen Einkommen überleben konnte.

Die Richtigkeit der von der Bf geleisteten Zahlungen werde zusätzlich dadurch untermauert, dass es sich um völlig marktübliche Honorare handle. Zudem habe es die Bf, die pro Jahr einen steuerlichen Gewinn von 300.000 bis 400.000 Euro erkläre, nicht notwendig und auch kein Motiv, sich wegen einer Steuerersparnis von 25 Prozent auf ein solches Abenteuer einzulassen. Die Bf habe ihre steuerlichen Pflichten stets ordnungsgemäß erfüllt. Dies zeige auch der Betriebsprüfungsbericht, denn trotz gründlicher Prüfung seien bis auf die Differenzen in der Rechtsfrage betreffend die Bootsvermietung im Wesentlichen keine Feststellungen getroffen worden.

Herr Vertreter1 sei mit seinem Rechtsbeistand als Zeuge vernommen worden, der Bf sei trotz Protest die Anwesenheit bei der Vernehmung verweigert worden, insofern werde ein wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Hätte Herr Vertreter1, der beschuldigte Zeuge, die Wahrheit gesagt, so hätte er sich im Sinne des Finanzstrafgesetzes selbst belastet, da seine Selbstanzeige ja nur die niedrigeren Zahlen enthalten habe. Seine Aussage könne daher nicht die Beweiskraft einer Zeugenaussage haben, sondern sei als Plädoyer für seine Verteidigung im eigenen Finanzstrafverfahren zu verstehen. Nur durch eine Belastung der Bf könne er seine eigene Steuernachzahlung bzw. Strafe reduzieren. Auf Grund seiner selbst verschuldeten Notlage, nämlich der Steuerhinterziehung über viele Jahre, sei der einzige Ausweg für Herrn Vertreter1, den Empfang der Honorare zu leugnen.

Herr Vertreter1 habe sich in seiner Zeugenaussage auch selbst überführt. Er habe angegeben: „Es kann sein, dass ich für meinen Fleiß eine Zusatzprämie erhalten habe. Dafür habe ich wieder oben erwähnte Rechnung ausstellen müssen.“ Betrachte man dazu seine Angaben in der Selbstanzeige, so habe er im Mai nur 1.320 Euro an Honoraren erhalten, im Juni und im Juli habe er der Anzeige zufolge gar nichts erhalten und im August habe er dann eine Zusatz(!)prämie für seinen Fleiß in der Höhe von 3.000 Euro erhalten. Stimmten die Angaben über die Honorare in der Selbstanzeige, dann müsste Herr Vertreter1 seine Tätigkeit stark eingeschränkt haben, da er nach seinen Angaben nur noch einen Bruchteil der üblichen monatlichen Honorare erhalten hätte. Von einem besonderen Fleiß sei also keine Spur. Die Aussage, dass er eine Zusatzprämie erhalten habe, ergäbe aber sehr wohl einen Sinn, wenn man die von der Bf vorgebrachten Zahlungen als richtig betrachte. Tatsächlich habe Herr Vertreter1 Druck gemacht, weil er ein zusätzliches Honorar für seine Leistungen haben wollte. Diesem Druck habe Herr Unternehmer nachgegeben, weil das Geschäft ja wirklich gut gegangen sei. Die Feststellung der Behörde, dass eine solche Zahlung ungewöhnlich sei, sei nicht zutreffend. Zu diesem Zeitpunkt habe Herr Unternehmer gedacht, dass mit diesem Erfolgshonorar die Unzufriedenheit beendet sei. Herr Vertreter1 habe aber bald wieder Druck gemacht, sodass im November und im Dezember 2003 wieder Erfolgshonorare ausbezahlt worden seien. Als Herr Vertreter1 dann Mitte 2004 wieder Erfolgshonorare wollte, sei die Zusammenarbeit beendet worden. Dass die Bf teilweise anerkannt habe, dass das vereinbarte Honorar zu niedrig gewesen sei, sei auch dadurch dokumentiert, dass bei Aufnahme der Tätigkeit durch Herrn Vertreter1 ab Juni 2006 ein wesentlich höheres Honorar, nämlich 3.300 bzw. 3.600 Euro pro Monat, vereinbart worden sei.

