Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges im Inland
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag.Dr. Ingrid Fehrer in der Beschwerdesache Bw., inXY , gegen die Bescheide des FA Grieskirchen Wels vom (StNr. 178/1886), betreffend Normverbrauchsabgabe 07/2010, Kraftfahrzeugsteuer 07-12/2010, Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2011 sowie Kraftfahrzeugsteuer 01-06/2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf
1. Der Beschwerdeführer (Bf.) ist deutscher Staatsbürger und war im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich nichtselbständig tätig.
2. Am wurde anonym zur Anzeige gebracht, dass der Bf. seit Jahren in Wels wohne und eine weiße Audi-Limousine mit deutschem Kennzeichen fahre. Soweit in Erinnerung sei, beginne das Kennzeichen mit B-NB, die weitere Ziffernfolge sei nicht bekannt.
3. Im Zuge einer am am Wohnsitz des Bf. (Wels, E-Straße ) durchgeführten abgabenbehördlichen Nachschau wurde Folgendes niederschriftlich festgehalten:
Dem Finanzamt sei bekannt geworden, dass der Bf. ein Fahrzeug (Audi A3, Bj. 11/2009, 118 kW, Co2 155g, Km-Stand per : 38.900) mit ausländischer Zulassung (amtliches Kennzeichen: B-123) dauernd bzw länger als ein Monat ab Einbringung in das Bundesgebiet verwendet habe.
Der Bf. wohne seit Anfang 2010 dauernd in Österreich und habe auch seine Arbeitsstelle in Österreich.
Das Fahrzeug sei auf den Vater des Bf. (US, 13503 Berlin, NStraße 11) zugelassen und werde vom Bf. zumindest seit im Inland dauernd verwendet.
Die Unterschrift auf der Niederschrift wurde vom Bf. verweigert. Das Fahrzeug befand sich zum Zeitpunkt der Nachschau beim Bf. in Wels, E-Straße .
4. Mit Schriftsatz vom gab der Vater des Bf., US, folgende Erklärung ab:
Er habe das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B-123 am in Berlin gekauft, bezahlt und zugelassen. Er sei der Eigentümer und Halter, zahle in Berlin die Kraftfahrzeugsteuer und habe das Fahrzeug in Deutschland versichert.
Das Fahrzeug sei ab November 2009 von ihm und auch von anderen Familienmitgliedern stets in Deutschland und nur selten im Ausland gefahren worden. Besuche bei seinem Sohn in Österreich seien manchmal mit diesem Fahrzeug, meist aber mit einem anderen Fahrzeug oder seinem Wohnmobil gemacht worden.
Im Juni 2011 sei sein Sohn wegen einer polizeilichen Angelegenheit in Berlin gewesen und dann aus Zeitgründen mit dem strittigen Fahrzeug nach Wels zurückgefahren. Einige Wochen später sei er nach einem Besuch in Wels mit dem Fahrzeug wieder nach Berlin zurückgefahren.
In den Monaten Dezember 2011 und auch im März 2012 sei das in Streit stehende Fahrzeug ebenfalls nachweislich von ihm und seinen Familienmitgliedern in Berlin längere Zeit gefahren worden und auch zur Reparatur in Berlin gewesen.
Am sei sein Sohn mit dem Fahrzeug nach Wels gefahren und werde es zu Ferienbeginn im Juni/Juli 2012 wieder zurückgeben, weil er es dann in Berlin benötige bzw einen Verkauf beabsichtige.
Aus der beigelegten, an US gerichteten Rechnung der Firma Volkswagen Automobile Berlin vom geht hervor, dass am am Fahrzeug (mit dem Kennzeichen B-123 und mit dem aktuellen Kilometerstand von 34.610) Arbeiten durchgeführt worden sind.
5. Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt – unter Verweis auf die Niederschrift vom - die Normverbrauchsabgabe für den Monat Juli 2010 iHv 1.308,40 € sowie die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 07-12/2010 iHv 338,40 €, 01-12/2011 iHv 676,80 € und 01-06/2012 iHv 338,40 € fest.
6. Die gegen diese Bescheide gerichteten Berufungen vom wurden Folgendermaßen begründet:
Die Bescheide seien mangelhaft, weil in den Bescheiden lediglich auf die Niederschrift vom verwiesen werde. Das Finanzamt treffe die Verpflichtung, eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung zu treffen. Aus den Bescheiden könne auch nicht entnommen werden, weshalb es zu einer Besteuerung gekommen sei. Zudem sei der Bf. in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
Sämtliche Fahrzeugkosten (Service- und Reparaturkosten) trage der Vater des Bf, welcher auch zivilrechtlicher Eigentümer sei. Die Benutzung des Fahrzeuges durch den Bf. erfolge nur zeitweilig und deshalb habe das Fahrzeug auch keinen dauernden Standort im Inland. Lediglich die Tatsache, dass das Fahrzeug an seiner Wohnadresse gesehen worden sei, rechtfertige keinesfalls die Annahme, dass der Standort im Inland wäre. Ebenso zeige die Kilometerlaufleistung, dass die Verwendung in Österreich nicht überwiegend stattgefunden habe. Bei Kilometerstand 34.610 sei am eine Fahrzeugreparatur in Berlin durchgeführt worden.
7. In seiner Stellungnahme zur Berufung vom führte das Finanzamt aus, dass der Bf. während der Amtshandlung zunächst selbst angegeben habe, das strittige Fahrzeug seit dauernd in Österreich in Verwendung gehabt zu haben. Dieser sei im Jahr 2010 bei der Firma Z in Wels (Industriegebiet) sowie bei der Firma Y GmbH in Wels Pernau beschäftigt gewesen. Beide Unternehmen seien von seinem damaligen Wohnsitz in der EStraße cirka 5 bis 8 Kilometer entfernt. Vor Aufnahme der Niederschrift mit dem Abgabepflichtigen sei vereinbart worden, den Tag der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet mit anzunehmen. Während der Amtshandlung sei dem Bf. offensichtlich bewusst geworden, welche steuerlichen Konsequenzen sich darauf ergeben würden und habe in weiterer Folge die Unterschriftsleistung verweigert.
Die Stellungnahme wurde sowohl dem Bf. als auch seinem rechtlichen Vertreter mit Schreiben vom zur Kenntnisnahme übermittelt.
Während das an den rechtlichen Vertreter übermittelte Schreiben nachweislich zugestellt wurde, wurde das Schreiben an den Bf. vom Zusteller rückübermittelt, da dieser unbekannt sei. Der Bf. hatte neuerlich seinen Wohnsitz gewechselt, ohne dies der Abgabenbehörde und dem Gericht mitzuteilen. Das Schreiben wurde sodann an den seit im Zentralen Melderegister aufscheinenden geänderten Hauptwohnsitz (K-Straße 10/5) gesandt, welches vom Zusteller hinterlegt und vom Bf. nicht behoben wurde.
8. Auf das Ersuchen des Finanzamtes vom , sämtliche Rechnungen betreffend dieses Fahrzeug vorzulegen, antwortete der Bf. mit Schreiben vom , dass die erste Reparatur bzw das Service erst am 12./ durchgeführt worden sei. Weiters seien vier neue Reifen am Fahrzeug montiert worden, entsorgt worden seien aber lediglich zwei Vorderreifen.
9. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Der Bf. habe das strittige Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen nachweislich in Österreich benutzt. Im Jänner 2012 habe das Finanzamt eine Mitteilung betreffend Benutzung im Inland erhalten. Die vorgelegten Rechnungen vom März 2012 und Juli 2012 seien kein Beweis, dass der Bf. regelmäßig (innerhalb eines Monats) das Bundesgebiet verlassen habe, zumal es unwahrscheinlich sei, dass jemand die Strecke Wels-Berlin regelmäßig zurücklegt. Der Bf. habe sowohl seinen Arbeitsplatz als auch seinen Hauptwohnsitz in Österreich.
