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Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG (idF BGBl I 2010/204) nur dann, wenn eine nochmalige Selbstanzeige denselben Abgabenanspruch betrifft
ZWF 2019/39
Ist einem Abgabepflichtigen im Veranlagungswege Einkommensteuer vorzuschreiben und für Lohnzahlungszeiträume desselben Jahres von seinen Lohneinkünften Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, handelt es sich bei der Lohnsteuer lediglich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.
Dennoch liegen verschiedene Abgabenansprüche (als theoretische Forderungen des Fiskus infolge Verwirklichung bestimmter Lebenssachverhalte, an die das Gesetz deren Entstehen knüpft) vor, weil der jeweilige Anspruch bei der Einkommensteuer gem § 4 Abs 2 lit a BAO mit Ablauf des Kalenderjahres (als Veranlagungsjahr), bei der Lohnsteuer (als Abzugsteuer) jedoch gem § 4 Abs 2 Z 3 BAO im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte entsteht.
Wurde daher von einem Finanzstraftäter nach Erstattung einer Selbstanzeige wegen Hinterziehung von Lohnsteuer eine nochmalige Selbstanzeige hinsichtlich des identen Besteuerungszeitraums wegen hinterzogener Einkommensteuer erstattet, hat die zweite Selbstanzeige tatsächlich einen anderen Abgabenanspruch betroffen, weshalb keine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG (idF BGBl I 2010/104) vorzuschreiben war.
Die Ausführungen sind auch auf die neue Rechtslage, ko...