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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.09.2014, RV/5100936/2012

Nachweis bzw. Glaubhaftmachung von Fortbildungsaufwendungen (Seminare, Besprechungen).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes FA (St.Nr.: xxx) vom , betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

In ihrer Einkommensteuererklärung 2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch von Seminaren und anlässlich diverser Besprechungen:
 < Reisekosten: 4.336,55 Euro
 < Werbe-Repräsentationsaufwendungen: 138,40 Euro
 < übrige Betriebsausgaben: 660,00 Euro

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, unter anderem die erklärten Reise- und Fahrtspesen nachzuweisen.

Mit Eingabe vom wurden die geforderten Unterlagen übermittelt (Liste über die besuchten Veranstaltungen samt Datum, Thema, Entfernung, Gebühren, Nächtigungskosten und Taggelder).
Gesamtsumme: 4.474,95 Euro
 < Reisespesen: 3.487,43 Euro (Kilometergelder)
 < Teilnahmegebühren: 300 Euro
 < Taggeld: 549,12 Euro (80% von 686,40 Euro)
 < Nächtigung: 105 Euro
 < Bewirtung: 138,40 Euro

In einem weiteren Ergänzungsvorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin ersucht, entsprechende Nachweise über die Reise- und Fahrtspesen vorzulegen (z.B. Teilnahmegebühren, Teilnahmebestätigungen, Bewirtungsaufwand).
Für die Besprechung am in L seien 447,80 Kilometer und Diäten erklärt worden. Es werde um Stellungnahme hierzu ersucht.
Lt. dem vorliegenden Jahreslohnzettel seien im Jahr 2010 steuerfreie Ersätze gemäß § 26 EStG 1988 ausbezahlt worden. Es werde um Nachweis ersucht, dass die als Betriebsausgaben erklärten Aufwendungen (vor allem Fortbildung) in keinem Zusammenhang mit diesen steuerfreien Ersätzen stehen würden.

Mit Eingabe vom wurden Unterlagen bezüglich der besuchten Veranstaltungen übermittelt.
Hinsichtlich der Besprechung am wurde angemerkt, dass diese in Wien stattgefunden hätte. Es sei irrtümlich ein falscher Ort und eine falsche Kilometeranzahl angegeben worden.
Die steuerfreien Ersätze gemäß § 26 EStG würden Kosten für Dienstreisen betreffen, die im Rahmen der Universität absolviert worden seien. Sie würden demnach keine Betriebsausgaben darstellen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2010 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
In der gesonderten Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die geltend gemachten Aufwendungen an Reise- und Fahrtspesen nur insoweit berücksichtigt worden seien, als die in der schriftlichen Aufforderung (Ergänzungsersuchen vom und ) verlangten (persönlichen) Teilnahmebestätigungen beigebracht worden seien (das bloße Vorliegen von Veranstaltungsprogrammen ohne persönliche Einladung sei kein hinreichender Beweis für eine tatsächliche Teilnahme).
Von den geltend gemachten Werbe- und Repräsentationsaufwendungen in Höhe von 138,40 Euro hätten aufgrund der beigebrachten Belege nur 59 Euro berücksichtigt werden können.
Die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Seminar "Die Kraft der Welle" hätten nicht berücksichtigt werden können, da derartige Veranstaltungen auch für nicht im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerein tätige Personen von allgemeinem Interesse sein können und daher durch derartige Veranstaltungen erwachsende Kosten selbst dann keine Betriebsausgaben darstellen würden, wenn daraus Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen würden (§ 20 EStG).

Mit Eingabe vom wurde innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 eingereicht.
In der Bescheidbegründung wurde angeführt, dass das Vorliegen von Veranstaltungsprogrammen ohne persönliche Einladung keinen hinreichenden Beweis für die tatsächliche Teilnahme darstellen würde.
Für die o. a. Vorträge und Podiumsdiskussionen der Beschwerdeführerin würde es, wie aus der Beilage 1 ersichtlich, keine Teilnahmegebühren geben, da es sich dabei u. a. um unentgeltliche Gesprächstreffen (Kamingespräche), Referentenmeetings und Expertendiskussionen handle, wo der fachliche Austausch in Lehre und Forschung zwischen den Mitgliedern der verschiedenen universitären Fakultäten im Vordergrund stehe. Somit könne die Beschwerdeführerin Teilnahmebestätigungen nicht nachbringen, da keine ausgestellt worden seien. Der Nachweis der Teilnahme mittels Bestätigungen sei somit unzumutbar. Es würden nur die Veranstaltungsprogramme vorliegen, die ausschließlich den Teilnehmern an den o. a. Veranstaltungen übermittelt worden seien. Die Beschwerdeführerin würde somit ihrer Offenlegungspflicht gem. § 138 Abs. 1 BAO dahingehend hinreichend nachkommen, dass mangels Ausstellung von Teilnahmebestätigungen für die o. a. Veranstaltungen kein schriftlicher Beweis für die Teilnahme erbracht werden könne, es würde die Glaubhaftmachung reichen.
Die Glaubhaftmachung würde die schlüssige Behauptung aller maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraussetzen (). Ein Sachverhalt sei glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalls dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich ( 86/13/01509). Für Aufwendungen, über die vom Empfänger auf Grund allgemeiner Verkehrsausübung keine oder meist nur mangelhafte Belege erteilt würden, würde an Stelle eines belegmäßigen Nachweises genügen, dass die Ausgaben bloß glaubhaft gemacht werden würden ().

