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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.11.2014, RV/1100292/2008

Rückerstattung von Kapitalertragsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache der X XX GmbH & Co KG, Gde XY, F-Straße xx, vertreten durch die YY GmbH & Co KG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Gde XY, F-Straße xx, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch HR A, vom betreffend die Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung der Kaspitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, für die Jahre 1995 bis 1999 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird im Spruch dahingehend abgeändert, als der Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO für die Jahre 1995 bis 1999 nicht abgewiesen, sondern als verspätet zurückgewiesen wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

2. BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache der X XX GmbH & Co KG, Gde XY, F-Straße xx, vertreten durch die YY GmbH & Co KG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Gde XY, F-Straße xx, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch HR A, vom betreffend die Feststellungen, dass die abgegebene Befreiungserklärung gemäß § 94 EStG 1988 unwirksam ist und dass die bisher von der Kapitalertragsteuer freigestellten Kapitaleinkünfte der Jahre 2004 bis 2006 mit Kapitalertragsteuer nachzubelasten sind, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die am im Firmenbuch neu eingetragene berufungsführende ( ab : beschwerdeführende) Kapitalgesellschaft (vormals Z T GmbH & Co KEG; in der Folge kurz: Bf.) mit Sitz in XY war lt. entsprechendem Firmenbuchauszug zunächst in der "Vermögensverwaltung" tätig; ab 1999 beschäftigte sie sich mit "Unternehmensbeteiligungen". Einziger Kommanditist der Bf. war bzw. ist DI L T , Gd K, H-Straße hh (vormals G H, T-Straße tt).

1.) Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO für die Jahre 1995 bis 1999:

Mit Schriftsatz von beantragte die Bf. gemäß § 240 Abs. 3 BAO die Rückerstattung der in den Jahren 1995 bis 2004 zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Ausmaß von insgesamt 420.902,89 € (vgl. beigelegte Auflistung). Begründend führte die steuerliche Vertretung der Bf. dazu aus, dass auf Grund einer derzeit beim in Deutschland ansässigen DI L T (deutscher Staatsangehöriger) stattfindenden Betriebsprüfung eine Doppelbesteuerung von bisher in Österreich mit dem KESt-Abzug als endbesteuert behandelten Kapitalerträgen drohe [an dieser Stelle wird auch auf die ergänzenden Ausführungen im Schreiben der steuerlichen Vertretung der Bf. vom samt den in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen (Bericht des Finanzamtes Be vom betreffend eine Außenprüfung bei DI  L T für die Jahre 1995 bis 1997; Bericht betreffend die Auslandsbeziehungen von DI  L T ) verwiesen].

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO betreffend die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 1999 ab. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dass gemäß § 240 BAO nur bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folge, ein Antrag auf Rückzahlung eingebracht werden könne. Eine zeitgerechte Antragstellung für diese Jahre sei daher nicht gegeben.

In der dagegen erhobenen Berufung vom wird von Seiten der Bf. im Wesentlichen vorgebracht, dass für den Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland auf die Geltendmachung des Besteuerungsanspruches auf die österreichischen Kapitalerträge (Bankzinsen, Wertpapiererträge) bestehe, diese faktisch einer Doppelbesteuerung unterzogen würden. Eine solcherart bewirkte Doppelbesteuerung sei mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der im primären Gemeinschaftsrecht verankerten Kapitalverkehrsfreiheit nicht vereinbar. Bei der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO handle es sich um eine reine Verfahrensvorschrift. Im Ergebnis habe das Finanzamt Feldkirch mit der angefochtenen Entscheidung durch die Anwendung einer nationalen Verfahrensvorschrift eine gemeinschaftsrechtswidrige Doppelbesteuerung bewirkt. Nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere dem Effizienzgebot und dem Diskriminierungsverbot, seien der Anwendung nationaler Verfahrensbestimmungen jedoch Grenzen gesetzt. Diese lägen im Allgemeinen dort, wo die uneingeschränkte Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften zu einem gemeinschaftsrechtwidrigen Ergebnis führe. Gegenüber nationalem Recht sei das höherrangige Gemeinschaftsrecht mit einem uneingeschränkten Anwendungsvorrang ausgestattet. Nach diesem Grundsatz sei dem Gemeinschaftsrecht jederzeit und uneingeschränkt Geltung zu verschaffen. Es folge aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes, dass nationale Behörden die unmittelbare Geltung des Gemeinschaftsrechtes nicht durch die Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften unterlaufen könnten. Daraus folge wiederum, dass nationale Behörden in Fällen, in denen die Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führten, diese Verfahrensbestimmungen unangewendet zu lassen hätten. Nach diesen Grundsätzen könne daher die Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO nicht als taugliche Grundlage für eine Versagung der Rückzahlung von zu Unrecht bezahlter Kapitalertragsteuer herangezogen werden.

