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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.07.2014, RV/5100937/2013

Arbeitszimmer bei einem Immobilienmakler

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christoph Kordik in der Beschwerdesache Bf., Adr.,  gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom   betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2009
Einkommen
 € 26.439,17
Einkommensteuer
€ 5.402,88
 
 
 
- anrechenbare Lohnsteuer
-€ 6.021,16
festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
€ 618,28
 
Bisherige Einkommensteuer(Nachforderung)
€ 577,76
Gutschrift
€ 1.196,04

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe ergeben sich aus der Berufungsvorentscheidung v. und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob Kosten für ein Arbeitszimmer  im Beschwerdezeitraum steuerlich abzugsfähig sind.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. abgekürzt)  war im Beschwerdezeitraum hauptberuflich als Immobilienmakler (Arbeitgeber H GmbH, Adresse), tätig.

Daneben bezog er im Beschwerdezeitraum eine ausländische Pension (deutsche Rente seit August 2009) sowie Insolvenzentgeltsnachzahlungen (IAF Service GmbH /Insolvenzentgeltsfonds lt. Lohnzettel v. ).

Das Arbeitszimmer im Privatwohnhaus weist eine Fläche von  10 m²  auf.  Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass das Arbeitszimmer im Wohnungsverband liegt (siehe Begründung in der Berufungsvorentscheidung v. ). Feststellungen hinsichtlich der Lage des Arbeitszimmers im privaten  Wohnhaus  wurden nicht getroffen. Der Bf. behauptet ein solches außerhalb des Wohnungsverbandes (gemeint: getrennt von den übrigen privaten Räumlichkeiten in seinem Privatwohnhaus -vgl. Schriftsatz v. ). Die Kosten wurden belegmäßig nicht nachgewiesen. Offenbar im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Kosten  wurden diese Kosten vom Bf. im Rahmen seiner eigenen Schätzung der Abgabenbehörde bekanntgegeben.


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Anteilige Kosten für Miete, Strom, Heizung im  Büro            10m²  x 5 € x 12 Monate
€ 600
Betriebskosten 10 m²  x 5 € x 12 Monate
€ 240
Summe
€ 840

Beim Arbeitszimmer handelt sich dabei um kein angemietetes Büro (Telefonat mit dem Bf. v. ).                                                                               

Aus der vom Bf. vorgelegten Fahrtenaufstellung (lt. Fahrtenbuch)  wurden folgende Werbungskosten (Reisekosten) ermittelt:

Von den insgesamt im Beschwerdezeitraum gefahrenen Kilometern im Ausmaß von 26.438 wurden berufliche Kilometer von 16.039 (Kilometergeld 0,42 €  x 16.039 KM=  € 6.736,38)  berechnet (beantragt lt. Kennzahl 724 der Arbeitnehmerveranlagung :€ 7.865,88) ermittelt.

Der Bf. konnte  - nach eingeholter telefonischer Auskunft (Telefonat v. ) – auch bei seinem Arbeitgeber einen Arbeitsraum nutzen.

Im Schriftsatz v. wurde vom Bf. ausgeführt, dass „das Arbeitszimmer ausschließlich für die Immobilienmaklertätigkeit genutzt worden sei“.

Verfahrensgang


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Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012
Einkommensteuerbescheid (Arbeitszimmer – keine Anerkennung)
Beschwerde (Beschwerdepunkte Arbeitsmittel, Reisekosten Arbeitszimmer)
Beschwerdevorentscheidung (teilweise Stattgabe Arbeitsmittel, Reisekosten, Abweisung hinsichtlich Arbeitszimmer)
Vorlageantrag (Fachliteratur, Fahrtkosten, Diäten)
Vorlagebericht
Schriftsatz des Bfs./Angaben zum Arbeitszimmer

Rechtliche Erwägungen

Arbeitszimmer

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Entsprechend § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400/1988) können Ausgaben für Arbeitsmittel als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

Dass der Bf. als Immobilienmakler  Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, wurde im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht in Zweifel gezogen.

Allerdings wird die Möglichkeit die Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer abzusetzen durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF. BGBl 1996/201wesentlich eingeschränkt:

"Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: ... Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig."

Es war daher zu prüfen, ob das Arbeitszimmer des Bfs. tatsächlich der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit war.

Es entspricht zwar der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Immobilienmakler auch Vor-und Nacharbeiten (Innendienstarbeiten)in einem Zimmer seines Privatwohnhauses verrichten wird. Dies wird auch vom erkennenden Gericht durchaus anerkannt. Dass damit aber schon eine steuerliche Absetzmöglichkeit die Folge wäre, wird durch die strenge Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen zum Arbeitszimmer in der Rechtsprechung  und Verwaltungspraxis verneint.

Diese weitgehende Formulierung wird von der Judikatur und mittlerweile auch der Verwaltungspraxis verfassungskonform insofern einschränkend interpretiert, dass das Arbeitszimmer für die betreffende Einkunftsquelle der Mittelpunkt sein muss (siehe Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Rz 104/6 ff zu § 20).

Dabei orientiert sich die Judikatur an der Verkehrsauffassung und dem typischen Berufsbild (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Rz 104/6 zu § 20, 37).

Der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit eines  Immobilienmaklers  liegt im Verkauf von Grundstücken und Gebäuden. Dies bedingt die Beratung und Betreuung der potentiellen Kunden am Ort der jeweiligen zu verkaufenden Immobilie und bildet dies den materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit.

Erst im Zweifel ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vergleiche ; , 99/14/0008).

Es bestehen aber, wie schon erwähnt, keine Zweifel, dass der materielle Schwerpunkt der von der Berufungswerberin ausgeübten Tätigkeit als Immobilienmaklerin außerhalb des Arbeitszimmers liegt und daher die zeitliche Komponente von untergeordneter Bedeutung ist.

Dass im gegenständlichen Falll die Sachlage eine andere (zB reine Innendiensttätigkeit durch  Kundenwerbung und Vertragsabschluss beim Bf. im Arbeitszimmer zu Hause ) wäre, wurde vom Bf. nicht behauptet. Im übrigen würde dieses Vorbringen auch im Widerspruch zur Aktenlage  (überwiegend Außendiensttätigkeit/vgl. Fahrtenaufstellungen) stehen.

Entscheidungswesentlich ist , dass – wie ausgeführt-  der Mittelpunkt der Tätigkeit  nach der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Immobilienmakler außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird.

Auch im Vorlageantrag v. waren keine weiteren Ausführungen des Bfs. zur Frage  der steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitszimmers mehr enthalten.

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt:

- Es mag dahingestellt bleiben, ob die Trennung des Arbeitszimmers von den übrigen Wohnräumlichkeiten des Privatwohnhauses vorgelegen ist. Dieses Sachverhaltselement wurde von der Abgabenbehörde nicht geprüft. Denn entscheidungswesentlich war, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers gelegen war.

-Der Bf. wird gleich wie ein Versicherungsvertreter oder Handelsvertreter  behandelt, der nichtselbstständige Einkünfte aus einer überwiegenden Außendiensttätigkeit erzielt und dem auch keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zustehen.

Die übrigen Beschwerdepunkte sind wie in der Berufungsvorentscheidung v.  anzusetzen (teilweise Stattgabe).

Die Besteuerung der übrigen nichtselbstständigen Bezüge (deutsche Pension) sowie die Nachzahlung aus dem Insolvenzentgeltsfonds entsprechen  den diesbezüglichen steuerrechtlichen Vorschriften.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitszimmer
Immobilienmakler
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100937.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at