Die Behörde spreche von einem ungewöhnlichen Sachverhalt. Aus Sicht der Bf sei der Sachverhalt nur deswegen ungewöhnlich, weil die Vertreter1 OEG ihre Honorare nicht versteuert habe und nun versuche, ihrer Verantwortung zu entgehen, indem sie die empfangenen und bestätigten Honorare leugne. Die Bf habe aber keinen Einblick in den Steuerakt der Vertreter1 OEG. Somit könne auch keine besondere Beweisvorsorgepflicht bestehen.

Die Behörde habe in ihren Feststellungen dargelegt, dass sie der Zeugenaussage des Herrn Vertreter1 gefolgt sei. Aus den Feststellungen ergebe sich aber, dass sie den Aussagen von Herrn Vertreter1 eben nicht gefolgt sei, indem sie ab Mai 2003 einen Zufluss von brutto 2.400 Euro angenommen habe, denn laut Selbstanzeige habe Herr Vertreter1 gesagt, dass er ab Mai 2003 wesentlich geringere Beträge erhalten habe. Die Darlegungen in der Beweiswürdigung der Behörde seien daher unrichtig. Wenn die Behörde aber erkenne, dass Herr Vertreter1 hinsichtlich der empfangenen Zahlungen die Unwahrheit gesagt habe, so sei es unverständlich, dass sie diese erkannte Falschaussage, die diese Person im Rahmen ihres Finanzstrafverfahrens gemacht habe, als Grundlage dafür heranziehe, um den Beweis der quittierten Zahlungsflüsse zu negieren und Herrn Unternehmer , einem unbescholtenen Steuerbürger, der seine steuerrechtlichen Pflichten stets vorbildhaft erfüllt habe, nicht zu glauben.

Die Annahme und Beweiswürdigung der Behörde, dass der Überweisungsweg üblich gewesen sei und Mehrzahlungen in bar bezahlt worden seien, sei unrichtig. Vielmehr sei ab dem Stichtag Juni 2003 generell auf Barzahlung umgestellt worden.

Es werde daher beantragt, die erklärungsgemäß geltend gemachten Betriebsausgaben anzuerkennen und die dafür festgesetzte Kapitalertragsteuer aufzuheben. Die nicht anerkannten Vorsteuerabzüge wegen Unvollständigkeit der Voraussetzungen des § 11 UStG würden nicht angefochten. Der Anspruch auf Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung würde bei Gericht eingeklagt werden und der Vorsteuerabzug nach Rechtskraft des Gerichtsurteiles nachgeholt werden.

Die Betriebsprüfung nahm zur Berufung wie folgt Stellung:

Tz. 1: Vercharterung Yacht

Auf Grund der bereits oben angeführten Zurücknahme dieses Berufungspunktes unterbleibt auch hier die Darstellung der Stellungnahme der Betriebsprüfung zum ursprünglichen Berufungsvorbringen gegen diese Feststellung.

Tz. 2: Honorare Vertreter1

Die Schlussfolgerung aus den Vorwürfen des steuerlichen Vertreters gegenüber der Zeugenaussage des Herrn Vertreter1 sei, dass der Zeuge als unglaubwürdig dargestellt werden solle, um so die Prüfungsfeststellungen zu widerlegen. Dies vermag die Betriebsprüfung nicht zu überzeugen, denn warum sei nur ein mündlicher Vertrag vereinbart worden, warum sei kein Firmenbuchauszug abverlangt worden, warum sei kein volles Dienstverhältnis eingegangen worden und warum seien die vorgelegten Rechnungen niemals beanstandet worden? Der Behörde scheine daher vielmehr glaubwürdig, dass sich beide Geschäftspartner einen steuerlichen Vorteil aus der Geschäftsbeziehung erhofft hatten, es in der Folge zu einem Konflikt gekommen sei und der Konflikt dazu geführt hatte, dass Herr Vertreter1 mehr Geld als ursprünglich vereinbart verlangt hatte. Herr Unternehmer sei nur zur Mehrzahlung bereit gewesen, wenn Herr Vertreter1 einen noch viel höheren, aber nichtbezahlten Betrag in Rechnung stellte. Deswegen sei man auch zum Modus der Barzahlung statt Überweisung der entsprechenden Beträge übergegangen.