Das Finanzamt Feldkirch gab in der Folge dieser Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom statt und hob den angefochtenen Bescheid vom mit der Begründung auf, dass für die Bearbeitung des gegenständlichen Antrages vom betreffend die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 2004 das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zuständige Behörde sei, zumal dieser gemäß § 13a AVOG für das gesamte Bundesgebiet die auf Grund völkerrechtlicher Verträge (Doppelbesteuerungsabkommen) vorgesehene Rückzahlung von Abgaben obliege.

Mit Schriftsatz vom stellte die Bf. einen Antrag auf Vorlage dieser Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag brachte die steuerliche Vertretung der Bf. über das bisherige Berufungsvorbringen hinaus und in Erwiderung zu den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung noch Nachstehendes vor:
““Der Grund, weshalb durch die depotführende Bank seit der Gründung der Gesellschaft von den Kapitalerträgen die Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, liegt in einem Qualifikationskonflikt. Nach unserer Beurteilung hat es sich bei diesen Kapitalerträgen aus deutscher Sicht nach der sogenannten “Geprägetheorie“ um betriebliche Kapitalerträge einer Personengesellschaft gehandelt, für die das Besteuerungsrecht Österreich zustehen würde. Aus diesem Grund hat die depotführende Bank von diesen Kapitalerträgen die Kapitalertragsteuer einbehalten und wurden sie als endbesteuerte Kapitalerträge behandelt. Diese Sichtweise wurde von den deutschen Finanzbehörden im Zuge der bei DI Tstattgefundenen Betriebsprüfung in Frage gestellt.
Sollten die deutschen Finanzbehörden im Zuge der Betriebsprüfung bei DI  L Tzur Auffassung gelangen, dass die in den Jahren 1995 bis 2004 erzielten Kapitalerträge nicht als betriebliche Kapitalerträge einer österreichischen Personengesellschaft zu qualifizieren sind, sondern dem einzigen Kommanditisten dieser Gesellschaft zuzurechnen sind, so würde der Besteuerungsanspruch der Bundesrepublik Deutschland an diesen Kapitalerträgen zu Recht bestehen. In diesem Fall hätte die österreichische Bank die Kapitalertragsteuer auf diese Zinsen zu Unrecht einbehalten.
Die Frage, ob ein ausländischer Anleger, der weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit seinen Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren in Österreich eine beschränkte Steuerpflicht begründet, ergibt sich unmittelbar aus dem Einkommensteuergesetz (§ 98 Z 5 EStG 1988, vgl. Rzen 7772 f der Einkommensteuerrichtlinien 2000) und nicht aufgrund völkerrechtlicher Verträge (Doppelbesteuerungsabkommen). Sollten also die deutschen Finanzbehörden zur Auffassung gelangen, dass die österreichischen Kapitalerträge der X XX GmbH & Co KEG dem einzigen Kommanditisten, DI  L T, der im fraglichen Zeitraum in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, zuzurechnen sind, so ist die Kapitalertragsteuer unmittelbar aufgrund des Einkommen­steuergesetzes und nicht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zurückzuzahlen. In diesem Fall würde keine Sonderzuständigkeit nach § 13a AVOG begründet. Die Sonderzuständigkeit gemäß § 13a AVOG tritt lediglich für die aufgrund völkerrechtlicher Verträge vorgesehenen Rückzahlungen ein. Es handelt sich dabei um eine subsidiäre Zuständigkeit, die nur zum Tragen kommt, soweit die Zuständigkeit nicht anderen Behörden übertragen ist.
Da die Sonderzuständigkeit des § 13a AVOG im vorliegenden Fall nicht zum tragen kommt, ist für den Antrag vom das Betriebstättenfinanzamt zuständig und hat das Finanzamt Feldkirch zu Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen.““

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Feldkirch die Entscheidung über die in Rede stehende Berufung vom im Hinblick auf das beim Finanzgericht ST zwischenzeitlich anhängige Verfahren gemäß § 281 BAO aus (auf die entsprechenden Ausführungen der Abgabenbehörde in der Bescheidbegründung wird an dieser Stelle verwiesen).