Die erklärten Reise- und Fahrtkosten als Betriebsausgaben würden gem. § 4 Abs. 4 EStG objektiv im vollen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, subjektiv dem Betrieb dienen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen (vgl. Rz 1079 EStR). Weiters seien gem. § 4 Abs. 4 EStG Fahrtkosten bei nachgewiesener oder glaubhaft gemachter betrieblicher Veranlassung anzuerkennen ().
Gem. § 4 Abs. 5 EStG seien Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei betrieblich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen würden.
Es werde daher aus o. a. Gründen beantragt, die Reise- und Fahrtkosten 2010 gem. Beilage 1 mit 4.311,60 Euro festzusetzen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit entsprechend zu reduzieren und den Einkommensteuerbescheid dahingehend abzuändern.

Sollte die Finanzbehörde in der Beweiswürdigung zu der Auffassung kommen, dass die o. a. Reise- und Fahrtkosten keine Betriebsausgaben darstellen würden, werde beantragt, die o. a. Ausgaben als Werbungskosten gem. § 16 EStG zu berücksichtigen, da die beantragten Ausgaben übergreifend auch mit der beruflichen Tätigkeit an der Universität L in Zusammenhang stehen würden.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).

Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin seitens des nunmehr zuständigen Richters aufgefordert, weitere Daten nachzureichen:
" < Bei einzelnen Veranstaltungen wurden Anmeldungen erbeten – können Sie diese vorlegen?
 < Als Nächtigungskosten wurde nur der jeweilige Pauschbetrag (15,00 Euro) angeführt. Wo haben Sie tatsächlich genächtigt und welche Kosten sind hierfür angefallen? Auch im Falle des Pauschbetrages ist ein Nachweis dahingehend zu erbringen, dass jedenfalls irgendwelche Kosten angefallen sein müssen.
 < Für die Veranstaltung am (20Jahre Rechtspanorama Presse) wurden keine Unterlagen vorgelegt (sind zumindest nicht im Akt des Finanzamtes).
Ersuche um Vorlage von Unterlagen zu dieser Veranstaltung.
 < Kilometerangaben: immer gleiche Kilometerangaben nach Wien obwohl unterschiedliche Veranstaltungsorte besucht wurden. Wie wurden diese Kilometer ermittelt (meistens 388,40 km; doch eher ungewöhnlich)? Mit welchem Fahrzeug haben sie diese Strecken zurückgelegt (Vorlage der Fahrzeugpapiere). Allenfalls auch Vorlage von diversen anderen Unterlagen, aus denen ersichtlich wäre, dass diese Fahrten tatsächlich mit ihrem Fahrzeug unternommen wurden (z.B. Fahrt nach Ungarn; Tankrechnungen, Rechnungen aus denen allenfalls Kilometerstände ersichtlich sind, …).
 < Genaue und aussagekräftige Unterlagen zum Seminar "Die Kraft der Welle"

Hinweisen möchte ich in diesem Zusammenhang auch, dass lt. Rechtsprechung nur sogenannter Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen ist; dieser entsteht nicht bei Reisen, welche lediglich einen Tag dauern (vgl. ). Die vom Finanzamt anerkannten Tagesgelder (158,40 €) im Zusammenhang mit den Besprechungen wären demnach nicht zu berücksichtigen.

Richtig ist der Einwand, dass grundsätzlich auch eine Glaubhaftmachung möglich ist. Aus den Unterlagen ist allerdings doch bei einzelnen Veranstaltungen ein Nachweis möglich bzw. zumutbar.

Meine Anmerkungen zu den einzelnen Terminen sind kursiv dargestellt.
Darstellung anhand der vorgelegten Unterlagen (keine Teilnahmebestätigungen):

FORTBILDUNGEN: Finanzamt hat alles gestrichen (keine Teilnahmebestätigungen bzw. § 20):

 < 12.-: 14. Wiener Juristengespräche (390,6km; 15,00 Nacht; 2*26,40)

Freitag 12.3.: Symposium "Investing in Regulated Industries"; abends Heurigen Evening
Samstag 13.2.: Dancing Lesson, Champagner Reception, Juristenball

Anmerkung: nur Freitag von 10:00 bis 15:45 Seminarcharakter; Samstag jedenfalls § 20
Kürzung Diäten (-52,80 – Tagesdiäten) und Nacht (Nächtigung nicht betrieblich veranlasst).