Der Vater des Bf. habe in seinem Schreiben vom bekanntgegeben, dass sein Sohn am von Berlin nach Wels gefahren sei und beabsichtigt habe, das Fahrzeug im Juni oder Juli wieder nach Berlin zu bringen. Dieser Zeitraum überschreite aber bereits die zulässige Monatsfrist. Dass sich das Fahrzeug bereits vorher längere Zeit im Inland befunden habe, zeige auch der dem Finanzamt zugegangene Hinweis.
10. Am stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag).
11. Auf den Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom antwortete der Bf. mit Schriftsatz vom :
Vorhalt: „Da sich Ihr Hauptwohnsitz seit September 2009 in Österreich befindet und das in Streit stehende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B-123 zweifelsfrei auch in Österreich von Ihnen verwendet wurde, wird der dauernde Standort gemäß § 82 Abs 8 KFG zunächst in Österreich vermutet.
Diese Vermutung kann jedoch durch die Erbringung eines Gegenbeweises, also des Beweises, dass sich der dauernde Standort im Ausland befunden hat, widerlegt werden. Sie haben daher nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in Deutschland erfolgt ist. Hiezu ist zu bemerken, dass der Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon auf Grund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht trifft, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht), erforderliche Beweismittel beizuschaffen und zB namhaft gemachte Zeugen auch stellig zu machen.
Sowohl das NoVAG als auch das KfzStG knüpfen in § 4 Z 3 NoVAG bzw in § 3 Z 2 KfzStG (Abgabenschuldner) an die Person an, die das Fahrzeug im Inland verwendet. Damit gehen Einwendungen dahingehend, dass Sie nicht der zivilrechtliche Eigentümer sind, ins Leere. Ausschlaggebend ist vielmehr, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wurde.“
Antwort:„Der PKW wurde von meinen Eltern in Berlin bei ihren Fahrten und Urlauben in Deutschland, Österreich usw. verwendet. Mit Ausnahme kurzer Zeiträume (ab Weihnachten 2011 bis März 2012 war das Fahrzeug in Wels abgestellt und wurde von mir 2-3-mal genutzt-Batterieerhaltungsfahrten), befand sich das Fahrzeug bei meinem Vater in Deutschland.“
Vorhalt: „Sie behaupten, das strittige Fahrzeug nur zeitweise im Inland verwendet zu haben. Für welche Zwecke benötigten Sie das Fahrzeug im Inland? Welches Fahrzeug haben Sie sonst verwendet? Ist bzw war ein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen? Wenn nein, wie erreichten Sie dann Ihre Arbeitsstätte oder sonstige Ziele?“
Antwort:„Die Fragestellung ist insofern unrichtig, als ich das Fahrzeug im Inland nicht benötigte. Ich fuhr zu meiner Arbeitsstätte von meiner Wohnanschrift in Wels nach Linz (Voest) mit dem Werkspendlerbus und habe diesbezüglich auch die entsprechenden Monatskarten gekauft.
Wenn ich ein Auto benötigte, so hat meine Lebensgefährtin diesbezüglich den PKW ihres Vaters ausgeliehen und dieser wurde von uns gelegentlich benutzt.“
Vorhalt:„Ab wann, wie oft und wie lange wurde das gegenständliche Fahrzeug tatsächlich von Ihnen in Österreich verwendet?“
Antwort:„Das Fahrzeug wurde von mir dann gelegentlich auch gelenkt, wenn mein Vater mit diesem Fahrzeug sich in Österreich zu Besuch bei mir aufhielt“
Vorhalt: „Laut Schreiben vom besitzt Ihr Vater neben dem Audi A3 auch noch einen anderen PKW sowie ein Wohnmobil. Diese Tatsache lässt den Schluss zu, dass Ihr Vater das strittige Fahrzeug nicht unbedingt benötigt hat und Ihnen deshalb auch zur Verfügung stellen hat können. Wer fährt - außer Ihnen - noch mit diesem Auto?“
Antwort:„Richtig ist, dass mein Vater noch einen anderen PKW sowie ein Wohnmobil im Eigentum hält, wobei das Wohnmobil zu Urlaubsfahrten genutzt wurde, der zweite PKW wird entsprechend beiliegender Erklärung meines Vater von der gesamten Familie genutzt. Ob mein Vater den gegenständlichen PKW unbedingt benötigt hat oder nicht, ist mit meinem Vater abzuklären, es ändert aber nichts an der Tatsache, dass der PKW meines Vaters von meinem Vater und nicht von mir verwendet wurde.“
Vorhalt:„Für welchen Zeitraum haben Sie die österreichische Vignette auf das strittige Fahrzeug geklebt?“
Antwort:„Ich selbst habe zu keinem Zeitpunkt eine österreichische Vignette auf das Fahrzeug angebracht, diese wurden ebenfalls entsprechend beiliegender Erklärung meines Vaters von ihm gekauft und angebracht (Monats- und keine Jahresvignetten). Wäre das Fahrzeug von mir, wie unrichtigerweise vermutet, regelmäßig in Österreich verwendet worden, hätte ich wohl eine Jahresvignette gekauft und angebracht, was aber nicht der Fall war, zumal ich eben das Fahrzeug nicht verwendete und meine täglichen Strecken zu und von der Arbeit eben mit dem Pendlerbus zurücklegte.“
Vorhalt:„Wer ist der Vermieter Ihrer Unterkunft in Wels?“
Antwort:„Meine derzeitige Wohnanschrift ist nicht ident mit der vormaligen Wohnanschrift, die gegenständlichen Zeiträume betreffend. Vermieter im Jahr 2012 war Herr F S.“
Vorhalt:„Aus der vorgelegten Rechnung über den Ankauf bzw Montage von Reifen vom ist nicht ersichtlich, ob diese auch am strittigen Fahrzeug montiert wurden. Da Ihr Vater noch andere Fahrzeuge besitzt, wäre auch eine Montage auf einem anderen Auto denkbar.“
Antwort:„Selbstverständlich können derartige von meinem Vater angeschaffte Reifen auch auf Fahrzeuge mit gleichen Reifendimensionen aufgezogen werden. Die weiteren Fahrzeuge meines Vaters (Wohnmobil und PKW Mazda) weisen aber andere Reifendimensionen auf.
Die ausgestellten Rechnungen der Firma reifen.com aus Berlin vom weisen eben Reifen der Dimension 225/45R17 aus, wobei diese Reifen sich am gegenständlichen PKW meines Vaters befinden. Diesbezüglich wurden am zwei Lichtbilder angefertigt.“
Vorhalt: „Zum Zeitpunkt der Service- bzw Reparaturarbeiten (12./) haben Sie sich laut Aktenlage anscheinend in Berlin aufgehalten. Es wäre daher möglich, dass Sie das Fahrzeug selbst von Wels nach Berlin zur Werkstätte gebracht haben und anschließend () damit wieder nach Österreich zurückgefahren sind.