Im Rahmen eines Telefonates mit dem Vertreter der Abgabenbehörde beantragte die steuerliche Vertretung der Bf. in der Folge die Fortsetzung des gegenständlichen Berufungsverfahrens (vgl. entsprechenden Aktenvermerk des Finanzamtes vom ).

2.) Feststellung der Unwirksamkeit einer Befreiungserklärung gemäß § 94 EStG 1988 sowie der Nachbelastung mit Kapitalertragsteuer hinsichtlich der bisher freigestellten Kapitaleinkünfte der Jahre 2004 bis 2006:

Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt Feldkirch gemäß § 94 EStG 1988 fest, dass die von der Bf. am bei der HV AG zu den Konten-/Depot-Nr.  xyz sowie xxy abgegebene Befreiungserklärung iSd § 94 EStG 1988 unwirksam ist und die bisher von der Kapitalertragsteuer freigestellten Kapitaleinkünfte der Jahre 2004 bis 2006 mit Kapitalertragsteuer nachzubelasten sind. Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass an der Bf. auch eine natürliche Person beteiligt und daher gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 die Befreiungserklärung zu Unrecht abgegeben worden sei.

Die Bf. erhob gegen diesen Bescheid vom Berufung. Im Berufungsschriftsatz vom führte die steuerliche Vertretung der Bf. dazu unter Vorlage einer entsprechenden Beilage (Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA des Ausländeramtes des Kantons U vom ) streitgegenständlich Folgendes aus:
““Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen den zweiten Spruchpunkt des Bescheides, nämlich den Auftrag an die HV AG, von den freigestellten Kapitaleinkünften der Jahre 2004 bis 2006 die Kapitalerstragsteuer zu berechnen und nachzubelasten.
Richtig ist, dass Befreiungserklärungen nur von Körperschaften und Personengesellschaften, an denen ausschließlich Körperschaften beteiligt sind, abgegeben werden können. Für Personengesellschaften, an denen neben Körperschaften auch natürliche Personen beteiligt sind, kann keine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG abgegeben werden.
Es besteht jedoch für die HV AG seit keine Verpflichtung, die Kapitalertragsteuer einzubehalten, und zwar aus folgenden Gründen:
DI  L Tals einziger Kommanditist und 100%-Gesellschafter der X XX GmbH & Co KEG hat seinen Wohnsitz am von Deutschland in die Schweiz verlegt. Seither hat er einen ständigen Wohnsitz an der Anschrift H-Straße hh , Gd K . Diesen Umstand hat DI  L Tam der HV AG mitgeteilt und wurde von ihm zum Anlass genommen, die Befreiungserklärung, deren Unwirksamkeit mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt worden ist, abzugeben.
Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten und Forderungswertpapieren unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht in Österreich. Ausländische Anleger, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, begründen daher mit ihren Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren in Österreich keine beschränkte Steuerpflicht (vgl. § 98 Z 5 EStG 1988, Rzen 7772 f der Einkommensteuerrichtlinien 2000).
Unterliegen Kapitalerträge ausländischer Anleger nach Rz 7773 der EStRL 2000 nicht der beschränkten Steuerpflicht in Österreich, so kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Vornahme eines Steuerabzuges abgesehen werden. Der Steuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn der Anleger dem Kreditinstitut (kuponauszahlende Stelle) seine Ausländereigenschaft nachweist bzw. glaubhaft macht (vgl. Rz 7775 der EStRL 2000).
Der HV AG als konto-/depotführenden Bank liegt ein Identitätsnachweis von DI  L Tvor. Ebenso liegen dieser Bank Nachweise vor, dass DI  L Tbis zum in GD H wohnhaft war und anschließend seinen Wohnsitz nach Gd K verlegt hat. In der Beilage zu diesem Schreiben übersenden wir eine Kopie einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zur Information.
Da DI  L Tseit dem Jahr 2004 seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, unterliegen die österreichischen Kapitalerträge der X XXKEG auch nicht dem EU-Quellensteuergesetz. Nach § 1 des EU-Quellensteuergesetzes ist der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nämlich auf Zinsen beschränkt, die eine inländische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist, zahlt ( ... ), sofern er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat und keine Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren gemäß § 10 vorliegen. Da DI  L Tseit dem Jahr 2004 keinen Wohnsitz mehr in einem Mitgliedstatt der EU hat, kommt das EU-Quellensteuergesetz auf die Kapitalerträge der X XX KEG nicht zur Anwendung.
Aus diesen Gründen ist die HV AG nicht verpflichtet, von den Kapitalerträgen der X XXKEG die Kapitalertragsteuer einzubehalten.““