 < : Buchpräsentation Zeller Handbuch Arbeitsvertrags-Klauseln (in Zell am See).
447,8km; 15,00 Nacht, 26,40)

Anmerkung: ???? schwierig Anwesenheit nachzuweisen, ev. Einladung zur Buchpräsentation mit Namen??

 < 7.-: Tagung der Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer WU Wien
388,40km; 45,00 Nacht; 4*26,40)
Mittwoch 7.4. Empfang Justizministerin (18:00 Uhr) anschl. gemeinsames Abendessen.
Donnerstag 8.4. ganzen Tag versch. Referate
Freitag 9.4. ganzen Tag versch. Referate (bis 17:00 Uhr)
Samstag: 10.4. Ausflug unter dem Motto "Klösterreich"

Anmerkung: Samstag jedenfalls §20 (Kürzung Nacht und Diäten).
Tagungskostenbeitrag 40,00 Euro ?? Nachweis??
Anmeldung und Hotelbuchung bis spätestens ? Nachweis???

 < : ARS Referentenempfang 2010 (möglich mit Begleitperson):
Anmeldung?? Referat Justizministerin ab 18:30
388,4km; 26,40

Anmerkung: mit Begleitperson; Anschluss an Referat BM: Gemütliches Get-together
keinesfalls Diäten; eher §20

 < 22.- Europäische Notarentage in Salzburg
291,4km; 15,00; 2*26,40

Anmerkung: Fachprogramm nur für einen Tag angeführt (12-16:30); 2. Tag?? Keine Angaben?

 < Schiedsgerichtsbarkeit in Graz (9-18 Uhr)
465,2km; 26,40
Antwortkarte; Anmeldung erbeten

Anmerkung: erfolgte Anmeldung?? Lt. Info erbeten??

 < Tagung Staateninsolvent WU Wien (9-18 Uhr)
388,4km; 26,40
wir ersuchen um Rückmeldung

Anmerkung: Rückmeldung????

 < Wilhelminenberggespräche "eines kredites würdig" (8-16:40)
388,4km; 26,40
Anmeldung erbeten bis

Anmerkung: Anmeldung??

FURCHE-Heuriger
388,4km; 26,40
"Freuen Sie sich auf erlesene Weine, herzhafte Schmankerl und interessante Gespräche"

Anmerkung: jedenfalls §20

 < 23.- Kolloquium der Internationalen Vereinigung für Prozessrecht in Pécs
1.308,4km; 30,00; 3*26,40
"Registration: Possible from February 2010, on the conference´s homepage at the same time with transferring the registrations fee." 300 Euro

Anmerkung: registrations fee???? Hotelkosten?? Hierzu müsste es jedenfalls Unterlagen geben!!

 < Europäischer Tag der Ziviljustiz in Pa (9:30 – 19:00 – Festvortrag)
388,4km; 26,40

Anmerkung: km genau wie Wien??? Anmeldung erforderlich?? Keine Angaben in Unterlagen.

 < 2.-: Wochenendseminar "Die Kraft der Welle" Quanten Matrix Transformation in Wien
M S, Accredited Journey Practitioner, Wüstenreisebegleiterin
388,4km; 26,40; 300,00 Kursbeitrag

Anmerkung: Vortragende weist sehr auf § 20 hin!!; genaue Beschreibung des Seminars anfordern!!

BESPRECHUNGEN: Finanzamt hat alles anerkannt (außer Nächtigung nur 59 Euro)

 < Rechnung Hotel HSalzburg (20.8 – 21.8.; 59,00 €) Gespräch mit Dr. P Richter O
291,4km; 138,40 Nächtigung; 26,40

Anmerkung: warum Gespräch in Salzburg Richter ist OL tätig??
Rechnung lautet auf 59 Euro; warum 138,40 aufgelistet?

Sämtliche Besprechungen dauerten nur einen Tag (lt. Rsp. Keine Diäten); FA hat aber Diäten ungekürzt anerkannt!

