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Kronzeugenregelung; freiwilliges Herantreten an die Staatsanwaltschaft
ZWF 2021/1
(= RIS-Justiz RS0133340)
Voraussetzung für die Anwendung von § 209a StPO ist, dass der Täter freiwillig an die StA herantritt, um sein Wissen zu offenbaren. Eine bloße Kontaktaufnahme mit der Polizei genügt nicht.