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II.Verminderung des bürokratischen Aufwands im Ausbildungspflichtgesetz
Im Mittelpunkt des Beschlusses des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausbildungsgesetz geändert wird (183/BNR 27. GP), sollen Anpassungen stehen, die den bürokratischen Aufwand eindämmen.
Durch eine Änderung der § 8 Abs 3 und 11 Abs 6 Z 2 APflG soll die Liste der Berufs- und Ausbildungsmaßnahmen, die halbjährlich auf erforderliche Änderungen zu überprüfen ist, nicht nur vom BMAFJ genehmigt, sondern im Bundesgesetzblatt kundzumachen sein. Parallel dazu soll diese auf der Internetseite des Sozialministeriumservice (SMS) zur Verfügung stehen.
Im Sinne eines verbesserten Datenschutzes und einer geplanten Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes soll es ermöglicht werden, dass die Schulen Daten der Schüler mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen melden (§ 13 Abs 2 APflG).
Auch sollen Schulen durch die Verringerung der Berichtstermine von vier auf drei entlastet werden (§ 13 Abs 4 APflG).
Die Änderungen sollen mit in Kraft treten.