Der steuerliche Vertreter replizierte:

Tz. 2: Honorare Vertreter1

In der Berufung sei dargestellt worden, dass die Feststellungen der Behörde schlüssigen Erwägungen, den Denkgesetzen sowie menschlichen Erfahrungen widersprächen. Es entspreche der menschlichen Erfahrung, dass sich ein überführter Steuerhinterzieher durch Schutzbehauptungen der Verantwortung zu entziehen versuche. Die Behörde gehe auch nicht darauf ein, dass die Aussage des Herrn Vertreter1 in sich unschlüssig sei. Die Behörde stelle fest, dass Herr Vertreter1 mehr Geld verlangt habe. Herr Vertreter1 habe in seiner Aussage gesagt, dass er für seinen Fleiß eine Zusatzprämie erhalten habe. Auch Herr Unternehmer habe ausgesagt, dass Herr Vertreter1 die Zusatzprämien erhalten habe. Dennoch komme die Behörde in Ihren Feststellungen zu dem Ergebnis, dass die Zusatzprämien nicht geflossen seien.

Wie bereits angeführt teilte die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom mit, dass die eingebrachte Berufung vom im Zusammenhang mit der "Vercharterung des Motorbootes" (siehe Tz 1 und Tz 4 der Berufung zum BP-Bericht vom sowie Tz 1 der Berufung zum USO-Bericht vom ) zurückgezogen werde. Weiters werde auch der Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung sowie der Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 2003 bis 2005:

Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Bf hat in ihren Erklärungen für die Jahre 2004 und 2005 Aufwendungen aus der Vercharterung eines Yachtbootes geltend gemacht und Vorsteuer aus Rechnungen für Fremdhonorare zum Abzug gebracht (2003 bis 2005). Weiters wurden Tankrechnungen für ein privates Kraftfahrzeug als Betriebsausgaben in Abzug gebracht (2003 und 2004).

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Die Rechnungen für die Fremdhonorare entsprachen nicht den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Die in den Honorarnoten enthaltene Vorsteuer war daher nicht abzugsfähig. In der Folge wurde die nicht abzugsfähige Vorsteuer passiviert und minderte den Gewinn der Körperschaft. Diese Feststellung betraf die Jahre 2003 bis 2005.

Die Tankrechnungen wurden in den Jahren 2003 und 2004 neben den abgezogenen Kilometergeldern als Betriebsausgaben geltend gemacht. Diese wurden daher von der Betriebsprüfung dem Gewinn dieser Jahre wieder hinzugerechnet.

Die Vermietung des Yachtbootes stellte nach den Ermittlungsergebnissen der Betriebsprüfung mangels Erwirtschaftung von Überschüssen keine Einkunftsquelle dar. Bei den damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in den Jahren 2004 bis 2005 handelte es sich daher nicht um Betriebsausgaben. Das Betriebsergebnis der Bf wurde in den Jahren 2004 und 2005 um diese Aufwendungen erhöht und die damit zusammenhängende Vorsteuer vom Vorsteuerabzug laut Erklärung ausgeschieden.

Dem Finanzamt ist somit im Zuge der Feststellungen der Betriebsprüfung bekannt geworden, dass die Vorsteuerbeträge nicht in der erklärten Höhe abzugsfähig waren und dass die Betriebsausgaben um die Tankrechnungen und die Aufwendungen für die Yacht zu vermindern und um die nicht abzugsfähige Vorsteuer aus den Fremdhonoraren zu erhöhen waren.

Diese Feststellungen ergeben nachstehende Änderungen der Bemessungsgrundlagen zur Körperschaftsteuer (Beträge in Euro):

Die Feststellungen betreffend die Tankrechnungen und betreffend die Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer aus den Fremdhonoraren wurden von der Bf nicht bekämpft. Hinsichtlich der Vercharterung der Yacht wurde die Berufung zurückgenommen. Die Bf. folgte damit im Ergebnis den Bescheiden des Finanzamtes.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein Verfahren unter anderem von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Ist die Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, dann hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob eine amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung „Angemessenheit“ in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen.