Nach mehrmaliger Fristverlängerung wurde hierzu mit Schreiben vom folgende Stellungnahme übermittelt:
In der damaligen Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom seien der Abgabenbehörde erster Instanz sämtliche Unterlagen die zur Klärung des Sachverhaltes und der Geltendmachung der Betriebsausgaben gedient hätten, übermittelt worden.
"ln der vom Finanzamt am gesondert ergangenen Bescheidbegründung zum Einkommensteuerbescheid 2010, eingelangt am wurde zu den Ausgaben für Reise- und Fahrtspesen ausgeführt, dass das Vorliegen von Veranstaltungsprogrammen ohne persönliche Einladung keinen hinreichenden Beweis für die tatsächliche Teilnahme darstellt.
Wie bereits in unserer damaligen Berufung/Beschwerde angeführt, gibt es für die damaligen Vorträge und Podiumsdiskussionen unserer Mandantin keine Teilnahmegebühren, da es sich dabei u. a. um unentgeltliche Gesprächstreffen (Kamingespräche), Referentenmeetings und Expertendiskussionen handelt, wo der fachliche Austausch in Lehre und Forschung zwischen den Mitgliedern der verschiedenen universitären Fakultäten im Vordergrund steht. Weiters erfolgten die An- und Rückmeldungen unserer Mandantin zu den o. a. Vorträgen usw. fast ausschließlich telefonisch, was an den Uen durchaus die übliche Vorgehensweise ist. Somit können sowohl keine Teilnahme- und Anmeldebestätigungen nachgebracht werden, da schlichtweg keine ausgestellt wurden. Unserer Mandantin liegen nur die Veranstaltungsprogramme vor, die ausschließlich den Teilnehmern an den o. a. Veranstaltungen übermittelt wurden. Diese wurden der Behörde vollständig übermittelt.

Die erklärten Reise- und Fahrtkosten als Betriebsausgaben unserer Mandantin stehen gem. § 4 Abs. 4 EStG objektiv im vollen Zusammenhang mit Ihrer betrieblichen Tätigkeit, dienen subjektiv ihrem Betrieb und fallen nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot (vgl. Rz 1079 EStR). Weiters sind gem. § 4 Abs. 4 EStG Fahrtkosten bei nachgewiesener oder glaubhaft gemachter betrieblicher Veranlassung anzuerkennen ().
Anzumerken ist dazu, dass Tages- und Nächtigungsgelder (Pauschbeträge für Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft) gem. § 4 Abs. 5 EStG bei betrieblich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen. Die betriebliche Veranlassung wurde dazu in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Bei den Fahrtkosten wurden sämtliche Belege die im Zusammenhang mit den betrieblichen Fahrten stehen (u. a. Bahn etc.) vorgelegt. Beim Ansatz des amtlichen Kilometergeldes entfällt die Vorlage von Belegen. Die betriebliche Veranlassung und der Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kilometergeldern und Reisekosten mit den Veranstaltungen und Vorträgen ist schlüssig und ausreichend mit der bereits vorgelegten Reisekostenaufstellung gegeben. Bei glaubhaft gemachter betrieblicher Veranlassung sind die entsprechenden Aufwendungen anzuerkennen ().
Abschließend möchten wir nochmals darauf hin weisen, dass aus o. a. Gründen der belegmäßige Nachweis der beantragen Betriebsausgaben entweder Kraft Gesetz nicht notwendig oder mangels Schriftverkehrs somit unzumutbar ist. Frau 
Beschwerdeführerin kam somit Ihrer Offenlegungspflicht gem. § 138 Abs. 1 BAO dahingehend hinreichend nach, es reicht die Glaubhaftmachung.
Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung aller maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus (). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalls dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich ( 86/13/01509). Für Aufwendungen, über die vom Empfänger auf Grund allgemeiner Verkehrsausübung keine oder meist nur mangelhafte Belege erteilt werden, genügt an Stelle eines belegmäßigen Nachweises, dass die Ausgaben bloß glaubhaft gemacht werden ()."

Mit Schreiben vom wurden dieses Schreiben der zuständigen Amtsvertreterin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Im Antwortschreiben gab die zuständige Amtsvertreterin bekannt, dass es ihrerseits keine weiter Stellungnahme geben wird.

ENTSCHEIDUNG

A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Usprofessorin (Juristin an der j) und erzielt hierbei Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.
Weiters erzielte sie aus Vortrags-, Verlags- und Beratungshonoraren Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Aus der Darstellung in homepage ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin insämtlichen Bereichen des Verfahrensrechtes tätig ist.
In diesem Zusammenhang stehen die streitgegenständlichen Aufwendungen.
Aus Vereinfachungsgründen wurden sämtliche Aufwendungen dem Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zugerechnet. Die gleichen Beurteilungen hätten sich ergeben, wenn die Aufwendungen dem Bereich der Einünfte aus nicht selbständiger Arbeit zugerechnet worden wären (Werbungskosten).

Die Beschwerdeführerin hat im streitgegenständlichen Jahr zahlreiche Veranstaltungen besucht und Besprechungen durchgeführt.
Bereits seitens des Finanzamtes wurde ihr dargestellt, dass diesbezüglich weitere Unterlagen notwendig seien. Die vom Finanzamt geforderten Unterlagen konnten tw. nicht vorgelegt werden, da diese tw. nicht existent waren (vor allem Teilnahmebestätigungen).