Wer hat diese Servicerechnungen beglichen? Um Vorlage von Zahlungsbelegen (Kassabeleg, Überweisungsschein) wird gebeten.“
Antwort: „Ich habe das Auto nicht von Wels nach Berlin zur Werkstätte gebracht und im Anschluss daran wieder zurück nach Österreich. Dies würde auch keinen wirtschaftlichen Sinn machen. Das Fahrzeug wurde von meinem Vater in die Fachwerkstätte VW Automobile Berlin auf Grund aufgetretener Probleme anlässlich einer Fahrt meines Vaters von Odenwald nach Berlin zur Inspektion und Wartung gebracht. Die Servicerechnungen wurden von meinem Vater beglichen, die entsprechenden Kontoauszüge meines Vaters, aus welchen die Begleichung der Rechnung nachvollzogen werden können, werden vorgelegt.“
Vorhalt:„Hinsichtlich des Beweisantrages auf Einvernahme von Herrn US wird um Bekanntgabe eines Termins ersucht. Hiezu wird darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Steuerpflichtigen ist, im Ausland lebende Personen, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen.“
Antwort:„Nach Rücksprache mit meinem Vater hat mir dieser mitgeteilt, dass er jederzeit gerne bereit ist, zeugenschaftlich eine Aussage vor dem UFS zu tätigen. Es wird diesbezüglich ersucht, einen Termin zur Einvernahme bekannt zu geben, dieser Termin wird von meinem Vater wahrgenommen werden.“
Der Vorhaltsbeantwortung wurden folgende Unterlagen beigelegt:
Monatskarten des OÖ Verkehrsverbundes (Strecke Wels-Linz) für die Zeiträume 09.11-, -, 25.03.- , 12.07.-, 09.09.-, 17.10.- und 21.11.-.
Erklärung des Vaters des Bf., Herr US: „Nutzer (und Fahrer) meiner Kfz sind bezüglich des Wohnmobils B-CV 3268 nur ich selbst, nur auf Reisen, des Audis B-123 ich selbst, meine Ehefrau Liselotte, sporadisch mein Sohn Benjamin, als Reise-PKW, des Mazdas B-456 mit Anhängerkupplung, gesamte Familie, auch Tochter Nikola und Sohn Martin als Stadt-PKW für Besorgungen und Transporte. Vignetten wurden von mir und meiner Frau bei allen Reisen nach und durch Österreich jeweils für den Audi gekauft, da wir für das Wohnmobil eine GO-Box haben.“
Zulassungsbescheinigungen Wohnmobil und PKW Mazda, aus denen die jeweiligen Reifendimensionen hervorgehen (beide Male nicht ident mit der Reifendimension des streitgegenständlichen Fahrzeuges).
Kontoauszug vom der Berliner Volksbank AG, betreffend das Konto des Vaters des Bf., aus welchem die am vorgenommene Abbuchung des Betrages iHv 509,90 € ersichtlich ist.
Reifenrechnung vom betreffend den Ankauf und Montage von Reifen iHv 509,90 €.
Kontoauszüge der Berliner Volksbank AG vom , betreffend das Konto des Vaters und der Mutter des Bf., aus denen die am sowie am vorgenommenen Abbuchungen der Beträge iHv 236,71 € und 251,97 € ersichtlich ist.
Rechnungen vom 12. bzw betreffend Service – und Reparaturarbeiten am gegenständlichen Fahrzeug iHv 251,97 € und 236,71 €.
Die Ergebnisse des Vorhalteverfahrens wurden dem Finanzamt zur Kenntnisnahme übermittelt.
12. Zur weiteren Klärung des Sachverhalts führte das Finanzamt folgende Zeugeneinvernahmen durch:
12.1. Niederschrift vom , Zeuge F S
Der Zeuge und seine Ehegattin seien die Eigentümer des Hauses in 4600 Wels, E-Straße . Sie würden das Mehrparteienhaus seit rund 18 Jahren vermieten. Der Bf. habe in der Zeit von bis eine Wohnung im Erdgeschoß des Hauses zusammen mit seiner Freundin V Ü bewohnt.
Seit Beginn des Mietverhältnisses im August 2010 bis zur Jahresmitte 2012 habe der Bf. dauernd ein Fahrzeug mit deutscher Zulassung (Audi A3, Farbe Weiß) verwendet. Als Vermieter des Gebäudes sei er ständig durchschnittlich zweimal wöchentlich an dieser Adresse anwesend, um die Liegenschaft zu betreuen (Garten- und Hauspflege).
Ab Herbst 2012 bis zum Wegzug am () habe der Bf. ein Fahrzeug (VW-Golf) mit österreichischer Zulassung verwendet. Wo sich der weiße Audi nun befinde, sei ihm nicht bekannt.
12.2. Niederschrift vom , Zeugin B H
Die Zeugin wohne seit Anfang Juni 2011 bis zum heutigen Tag in einer Wohnung (1. Obergeschoß) des gegenständlichen Mehrparteienhauses. Ihr damaliger Nachbar habe dauernd ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung (Audi A3, Farbe Weiß, deutsches Kennzeichen) verwendet.
Der Bf. und seine Freundin hätten nur dieses eine Fahrzeug gehabt und seien auch nur mit diesem unterwegs gewesen. Seit August 2012 habe der Bf. einen VW Golf mit österreichischer Zulassung gefahren. Das deutsche Fahrzeug habe sie dann nicht mehr gesehen.
12.3. Niederschrift vom , Zeugin Mü AB
Die Zeugin habe von 2004 bis einschließlich im gegenständlichen Mehrparteienhaus gewohnt. Der Bf. habe ab August 2010 ebenfalls in diesem Haus gewohnt. Er habe während des Zeitraumes 08/2010 bis zu ihrem Wegzug () dauernd ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung (Audi A3, Farbe Weiß, deutsches Kennzeichen) verwendet. Ein anderes Fahrzeug sei von ihm nicht verwendet worden. Er sei auch täglich mit diesem Fahrzeug in die Arbeit gefahren.
Der Vater des Bf. sei einmal mit seinem deutschen Wohnmobil für ca. eine Woche bei seinem Sohn zu Besuch gewesen. Der Audi sei jedoch nicht nach Deutschland mitgenommen worden.
Sämtliche Niederschriften wurden dem Bf. zur Kenntnis gebracht.
13. Mit Schriftsatz vom gab der rechtliche Vertreter des Bf. eine Stellungnahme ab.
„Ad Aussage B
Was die niederschriftliche Aussage von Frau B anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt dieser Aussage aus mehrfachen Überlegungen nicht stimmt.
Insbesondere nicht richtig ist die Aussage der Zeugin B, dass ich dauernd ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung, nämlich einen Audi A3 Farbe Weiß mit deutschem Kennzeichen benutzt hätte. Ebenfalls nicht richtig ist, dass meine Lebensgefährtin Frau V. Ü und ich mit diesem Fahrzeug dauernd unterwegs gewesen wären. Zum Beweis dafür, dass dieses Fahrzeug eben nicht von mir mit meiner Freundin V. Ü dauernd benutzt wurde, habe ich ja die zeugenschaftliche Einvernahme meines Vaters angeboten. Gegenständlicher PKW der Marke Audi wurde von meinem Vater genutzt. Richtig ist, dass zeitweise dieser PKW bei mir stand und ich ihn gelegentlich nutzte, von einer dauernden Nutzung bzw. einer Nutzung durchgehend über einen Zeitraum von einem Monat hindurch kann keine Rede sein. Das Fahrzeug befand sich zu keinem Zeitpunkt länger als einen Monat dauernd in Österreich und wurde von mir auch nicht über einen durchgehenden Zeitraum von über einen Monat benutzt.
Beweis: PV, zeugenschaftliche Einvernahme CN, O-Straße 32/2 in 4600 Wels. Angestellte, zeugenschaftliche Einvernahme V. Ü, Altenpflegerin, p.A. O-Straße 32/2, 4600 Wels
Es ist insbesondere unterlassen worden, die Zeugin B zu befragen, ob gegenständliches Fahrzeug der Marke Audi durchgehend länger als einen Monat während des von ihr behaupteten Zeitraumes sich in Österreich befand, wo dieses Fahrzeug abgestellt gewesen wäre und ob sie wisse, dass dieses Fahrzeug während dieser Zeiträume sich nicht in Deutschland befunden hätte.