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Feldkirch die Berufung gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid vom als unbegründet ab; begründend führte es unter Bezugnahme auf das Schreiben der steuerlichen Vertretung der Bf. vom im Wesentlichen aus, dass gegenständlich weit mehr von einer vorbereitenden gewerblichen statt von einer vorbereitenden vermögensverwaltenden Tätigkeit der Bf. auszugehen sei. Außerdem sei von DI  L T in der vorgelegten KESt-Freistel­lungserklärung vom erklärt worden, dass sämtliche in den angeführten Depots angelegten Vermögenswerte dem Betriebsvermögen der Bf. zuzuordnen seien. Dem Umstand, dass die Bf. bzw. deren steuerliche Vertretung die Einkünfte von Anfang an fälschlicherweise als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärt hätten, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Da die Zinseinnahmen somit einer gewerblichen Tätigkeit und einer Betriebsstätte in Österreich zuzurechnen seien, stünde das Besteuerungsrecht für die in Rede stehenden Zinseneinnahmen gemäß Art. 11 Abs. 4 iVm Art. 7 DBA-Deutschland Österreich zu, weshalb der KESt-Abzug durch die depotführende Bank zu Recht erfolgt sei (auf die umfangreichen Ausführungen in der Bescheidbegründung wird an dieser Stelle verwiesen).

Mit Schriftsatz vom stellte die Bf. einen Antrag auf Vorlage dieser Berufung vom an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag beantragte die steuerliche Vertretung der Bf., der Berufung stattzugeben und den zweiten Spruchpunkt des Bescheides vom , nämlich den Auftrag an die HV AG, von den freigestellten Kapitaleinkünften der Jahre 2004 bis 2006 die Kapitalerstragsteuer zu berechnen und nachzubelasten, aufzuheben mit dem Auftrag an die Bank, die Kapitalertragsteuer der Bf. wieder gut zu schreiben. Dazu gab sie unter Vorlage ihres Schreibens vom an das Finanzamt Feldkirch streitwesentlich noch Nachstehendes an:
““Die im vorliegenden Fall entscheidungswesentliche Qualifikation der Einkünfte der Gesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb stützt das Finanzamt auf ein von unserem Büro verfasstes Schreiben vom , das im Zusammenhang mit der Veranlagung des Jahres 2002, und zwar aufgrund eines Ersuchens um Ergänzung betreffend "Liebhaberei" verfasst worden ist. In der Beilage übersenden wir eine Kopie unseres Schreibens vom zur Information.
Dabei werden einzelne Sachverhaltsdarstellungen aus diesem Schreiben "zitiert" und daraus das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit abgeleitet. Diese vermeintlichen Zitate ergeben sich jedoch in keiner Weise aus dem erwähnten Schreiben. Beispielsweise führt das Finanzamt auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung im zweiten Satz des kursiv gedruckten "Zitates" an, dass "bei einer Vergabe des Auftrages an die X KEG (. . .) der Betrieb und die Wartung des elektronischen Mautsystems über die Gesellschaft des Bf. erfolgt“ wäre. Dieses vermeintliche Zitat lässt sich jedoch in keiner Weise unserem Schreiben vom entnehmen. In gleicher Weise stehen auch andere vermeintliche· Zitate aus unserem Schreiben vom völlig im Widerspruch zu unseren tatsächlichen Ausführungen in diesem Schreiben.
Tatsächlich hat die X XX GmbH & Co KEG seit ihrer Gründung im Jahr 2005 in Österreich ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeiten ausgeübt. Wie sich aus unserem Schreiben vom ergibt, hätte sich die Funktion der X XX GmbH & Co KEG für den Fall der Vergabe des "road-pricing"-Projektes an das Bieterkonsortium, dem auch die operativen Unternehmen von DI L T angehört haben, ausschließlich auf die Übernahme von Finanzierungen und damit auf Vermögensverwaltung beschränkt. Von der Übernahme einer operativen gewerblichen Tätigkeit durch die X XX GmbH & Co KEG war in unserem Schreiben vom keine Rede. Die Gesellschaft hat auch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Handlungen gesetzt, die auf die Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit schließen lassen könnten. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Kommentierung der Feststellung des Finanzamtes, dass die Einkünfte der Gesellschaft aus dieser Tätigkeit eben in der falschen Einkunftsart erklärt worden seien.
Vielmehr wäre ein Auftrag für das Road-Pricing und andere gewerbliche Tätigkeiten von der X XXGmbH oder von einer hierfür eigens neu gegründeten Kapitalgesellschaft (Betriebsgesellschaft) übernommen worden.
Indem das Finanzamt im vorliegenden Fall Sachverhaltselemente unterstellt, Ausführungen in unserem Schreiben vom unrichtig wiedergibt und aufgrund dieser Feststellungen die Einkünfte von außerbetrieblichen in betriebliche Einkünfte umqualifiziert, verletzt es wesentliche Verfahrensgrundsätze, und zwar insbesondere das Recht auf Parteiengehör. Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens getroffen worden. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid rechts- und verfassungswidrig.““