Auch seitens des Gerichtes wurde die Beschwerdeführerin in einem umfangreichen Schreiben um weitere Daten ersucht.
Nach mehrmaligen Fristverlängerungen und somit langer Gelegenheit, genaue Darstellungen vorzulegen, wurden hierzu aber kaum Antworten geliefert. Es wurde hierin im Wesentlichen nur auf die rechtlichen Ansichten der Beschwerdeführerin bzw. der steuerlichen Vertretung verwiesen. Aussagekräftige Darstellungen wurden nicht übermittelt.

Die folgende rechtliche Würdigung bezieht sich demnach im Wesentlichen auf die bereits dem Finanzamt vorgelegten Darstellungen und Unterlagen.

Die besuchten Veranstaltungen stehen tw. im Spannungsverhältnis zwischen "auch" privater "Veranlassungsmöglichkeit" und dem Nachweis eines tatsächlichen Besuches.

B) Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß Z 7 leg.cit. sind Betriebsausgaben auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes.

Gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 6 ergebenden Beträge nicht übersteigen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Im Spannungsfeld dieser gesetzlichen Bestimmungen sind die einzelnen Aufwendungen einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichtsgellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Richtig sind die Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass bei einer unmöglichen Nachweisführung auch grundsätzlich eine Glaubhaftmachung möglich und zulässig ist.
Nach Ansicht des erkennenden Richters ist aber auch zu beachten, ob nicht doch genauere Angaben bzw. Nachweise der Beschwerdeführerin möglich wären bzw. gewesen wären, um sich ein umfassendes Bild der einzelnen Veranstaltungen machen zu können.
Der Richter hat im oben umfassend dargestellten Schreiben mögliche Formen der Nachweisführung dargeboten – eingegangen ist die Beschwerdeführerin auf diese Ausführungen nicht.

Auch eine Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung maßgeblicher Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus (vgl. ).

Die Beschwerdeführerin wurde beauftragt, Hinweise über zum Beispiel ungewöhnliche Kilometerangaben zu machen (sehr oft die gleichen Entfernungen trotz unterschiedlicher Ziele). Eingegangen wurde darauf in keinster Weise.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die gesetzliche Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO nach der das Verwaltungsgericht berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im Folgenden werden die einzelnen Veranstaltungen und deren rechtliche Einstufung nochmals detailliert dargestellt:

FORTBILDUNGEN:

1.)Wiener Juristengespräche (390,6km; 15,00 Nacht; 2*26,40):
Vorgelegt wurde hierzu folgendes Seminarprogramm:
Freitag 12.3.: Symposium "Investing in Regulated Industries"; abends Heurigen Evening
Samstag 13.2.: Dancing Lesson, Champagner Reception, Juristenball.
Die Tätigkeitsschwerpunkte der Beschwerdeführerin (vgl. obige Darstellung hinsichtlich j) lassen einen Fortbildungscharakter dieses Symposiums nicht erkennen. Dass die Beschwerdeführerin gerade in den hier vorgetragenen Bereichen tätig ist, wurde in keinster Weise dargestellt und lässt sich auch aus den Darstellungen der Tätigkeitsbereiche schließen.
Nicht auszuschließen ist, dass diese Veranstaltung nur als Anlass für den anschließenden Heurigenbesuch bzw. den Veranstaltungen am nächsten Tag besucht wurde.
Der Besuch des Heurigen, der Dancing Lession, die Champagne Reception sowie der Juristenball sind aber zweifelsfrei dem Bereich der persönlichen Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zuzurechnen. Trotz ausreichender Gelegenheiten hat die Beschwerdeführerin hierzu keinerlei Stellungnahme bzw. Darstellungen übermittelt.
Im Schreiben vom wurde hierzu schon dargestellt, dass allenfalls nur das Symposium Seminarcharakter hätte; eine Darstellung eines Zusammenhanges zur betrieblichen Tätigkeit folgte aber auch diesbezüglich nicht.
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung geltend macht, hierzu zählt jedenfalls zum Beispiel der Besuch eines Balles, hat von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen – entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung – (nahezu) ausschließlich die betriebliche/berufliche Sphäre betreffen (vgl. ; ).

Aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsprechung war diesen Aufwendungen der Betriebsausgabencharakter abzusprechen.