Hinsichtlich der Beurteilung über das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes neu hervorgekommener Tatsachen ist von Bedeutung, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen ist, dass es darauf ankommt, ob der Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissenstand der Behörde auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen etc. des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen Veranlagungszeitraumes.

Ausgehend von diesen Ausführungen bedeutet dies in der vorliegenden Beschwerdesache, dass das Neuhervorkommen erheblicher Sachverhaltselemente durch Gegenüberstellung des Wissenstandes der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund der Umsatzsteuererklärungen 2003 bis 2005 und der Körperschaftsteuererklärungen samt den vorgelegten Jahresabschlüssen für die Jahre 2003 bis 2005 und dem Wissenstand der Behörde nach der erfolgten abgabenbehördlichen Prüfung beurteilt werden muss.

Im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide war der Behörde nicht bekannt, dass die Rechnungen über die Fremdleistungen nicht den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprachen. Aus dem Jahresabschluss 2004 war ersichtlich, dass Aufwendungen für das Leasen einer Yacht und Betriebskosten für eine Yacht aufgewendet wurden. Es war aus dem Jahresabschluss jedoch nicht ersichtlich, dass aus der Nutzungsüberlassung der Yacht keine nennenswerten Einnahmen erzielt werden konnten. Weiters war aus den im Zuge der Erklärung übermittelten Unterlagen nicht ersichtlich, in welcher Form und mit welchem Ergebnis die Nutzungsüberlassung der Yacht erfolgte. Dass neben den geltend gemachten Kilometergeldern für die Nutzung des privaten Personenkraftwagens noch Tankrechnungen als Betriebsausgaben abgesetzt wurden, wurde erst durch die Überprüfung der Belege im Zuge der Betriebsprüfung aufgedeckt. Damit erreichte die Behörde erst auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung jenen Wissenstand, der ihr die Erlassung der im Spruch anders lautenden Bescheide ermöglichte. Somit sind durch die abgabenbehördlichen Ermittlungen für die Behörde Tatsachen neu hervorgekommen. Die Rechtsfrage der Wiederaufnahme ist damit dahingehend beantwortet, dass für die Behörde Wiederaufnahmegründe gegeben waren. Die Wiederaufnahmegründe bewirkten im Spruch anders lautende Bescheide. Damit ist der Tatbestand des § 303 Abs. 1 BAO verwirklicht.

Im Hinblick auf die gebotene Ermessensübung spricht für die Wiederaufnahme das Prinzip der Rechtsrichtigkeit, dem grundsätzlich der Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist.

Weiters spricht für die Wiederaufnahme des Verfahrens der Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung, wonach alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften gleichmäßig behandelt werden sollen. Blieben die Erstbescheide in Rechtsbestand, so würden alle anderen Abgabepflichtigen, die ihre abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte in Einklang mit der Rechtslage beurteilen, gegenüber der Bf benachteiligt werden.

Für die Wiederaufnahme spricht auch das allgemeine öffentliche Interesse an der Abgabeneinbringung. Die unrichtige Erfassung der Betriebsausgaben und der auf Grund der Verletzung der Formvorschriften unberechtigte Vorsteuerabzug bewirken einen Ausfall von Steuereinnahmen, der von der Allgemeinheit zu Gunsten der Bf zu tragen wäre.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch die Abwägung zu treffen, ob die steuerlichen Auswirkungen des konkreten Wiederaufnahmegrundes nicht bloß geringfügig sind. Ein Unterbleiben der Wiederaufnahme wegen Geringfügigkeit wäre im Hinblick auf die Verwaltungsökonomie zweckmäßig.

Die Änderungen der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer in den einzelnen Jahren kann der tabellarischen Darstellung im Sachverhalt entnommen werden. Die Änderung des Gewinnes in dem dargestellten Ausmaß ist nicht mehr geringfügig.

