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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.10.2014, RV/3100085/2014

Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerde­sache A, Anschrift , gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Haftung beschlossen:

1. Der Vorlageantrag vom , eingebracht am , wird als verspätet zurückgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , StNr. X, wurde der Beschwerdeführer A als Erwerber des Betriebes des B, Anschrift , als Haftungspflichtiger gemäß § 14 Bundes­abgabenordnung (BAO) für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten des B im Ausmaß von € 11.793,45 (Lohnsteuer 01-12/2010 € 71,81; Umsatzsteuer 2010 € 4.351,99; Umsatzsteuer 2011 € 7.369,65) in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, A habe den Betrieb des B im September 2011 zum Kaufpreis von € 120.000,00 zur Gänze übernommen. Der Erwerber würde unter den Voraussetzungen des § 14 BAO für Abgaben haften.

Am erhob A gegen diesen Bescheid Berufung. Im Wesent­lichen  brachte er vor, bei Übernahme des Betriebes sei ausdrücklich ausgeschlossen worden, dass Steuerschulden vorhanden seien. Im Übernahmevertrag seien Steuerschulden ausdrücklich von der Übernahme ausgeschlossen worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt Innsbruck diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsvorentscheidung wurde nach einem am durchgeführten Zustellversuch beim Postamt Y hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war am . Ein Mitarbeiter des Postamtes Y teilte dem Bundesfinanzgericht am auf Anfrage mit, dass nicht mehr feststellbar sei, wann die Berufungsvorentscheidung dort behoben wurde, weil von der Post nur maximal sechs Monate zurückliegende Daten ausgehoben werden könnten.

Am brachte der Beschwerdeführer einen mit datier­ten , als "Berufung" bezeichneten Antrag auf Entscheidung durch "die Berufungsbehörde" ein. Dieser ist als Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) zu werten.

Ebenfalls am brachte der Beschwerdeführer nochmals einen gleich­lautenden Vorlageantrag sowie "in eventu" einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, weil er der "irrigen Meinung" gewesen sei, dass schon allein durch die Berufung vom Oktober 2013 gegen den Grundsatzbescheid diese der Berufungsbehörde vorzulegen sei, und wiederholte den Antrag auf Vorlage der "Berufung" an "die Berufungsbehörde".

Mit Schreiben vom  hat das Bundesfinanzgericht dem Beschwerde­führer vorgehalten, sein mit datierter, als "Berufung" bezeichneter Vorlageantrag erscheine verspätet, weil dem Beschwerdeführer die Berufungsvorentscheidung bei einem Zustellversuch am nicht habe übergeben werden können, weshalb das Dokument beim Postamt Y hinterlegt und ab 6. Dezember zur Abholung bereitgehalten worden sei. Der gegenständliche Vorlageantrag sei am und somit erst nach Ablauf der einmonatigen Antragsfrist eingebracht worden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt abzugeben. Falls er einen Zustellmangel geltend machen würde, habe er innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch entsprechende Belege glaubhaft zu machen.

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer dem Bundesfinanz­gericht Folgendes mit:

"Sehr geehrter (...)
In der Anlage überlasse ich Ihnen eine eidesstattliche Erklärung, dass ich [im] Berufungs­zeitraum rund um den Jahreswechsel 2013/14 im Ausland war.
Ich hoffe, damit die Fristversäumnis geklärt zu haben! (...)"

Dem Schreiben beigeschlossen war die eine vom Beschwerdeführer unterschriebene "Erklärung" vom folgenden Inhalts:

"Ich, [Beschwerdeführer] , erkläre an eidesstatt, dass ich im Zeitraum - imn Ausland war und deshalb den Haftungsbescheid vom - zugestellt am nicht persönlich übernehmen konnte.
Ich habe erst nach meiner Rückkehr am vom gegenständlichen Bescheid Mitteilung erhalten. (...)"

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Nach der bis gültigen Rechtslage konnte, wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274 BAO) zu erklären war, die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen (§ 276 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 20/2009).

Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkte, konnte innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages war der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkte (§ 276 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 20/2009).

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde ab der Rechts­zug an den Unabhängigen Finanzsenat durch ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ersetzt. Rechtsmittel gegen Bescheide sind nicht mehr Berufungen, sondern Beschwerden. An die Stelle der Berufungsvorentscheidungen sind die Beschwerdevorentscheidungen getreten (§§ 262 ff BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013).