Ad Aussage S
Auch die Aussage des Zeugen S ist nicht entsprechend. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ich nicht Mieter einer Wohnung im Erdgeschoss war, sondern im zweiten Stock, was die Qualität der Aussage S zeigt. Ebenfalls nicht richtig ist, dass Herr S zumindest zwei Mal die Woche sich am Mietgegenstand aufgehalten hätte und dabei das gegenständliche Fahrzeug gesehen hätte.
Insbesondere ist der Zeuge S zu befragen, ob er gesehen hätte, dass dieses Fahrzeug von mir zu den Zeitpunkten, als er es abgestellt sah (wo, wird darzulegen sein), in Betrieb genommen wurde. Ebenfalls ist vom Zeugen S zu erfragen, ob er bestätigen könne, dass das Fahrzeug durchgehend über einen Zeitraum von mehr als einem Monat sich in Österreich befunden hätte und dabei von mir benutzt wurde. Letztlich wird dies der Zeuge S nicht bestätigen können, da dies eben nicht der Fall war.
Darüber hinausgehend ist das gegenständliche Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen meines Vaters auch mit 10-Tages-Autobahnvignetten dann versehen worden, wenn mit diesem Fahrzeug nach Österreich eingereist wurde. Die Bilder von den geklebten Monatsvignetten, welche im Übrigen auch von der Erstbehörde angefertigt wurden, werden der guten Ordnung halber nochmals beigelegt.
Die Aussage S ist unrichtig, unvollständig und nicht geeignet, einer Wahrheitsfindung zugrunde gelegt zu werden.
Ad Aussage Mü
Was die Aussage der Zeugin AB Mü anbelangt, so ist vorerst festzuhalten, dass auffallender Weise die Aussage der Zeugin AB Mü in gewissen Passagen sich wörtlich mit den Aussagen der Zeugen S und B deckt, insbesondere im Hinblick auf die verwendete Formulierung "verwendete dauernd ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung" war möglicherweise eine Absprache vorliegend. Zur Aussage AB Mü ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es im Haus mehrfach Streit gegeben hat, insbesondere zwischen meiner Freundin Frau V. Ü, deren Eltern Ü und Frau Mü. Diesbezüglich wurden schon Gerichtsverfahren abgeführt, derzeit behängt vor dem Bezirksgericht Wels ein gerichtliches Verfahren.
Was die Glaubwürdigkeit der Zeugin AB Mü anbelangt, so hat sich bereits in den abgeführten Strafverfahren gezeigt, dass Frau AB Mü ein sehr schlechtes "Erinnerungsvermögen" aufweist. Es wurden auch die Unrichtigkeiten der Aussagen von Frau AB Mü in den abgeführten Verfahren objektiviert.
Beweis: PV, zeugenschaftliche Einvernahme V. Ü, weitere Beweise vorbehalten.
Die Behauptung von Frau AB Mü, ich wäre täglich mit dem PKW Audi zur Arbeit gefahren, kann nicht stimmen, da ich erstens nicht täglich in der Schicht arbeiten muss und zweitens jeweils nachweislich mit dem Betriebsbus nach Linz gefahren bin. Es wird ausdrücklich von mir beantragt die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau V. Ü, Frau CN, meines Vaters US, allenfalls im Rechtshilfeweg vor dem zuständigen Rechtshilfegericht in Berlin 13503 vornehmen zu wollen und die Zeugen S und B sowie Frau Mü AB erneut zu befragen. insbesondere zu den von mir in dieser Stellungnahme einerseits aufgezeigten Ungereimtheiten, andererseits erforderlichen Ergänzungen zu den behaupteten Wahrnehmungen durch diese Zeugen.“
14. Mit Schriftsatz vom wurde die Lebensgefährtin des Bf., Frau V. Ü, ersucht, als Zeugin folgende Fragen zu beantworten:
„1. Laut Zentralem Melderegister hatten Sie Ihren Hauptwohnsitz von bis in Wels, R-Straße 2/33, von bis in Wels, H-Straße 6/343 bzw 6b/143 und von bis in Wels, E-Straße. Nach Aktenlage waren Sie in der Zeit von bis bei der Firma N HandelsgmbH in Innsbruck beschäftigt.
Sind diese Angaben korrekt? Hatten Sie einen Nebenwohnsitz in Innsbruck?
2. Haben Sie in den Jahren 2010 bis 2012 mit Herrn Bw. in ständiger Lebensgemeinschaft gelebt?
3. Besitzen Sie eine Lenkerberechtigung?
4. War auf Ihren Namen ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen. Wenn nein, welches Fahrzeug benützten Sie im Zeitraum 2010 bis 2012 regelmäßig?
5. Laut vorliegenden übereinstimmenden Zeugenaussagen hatte Herr Bw. im Zeitraum 2010 bis 2012 ein Fahrzeug der Marke Audi (A3), mit deutschem Kennzeichen (B 123) im Inland in dauernder Verwendung. Sind diese Aussagen korrekt? Wenn nein, schildern Sie bitte Ihre persönlichen Wahrnehmungen.
6. In welchen Zeitabständen wurde dieses Fahrzeug von Ihnen bzw von Herrn Bw. benützt?
7. Wo wurde das in Streit stehende Fahrzeug abgestellt? Hatte Ihr Lebensgefährte dafür eine Garage?“
Im Telefongespräch vom mit der zuständigen Richterin sicherte Frau Ü die Beantwortung der Zeugenbefragung mit nächster Woche zu. Dies erfolgte jedoch nicht.
Mit Schreiben vom wurde Frau Ü an ihre Pflicht zur Zeugenaussage erinnert und auf die Möglichkeit einer Verweigerung der Aussage bei Vorliegen bestimmter Gründe hingewiesen.
Am sicherte Frau Ü telefonisch erneut die schriftliche Beantwortung der Zeugenbefragung zu, was wiederum nicht geschah.
15. Mit Schriftsatz vom wurde Frau CN aufgefordert, als Zeugin auszusagen. Dieses Schreiben wurde wegen Unmöglichkeit der Zustellung wieder retourniert, da die Zeugin nach Deutschland verzogen und die neue Adresse unbekannt war.
Im Schreiben vom wurde der Bf. auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Steuerpflichtigen ist, im Ausland lebende Personen, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen.
Der Bf. teilte daraufhin mit, dass er keinen persönlichen Kontakt zur Zeugin aufweise und ihm auch nicht bekannt sei, wo sich diese aufhalte.
16. Mit Schriftsatz vom wurde der Vater der V. Ü um seine Aussage als Zeuge ersucht. Er bestätigte die Zulassung eines Fahrzeuges auf seinen Namen im Zeitraum Juni 2010 bis Juni 2012. Der Bf., als Lebensgefährte seiner Tochter, habe sich in diesem Zeitraum das Fahrzeug nicht entliehen.
Das Ergebnis der Zeugenbefragung wurde dem Bf. zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht.
Darüber hinaus wurde der Bf., welcher zwischenzeitig zweimal seine Wohnadresse gewechselt hatte, ohne dies der Abgabenbehörde mitzuteilen, darauf hingewiesen, dass ihn eine Pflicht zur unverzüglichen Bekanntgabe der neuen Wohnadresse treffe.
Hinsichtlich des Beweisantrages zur Zeugeneinvernahme von Frau V. Ü wurde der Bf. darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht von einer Aussageverweigerung der V. Ü iSd § 171 Abs 1 lit a BAO als Lebensgefährtin des Bf. ausgehe, da bis dato keine schriftliche Aussage vorgelegt worden sei.
17. Mit Schreiben vom teilte der rechtliche Vertreter des Bf. die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mit.
18. Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art. 129 iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012). Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Auch die gegenständliche Berufung war daher als Beschwerde zu behandeln und darüber mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu entscheiden.
II. Verfahrensrechtliches
1. Der Bf. rügt die formelle Mangelhaftigkeit der angefochtenen Bescheide, weil darin lediglich auf die Niederschrift vom verwiesen worden sei und zudem nicht entnommen werden könne, weshalb es zu einer Besteuerung gekommen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Unterlassung der Anführung von (auch maßgeblichen) Gesetzesbestimmungen im Spruch eines Abgabenbescheides keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes (hier: Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bzw Normverbrauchsabgabe) keine Zweifel darüber bestehen, welche gesetzliche Vorschriften die Grundlagen des Bescheides gebildet haben (Ritz4, BAO-Kommentar, 277; ; , 97/16/0004). Bestehen über den Inhalt eines Bescheidspruches Zweifel, dann ist die Begründung zu dessen Deutung heranzuziehen ().
Ein Verweis auf einen Betriebsprüfungsbericht oder auf eine Niederschrift in der Begründung eines Bescheides ist zulässig, wenn dieser Bericht den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides vollinhaltlich genügt (, Ritz4, BAO-Kommentar, 279). Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren können zudem im Rechtsmittelverfahren saniert werden ().
In casu ergibt sich die nähere Bezeichnung des in Streit stehenden Fahrzeuges aus der Niederschrift vom . Es besteht kein Zweifel, dass es sich dabei ausschließlich um dieses Fahrzeug gehandelt hat. Auch eine ausreichende Begründung, warum eine Steuerpflicht entstanden ist, kann dieser Niederschrift entnommen werden.
Der Einwand des Bf. geht somit ins Leere.
2. Gemäß § 17 ZustG ist ein Dokument, welches durch die Post zugestellt werden soll, aber an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Davon ist der Empfänger durch eine an der Abgabestelle hinterlassene Mitteilung zu verständigen. Das Dokument gilt mit dem ersten Tag der Frist zur Abholung als zugestellt.
Der ho Schriftsatz vom (Übermittlung der Stellungnahme des Finanzamtes vom zur Wahrung des Parteiengehörs) konnte dem Bf. nicht zugestellt werden. Der Bf. wurde von der Hinterlegung verständigt. Das am bei der Post hinterlegte Dokument wurde innerhalb der mitgeteilten Abholfrist nicht behoben und an das Bundesfinanzgericht zurück gestellt. Somit gilt der Schriftsatz vom mit als zugestellt. Abgesehen davon wurde das Schreiben dem rechtlichen Vertreter erfolgreich zugestellt.
3. Gemäß § 8 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach § 2 Z 4 ZustG ist als „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft des Empfängers zu verstehen.
Der Bf., welcher vom anhängigen Berufungs-/Beschwerdeverfahren zweifelsfrei Kenntnis hatte, hat während des Berufungs-/Beschwerdeverfahrens insgesamt viermal seinen Wohnsitz gewechselt (O-Straße 32, H-Straße 6, L-Straße 1/21 und K-Straße 10/5, alle in Wels), ohne dies der Abgabenbehörde bzw dem Gericht mittzuteilen.
III. Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt
1. Der Bf. ist deutscher Staatsbürger und hat seit seinen meldebehördlichenHauptwohnsitz in Österreich:
bis : Hauptwohnsitz in Freistadt
bis : Hauptwohnsitz in Wels, E-Straße/4
bis : Hauptwohnsitz in Wels, O-Straße 32/2 (abweichend davon der tatsächliche Hauptwohnsitz: siehe hiezu Pkt. II.3.)
2. Laut AIS (abgabenbehördliches Informationssystem) ist der Bf. seit in Österreich unselbständig tätig:
bis : Firma Z GmbH/Freistadt/Wels
bis : Firma Y GmbH/Wels
bis : AMS/Arbeitslosengeld
bis : Firma TZ/Linz
bis : AMS/Arbeitslosengeld
bis : Firma TZ/Linz
3. Das in Streit stehende Fahrzeug wurde am in Deutschland erstmalig zum Verkehr zugelassen und befand sich im zivilrechtlichen Eigentum von US (Vater des Bf.). Die am bzw am in Berlin (erstmalig) durchgeführten Service- und Reparaturarbeiten am Fahrzeug wurden vom Vater des Bf. bezahlt.
Die Montage neuer Reifen im Juli 2012 ist für das laufende Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung, weil diese außerhalb des Besteuerungszeitraumes erfolgte (Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bis ). Darüber hinaus kündigte der Vater des Bf. im Schreiben vom die beabsichtigte Veräußerung des Fahrzeuges im Juli 2012 an.
Auf der Windschutzscheibe des Fahrzeuges wurden folgende 10 Tagesvignetten angebracht: B11, ; B12, ; B12, ; B12, und B12, . Da der Bf. das Fahrzeug erwiesenermaßen auch vor Oktober 2011, nämlich zumindest ab , verwendet hat, ist anzunehmen, dass ältere Vignetten bereits entfernt wurden. Es bestand aber zweifelsfrei auch die Möglichkeit der Fortbewegung auf nichtvignettenpflichtigen Bundestraßen, zumal die deutsche Staatsgrenze von Wels aus nicht weit entfernt ist.
Zum Zeitpunkt der Servicearbeiten im März 2012 hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 34.610, zum Zeitpunkt der Nachschau () 38.900. Weitere Kilometerstände konnten nicht bekanntgegeben werden.
Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.
4. Außer Streit steht die Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges im Inland durch den Bf. sowie das Abstellen des selbigen am Parkplatz an der damaligen Wohnadresse des Bf. (E-Straße, 4600 Wels).
Auf Grund der Aussagen des Vaters des Bf. (Schreiben vom ) und des Bf. (Schreiben vom ) steht jedenfalls fest, dass sich das Fahrzeug teilweise mehrere Monate im Inland befunden hat („Am ist mein Sohn mit dem o.g. Audi nach Wels gefahren und wird den PKW zum Ferienbeginn im Juni/Juli 2012 mir wieder zurückgeben,....“; „Im Juni 2011 ist mein Sohn ... hier in Berlin gewesen und ist dann aus Zeitgründen mit dem o.g. PKW .... nach Wels zurückgefahren. Wir sind nach einem Besuch in Wels mit dem o.g. PKW einige Wochen später nach Berlin zurück gefahren“; „ab Weihnachten 2011 bis März 2012 war das Fahrzeug in Wels abgestellt und wurde von mir 2-3-mal genutzt-Batterieerhaltungsfahrten“).
Der Bf. widerspricht sich selbst, indem er behauptet dass sich „das Fahrzeug .... zu keinem Zeitpunkt länger als einen Monat dauernd in Österreich“ befunden habe (Schreiben vom ).
5. Der Vater des Bf. besaß neben dem Streitfahrzeug auch noch ein Wohnmobil sowie und einen weiteren PKW (Mazda).
6. Am wurde auf den Namen des Bf. ein Golf Cabrio (amtliches Kennzeichen: WE-abc) zugelassen.
7. Auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgende Chronologie des Sachverhalts:
Seit November 2008 in Österreich tätig
Seit September 2009 mit Hauptwohnsitz in Österreich (Freistadt) gemeldet
: Erstzulassung des strittigen Fahrzeuges in Deutschland
: Tag der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet (strittig)
Ab Arbeitsverhältnis in Wels
Seit August 2010 in Wels gemeldet
Juni 2011: Bf. war in Berlin und fuhr anschließend mit dem Fahrzeug nach Wels; einige Wochen später soll das Fahrzeug wieder nach Berlin gebracht worden sein (Schreiben US vom ).