Bei der Frage, ob die Wiederaufnahme auch nicht gegen die Billigkeit verstoße, ist zu untersuchen, ob berechtigte Interessen der Bf an der Rechtsbeständigkeit derart verletzt werden, dass die angeführten Zweckmäßigkeitsgründe gegenüber den Billigkeitsgründen in den Hintergrund treten.

Aus dem Blickwinkel der Billigkeit kann die Frage der Zumutbarkeit der richtigen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen von Bedeutung sein. Da es sich bei der Bf um ein Unternehmen handelt, das steuerlich vertreten ist und dessen Jahresabschlüsse vom steuerlichen Vertreter erstellt werden, kann die richtige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zugemutet werden.

Für das Jahr 2003 stellt sich die Frage nach der Billigkeit nicht, da die Wiederaufnahme durch die Verringerung der Besteuerungsgrundlage zu Gunsten der Bf wirkt. In den Jahren 2004 und 2005 erscheint es unter den angeführten Erwägungen nicht unbillig, die Interessen der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung über die Interessen der Bf an der Rechtsbeständigkeit zu stellen.

Umsatzsteuer 2004 bis 2006:

Die Feststellungen zur Umsatzsteuer hinsichtlich Fremdhonoraren und Tankrechnungen wurden von der Bf nicht bekämpft. Die Feststellung der Vorsteuerkürzung im Zusammenhang mit der Yacht wurde von der Bf in der Berufung bekämpft, jedoch wurde die Berufung in diesem Punkt mit Schreiben vom zurückgenommen. Es verbleibt somit kein Beschwerdepunkt hinsichtlich Umsatzsteuer, über den im Rahmen der Beschwerdesache abgesprochen werden müsste. Die Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 bis 2006 wurde somit zurückgenommen.

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO idgF können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs. 3 BAO idgF). Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 wird daher als gegenstandslos erklärt.

Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2005:

Tz. 2 Honorare Vertreter1:

Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Bf hat nachstehende Honorare für Fremdleistungen an Herrn Vertreter1 bezahlt:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen, insbesondere dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung und auf Grund nachstehender Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung der Niederschrift vom mit Herrn Unternehmer und der Niederschrift vom mit Herrn Vertreter1, der von Herrn Vertreter1 erstatteten Selbstanzeige und der vorgelegten Zahlungsbestätigungen sowie des Schreibens der Krankenkasse an die Landesinnung der Orthopädieschuhmacher vom ):

Hinsichtlich der Frage, in welchem Ausmaß die Bf Honorare an ihren Außendienstmitarbeiter Herrn Vertreter1 bezahlt hat, besteht folgende Beweislage:

Die Bf verfügt über Zahlungsbestätigungen in der Höhe der geltend gemachten Betriebsausgaben, die vom Empfänger der Zahlungen quittiert wurden. Die Echtheit der Bestätigungen wird vom Empfänger der Zahlungen nicht bestritten. Er behauptet jedoch, dass er die quittierten Zahlungen nicht in der quittierten Höhe erhalten habe. Für diese Behauptung konnte der Empfänger der Zahlungen keinen Nachweis beibringen.

In der Niederschrift vom gab der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Bf, Herr Unternehmer , an, dass Herr Vertreter1 seit ca. 2002 als Außendienstmitarbeiter mit mündlichem Vertrag beschäftigt worden sei. Für im Schnitt 40 Paar Schuhe habe er pro Monat 2.000 Euro zuzüglich USt erhalten. Er habe eine Schulung und einen Musterkoffer, einen PKW und eine Tankkarte erhalten. Die Rechnungen seien von Herrn Vertreter1 ausgestellt worden. Dann habe der Außendienstmitarbeiter immer mehr Geld haben wollen, er habe ein Erfolgshonorar wollen. Die Beträge seien bar ausbezahlt worden, weil Herr Vertreter1 das so gewollt habe. Sämtliche Honorare seien in der ausgewiesenen Höhe tatsächlich ausbezahlt worden. Dem Gf der Bf wären Überweisungen immer lieber gewesen. Er sei mit der Vermittlungsleistung des Herrn Vertreter1 zufrieden gewesen, deswegen gäbe es auch die hohen Rechnungen. Schließlich habe er daran gedacht, einen Mitarbeiter einzustellen. Deswegen sei das Vertragsverhältnis mit Herrn Vertreter1 im August 2004 unterbrochen worden. Im Jahr 2006 habe sich Herr Vertreter1 wieder selbst angeboten. Er habe dann um 20 Prozent mehr Honorar und ein Firmenauto erhalten. Nachdem mehrere Anrufe von Krankenkassen gekommen seien und die Gefahr bestand, die Kassenverträge zu verlieren, weil Herr Vertreter1 einem Arzt habe vorschreiben wollen, was er machen solle, sei die Geschäftsbeziehung beendet worden. Ein Konkurrent habe auf diese Art tatsächlich die Kassenverträge verloren.

