Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.11.2014, RV/7103315/2014

1. Strittig ist, ob die Gebühren gemäß § 24a VwGG auch dann zu zahlen sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof die zwei Revisionsverfahren mit Beschluss einstellt? 2. Ist eine Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG festzusetzen, obwohl sich der Bf. keines Verschuldens bewusst ist bzw. er sich in einem Rechtsirrtum befand?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache Bf.+Adresse gegen die Bescheide gemäß § 203 BAO des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR x1 Team 13, Abgabenkontonummer 10 – x2 betref­fend Gebühren (Eingabengebühren für zwei Revisionen gemäß § 24a VwGG) samt Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die Gebühren gemäß § 24a VwGG auch dann zu zahlen sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof die zwei Revisionsverfahren mit Beschluss einstellt?Ist eine Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG festzusetzen, obwohl sich der Bf. keines Verschuldens bewusst ist bzw. er sich in einem Rechtsirrtum befand?

1. Verfahren

Am brachte der Bf. Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen zwei Bescheide der Tiroler Landesregierung vom in einem Bauverfahren ein, die die Zahlen Rox3 erhielten. Mit Beschluss vom stellte der Verwaltungsgerichtshof die beiden Verfahren ein, da der Bf. der Aufforderung zur Mängelbehebung vom nicht nachgekommen war. Am nahm der Verwaltungsgerichtshof einen Befund auf, dass die Stempelgebühren für die zwei Revisionen nicht entrichtet worden waren und überreichte ihn dem Finanzamt.

Das Finanzamt setzte mit Bescheiden gemäß § 203 BAO vom für die „Verwaltungsgerichtshofbeschwerde betreffend baurechtliche Angelegenheit XY , eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof 1010 Wien am , Ro/x3“ für zwei Eingaben gemäß § 24a VwGG 480 Euro sowie gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 50% von der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 240 Euro, das heißt, einen Gesamtbetrag von 720 Euro, fest.

Fristgerecht erhob der Bf. dagegen Beschwerde und wendete ein, dass er sich auf die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom beziehe, wonach die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gelte. Da hiermit die eingebrachte Revision nicht mehr existent gewesen sei, seien auch keine Gebühren dafür zu entrichten.

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde des Bf. als unbegründet ab.

Fristgerechte stellte der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Er wiederholte sein Beschwerdevorbringen und ergänzte, dass er aufgrund einer Auskunft die Revisionen irrtümlich an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe. Es sei keine Leistung erbracht worden, sondern das Verfahren eingestellt worden. Der Bf. sei sich keiner Schuld bewusst und er glaube, nach bestem Gewissen gehandelt zu haben.

Das Finanzamt legt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vor.

Mit Schreiben vom ersuchte der Bf. um Abklärung, da das Finanzamt vor Ergehen eines Erkenntnisses ein Pfändungsverfahren eingeleitet habe.

2. Erwägungen:

2.1. Gesetzestexte

§ 24a VwGG: Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

Z 1: Die Gebühr beträgt 240 Euro. ....

Z 2: ....

Z 3: Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

Z 4: Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Z 5: Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. ....

Z 6: Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

Z 7: Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

§ 9 Abs. 1 GebG lautet: Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.

Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

2.2. Die Gebührenschuld und Fälligkeit entsteht mit dem Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof

Die Gebührenschuld entsteht nach § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof (, vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, Rz 161 zu § 14 TP 6 GebG). Mit dem Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24a Z 3 VwGG erfüllt (; ; ).

Die beiden gegenständlichen Revisionen sind am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt (sie wurden aufgrund des Stempels des Verwaltungsgerichtshofs am zur Post gegeben); somit ist die Gebührenschuld am entstanden. Selbst wenn die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, so ist die Gebührenschuld dennoch bereits am Tage der Überreichung bzw. des Einlangens der Revision beim Gerichtshof entstanden, womit sie nicht rechtzeitig einbezahlt worden ist.

2.3. Verfahrenseinstellung macht die entstandene Gebührenschuld nicht rückgängig

Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Revision verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof in vorliegendem Fall der beiden Revisionen das Verfahren mit Beschluss vom eingestellt hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der beiden Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern. ().

Der Bf. schließt in seiner Beschwerde aus den Begriff „Gebühren“, dass diesen eine „Gegenleistung der Behörde“ – die im Falle einer Einstellung des Verfahrens aus Sicht des Bf. nicht vorliege- gegenüberstehen müsse.

Dazu ist dem Bf. zu sagen, dass weder die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, noch die Gebühren gemäß § 24a VwGG Entgeltcharakter für eine von der Gebietskörperschaft erhaltene Leistung oder zur Abdeckung eines speziellen Verwaltungsaufwandes haben. (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren9 (2011) 3). Im Gegenteil, die genannten Gebühren sind „echte Steuern“, das sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die kraft öffentlichen Rechts zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften zur Bestreitung des Aufwandes im öffentlichen Interesse allen auferlegt werden, die die Tatbestände der materiellen Abgabengesetze erfüllen, wobei die die Leistung begründenden Tatbestände nach Grund und Höhe bestimmt sein müssen (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, RZ 111 zu § 14 TP 6 GebG unter Hinweis auf Slg 4019/F, ; , EvBl 1997/9). Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte und den Kommentarmeinungen ist es für die Gebührenpflicht einer Eingabe gleichgültig, ob die Gebühren durch tatsächliche Leistungen der Behörde gedeckt sind. (; ; , ; ; -0010; ; ; ; ; Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 1, B I; GebR 2007 Rz 2 und 3; Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren § 1 Rz 9, Rz 11).

