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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.07.2014, RV/5101066/2014

Verfassungswidrigkeit Stabilitätsabgabe und Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. E 1218/2014, E 1256/2014 eingebracht. Mit Erk. v. abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Marco Laudacher in der Beschwerdesache OA , vom , vertreten durch HN gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom , betreffend Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben gem. § 201 BAO hinsichtlich Stabilitätsabgabe 2013 und Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe 2013

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision beim VwGH nach Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Im Beschwerdeverfahren dargestellter Sachverhalt

(1) Stabilitätsabgabe:

1. Die Bw. (Kreditinstitut) erklärte 2013 Bemessungsgrundlagen

- nach § 2 StabAbgG von 11.818.797.549,93 Euro und

- nach § 4 Abs 2 StabAbgG für Derivate von 1.475.860.595,64 Euro

und erklärte eine „Stabilitätsabgabe“ iHv 6.142.200,52 Euro.

2. Mit Bescheid vom , der Bw. zugestellt am , wurde die Stabilitätsabgabe für 2013 mit 6.142.200,52 Euro festgesetzt.

3. Mit Beschwerde vom wurde der Bescheid über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe nach § 201 BAO gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm §§ 243 BAO bekämpft und es wurde beantragt, die Beschwerde dem BFG vorzulegen.

Zusammengefasst wurde die Beschwerde auf die nachstehenden Argumente gestützt:

a. Die Stabilitätsabgabe sei gleichheitswidrig: Ihre Einführung werde darauf gestützt, dass der Bankensektor in Österreich den größten Teil der finanzmarktbedingten Kosten für den Staatshaushalt verursacht habe. Diese Erwägungen könnten die Verfassungskonformität der Stabilitätsabgabe nicht dartun. Die Pflicht zur Leistung der Stabilitätsabgabe stelle auch nicht darauf ab, ob und in welchem Ausmaß die jeweilige Bank Maßnahmen des FinStaG in Anspruch genommen habe. Es sei daher unsachlich, die Kreditinstitute allein zu belasten.

b. Der Ertrag aus der Stabilitätsabgabe sei nicht zweckgebunden und gehe im allgemeinen Staatshaushalt auf. Es sei daher nicht gesichert, dass die Abgabe dazu verwendet werde, den Staatshaushalt zu stabilisieren.

c. Die Abgabe sei ungeeignet zur Zielerreichung, nämlich der Stärkung des Bankensektors. Im Gegenteil bewirke sie eine erhebliche zusätzliche wirtschaftliche Belastung.

d. Unsachlich sei weiters die Befreiung von Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von weniger als 1 Milliarde Euro. Eine Begründung sei in den Erläuterungen nicht enthalten.

e. Verfassungswidrig sei die Abgabe auch insoweit, als bestimmte Komponenten der Bilanzsumme aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen, andere Komponenten hingegen in vollem Umfang in die Berechnung der Abgabe einfließen würden. Sachwidrig sei, dass Kreditinstitute, deren Auslandsniederlassungen man in der Rechtsform selbständiger juristischer Personen führe, durch deren Geschäftsbetrieb keine Erhöhung der Bilanzsumme erfahren würden; anders als bei Banken, die ihre Auslandsniederlassungen in der Rechtsform unselbständiger Europafilialen führten.

f. § 2 Abs 1 StabAbgG bestimme als Bemessungsgrundlage für die Jahre 2011, 2012 und 2013, die „durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr 2010 ende“. Damit knüpfe die Abgabe an Umstände an, die weit in der Vergangenheit liegen würden. Unabhängig davon sei auch die Bilanzsumme als solches ungeeignet, um alleine die systemische Relevanz eines Kreditinstitutes zu messen.

(2) Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe:

1. Die Bw. (Kreditinstitut) erklärte am über Finanzonline Bemessungsgrundlagen

- nach § 2 StabAbgG von 11.818.797.549,93 Euro und

- nach § 4 Abs 2 StabAbgG für Derivate von 1.475.860.595,64 Euro

und leistete einen „Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe“ iHv 1.535.550,13 Euro.

2. Mit Bescheid vom , der Bw. zugestellt am , wurde der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe für 2013 mit 1.535.550,13 Euro festgesetzt.

3. Mit Beschwerde vom wurde der Bescheid über die Festsetzung des Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe nach § 201 BAO gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm §§ 243 BAO bekämpft und es wurde beantragt, die Beschwerde dem BFG vorzulegen.