Die Bf betreibt ihr Unternehmen seit 2001 und erklärte stetig steigende Gewinne und Umsätze. Die darauf entfallenden Steuerbeträge wurden laufend entrichtet.

Herr Vertreter1, der Empfänger der Beträge, gab bei seiner Einvernahme am niederschriftlich an, dass er die Honorare für die Vertreter1 OEG eingenommen habe. Erst ab 2004 sei er geringfügig beschäftigt worden. Er habe Honorare mittels Kassabelege erhalten. Er habe im Dezember 2007 Selbstanzeige gemacht und in dieser Selbstanzeige all jene Zahlungsflüsse aufgelistet, die er tatsächlich erhalten habe. Zu den unterschriebenen Belegen gab er an, dass er in Wahrheit nur Teilbeträge erhalten habe. Herr Unternehmer habe ihn zur Unterfertigung der Kassenbelege veranlasst. Er habe gesagt, dass er eine Rechnung über 18.000 Euro unterfertigen müsse, wenn er 3.000 Euro erhalten wolle. Das habe er gemacht. Er habe so unterschiedliche Zahlungen erhalten, weil er für seinen Fleiß möglicherweise eine Zusatzprämie erhalten habe. Die erhaltenen Beträge habe er nicht auf ein Bankkonto gelegt.

Weder die Vertreter1 OEG noch Herr Vertreter1 gaben Erklärungen gegenüber dem Finanzamt ab, in denen die aus der Tätigkeit für die Bf erzielten Honorare offengelegt wurden. Im Zuge der Betriebsprüfung bei der Bf forderte der steuerliche Vertreter der Bf mit Schreiben vom Herrn Vertreter1 auf, die Honorarrechnungen zu berichtigen, weil von der Finanzbehörde festgestellt worden sei, dass diese nicht den gesetzlichen Vorschriften des § 11 UStG entsprächen. Am reichte Herr Vertreter1 eine Selbstanzeige betreffend die Rechnungen der Jahre 2002 bis 2004 beim Finanzamt ein. In der Selbstanzeige deklarierte Herr Vertreter1 ab bis monatliche Honorarzahlungen in der Höhe von 2.400 Euro brutto. Ab Mai 2003 wurden deutlich geringere und unregelmäßige Honorare angezeigt und Herr Vertreter1 erklärte, ab August 2003 (ausgenommen das Honorar für Oktober 2003) die Honorare in bar erhalten zu haben. Der Selbstanzeige zufolge hatte Herr Vertreter1 von Mai 2003 bis Oktober 2003 nur mehr 4.300 netto an Honoraren erhalten, im November 2003 und Dezember 2003 hatte er gar keine Honorare mehr erhalten.

Er erklärte, insgesamt nachstehende Honorare (Beträge in Euro):

Diesen Beträgen stehen Honorarzahlungen laut Erklärung der Bf im betreffenden Kalenderjahr in nachstehender Höhe gegenüber:

In der Zusammenschau der dargestellten Umstände betreffend die Geschäftsbeziehung zwischen der Bf und Herrn Vertreter1 zeigen sich Übereinstimmungen:

Die Dauer der Geschäftsbeziehung von Mitte 2002 bis August 2004 und die Beendigung bzw. Unterbrechung derselben im August 2004. Das Bundesfinanzgericht legt daher diese Dauer der Geschäftsbeziehung ihren Überlegungen zu Grunde. Diese Annahme wird bestätigt durch die Aussage jenes Mitarbeiters, der ab Herbst 2004 die Agenden von Herrn Vertreter1 ausführte (Niederschrift mit Herrn Vertreter2 vom , wonach er ab Herbst 2004 für die Bf tätig war).