Ab Beschäftigungsverhältnis bei Personalvermittlungsunternehmen in Linz
Dezember 2011 bis (Anfang) März 2012: Fahrzeug war in Wels abgestellt und wurde auch von dort aus verwendet (Vorhaltsbeantwortung vom )
Jänner 2012: anonyme Anzeige
12./: Reparaturarbeiten am Fahrzeug in Berlin
: Bf. fuhr von Berlin nach Wels, ab diesem Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug in Wels (Schreiben US vom ), dieses sollte im Juni/Juli 2012 wieder nach Berlin gebracht werden
: abgabenbehördliche Nachschau, das Fahrzeug befand sich beim Bf. an dessen Wohnsitz
: Zulassung eines Golf Cabrios im Inland auf den Bf.
8.1. Als Ergebnis einer vom Finanzamt durchgeführten Zeugenbefragung (Nachbarn bzw Vermieter der Wohnung des Bf.) ist festzuhalten, dass alle drei Zeugen die grundsätzlich ständige Verwendung des Streitfahrzeuges durch den Bf. bzw das Parken desselben in der Nähe der Wohnanlage bestätigten.
Den Vorwürfen des Bf., dass diese Aussagen nicht den Tatsachen entsprechen, ist vorweg zu erwidern, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung eher wahrgenommen werden, als solche mit inländischer, vor allem wenn – wie im gegenständlichen Fall - das Mehrparteienhaus wenige Wohnungen und somit wenige Parteien beinhaltet und relativ abgegrenzt von anderen Wohnobjekten positioniert ist (siehe https://maps.google.at). Es erscheint daher durchaus glaubwürdig, dass die Zeugen nicht nur die Existenz dieses Fahrzeuges bzw dessen Nichtexistenz ab Juli 2012 und den VW Golf Cabrio bewusst wahrgenommen haben, sondern auch die Zuordnung zum bzw die Verwendung durch den Bf.
Darüber hinaus erachtet das Gericht den Vorwurf einer Absprache als für nicht gerechtfertigt. Dass ein Organ der Abgabenbehörde konkrete und gezielte Sachverhaltsfragen stellt und diese auch dementsprechend beantwortet werden, entspricht einer durchaus üblichen Vernehmungspraxis, die per se nicht geeignet ist, Zweifel am Ergebnis der Aussagen bzw einen Verdacht auf Absprache bzw Beeinflussung zu erwecken. Die Zeugen wurden teilweise am selben Tag und an unterschiedlichen Orten vernommen, sodass eine Möglichkeit der Absprache gar nicht bestanden hatte.
8.2. Der Vermieter der Wohnanlage, Herr S, gab als Zeuge zu Protokoll, dass der Bf. seit Beginn des Mietverhältnisses im August 2010 bis zur Jahresmitte 2012 das Fahrzeug in ständiger Verwendung hatte. Da sich dieser regelmäßig zur Betreuung des Gartens und der Hauspflege an dieser Adresse aufhielt, hatte er ausreichend Gelegenheit diese Wahrnehmungen zu machen. So entging es ihm auch nicht, dass der Bf. ab Herbst 2012 ein anderes Fahrzeug (VW-Golf) mit österreichischer Zulassung in Verwendung hatte.
Der Bf. bestreitet diese Wahrnehmungen und beantragt eine neuerliche Vernehmung des Zeugen.
Diesem Antrag wird nicht entsprochen, da keine Pflicht der Behörde besteht, einen Zeugen so lange zu befragen, bis dessen Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt (). Insbesondere erscheint die Fragestellung, ob sich das Fahrzeug länger als einen Monat in Österreich befunden hat, nicht erforderlich, da dies vom Vater des Bf. und vom Bf. bereits selbst bestätigt wurde.
Ob das Fahrzeug lediglich auf dem Parkplatz an der Wohnadresse des Bf. abgestellt oder von ihm in Betrieb genommen und verwendet wurde, ist für die Bestimmung des dauernden Standortes zunächst unerheblich. Zudem erscheint eine Fragestellung über den genauen Abstellplatz des Fahrzeuges überflüssig, da sich dieser nur in unmittelbarer Nähe des Mietobjektes befunden haben kann. Der Zeuge hätte dieses ansonsten nicht wahrnehmen können.
Auch der Hinweis des Bf. auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, weil dieser irrtümlich eine falsche Zuordnung der Wohnung des Bf. vorgenommen hat, erachtet das Gericht für unbedeutend, da nur die konkreten Wahrnehmungen des Zeugen zum Fahrzeug und dessen Verwendung entscheidungswesentlich sind.
Auch zeigt der Bf. nicht auf, aus welchen Gründen sonst die Aussagen des Zeugen nicht wahrheitsgemäß sein sollten. Dass ein Hauseigentümer und Vermieter, welcher sich in regelmäßigen Abständen für Betreuungs- und Pflegearbeiten beim Mietobjekt aufhält und dort Beobachtungen hinsichtlich seiner Mieter und deren Fahrzeuge anstellt, ist nichts Ungewöhnliches. So wurde von ihm nicht nur das streitgegenständliche Fahrzeug wahrgenommen, sondern auch der vom Bf. ab Juli 2012 verwendete VW Golf mit inländischer Zulassung. Nach Ansicht des Gerichts deutet dies darauf hin, dass der Zeuge sehr genaue Beobachtungen gemacht hatte.
8.3.H B sagte als Zeugin aus, dass sie seit Anfang Juni 2011 Mieterin einer Wohnung im gegenständlichen Mehrparteienhaus ist. Auch sie nahm wahr, dass der Bf. das in Streit stehende Fahrzeug bis Juli 2012 in dauernder Verwendung hatte. Ab August 2012 hatte sie das Fahrzeug nicht mehr gesehen. Der Bf. fuhr stattdessen einen VW Golf mit inländischer Zulassung.
Auch diese Aussagen zur dauernden Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges werden vom Bf. bestritten. Die in diesem Zusammenhang getätigte Aussage des Bf., nämlich dass sich „das Fahrzeug .... zu keinem Zeitpunkt länger als einen Monat dauernd in Österreich“ befunden habe, steht im Widerspruch zu seinen eigenen sowie den Angaben seines Vaters. Beide bestätigten eine mehrmonatige Anwesenheit des Fahrzeuges in Österreich.
Die Zeugin war seit Juni 2011 Mieterin. Nach den Aussagen des Vaters des Bf. befand sich der Audi ab diesem Zeitpunkt mehrere Wochen bei seinem Sohn in Wels. Es liegt daher auf der Hand, dass die Zeugin von Beginn an das Fahrzeug dem Bf. als dessen Verwender zuordnete.
Dem Antrag auf neuerliche Vernehmung der Zeugin wird aus den unter Punkt 8.2. genannten Gründen nicht entsprochen.
8.4. Die Zeugin AB Mü gab zu Protokoll, dass sie von 2004 bis Mieterin im gegenständlichen Mehrparteienhaus war. Nach ihren Beobachtungen hatte der Bf. das gegenständliche Fahrzeug dauernd verwendet und war damit auch täglich zur Arbeit gefahren. Er hatte kein anderes Fahrzeug in Verwendung. Sie nahm zudem einen Besuch des Vaters des Bf. für die Dauer von ungefähr einer Woche wahr, welcher mit seinem Wohnmobil angereist kam. Der Audi verblieb jedoch weiterhin beim Bf. in Österreich.
Die Aussage dieser Zeugin wird vom Bf. wegen deren generellen Unglaubwürdigkeit und den vorgefallenen Streitereien bestritten. Hiezu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das angesprochene Gerichtsverfahren für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Bedeutung ist, da dessen Ausgang keine entscheidungswesentliche Vorfrage darstellt und die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin ausschließlich vom Bundefinanzgericht zu beurteilen sein wird und nicht vom Bezirksgericht Wels.