2.) Buchpräsentation Zeller Handbuch Arbeitsvertrags-Klauseln (in Zell am See).
447,8km; 15,00 Nacht, 26,40):
Vorgelegt wurde hierzu eine allgemeine Einladung des Verlages Manz zu einer Buchpräsentation.
Es wurde in keinster Weise dargestellt, in welcher Funktion die Beschwerdeführerin hierbei teilgenommen hat. Hat sie als allgemein Interessierte daran teilgenommen, so sind diese Aufwendungen der Lebensführung zuzurechnen – zur betrieblichen Tätigkeit hätte allenfalls der Kauf dieses Buches genügt. Dass sie aber z.B. unmittelbar an der Buchpräsentation aktiv teilgenommen hat, geht aus den Unterlagen nicht hervor und wurde auch nicht behauptet.

Bei dieser Sachlage ist nach den rechtlichen Bestimmungen des § 20 ein Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung nicht auszuschließen, auch wenn eine Anwesenheit allenfalls der Stellung der Beschwerdeführerin als wissenschaftlich tätige Person gedient hätte.

Trotz klarem und unmissverständlichem Auftrag, auch hierzu genauere Angaben zu machen, wurden keine weiteren Angaben nachgereicht.
Ein hinreichender Nachweis bzw. auch nur eine Glaubhaftmachung der betrieblichen/beruflichen Bedingtheit dieser Aufwendungen konnte demnach nicht klar erkannt werden.

3.) Tagung der Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer WU Wien
(388,40km; 45,00 Nacht; 4*26,40)
Mittwoch 7.4. Empfang Justizministerin (18:00 Uhr) anschl. gemeinsames Abendessen.
Donnerstag 8.4. ganzen Tag versch. Referate
Freitag 9.4. ganzen Tag versch. Referate (bis 17:00 Uhr)
Samstag: 10.4. Ausflug unter dem Motto "Klösterreich"

Hinsichtlich der Nächtigung ist anzumerken, dass aus den Unterlagen hervorgeht, dass die Hotelbuchung vorgenommen werden sollte.
Im Schreiben des Richters vom wurde auf diese Hotelbuchung hingewiesen – vorgelegt wurde diesbezüglich nichts. Es wurde auch nicht nachgewiesen, dass für die Beschwerdeführerin diesbezüglich irgendwelche Kosten angefallen sind. Auch wenn lediglich der Pauschbetrag beantragt wird, so müssen doch tatsächlich Aufwendungen angefallen sein; dies wurde ebenfalls der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Allenfalls hätte ja jemand anderer die Nächtigungskosten übernehmen können. Ein Hinweis über allenfalls diesbezüglich angefallene Kosten wurde nicht erbracht. Auch wenn der Einwand richtig ist, dass bei Geltendmachung eines Pauschbetrages ein unmittelbarer belegmäßiger Nachweis nicht notwendig ist, so entbehrt diese Bestimmung aber nicht, dass ein Aufwand tatsächlich angefallen sein muss (vgl. ; ).

Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass ein Tagungsbeitrag in Höhe von 40,00 € zu zahlen war. Weiters dass die Anmeldung mit den beiliegenden Formularen bis spätestens zu erfolgen hätte.

Trotz konkretem Hinweis auf einen allfälligen Zahlungsnachweis bzw. Anmeldung (Schreiben vom ) wurden hierzu keinerlei weitere Anmerkungen übermittelt, warum das Nachreichen dieser Nachweise nicht möglich sein soll.

Ein hinreichender Nachweis bzw. eine tatsächliche Glaubhaftmachung einer Teilnahme an dieser Veranstaltung kann hierin nicht erkannt werden.

4.) ARS Referentenempfang 2010 (möglich mit Begleitperson):
Anmeldung?? Referat Justizministerin ab 18:30
388,4km; 26,40

Auch hier wurde die Beschwerdeführerin auf die Anmeldung hingewiesen. Eine telefonische Anmeldung wurde in der Einladung nicht angeführt.
Eine Teilnahme an dieser Veranstaltung ist demnach weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht. Eine Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen ist demnach nicht möglich; vor allem auch darum, da auch der Titel dieser Veranstaltung "Empfang" auch eine gewisse repräsentative Komponente nicht ausschließt. Nähere Ausführungen zu dieser Veranstaltung wurden trotz Aufforderung (Schreiben vom ) nicht vorgelegt.

5.) Europäische Notarentage in Salzburg
291,4km; 15,00; 2*26,40

Auch hier wurde seitens des Richters klar zum Ausdruck gebracht, dass hier aus dem Fachprogramm nur für einen Tag ein einschlägiges Programm ersichtlich ist (Schreiben vom ). Zum zweiten Tag gab es diesbezüglich keine Angaben.
Hier wird im Zweifel der Beschwerdeführerin gefolgt, da kein Hinweis auf allfällige Anmeldemodalitäten gefordert waren. Die Inhalte dieser Tagung lassen jedenfalls einen Bezug zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin erkennen.

