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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.11.2014, RV/7104714/2014

Berufsausbildung iSd FLAG 1967 endet mit Abschluss eines Bachelorstudiums und nicht erst mit Abschluss des anschließenden Masterstudiums

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der Dipl.-Ing. A B C, Adresse , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, 3100 St. Pölten, Daniel Gran-Straße 8, vom , Sozialversicherungsnummer X, wonach der Antrag der Dipl.-Ing. A B C vom auf Familienbeihilfe für die im Juli 1989 geborene D C ab September 2013 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Familienbeihilfeantrag

Die Beschwerdeführerin (Bf), Dipl.-Ing. A C, beantragte am (datiert mit , beim Finanzamt persönlich überreicht am ) mit dem Formular Beih 1 Familienbeihilfe ab September 2013 für ihre am gemeinsamen Wohnort lebende, im Juli 1989 geborene Tochter D. D sei Studentin an der Technischen Universität Wien, habe im September 2008 Technische Mathematik und Wirtschaftsmathematik zu studieren begonnen und werde dieses Studium voraussichtlich Ende Februar 2014 beenden.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für D ab September 2013 ab und begründete dies wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.

Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches wegen Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist nur möglich, wenn der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst zum 24. Geburtstag abgeleistet wird oder bereits abgeleistet wurde, eine erhebliche Behinderung vorliegt (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967), das Kind ein eigenes Kind geboren hat oder zum 24. Geburtstag schwanger ist, ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern betrieben wird, vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig eine freiwillige praktische soziale Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland in der Dauer von mindestens acht Monaten ausgeübt wurde.

Unter der gesetzlichen Studiendauer ist jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen ist. Darüber hinaus können keine weiteren Semester berücksichtigt werden.

Die gesetzliche Studiendauer von abgeschlossenen und aufbauenden Studien (z. B. Master- nach abgeschlossenem Bakkalaureatstudium) sind nicht zusammenzurechnen.

D hat im Juli 2013 ihr 24. Lebensjahr erreicht.

Beschwerde

In ihrer als "Einspruch" bezeichneten Beschwerde vom beantragt die Bf ersichtlich dessen Aufhebung und die Auszahlung der Familienbeihilfe:

Ich erhebe Einspruch gegen Ihren Abweisungsbescheid vom Montag, , für die Familienbeihilfe unserer Tochter D C und möchte diesen wie folgt begründen

  • Das von unserer Tochter D C betriebene Studium an der Technischen Universität TU-Wien hatte früher eine Studiendauer von 10 Semestern und wurde lediglich durch den so genannten Bologna-Prozess in 2 Studien aufgeteilt, nämlich in ein Bakkalaureatstudium (BSc) mit 6 Semestern und ein Masterstudium (MSc) mit 4 Semestern. Der Studienabschluss endete früher mit 10 Semestern und heute (6 + 4) Semestern in beiden Fällen mit der Erlangung des akademischen Grades "Diplomingenieur". Es ist daher unlogisch und diskriminierend, dass die  Studiendauer für das BSc- und MSc-Studiun zur Gewährung der Familienbeihilfe nicht zusammen gezählt werden dürfen!

  • Unsere Tocher D C hat vor dem Beginn des Studiums an der TU-Wien eine berufsbildende mittlere und höhere Schule BMHS, nämlich die HTBLuVA-St. Pölten, Fachrichtung Elektrotechnik besucht und diese ordnungsgemäß nach 5 Jahren mit der Reife- und Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen. Sie konnte daher das Studium an der TU-Wien erst im Alter von 19 Jahren beginnen und nicht wie Absolventinnen einer allgemein bildenden höheren Schule AHS dies bereits schon im Alter von 18 Jahren können.

  • Seit vielen Jahren werden Mädchen und junge Frauen, einerseits von der Österreichischen Wirtschaft und andererseits dem Bundesministerium für Bildung und Frauen, sehr massiv und öffentlichkeitswirksam für eine technische Ausbildung umworben. Die Aberkennung der Familienbeihilfe wegen Überschreitung der gesetzlichen Studiendauer eines technischen Studiums an der TU-Wien von lediglich "einem einzigem Semester" -zur Erstellung der abschließenden Diplomarbeit - ist nicht nur praxisfern und sehr befremdend, sondern wirkt auch dem öffentlichen Bemühen, Mädchen und junge Frauen für eine technische Ausbildung zu gewinnen, unter den gegebenen Rahmenbedingungen, mehr als kontraproduktiv entgegen...