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 kann gegen eine Beschwerde­vorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 323 Abs. 37 BAO trat (unter anderem) diese Bestimmung mit in Kraft und ist, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Das hier gegenständliche Schreiben des Beschwerdeführers ist seinem Sinn nach zweifelsfrei als Vorlageantrag zu qualifizieren. Die Frist für die Einbringung eines solchen Antrages beträgt einen Monat ab Zustellung der Berufungs(Beschwerde)vorentscheidung.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentschei­dung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Kann ein Dokument (hier: Berufungsvorentscheidung vom ) an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Wie bereits oben dargestellt, wurde die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Innsbruck vom beim Postamt Y hinterlegt; der Beginn der Abholfrist war am . Dies ergibt sich aus dem von der Post an das Finanzamt Innsbruck retournierten Zustellnachweis "RSa Eigenhändig: Formular 3/3 zu § 22 ZustG".

Der gegenständliche Vorlageantrag wurde am und somit mehr als einen Monat nach Beginn der Abholfrist eingebracht.

Will eine Behörde davon ausgehen, ein Dokument sei durch Hinterlegung zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde und ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Daher ist das Parteiengehör zu wahren. Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 Zivilprozessordnung möglich. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit (z.B. Geschäftsreise) reicht nicht (vgl. Ritz, BAO5, § 17 ZustG Tz. 21ff mwN).

Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens (auch im Zusammenhang mit der Prüfung der Wirksamkeit von Zustellungen) korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Angesichts dieser Mitwirkungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der bloßen Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung (noch) nicht dargetan werden. Vielmehr bedarf es hiezu eines konkreten, mit dem Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel verbundenen Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält (vgl. mwN).

Das Bundesfinanzgericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom um Stellungnahme zum Zustellvorgang ersucht und ihm Gelegenheit gegeben, einen allfälligen Zustellmangel durch entsprechende Belege glaubhaft zu machen. Der einzige vom Beschwerdeführer vorgelegte "Beleg" für sein im Schreiben vom erstattetes Vorbringen, er sei "rund um den Jahreswechsel 2013/14 im Ausland" gewesen, ist eine von ihm selbst unterfertigte Erklärung, wonach er vom bis  im Ausland gewesen sei. Er habe erst nach seiner Rückkehr am vom gegenständlichen Bescheid Mitteilung erhalten.

Diese Erklärung des Beschwerdeführers widerspricht insofern seinem am eingebrachten und von ihm selbst unterfertigten Vorlageantrag, als dieser mit "Innsbruck, den 14.01.214" [gemeint offensichtlich: ] datiert wurde: demnach hat der Beschwerdeführer bereits am eine "Berufung" gegen einen Bescheid formuliert, von dem er aber seinem eigenen Vorbringen nach erst nach dem Mittteilung erlangt habe.

Auch der ebenfalls am eingebrachte Schriftsatz des Beschwerdeführers, in dem der Vorlageantrag wiederholt und "in eventu" ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde, war mit "Innsbruck, den 14.01.214" [gemeint offensichtlich: ] datiert.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich auch nach Vorhalt des Bundesfinanz­gerichtes das Vorbringen des Beschwerde­führers darin erschöpft, er sei vom bis im Ausland gewesen. Weitere Konkretisierungen, Belege oder Beweisanbote liegen nicht vor. Dieses Vorbringen widerspricht der Datierung des Vorlageantrages.

Aus dem nicht weiter konkretisierten, abgesehen von einer vom Beschwerdeführer selbst erstatteten Erklärung nicht belegten und zudem der Datierung des Vorlageantrages widerprechenden Vorbringen können keine verlässlichen Rückschlüsse auf eine tatsächliche Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Hinterlegung gezogen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zustellung durch Hinterlegung auch tatsächlich - entsprechend den Angaben auf dem Rückschein - ordnungsgemäß bewirkt wurde.

Die Vorlagefrist begann somit am und endete am . Damit erweist sich der am eingebrachte Vorlageantrag als verspätet und ist gemäß § 264 Abs 5 BAO durch das Bundesfinanzgericht zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist zum Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bemerken, dass gemäß § 310 Abs. 1 BAO die Entscheidung über einen derartigen Antrag der Behörde obliegt, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Bei Versäumung von Vorlageantragsfristen obliegt der Abgabenbehörde die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (Ritz, aaO, § 310 Tz. 1).

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 2 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 310 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 22 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
§ 22 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 2 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895

§ 310 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Ritz, BAO 5.Aufl., § 17 ZustG Tz. 21ff
Ritz, BAO 5.Aufl., § 310 Tz. 1
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Zitiert/besprochen in
Knechtl in SWK 10/2015, 506
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100085.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at