Das bedeutet, dass gemäß § 24a Z 3 VwGG für den Bf. die Gebührenschuld und somit die Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr von 240 Euro im Zeitpunkt des Einlangens pro Revision beim Verwaltungsgerichtshof, nämlich am , entstanden ist; und zwar unabhängig davon, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom die beiden Revisionsverfahren eingestellt hat. Auch der aus den Beilagen hervorgehende Umstand, dass der Bf. sich von den Behörden in seiner Bauangelegenheit ungerecht behandelt fühlt und dagegen ankämpft, kann an seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr gemäß § 24a VwGG nichts ändern. Diese Verpflichtung besteht auch unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Abgabenschuldner.

Damit ist die Gebühr jedoch nicht "vorschriftsmäßig" (§ 24a Z 3 VwGG) entrichtet worden (vgl. zB ). Denn die Gebührenschuld ist, wie oben ausgeführt, bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof entstanden.

Die Behörde bei welcher die gebührenpflichtige Schrift anfällt (im gegenständlichem Fall der Verwaltungsgerichtshof), hat über die Höhe der festen Gebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen- nicht rechtsmittelfähigen Mitteilung- zur Kenntnis. Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm vom Verwaltungsgerichtshof auf die vorgesehene Weise mitgeteilten Gebührenschuld nicht nach, so hat die Behörde dem Finanzamt einen Befund zu übersenden, welches danach über die Gebührenschuld abzusprechen hat. (vgl. § 34 Abs. 1 GebG). Nach § 24a Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben den Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist sinngemäß bei den festen Gebühren ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn diese nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden. § 203 BAO gilt daher auch für die Gebühren gemäß § 24a VwGG.

2.4. Für die Erhöhung genügt ausschließlich die Nichtzahlung bei Fälligkeit, sie ist unabhängig von Verschulden und Rechtsirrtum

Da der Bf. angibt, er sei sich keiner Schuld bewusst und er habe nach bestem Wissen gehandelt, ist zur Festsetzung der Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 auszuführen, dass diese eine zwingende Rechtsfolge für den Fall ist, dass eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Gebührenschuldners zurückzuführen ist, und unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Auch ein Rechtsirrtum, in welchem sich der Bf. befunden haben dürfte, wenn er annahm, durch die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom „bei Versäumung der Frist gilt die Revision als zurück genommen“ seien die Revisionen rechtlich nicht mehr existent und die Gebührenverpflichtung würde in sich zusammenfallen, verhindert nicht die Sanktion des § 9 Abs.1 GebG 1957 im Fall der Nichtentrichtung. Die Gebührenvorschriften des § 24a VwGG sehen die Entrichtung der Gebühr bei Fälligkeit vor. Für die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG genügt ausschließlich die Nichtentrichtung der Gebühr bei deren Fälligkeit.

2.5. Pfändung trotz Beschwerde möglich (§ 254 BAO)

Im Schriftsatz vom fühlt sich der Bf. auch dadurch beschwert, dass trotz Erhebung der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht das Finanzamt ein Pfändungsverfahren einleitete.

Dazu wird dem Bf. mitgeteilt, dass die Einbringung bzw. Vorlage der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht keine aufschiebende Wirkung hat, trotz Einbringung der Beschwerde kann das Finanzamt ein Abgabeneinhebungsverfahren, bzw. wie beim Bf., ein Pfändungsverfahren zur Hereinbringung der Gebühr samt Erhöhung, durchführen. (; Ritz, BAO5, § 254, Tz 3). Allerdings betreffen d ie vom Bf. hier angefochtenen Bescheide gemäß § 203 BAO vom nicht das Pfändungsverfahren, sondern die Festsetzung der Gebühren, weshalb in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht über eine allfällige Pfändung abzusprechen ist.

3. Zusammenfassung

Da die Gebühren gemäß § 24a VwGG auch dann zu zahlen sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof die zwei Revisionsverfahren mit Beschluss einstellt und der Bf. diese Gebühren nicht zahlte, erfolgte deren Vorschreibung mit Bescheid gemäß § 203 BAO im Betrag von 240 Euro pro Revision (zusammen 480 Euro). Die Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG von 50% (240 Euro für beide Revisionen) ist zwingende Folge der Nichtzahlung der Gebühr, es hat darauf keinen Einfluss, dass sich der Bf. keines Verschuldens bewusst ist bzw. er sich in einem Rechtsirrtum befand. Die Gebühr samt Erhöhung von 720 Euro besteht daher zu Recht.

Bemerkt wird, dass die Einleitung eines Pfändungsverfahrens trotz Erhebung eines Rechtsmittels in der Gebührensache selbst gemäß § 254 BAO möglich ist.

Aus all diesen Gründen war den Beschwerden der Erfolg zu versagen.

4. Nichtzulassung der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ; ; ; ) folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise















ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103315.2014

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