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Gemäß § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht Anspruch, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden (Schulbesuch, Studium, Lehre).

Für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn Sie bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Diese Regelung gilt gleichermaßen für Männer und Frauen, sodass keine Schlechterstellung der weiblichen Studierenden vorliegt.

In der Beschwerde führen Sie an, dass das Mathematikstudium (E860) an der TU Wien früher 10 Semester gedauert hat. Da D dieses Studium nicht betrieben hat, ist die damalige Studiendauer nicht relevant.

D hat im Oktober 2008 mit dem Bachelorstudium Statistik und Wirtschaftsmathematik (E033 203) begonnen (Studiendauer 6 Semester laut Studienrichtungsdatei, erforderlichenfalls zusätzlich 2 Überziehungssemester) und dieses am  abgeschlossen (= erstmöglicher Studienabschluss). Danach hat Sie ein Masterstudium begonnen (E066 403).

Da laut Familienlastenausgleichsgesetz eine Gewährung bis zum 25. Lebensjahr nur für den erstmöglichen Studienabschluss möglich ist (und dieser am erfolgte), musste die Gewährung der Familienbeihilfe für D ab Vollendung des 24. Lebensjahres (mit Ablauf Juli 2013) eingestellt werden.

Vorlageantrag

In ihrem Vorlageantrag vom wiederholt die Bf die Ausführungen der Beschwerde. Inhaltlich erfolgte keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Sachverhalt:

Die Tochter D (geb ...0789) hat im Oktober 2011 das Bachelorstudium E033 203 Statistik und Wirtschaftsmathematik abgeschlossen. Im Anschluss daran hat sie das Masterstudium E066 403 Wirtschaftsmathematik begonnen. Die Familienbeihilfe wurde bis einschließlich 07/2013 (24. Geburtstag) gewährt.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag, da durch Zusammenzählung der Semester für Bachelor- und Masterstudium der Tatbestand des "langen Studiums" gemäß § 2 Abs 1 lit j FLAG verwirklicht sei.

Beweismittel:

Parteienvorbringen in Beschwerde/Vorlageantrag

Stellungnahme:

Nach Ansicht des Finanzamtes ist ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium mit eigenem Abschluss anzusehen und bildet mit einem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit. Der erstmögliche Studienabschluss iSd § 2 Abs 1 lit j FLAG wurde bereits im Oktober 2011 mit Erlangung des Bachelorgrades im Studium Statistik und Wirtschaftsmathematik erreicht. Die Familienbeihilfe gebührt daher nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die im Juli 1989 geborene Tochter der Bf, D, hat vor dem Beginn ihrers Studiums an der Technischen Universität Wien eine berufsbildende mittlere und höhere Schule, nämlich die HTBLuVA St. Pölten, Fachrichtung Elektrotechnik besucht und diese ordnungsgemäß nach 5 Jahren mit der Reife- und Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen. Sie konnte daher ihr Studium erst im Alter von 19 Jahren beginnen und nicht wie Absolventinnen einer allgemein bildenden höheren Schule bereits im Alter von 18 Jahren.

D hat im Oktober 2008 mit dem Bachelorstudium Statistik und Wirtschaftsmathematik (E033 203) begonnen (Studiendauer 6 Semester laut Studienrichtungsdatei, erforderlichenfalls zusätzlich 2 Überziehungssemester) und dieses am abgeschlossen (= erstmöglicher Studienabschluss). Danach hat sie das Masterstudium Wirtschaftsmathematik  (E066 403) begonnen.

Das Studium der Wirtschaftsmathematik hatte früher eine Studiendauer von 10 Semestern. Auf Grund des so genannten Bologna-Prozesses erfolgte eine Teilung in 2 Studien, nämlich in ein Bakkalaureatstudium (BSc) mit 6 Semestern und ein Masterstudium (MSc) mit 4 Semestern. Zur Erlangung des akademischen Grades "Diplomingenieur" bedarf es einer Mindeststudiendauer von 10 Semestern, nämlich nunmehr sowohl der Absolvierung des Bakkalaureatstudiums als auch des anschließenden Masterstudiums.

Familienbeihilfe wurde bis Juli 2013, dem Monat, in dem D das 24. Lebensjahr vollendet hat, ausbezahlt.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

„§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.“

Gesetzesmaterialien

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I Nr. 111/2010 wurde die Altersgrenze bei Berufsausbildung von zuvor 26 Jahren auf 24 Jahre herabgesetzt (vgl. Lenneis/Wanke in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 1 Rz 188 und Lenneis in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 33).