Richtig ist grundsätzlich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Tagesgeld für Inlandsreisen 26,40 Euro beträgt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes steht ein Tagesgeld allerdings nur dann zu, wenn eine Nächtigung erforderlich ist. Dauert eine Reise nur einen Tag, kann ein Verpflegungsmehraufwand durch die Mitnahme von Lebensmitteln vermieden werden (vgl. ; ).
Da allerdings lediglich ein Tag aufgelistet wurde, waren Nächtigungsaufwendungen und Verpflegungsmehraufwendungen nicht zu berücksichtigen.
Fahrtkosten: 122,39 Euro

6.) Schiedsgerichtsbarkeit in Graz (9-18 Uhr)
465,2km; 26,40

Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass diesbezüglich eine Anmeldung bis erbeten werde. Es sollte auch eine Angabe erfolgen, an welchen Arbeitskreisen teilgenommen wird. Ebenso war eine Mitteilung erbeten, ob am Mittagsempfang des Bürgermeisters bzw. Abendempfang des Landeshauptmannes teilgenommen wird.
Daraus geht meines Erachtens zweifelsfrei hervor, dass es Informationen geben muss, welche eine tatsächlich Teilnahme an dieser Veranstaltung nachweisen (vor allem auch hinsichtlich Organsiation der Arbeitskreise und Empfänge).

Auch hierzu wurde trotz konkretem Hinweis des erkennenden Richtes nicht einmal versucht, entsprechende Darstellungen zu liefern.

Unter diesen Gegebenheiten waren die diesbezüglich beantragten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen.

7.) Tagung Staateninsolvent WU Wien (9-18 Uhr)
388,4km; 26,40

vgl. hierzu Punkt 5.)
Fahrtkosten: 163,13 Euro

8.) Wilhelminenberggespräche "eines kredites würdig" (8-16:40)
388,4km; 26,40

Aus den vorgelegten Utnerlatgen geht hervor, dass eine Anmeldung bis erbeten werde. "Nach erfolgter Anmeldung erhalten sie vom Verlag Österreich als Anmeldebestätigung eine Rechnung ..."

Trotz Hinweis im Schreiben vom auf diese Ausführungen wurde hierzu in keinster Weise eingegangen. Damit kann weder ein Nachweis noch eine Glaubhaftmachung einer Teilnahme erkannt werden. Die entsprechenden Aufwendungen waren demnach nicht zu berücksichtigen.

9.) FURCHE-Heuriger
388,4km; 26,40
"Freuen Sie sich auf erlesene Weine, herzhafte Schmankerl und interessante Gespräche"

Diese Aufwendungen stehen in klarem Zusammenhang mit der privaten Lebensführung auch wenn allenfalls eine gesellschaftliche Verpflichtung vorgelegen hat. Zur näheren Begründung wird auf Punkt 1.) verwiesen.

10.) Kolloquium der Internationalen Vereinigung für Prozessrecht in Pécs
1.308,4km; 30,00; 3*26,40
"Registration: Possible from February 2010, on the conference´s homepage at the same time with transferring the registrations fee." 300 Euro

Die Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich ebenfalls klar darauf hingewiesen, dass es hier jedenfalls irgendwelche Nachweise geben hätte müssen. Im Antwortschreiben wurde hierzu kein Wort verloren. Es wurde nicht dargestellt, warum es diesbezüglich keine Nachweise geben sollte. Es gab verschiedene Anmeldetermine – ebenso Überweisung der Anmeldegebühr.
Allenfalls wäre auch ein Nachweis hinsichtlich entstandener Kosten möglich – zum Beispiel Wechsel von ungarischen Forint.
Trotz konkreter Aufforderung (Schreiben vom ) wurde hierzu nicht einmal ansatzweise ein Nachweis bzw. auch eine Glaubhaftmachung versucht.

11.) Europäischer Tag der Ziviljustiz in Pa (9:30 – 19:00 – Festvortrag)
388,4km; 26,40

Vergleiche hierzu Ausführungen zu Punkt 5.). Eine inhaltliche berufliche Bedingtheit scheint zumindest glaubhaft; ebenso aufgrund der mangelnden Angaben zu den Anmeldemodalitäten.
Eine Anpassung ist allerdings im Bereich der Fahrtkosten vorzunehmen. Nach Abfrage des Routenplaners www.viamichelin.at beträgt die Entfernung von A nach Pa lediglich 80km.
Fahrtkosten: 67,20 Euro

12.) Wochenendseminar "Die Kraft der Welle" Quanten Matrix Transformation in Wien
M S, Accredited Journey Practitioner, Wüstenreisebegleiterin
388,4km; 26,40; 300,00 Kursbeitrag

Im Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieses Seminares sehr auf private Veranlassung (§ 20) schließen lässt. Es wird um eine genaue Beschreibung des Seminars ersucht.
Im Antwortschreiben wurde mit keiner Silbe auf dieses Seminar eingegangen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen konnte keinesfalls ein Zusammenhang mit der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin erkannt werden.
Die beantragten Aufwendungen waren demnach nicht zu berücksichtigen.