Hinsichtlich der monierten Streitereien stellt das Gericht fest, dass sich auch die Aussagen der anderen Zeugen, welche sich anscheinend nicht im Streit mit dem Bf. befunden haben, mit denen der AB Mü decken, diese also kein Grund für eine behauptete Falschaussage darstellen können.
Nach Aktenlage war der Bf. bis in Wels bei der Firma Y GmbH und erst ab Ende August 2011 bei der Firma TZ in Linz beschäftigt. Weshalb der Bf. nicht bis zum mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zur Arbeit nach Wels hätte fahren können, ist nicht einsichtig. Diesbezügliche Monatskarten des OÖ Verkehrsverbundes (Strecke Wels-Linz) liegen nämlich erst ab November 2011 vor. Aber auch ab diesem Zeitpunkt hätte die grundsätzliche Möglichkeit bestanden, bis zur Haltestelle des Busses mit dem Auto zu fahren und es dort abzustellen.
Die vom Bf. bekämpfte Aussage der Zeugin betreffend der täglichen Fahrten zur Arbeit könnte im Übrigen auch so verstanden werden, dass dieses nur dann verwendet wurde, wenn der Bf. tatsächlich in die Arbeit gefahren ist, somit also im Schichtbetrieb tätig war.
Dem Antrag auf neuerliche Vernehmung der Zeugin wird aus den unter Punkt 8.2. genannten Gründen nicht entsprochen.
9. Der Bf. behauptet, das Fahrzeug des Vaters seiner Lebensgefährtin V. Ü verwendet zu haben. Diese Behauptung steht im Widerspruch zur Zeugenaussage des Rene Ü, welcher eine Verwendung seines Fahrzeuges durch den Bf. verneint.
10. Dem Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin Frau CN konnte nicht entsprochen werden, da diese nach Deutschland verzogen ist und eine diesbezügliche Ladung nicht zugestellt werden konnte. Der Bf. wurde darüber informiert und darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Steuerpflichtigen ist, im Ausland lebende Personen, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen. Dies war dem Bf. nicht möglich.
11. Von der beantragten Einvernahme des Vaters des Bf. als Zeugen konnte Abstand genommen werden, da sich dieser bereits in zwei Schriftsätzen zum Sachverhalt geäußert hat und diesbezüglich keine weiteren Fragen von Seiten des Gerichts bestanden.
IV. Rechtslage
1. Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG):
§ 1 Z 3 NoVAG 1991 zufolge, unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Errichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr.52/2009 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs 1 BAO).
Auf den rechtlichen Besitz an dem Fahrzeug kommt es bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht an (vgl. ; , 2009/16/0107).
Nach § 7 Abs 1 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 entsteht die Steuerschuld in allen anderen Fällen mit dem Tag der Zulassung.
Hiezu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom (2010/16/0254) ausgesprochen, dass sich im Anwendungsbereich dieser Rechtlage (Wirksamkeit bis ), im Falle des § 1 Z 3 zweiter Satz zweiter Fall NoVAG auf Grund fehlender abweichender Regelungen in § 7 NoVAG, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld noch nach § 4 Abs 1 BAO bestimmt. Demnach entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an dem das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Nach § 1 Z 3 zweiter Satz zweiter Fall NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre. Die Steuerschuld entsteht somit in dem Zeitpunkt, zu welchem die Verwendung des Fahrzeuges ohne Zulassung gemäß § 37 KFG in Österreich nicht mehr zulässig war.
Im vorliegenden Fall ging das Finanzamt von einer Einbringung des strittigen Fahrzeuges in das Inland bzw dessen Verwendung im Inland mit aus, sodass die NoVA-Schuld gemäß § 4 Abs 1 BAO iVm § 82 Abs 8 KFG nach Ablauf der Monatsfrist, dh mit Juli 2010 entstand.
2. Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG):
§ 1 Abs 1 Z 3 KfzStG lautet:
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Nach § 3 Z 2 KfzStG ist Steuerschuldner „....... die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.“
Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
Mit Erkenntnis vom (2010/16/0218) bestätigte der VwGH konkludent, dass für das Entstehen der Steuerpflicht nicht bereits die Einbringung in das Bundesgebiet, sondern der ungenützte Ablauf der kraftfahrrechtlichen Einmonatsfrist entscheidend ist.
3. Kraftfahrgesetz (KFG):
Die maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen lauten:
Nach § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 leg. cit. über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.
§ 40 Abs 1 KFG (Verfahren bei der Zulassung):„Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt;“
§ 79 KFG: „Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.“
§ 82 Abs 8 KFG 1967: „Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht“
Mit BGBl. I Nr. 26/2014 stellte der Gesetzgeber klar, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Begründend wurde hiezu angeführt, dass diese klarstellende Bestimmung zur Vermeidung von Unsicherheiten und komplizierten Verfahren rückwirkend mit dem Zeitpunkt tritt, zu dem die 1-Monatsfrist in § 82 Abs 8 KFG verankert worden ist ().
V. Rechtliche Würdigung
1. Voraussetzungen für das Greifen der Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe bzw der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.
Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt. Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, kommt § 79 Abs 1 KFG zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland privat verwendet, so ist dies nach § 82 Abs 8 KFG zu beurteilen (; , 95/11/0378). Dabei ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales „Verwendung im Inland“jedes nachgewiesene Befahren öffentlicher (inländischer) Straßen durch die betreffende Person ausreichend.
Neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland, muss die Behörde für die Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs 8 leg. cit. nachweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen (der Hauptwohnsitz) des Verwenders im Inland gelegen ist. Ist dieser Nachweis gelungen, ist das Fahrzeug bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Dessen Verwendung ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Diese Frist wird durch eine vorübergehende Verbringung aus Österreich nicht unterbrochen (siehe BGBl. I Nr. 26/2014).
Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung. Durch den Nachweis eines tatsächlichen dauernden Standortes in einem anderen Staat kann diese Vermutung allerdings widerlegt werden (siehe nachstehend Pkt. 4).
Für die Entstehung der NoVA- oder Kraftfahrzeugsteuerschuld kommt es ausschließlich auf die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges im Bundesgebiet über die in § 82 Abs 8 KFG vorgesehene Frist hinaus ankommt. Ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland solcherart verwendet, der rechtmäßige Besitz zukommt, ist für die Entstehung der Steuerschuld und die Bestimmung des Steuerschuldners unerheblich. Der Einwand des Bf., der zivilrechtliche Eigentümer des Fahrzeuges sei sein Vater, geht folglich ins Leere.
2. Mittelpunkt der Lebensinteressen (Hauptwohnsitz)
Der Bf. hatte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nur seinen meldebehördlichen Hauptwohnsitz in Wels (teilweise in einer Lebensgemeinschaft mit Frau V. Ü), sondern war auch in Österreich nichtselbständig beschäftigt. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in den Jahren 2010 bis 2012 jedenfalls in Österreich befunden hatte, zumal auch der Bf. selbst nichts Gegenteiliges behauptet hat.
3. Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet
Die Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch den Bf. steht zweifelsfrei fest.
Damit greift die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG und der dauernde Standort des Fahrzeuges wird in Österreich vermutet.
4. Erbringung eines Gegenbeweises
4.1. Die Standortvermutung kann durch Erbringung eines Gegenbeweises widerlegt werden.
Hiezu vertritt der VwGH die Ansicht (, 2008/15/0276; , 2003/16/0007; , 2001/11/0288), dass die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat.
Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist ().
Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dieses wird dann von § 82 Abs 8 KFG vermutet (UFS RV/0077-I/04).