Die im Spruch genannten Berufungen wurden in der Folge der Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängigen Finanzsenat) zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß §  323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 70/2013 sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung erläuterten die Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens ihre Standpunkte. Soweit ihre Ausführungen ausschlaggebendes Gewicht für die getroffene Entscheidung haben und über die dargelegten Standpunkte in rechtlicher oder sachverhaltsmäßiger Hinsicht hinausgehen, fanden sie Eingang in die nachfolgenden Überlegungen. Im Detail wird auf die diesbezügliche Verhandlungsniederschrift verwiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden erwogen:

1) Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO für die Jahre 1995 bis 1999:

Vorweg sei erwähnt, dass für das Verfahren über die Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO letzter Absatz das Finanzamt örtlich zuständig ist, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt.

Dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart kommt im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit gemäß § 13a AVOG (diese Bestimmung ist ab anzuwenden und bezieht sich auch auf die Rückzahlung von Steuern der Vorjahre; nunmehr § 18 AVOG 2010) zu, da es sich um keine auf Grund völkerrechtlicher Verträge (wie beispielsweise Doppelbesteuerungsabkommen) vorgesehene Rückzahlung von Abgaben handelt. Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 BAO setzen voraus, dass die Abgabe zu Unrecht einbehalten wurde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es - wie im konkreten Fall von der steuerlichen Vertretung der Bf. richtig vorgebracht wird - um die Rückzahlung von Kapitalertragsteuer auf Bankzinsen und Erträgen aus Forderungswertpapieren bei Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren Aufenthalt haben (und daher beschränkt steuerpflichtig sind), geht, zumal hier die Rechtsgrundlage nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen, sondern § 98 Z 5 lit. a EStG 1988 darstellt (Frage, ob bereits nach innerstaatlichem Recht kein österreichischer Besteuerungsanspruch besteht). Für das gegenständliche Verfahren über die Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO war daher das Finanzamt Feldkirch (Zuständigkeit nach § 59 BAO; nunmehr § 20 ff AVOG 2010) örtlich zuständig.

Gemäß § 240 Abs. 1 BAO in der in den Streitjahren geltenden Fassung ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

Gemäß § 240 Abs. 3 leg. cit. hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt.

Diese Fünf jahresfrist zur Antragstellung ist eine Ausschlussfrist; sie ist eine gesetzliche Frist und somit dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge nicht erstreckbar (Ritz, BAO5, § 240 Tz 7).

Mit Schriftsatz von beantragte die Bf. gemäß § 240 Abs. 3 BAO ua. die Rückerstattung der in den Jahren 1995 bis 1999 zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer iHv 14.919,68 € (1995), 50.743,13 € (1996), 51.040.63 € (1997), 44.662,37 € (1998) und 50.390,81 € (1999).
Daraus folgt aber, wie vom Finanzamt Feldkirch im Erstbescheid vom zu Recht ausgeführt wurde, dass diese in den Beschwerdejahren 1995 bis 1999 einbehaltene Kapitalertragsteuer unabhängig von der Frage, ob der Abfuhrpflichtige die KESt tatsächlich zu Unrecht einbehalten hat, wegen des Ablaufes der Fünfjahresfrist des § 240 Abs. 3 2. Satz BAO (die diesbezügliche Antragstellung der Bf. erfolgte erst im Juli 2005) jedenfalls nicht mehr zurückerstattet werden kann; der Rückerstattungsantrag zB betreffend das Jahr 1999 hätte spätestens bis zum eingebracht werden müssen.

