Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfolgungsverjährung beim Verband
ZWF 2019/38
Die Verjährung der Strafbarkeit für den Verband verjährt zwar nach den gleichen Regeln wie die Strafbarkeit des Finanzvergehens des Entscheidungsträgers (§ 28a Abs 1 letzter Satz FinStrG iVm § 31 FinStrG). Allerdings ist ein gesonderter Ab- oder Fortlauf der Verjährungsfristen möglich, wenn ein die Verjährung hemmender Umstand (§ 31 Abs 3, Abs 4 FinStrG) nur aufseiten des belangten Verbands, nicht aber aufseiten der natürlichen Person besteht oder umgekehrt (in diesem Sinne Hilf in Hotter et al, Unternehmensstrafrecht – eine Praxisanleitung [2010] 217 [218 ff], und folgend Hilf/Zeder in Höpfel/Ratz, WK StGB2, VbVG, § 12 Rz 7). Wurden vom Schöffengericht keine § 31 Abs 4 lit b FinStrG entsprechenden Verfolgungsschritte gegen den jeweiligen belangten Verband festgestellt und sind auch sonst keine die Verjährung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit hemmenden Umstände eingetreten, können derartige Feststellungen auch nicht in einem zweiten Rechtsgang getroffen werden.