Zusammengefasst wurde die Beschwerde auf die nachstehenden Argumente gestützt:

a. Die Stabilitätsabgabe sei selbst verfassungswidrig. Diese Verfassungswidrigkeit schlage auf den Sonderbeitrag durch.

b. Der Sonderbeitrag verstoße gegen das F-VG, nämlich gegen dessen Abgabentypologie, weil er (im Gegensatz zur Stabilitätsabgabe, die gemeinschaftliche Bundesabgabe sei) gemäß § 7a Abs 2 StabAbgG eine ausschließliche Bundesabgabe darstelle. Dadurch werde ein neuer, auch durch § 6 Abs 2 und § 8 Abs 3 F-VG nicht gedeckter neuer Abgabentyp geschaffen. § 6 Abs 2 F-VG vermöge diesen Verstoß nicht zu sanieren. Zwar habe der Verfassungsgesetzgeber seinerzeit die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Abs 1 genannten Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand für zulässig erklärt; die Erhebung von Zuschlägen sei dagegen kein Gegenstand dieser Anordnung und daher – im gegebenen Kontext – nach wie vor nur in Kombination mit einer als ausschließliche Bundesabgabe konzipierten Stammabgabe des Bundes zulässig.

B. Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen geht von folgenden festgestellten (und im gegenständlichen Fall unbestrittenen) Sachverhalten aus:

Jeweils mit Bescheid vom wurde nach dem StabAbgG eine Stabilitätsabgabe iHv 6.142.200,53 € und ein Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe iHv 1.535.550,13 € vom zuständigen Finanzamt festgesetzt.

C. Rechtslage

Nach § 1 StabAbgG unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten der Stabilitätsabgabe. Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, verfügen und Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, die gemäß BWG berechtigt sind, Dienstleistungen im Wege einer Zweigstelle in Österreich anzubieten. BV-Kassen im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sind keine Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Nach § 2 StabAbgG ist Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Abs 2) des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs 2 genannten Beträge. Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrundezulegen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem darauffolgenden Kalenderjahr ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrundezulegen.

Nach § 3 StabAbgG beträgt die Stabilitätsabgabe für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

- die einen Betrag von einer Milliarde Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten 0,09%,

- die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten 0,11%.

Nach § 7a StabAbgG wird zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe für die Kalenderjahre 2012 bis 2017 ein Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe erhoben. Nach lit. c beträgt der Sonderbeitrag 25% der im Kalenderjahr 2013 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs 2.

D. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt

1. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Stabilitätsabgabe:

Sämtliche zur Verfassungswidrigkeit der Stabilitätsabgabe vorgebrachten Argumente sind nicht neu und wurden bereits in der VfGH-Entscheidung B 886/11 vom behandelt (Beschwerde abgewiesen):

a. Der VfGH hält es nicht für unsachlich, wenn der Gesetzgeber Banken durch eine spezielle Abgabe an der Finanzierung der zur Bewältigung der (Finanz)Krise eingeleiteten Maßnahmen beteiligen will, weil diese von Bankenhilfspaketen und Konjunkturpaketen sowie anderen Maßnahmen profitiert haben (B 886/11 Punkt 2.2.).

b,c. Eine „Stabilisierung des Staatshaushaltes“ ist ebensowenig das Ziel der Stabilitätsabgabe, wie die „Stärkung des Bankensektors“, sondern vielmehr die Verbesserung der Finanzmarktstabilität bzw die Lukrierung finanzieller Mittel für künftige Staatsleistungen. Es besteht daher keine Ungeeignetheit zur Zielerreichung (B 886/11 Punkt 2.2.).

d. Der VfGH kann nicht erkennen, dass eine progressive Ausgestaltung des Steuertarifes, die zur Steuerbefreiung von Kleinstkreditinstituten führt (die an der Auslösung der Finanzkrise kaum beteiligt waren …..) und große Kreditinstitute überproportional belastet, auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen könnte (B 886/11 Punkt 2.3). Der VfGH hält daher auch die Befreiung von Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme unter 1 Milliarde Euro nicht für bedenklich.

e,f. Der VfGH kann auch nicht finden, dass das Anknüpfen an die modifizierte Bilanzsumme von vorneherein unsachlich wäre (B 886/11 Punkt 2.2.). Nach Ansicht des BFG wirft auch die Anknüpfung an Bilanzsummen vergangener Jahre keine verfassungsrechtlichen Fragen auf.

Das Bundesfinanzgericht hat daher keine begründeten Zweifel an der Verfassungskonformität des StabAbgG.

2. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 7a StabAbgG:

a. Die Bw. hält die Erhebung von Zuschlägen als ausschließliche Bundesabgabe in Kombination mit einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe für verfassungswidrig. Diese Verfassungswidrigkeit werde auch durch § 6 Abs 2 F-VG und § 8 Abs 3 F-VG nicht gedeckt.

b. In Ruppe/Achatz, „Finanzverfassung und Rechtsstaat“ wird zur Bedeutung des § 6 Abs 2 F-VG unter anderem ausgeführt:

Durch das B-VG , BGBl 686, wurde § 6 F-VG um folgenden Abs 2 ergänzt: „Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Abs 1 genannten Hauptformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig“.