Die Gesetzesmaterialien (RV 981 BlgNR 24. GP) führen hierzu aus:

... Zum 10. Hauptstück (Familie)

Zu Art. 135 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

1. Im Rahmen der allgemeinen Budgetmaßnahmen sind auch im Bereich des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen Konsolidierungsmaßnahmen zu setzen. Im Wesentlichen sind dabei budgetwirksame Kürzungen und Änderungen der Anspruchsgrundlagen bei der Familienbeihilfe bzw. beim Mehrkindzuschlag durchzuführen....

... Zum 10. Hauptstück (Familie)

Zu Art. 135 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

1. Durch die Konsolidierungsmaßnahmen im Bereich des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ergeben sich folgende finanzielle Auswirkungen:

... Herabsetzung der Altersgrenze bei Gewährung der Familienbeihilfe auf das 24. Lebensjahr ab ; Einsparung 2011: 27 Millionen €; jährliche Einsparungen ab 2012: 54 Millionen €...

... Zum 10. Hauptstück (Familie), Art. 135 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

... Zu Z 1 bis 3, 5 und 9 (§§ 2 Abs. 1 lit. b, c, e, f, g, h, i, j und k sowie 6 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g, h, i und j):

Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Im europäischen Vergleich bleibt damit die Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich weiter im Spitzenfeld, denn rund zwei Drittel der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen mit der Altersgrenze unter diesem Wert.

Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen.

Auch nach geltender Rechtslage stimmen der Zeitpunkt, zu dem unterhaltsrechtliche Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wird, und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, nicht immer überein; dies betrifft etwa über 26-Jährige (sofern auf sie keine der in Z 2 des Gesetzesentwurfes genannten Ausnahmebestimmungen zutrifft) oder auch Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester oder die die vorgesehene Ausbildungszeit um mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten haben (vergleiche § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2).

Diese Differenzierung zwischen der weitaus überwiegenden Zahl von Studierenden, die ihr Studium innerhalb der für sie geltenden Altersgrenze erfolgreich abschließen und einer vergleichsweise geringen Anzahl von „Härtefällen", denen dies nicht gelingt, scheint demnach den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber in Hinsicht auf das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG zusteht, nicht zu überschreiten, da letztere zu ersteren im „Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen" (vgl. zB ).

Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze – analog zur bisherigen Rechtslage – mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.

Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt.

Diese Regelungen sollen am in Kraft treten...

Rechtsprechung

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bf zivilrechtlich verpflichtet, ihrem Kind in Anschluss an ein Bachelor-Studium ein Master-Studium zu finanzieren, sofern das Kind die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt und das Studium ernst und zielstrebig betreibt. "Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, das der akademische Grad "Bachelor" - zumindest aus der Sicht des Streitjahres - von privaten bzw. öffentlichen Arbeitgebern noch nicht die uneingeschränkte Akzeptanz erfahren hat" (, zu § 34 EStG 1988).

Zur Familienbeihilfe hat der Gerichtshof judiziert, dass mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen ist und ein anschließend begonnenes Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt. Hiebei ist von einer ex-ante-Betrachtung auszugehen, das heißt es ist bei Abschluss des  Bachelorstudiums oder -studiengangs nicht darauf abzustellen, ob sich der Absolvent in späteren Zeiträumen einer weiteren Berufsausbildung - sei es einer weiterführenden in derselben, sei es in einer gleichwertigen oder weiterführenden in einer anderen Fachrichtung - unterziehen wird. Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete (vgl. § 54 Abs. 2 UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden  (vgl. ; ).

Der Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges und damit der Abschluss einer Berufsausbildung stehen einem Anspruch auf Familienbeihilfe für die unterhalb der Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gelegene Zeit eines anschließenden Masterstudiums oder Fachhochschul-Masterstudienganges nicht entgegen. So erkennt die Rechtsprechung einen Anspruch auf Familienbeihilfe für Zeiten eines Studiums nach positivem Abschluss eines vorherigen Studiums einer anderen Studienrichtung zu und beschränkt diese nicht auf eine einzige Berufsausbildung (etwa , und ).

Der Verwaltungsgerichtshof verweist ausdrücklich darauf, dass er mit seiner Antwort auf die Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges insoweit auch im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, steht (vgl. ).

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der angefochtene Bescheid steht im Einklang mit der dargestellten Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides auf und ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen, wobei im Übrigen auch auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen wird.

Revisionsnichtzulassung

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine grundsätzliche Rechtsfrage handelt, sondern diese durch die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7104714.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at