Von Juli 2002 bis April 2003 wurden sowohl nach den Angaben der Bf als auch von Herrn Vertreter1 in der Selbstanzeige Honorare in der Höhe von 2.400 Euro bezahlt, und zwar nachweislich belegt durch die Banküberweisungen der Bf. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass zwischen den beiden Vertragsparteien tatsächlich monatliche Honorare von 2.400 Euro brutto vereinbart waren.

Im August 2003 erfolgte laut Selbstanzeige erstmals eine Barzahlung, nach den Unterlagen der Bf begannen die Barzahlungen bereits im Juli 2003, wobei diese Zahlungen vom Juli 2003 sich in der Selbstanzeige des Herrn Vertreter1 nicht finden.

Gleichzeitig mit dem Beginn der Barzahlungen beginnt auch die Zahlung von der Höhe nach ungleichmäßigen Zahlungen. Die monatliche Dotierung von 2.400 brutto wurde ab diesem Zeitpunkt sowohl in der Darstellung der Bf als auch nach der Darstellung des Herrn Vertreter1 in der Selbstanzeige nachhaltig verlassen.

Ab Beginn der Barzahlungen weichen die von der Bf erklärten Zahlungen von den von Herrn Vertreter1 erklärten Zahlungen deutlich ab. Aus den Angaben des Herrn Vertreter1 in der Selbstanzeige ergäbe sich, dass dieser ab Mai 2003  bis Jahresende 2003 nur mehr Honorare von insgesamt 4.300 Euro netto erhalten hätte, obwohl ihm nach der Vereinbarung mit der Bf ein monatliches Honorar von 2.000 Euro, für diese acht Monate also 16.000 Euro zugestanden wären. In den Unterlagen finden sich keine Hinweise darauf, dass Herr Vertreter1 die Differenz gegenüber der Bf geltend gemacht hätte. In der Niederschrift vom gibt Herr Vertreter1 an, dass gegenüber der Bf keine offenen Forderungen existierten. Es ist unverständlich und nicht nachvollziehbar, dass Herr Vertreter1 seine Tätigkeit bis Mitte 2004 fortgesetzt hätte, obwohl er bereits ab Mitte 2003 nicht mehr vereinbarungsgemäß von der Bf entlohnt wurde. Dass ein Mitarbeiter ohne Entlohnung seine Tätigkeit unvermindert fortsetzt und die fehlende Entlohnung nicht geltend macht, widerspricht jeder Lebenserfahrung.

Um festzustellen, welche von widerstreitenden Angaben die zutreffenden Angaben sein könnten, erweist sich die Beantwortung der Frage als hilfreich, wer jeweils den größeren Nutzen aus unrichtigen Angaben zieht. Die Bf hätte aus unrichtigen Angaben den Vorteil, dass sie höhere Aufwendungen geltend machen kann und so ihr Betriebsergebnis und die darauf ruhende Steuerlast mindern kann. Herr Vertreter1 hätte aus den unwahren Angaben den Vorteil, dass keine Steuerlast entsteht. Dass Herr Vertreter1 dieses Ziel verfolgen wollte, erfährt eine Bestätigung darin, dass er ab 2002 für die Tätigkeit bei der Bf Einnahmen erzielte, diese aber in den Jahren ab 2002 bis zum Dezember 2007 der Finanzbehörde nicht offenlegte. Mit dieser Absicht korrespondiert auch der Wunsch nach Barzahlung, weil dadurch allfällige Geldflüsse nicht mehr nachvollziehbar sind. Erst nachdem Herr Vertreter1 von der Bf aufgefordert wurde, berichtigte Rechnungen zu erstellen und in diesem Zusammenhang erfuhr, dass die erhaltenen Honorare Gegenstand der Überprüfung durch die Finanzbehörde waren, erstattete er Selbstanzeige.