Die neue Regelung ist nach den Erläuterungen eine Reaktion auf die Erk. G 7-36/88 und G 37-61/88, mit denen der VfGH die ZESt und die Aufsichtsratsabgabe mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben hat, dass § 6 F-VG 1948 eine taxative Aufzählung der zulässigen Abgabenformen vornehme. Die Form einer ausschließlichen Bundesabgabe (ZESt, Aufsichtsratsabgabe) neben einer von demselben Besteuerungsgegenstand erhobenen gemeinschaftlichen Bundesabgabe (ESt) sei in § 6 F-VG nicht vorgesehen und daher verfassungswidrig. Aufgrund dieser Erkenntnisse ging der Bundesverfassungsgesetzgeber davon aus, dass eine Reihe weiterer, zum Teil fiskalisch wichtiger Abgaben nicht abgesichert seien und die Gefahr ihrer Aufhebung bestünde, die aus staatsfinanziellen Gründen nicht hingenommen werden könne. Mit der Neuregelung ist es nunmehr zulässig, gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand in den verschiedenen Haupt- und Unterformen des § 6 Abs 1 F-VG zu erheben.

c. Die Haupt- und Unterformen (betreffend Bund und Länder, dh. § 6 Abs 1 Z 1 und 2 F-VG) stellen sich wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 6 Abs 1 Z 1: Ausschließliche Bundesabgaben
§ 6 Abs 1 Z 2: Geteilte Abgaben Bund/Länder
Ertrag zur Gänze beim Bund
a. Gemeinschaftliche Bundesabgaben (vom Bund  erhoben, Ertragsanteile den Ländern zugeteilt)b. Zuschlagsabgaben (Stammabgabe des Bundes, Zuschläge der Länder)c. Abgaben vom selben Besteuerungsgegenstand

d. Das Bundesfinanzgericht geht nach dieser Darstellung davon aus, dass es nach § 6 Abs 2 F-VG zulässig ist, verschiedene Haupt- und Unterformen zu kombinieren und damit auch einen Zuschlag (als ausschließliche Bundesabgabe - § 6 Abs 1 Z 1 F-VG) von einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe (§ 6 Abs 1 Z 2 F-VG) zu erheben.

3. a. Mit BGBl 51/2012 vom (Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012) wurde einerseits in Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG das Antragsrecht auf Gesetzesprüfung auch den Verwaltungsgerichten zuerkannt und andererseits Art 135 Abs 4 B-VG um die Verwaltungsgerichte wie folgt ergänzt: „Art 89 ist auf die Verwaltungsgerichte und den VwGH sinngemäß anzuwenden“.

Aus Art 89 B-VG Abs 2 (und 3) B-VG und der Formulierung „hat“ ergibt sich die Verpflichtung, bei Bedenken den VfGH anzurufen (so auch Hengstschläger/Leeb, Grundrechte, 2. Auflage, S. 60 und Fußnote 311). Da nunmehr auch Verwaltungsgerichte – somit auch das Bundesverwaltungsgericht für Finanzen – berechtigt sind, einen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen und Art 89 B-VG sinngemäß auch für Verwaltungsgerichte gilt, besteht auch für das BFG eine Verpflichtung bei „Bedenken“ eine Gesetzesprüfung durch den VfGH zu beantragen.

Anhand der möglicherweise verletzten Grundrechte ist die Frage zu prüfen, ob die Regelung objektiv derartige „Bedenken“ aufwirft.

b. Wie vorangehend ausgeführt, bestehen für das Bundesfinanzgericht weder bezüglich der Verfassungskonformität der Stabilitätsabgabe noch bezüglich des Sonderbeitrages verfassungsrechtliche Bedenken. Ein Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH kommt daher nicht in Betracht. Die Beschwerde war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.

E. Zulässigkeit einer Revision

Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG kann gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rspr des VwGH fehlt.

Da die Beschwerde nur verfassungsrechtliche Fragestellungen aufgreift, besteht kein Anlass für eine Revisionszulassung.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 6 F-VG 1948, Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948
§ 7a StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Schlagworte
Stabilitätsabgabe
Sonderbeitrag
Verfassungswidrigkeit
Zitiert/besprochen in
Laudacher in ecolex 2014/428
Laudacher in SWK 22/2015, 985
Stöger in ÖBA 2015/43
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101066.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at