Zum Vorbringen der steuerlichen Vertretung der Bf., wonach durch die Anwendung dieser nationalen Verfahrensvorschrift eine gemeinschaftsrechtswidrige Doppelbesteuerung bewirkt werde, welche mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der im primären Gemeinschaftsrecht verankerten Kapitalverkehrsfreiheit nicht vereinbar sei, nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere dem Effizienzgebot und dem Diskriminierungsverbot, der Anwendung nationaler Verfahrensbestimmungen jedoch Grenzen gesetzt seien, entsprechend dem uneingeschränkten Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes die unmittelbare Geltung des Gemeinschaftsrechtes nicht durch die Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften unterlaufen werden könne und daher nationale Behörden in Fällen, in denen die Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führten, diese Verfahrensbestimmungen unangewendet zu lassen hätten, ist zu erwidern, dass einerseits von Seiten der Bf. nicht nachgewiesen werden konnte, dass die in Rede stehenden Kapitalerträge in Deutschland rechtskräftig der Besteuerung unterzogen wurden und es damit tatsächlich zu einer Doppelbesteuerung gekommen ist. Andererseits ist das Finanzgericht der Auffassung, dass die in Rede stehende Fünfjahresfrist des § 240 Abs. 3 BAO nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (die Kapitalverkehrsfreiheit verbietet jegliche Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und auch zwischen dem Gebiet der EU und Drittstaaten; verboten ist die unterschiedliche Behandlung von Kapitalanlagen oder Anlegern je nach dem Wohnort des Anlegers oder dem Ort der Kapitalanlage) verstößt, zumal diese Regelung den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr nicht stärker einengt als den innerstaatlichen; Steuerausländer werden dadurch nicht schlechter gestellt als Steuerinländer (keine willkürliche Ungleichbehandlung; keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes). Die fragliche Bestimmung beeinträchtigt den freien Kapitalverkehr in keiner Weise.
Vom nationalen Recht vorgesehene (angemessene) Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung sind grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit sind, das zugleich Abgabepflichtige und Behörden schützt, und nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren [vgl. dazu Stix-Hackl, Gemeinschaftsrecht und nationales Verfahrensrecht (Teil II), Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - nationale Ausschlussfristen, AnwBl 1998, 739, und die dort zitierten EuGH-Urteile].
Das Finanzgericht teilt daher die Bedenken der Bf. an der Gemeinschaftskonformität der angewendeten Verfahrensbestimmung nicht.

Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Der angefochtene Bescheid war im Spruch insofern abzuändern, als der gegenständliche Antrag auf Rückerstattung nicht abzuweisen, sondern als verspätet zurückzuweisen war.

2) Feststellung der Unwirksamkeit einer Befreiungserklärung gemäß § 94 EStG 1988 sowie der Nachbelastung mit Kapitalertragsteuer hinsichtlich der bisher freigestellten Kapitaleinkünfte der Jahre 2004 bis 2006:

Zur Einbringung einer Beschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht an die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft), die (gemäß § 93 Abs. 2 BAO) im Spruch des Bescheides genannt ist. Der Bescheidadressat ist namentlich zu nennen. Das Adressfeld gehört nach der Judikatur zum Bescheidspruch. Die Adressierung lediglich am Briefumschlag, in welchem sich eine Ausfertigung der behördlichen Erledigung befindet, reicht nicht. Maßgebend ist die auf dem Bescheid angebrachte Anschrift. Zur Einlegung einer Beschwerde ist damit nur der legitimiert, den der ergangene Bescheid angesprochen hat, für den also der Bescheid inhaltlich bestimmt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97 BAO).
Beschwerdeführer kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war.
Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss (§ 278 Abs. 1 lit a BAO) zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 93 Tz 6, § 97 Tz 1, § 246 Tzen 1 ff sowie § 260 Tzen 5 ff, und die dort zitierten VwGH-Judikate; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 246 E 3 ff).

Als Sachverhalt steht im konkreten Fall fest, dass der angefochtene Bescheid allein an die " HV Aktiengesellschaft, P-Straße zx , Ge Gr " gerichtet ist. Der angefochtene Bescheid ist der HV Aktiengesellschaft wirksam bekannt gegeben worden. Der Bf. wurde eine Zweitschrift dieses Bescheides zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde von der Bf., vertreten durch die obgenannte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, eingebracht.

Zur Einbringung einer Beschwerde war entsprechend den oben dargestellten rechtlichen Überlegungen somit nur die HV Aktiengesellschaft (als einziger Bescheidadressat) berechtigt. Die von der Bf. erhobene, mit datierte Beschwerde war somit gemäß §§ 260 Abs. 1 lit. a iVm 278 Abs. 1 lit a BAO wegen mangelnder Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit der Revision:

In den gegenständlichen Beschwerdesachen lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Beutung zukam. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz so eindeutig gelöst sind, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen war und daran keine Zweifel bestanden.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100292.2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at