13.) 20Jahre Presse:

Diesbezüglich wurden keinerlei Unterlagen und Darstellungen übermittelt – trotz klarem Hinweis im Schreiben des Richters vom . Eine Anerkennung allfälliger Aufwendungen ist bei dieser Sachlage nicht möglich.

BESPRECHUNGEN: Finanzamt hat alles anerkannt (außer Nächtigung nur 59 Euro).

Im oben genannten Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es ungewöhnlich erscheint, dass eine Besprechung in Salzburg stattgefunden hat (20. August). Der Gesprächspartner war als Richter O L tätig. Auf diese Darstellung ging die Bescherdeführerin im Antwortschreiben nicht ein.
Auch durch den bereits früher vorgelegten Nächtigungsbeleg erscheint kein ausreichende betriebliche Bedingtheit diese Aufwandes nachgewiesen bzw. auch nur glaubhaft gemacht.
Die diesbezüglichen Aufwendungen waren demnach abweichend von der Betrachtung des Finanzamtes nicht zu berücksichtigen.

Da es verabsäumt wurde, auch das weitere Gespräch mit dem Richter (offensichtlich) in Wien genauer zu hinterfragen, wird hier auf eine Abweichung gegenüber dem Finanzamt verzichtet (ausgenommen Diätenkürzung).

Das Finanzamt hat hinsichtlich der Besprechungen bereits alle Aufwendungen berücksichtigt (lediglich die Nächtigung wurde im nachgewiesenen Ausmaß berücksichtigt).
Das erkennende Gericht schließt sich hier weitgehend der Ansicht des Finanzamtes hinsichtlich der beruflichen Bedingtheit an.
Nähere Ausführungen sind demnach entbehrlich.

Eine Korrektur ist allerdings hinsichtlich der Tagesgelder vorzunehmen. Da es sich bei diesen Veranstaltungen ausschließlich um sogenannte "Tagesreisen" gehandelt hat, ist kein vom Gesetz bestimmter Verpflegungsmehraufwand zu erkennen.

Lt. Gesetzestext ist nur sogenannter Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diesbezüglich ausgeführt, dass ein derartiger Mehraufwand nicht anfällt, wenn die Reise einen Tag dauert (vgl. ). Die vom Finanzamt anerkannten Tagesgelder (158,40 €) im Zusammenhang mit den Besprechungen waren demnach nicht zu berücksichtigen.

Wenn die Beschwerdeführerin im Antwortschreiben vom anführt, dass zu den o.a. Vorträgen usw. die An- und Rückmeldungen fast ausschließlich telefonisch erfolgt sind, so wären wie zu den einzelnen Bereichen ausgeführt, doch auch andere Nachweise bzw. Hinweise jedenfalls möglich und zumutbar gewesen.
Fast ausschließlich würde bedeuten, dass es doch vereinzelt schriftliche Unterlagen geben müsste - vorgelegt wurden keine diesbezüglichen Unterlagen.

Wie schon das Finanzamt ausgeführt hat, bedeutet eine Einladung noch nicht, dass die Beschwerdeführerin an diesen Veranstaltungen auch tatsächlich teilgenommen hat bzw. könnten einzelne Einladungen auch über z.B. Internetforen beschafft werden.
Damit soll abschließen nochmals zum Ausdruck gebracht werden, dass die vorgelegten Unterlagen und die Hinweise auf allfällige Judikate des Verwaltungsgerichtshofes die nach den gesetzlichen Bestimmungen geforderten Nachweise nicht ersetzen können.
 

übrige Betriebsausgaben:

Im Schreiben vom stellte der Richter hierzu folgende konkrete Frage:
"Ich ersuche auch um Auflistung und belegmäßigen Nachweis der beantragten übrigen Betriebsausgaben in Höhe von 660,00 Euro."

Das Finanzamt hat diesbezüglich offensichtlich noch keinerlei Nachforschungen bzw. Fragen gestellt.
Im Antwortschreiben vom wurde auf diese Frage mit keiner Silbe geantwortet.

Bei diesem Sachverhalt kann in keinster Weise ein Nachweis bzw. auch nur eine Glaubhaftmachung der betrieblichen/beruflichen Bedingtheit dieser Aufwendungen erkannt werden.
Die "übrigen Betriebsausgaben" konnten demnach keine Berücksichtigung finden.

Im Anhang ist die genaue Berechnung der zu berücksichtigenden Aufwendungen dargestellt.

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Obige Darstellungen lassen nicht erkennen, dass gegenständlich die Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage ansteht bzw. ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung vorgenommen wurde.

L, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise








ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100936.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at