Im Hinblick auf die oben dargestellten Erwägungen und darauf, dass die Bf ihren Abgabenpflichten grundsätzlich nachkam, Herr Vertreter1 hingegen nicht, geht das Bundesfinanzgericht daher davon aus, dass die Angaben des Herrn Vertreter1 betreffend die Höhe und den Zeitpunkt der Entlohnung durch Barzahlung nicht dem tatsächlichen Geschehen entsprechen. Das Bundesfinanzgericht schenkt diesbezüglich den Angaben der Bf Glauben. Bestärkt wird diese Überzeugung von der Tatsache, dass die von Herrn Vertreter1 erklärten Honorare jeweils die Besteuerungsgrenzen nicht überschreiten und für seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend erscheinen. Die von der Bf als Betriebsausgaben erklärten Honorarzahlungen an den Außendienstmitarbeiter hingegen eignen sich für die Bestreitung eines gewöhnlichen Lebensunterhaltes eines Mitarbeiters und entsprechen der Höhe nach den vereinbarten Honoraren bzw. übersteigen diese. Die Darstellung der Bf ist daher auch aus diesem Grunde glaubwürdiger. Nur unter dieser Voraussetzung, dass die Bf die vereinbarten Honorare auch bezahlt hat, wird die Aussage von Herrn Vertreter1, dass er gegen die Bf keine offenen Forderungen habe, verständlich. Zudem kann die Bf für ihre Zahlungen vom Empfänger quittierte Belege vorlegen, Herr Vertreter1 hat für seine Darstellung hingegen keine Nachweise. Weiters muss bei der Darstellung des Herrn Vertreter1 bedacht werden, dass für Herrn Vertreter1 von seiner Aussage das Entstehen einer Abgabenpflicht abhängt und eine die Bf entlastende Aussage zwangsläufig für ihn eine Belastung in steuerlicher und finanzstrafrechtlicher Hinsicht bedeuten würde.

Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass die Bf die in den Büchern ausgewiesenen und vom Empfänger quittierten Honorarzahlungen in der ausgewiesenen Höhe getätigt hat.

Nach Feststellung des Sachverhaltes auf Grund der dargestellten Beweiswürdigung hat das Bundesfinanzgericht über den vorliegenden Beschwerdepunkt rechtlich erwogen:

Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen sind dann betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, im Interesse des konkreten Betriebes erbracht wird.

Die Bf hat die Honorare für die Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters zur Steigerung ihrer Aufträge und Umsätze geleistet. Die Aufwendungen sind damit betrieblich veranlasst. Auf Grund der Ausführungen zur Beweiswürdigung gelangt das Bundesfinanzgericht zur Ansicht, dass sie in der erklärten Höhe verausgabt wurden. Sie sind somit in dieser Höhe abzugsfähig.

Daraus ergeben sich nachstehende Bemessungsgrundlagen (Beträge in Euro):

Körperschaftsteuer 2003 bis 2005:

Kapitalertragsteuer 2003 bis 2005:

Körperschaftsteuer 2006:

Die Feststellung betreffend die Kürzung der Betriebsausgaben, welche in Zusammenhang mit der Yacht stehen, stellte die einzige Änderung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 2006 dar. Diese Feststellung wurde mit Berufung bekämpft. Die Berufung wurde hinsichtlich dieser Feststellung mit Schreiben vom zurückgenommen. Es verbleibt somit kein Beschwerdepunkt hinsichtlich Körperschaftsteuer 2006, über den im Rahmen der Beschwerdesache abgesprochen werden müsste. Die Berufung hinsichtlich Körperschaftsteuer 2006 wurde somit zurückgenommen.

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO idgF können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs. 3 BAO idgF). Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2006 wird daher als gegenstandslos erklärt.

Revision:

Die Revision wird nicht zugelassen, da sowohl hinsichtlich Wiederaufnahme der Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 als auch hinsichtlich der Sachbescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 als auch der Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand der Entscheidung waren, sondern insbesondere hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 vor allem der entscheidungswesentliche Sachverhalt festzustellen war. Diese Feststellung hatte auch Einfluss auf die Berechnung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2005. In diesem Sinne wird daher auch für die Kapitalertragsteuer die Revision nicht zugelassen.

Beilagen: 3 Berechnungsblätter betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2005

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101189.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at