4.2. Im gegenständlichen Fall stellt sich sohin die Frage, ob dem Bf. dieser Gegenbeweis gelungen ist.
Der Bf. glaubt in der Vorlage der vom Vater getragenen Service- und Reparaturrechnung einen Beweis für den dauernden Standort in Deutschland erbracht zu haben. Dem ist zu entgegnen, dass dies alleine nicht für einen tauglichen Gegenbeweis ausreicht, sagt dieses Faktum doch lediglich aus, dass sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt in Deutschland befunden und die Kosten der Vater des Bf. getragen hat. Daraus kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit geschlossen werden, dass das Fahrzeug nicht trotzdem überwiegend in Österreich verwendet wurde.
Entgegen der Ansicht des Bf. ist das Gericht in einer Gesamtbetrachtung aller Sachverhaltsfeststellung zu der Überzeugung gelangt, dass sich der dauernde Standort des strittigen Fahrzeuges im Inland befunden hat:
Der Bf. verwickelte sich hinsichtlich der inländischen Verweildauer des Fahrzeuges in Widersprüche. Wie festgestellt wurde, befand sich dieses jedenfalls mehrere Monate im Inland.
Auf Grund der raschen Reaktion des Bf. ist anzunehmen, dass diesem mit Besuch des Nachschauorgans am erstmalig die steuerlichen Konsequenzen seiner Fahrzeugverwendung im Inland bewusst wurden. So hatte sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Nachschau auch bei ihm befunden. Der im Schreiben des Vaters vom angekündigte beabsichtigte plötzliche Verkauf des Fahrzeuges sowie der Erwerb eines Golf Cabrios mit inländischer Zulassung am sprechen für diese Vermutung.
Zeugen haben die grundsätzlich ständige Verwendung des Fahrzeuges durch den Bf. bzw dessen Abstellen in der Nähe der Wohnanlage bestätigt. Demgegenüber konnte der Bf. (mit Ausnahme seines Vaters) keine Zeugen stellig machen, welche seine Sachverhaltsschilderungen bekräftigt hätten.
Der Hinweis auf die Anbringung von 10-Tagesvignetten (beginnend mit ) und nicht von Jahres-Vignetten ist nicht geeignet, die Standortvermutung zu widerlegen. Wie bereits festgestellt, hat der Bf. das Fahrzeug erwiesenermaßen auch vor Oktober 2011 verwendet. Es ist daher anzunehmen, dass ältere Vignetten bereits entfernt wurden. Zweifelsfrei bestand aber auch auf Grund der Distanz zwischen der deutschen Staatsgrenze und Wels die Möglichkeit der Fortbewegung auf nichtvignettenpflichtigen Bundestraßen.
Ein Fahrtenbuch konnte nicht vorgelegt werden.
Auch mit der Vorlage von Monatskarten des OÖ Verkehrsverbundes (Strecke Wels – Linz; beginnend mit ) ist es dem Bf. nicht gelungen einen tauglichen Gegenbeweis zu erbringen. Zum einen steht fest, dass der Bf. erst ab Ende August 2011 eine Arbeitsstätte in Linz hatte. Zuvor war er in Wels bei Unternehmen beschäftigt, welche sich rund 5 bis 8 Kilometer von seinem Wohnsitz entfernt befanden. Es liegt daher nahe, dass der Bf. den Weg zum Arbeitsplatz mit dem Streitfahrzeug zurücklegte. Zum anderen legte der Bf. auch Monatskarten von Zeiträumen vor (12.07. bis , 09.09. bis , etc.), in welchen der Bf. bereits ein Fahrzeug mit österreichischer Zulassung in Verwendung hatte. Dieser Umstand ist als Indiz dafür zu werten, dass der Bf. unabhängig von seiner Beförderung zum Arbeitsplatz mittels öffentlicher Verkehrsmittel trotzdem auf ein eigenes Fahrzeug nicht verzichten wollte. Eine Vielzahl von Beschäftigten fährt die Arbeitsstätte nicht mit dem Auto, sondern mit einem öffentlichen Verkehrsmittel an. Dieser Umstand allein schließt allerdings per se nicht aus, dass dennoch ein privates Fahrzeug vorhanden ist.
Weshalb aus einer bestimmten Kilometerlaufleistung auf ein überwiegendes Verwenden in Deutschland geschlossen werden kann, ist nicht verständlich, können diese Kilometer doch auch in Österreich zurückgelegt worden sein. Ein Kilometerstand von 38.900 per bei einem Alter von rd. 2 ½ Jahren ist jedenfalls nicht unüblich und entspricht der Norm (durchschnittliche Kilometerlaufleistung von 15.000 pro Jahr). Auf Grund des Fehlens eines Fahrtenbuches war dem Bf. auch nicht möglich Gegenteiliges zu beweisen
Die Behauptung, lediglich Batterieerhaltungsfahrten durchgeführt zu haben, erscheint dem Gericht unglaubwürdig, da dem Bf. kein anderes Fahrzeug zur Fortbewegung zur Verfügung gestanden ist. Die Behauptung, zeitweilig das Fahrzeug des Vaters der Lebensgefährtin des Bf. verwendet zu haben, stellte sich auf Grund einer Zeugenbefragung als unwahr heraus.
Der Vater des Bf. verfügte über weitere Fahrzeuge, weshalb kein dringender Bedarf an Fortbewegungsmitteln gegeben war.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführung ist festzuhalten, dass es dem Bf. nicht gelungen ist, den gesetzlich geforderten Gegenbeweis zu erbringen.
5. Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung
Fraglich ist hingegen der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung in Österreich bzw der Einbringung in das Bundesgebiet.
Im Zuge der Nachschau wurde der Bf. über diesen Zeitpunkt befragt. Dabei nahm der Bf. zunächst den als Tag der Einbringung bzw der erstmaligen Verwendung an. Während der Amtshandlung wurde dem Bf. anscheinend bewusst, welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben würden und verweigerte daraufhin die Leistung der Unterschrift (siehe Stellungnahme des Prüfers vom )
Das Gericht zweifelt nicht am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Nachschauorgans. Abgesehen davon, dass diesen Ausführungen nicht konkret entgegengetreten wurde, kann die zunächst beim Bf. vorhandene, rechtliche Unbefangenheit nach der allgemeinen Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung mit der Wirklichkeit angesehen werden.
Darüber hinaus ergeben sich auch keine Widersprüche mit den Aussagen des Vermieters und der Nachbarin AB Mü, welche beide eine Verwendung des Fahrzeuges durch den Bf. bereits von Beginn des Mietverhältnisses (August 2010) an beobachteten. Eine Verwendung ab Juni 2010 (Der Bf. war zuvor in Freistadt beschäftigt und wohnhaft) erscheint daher glaubhaft.
6. Resümee
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug – entsprechend der Erstaussage des Bf. – mit nach Österreich eingebracht und hier verwendet wurde. Es hatte demnach ab diesem Zeitpunkt seinen dauernden Standort in Österreich und wäre nach dem KFG im Inland zuzulassen gewesen. Da dies unterlassen wurde, wurde das Fahrzeug im Inland widerrechtlich verwendet, womit die einschlägigen Bestimmungen des NoVAG und KfzStG tatbestandsmäßig sind.
Die Vorschreibung dieser Abgaben erfolgte sohin zu Recht.
Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide waren somit als unbegründet abzuweisen.
VI. Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor, da hinsichtlich der Frage des Entstehens der Kraftfahrzeugsteuerpflicht bzw Normverbrauchsabgabepflicht bei Personen, welche ihren Hauptwohnsitz im Inland haben und ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen widerrechtlich verwenden, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. Die Rechtsfolge ergab sich aus dem Gesetz und war somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Z 2 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101274.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at