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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.09.2014, RV/7103173/2012

Die Aufwendungen für das "Timeless Wisdom Training" und den Workshop "Leben im Prozess" sind keine beruflich veranlassten Fortbildungskosten für eine Diplomsozialarbeiterin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf.inX gegen den Bescheid des Finanzamtes , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 wird teilweise Folge gegeben.

Der Einkommensteuerbescheid 2008 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte beim Finanzamt eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 ein und beantragte unter KZ 722 Aufwendungen betreffend "Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung" in Höhe von EUR 3.917,00 und damit in Zusammenhang stehende Reisekosten in Höhe von EUR 649,20.

Das Finanzamt richtete ein Ersuchen um Ergänzung an die Bf. und führte - auszugsweise zitiert - wie folgt aus:

"Ergänzungspunkte
Sie haben in Ihrer Steuererklärung unter anderem Werbungskosten geltend gemacht.
Reichen Sie bitte die Unterlagen zu den erklärten Aufwendungen nach. Bei mehreren Belegen ist eine Kostenaufstellung (je Aufwandsgruppe) beizulegen. Diese hat neben Datum und Höhe des Aufwandes zusätzlich die Warenbezeichnung bzw. den Verwendungszweck zu enthalten. Um den beruflichen Zusammenhang der Aufwendungen erkennen zu können, ersuchen wir Sie außerdem um Bekanntgabe Ihres Tätigkeitsbereiches lt. Arbeitsvertrag. Vergütungen vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen wie z.B. Arbeiterkammer, Land (Bildungskonto) sind anzuführen.

Bezüglich der beantragten Aufwendungen zur Fortbildung/Ausbildung/Umschulung wird um Nachreichung der Unterlagen (Kursbesuchsbestätigung, Zahlungsnachweise, usw.) mit entsprechender Kostenaufstellung ersucht.
Um beurteilen zu können, ob abzugsfähige Werbungskosten gegeben sind, ist die Beantwortung nachstehender Fragen erforderlich:
- Welche Tätigkeit wurde im Veranlagungszeitraum ausgeübt (kurze Arbeitsplatzbeschreibung)?
- Dienten die absolvierten Kurse der Verbesserung der Kenntnisse im ausgeübten Beruf?
- Stehen die Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, mit dem Ziel einen verwandten Beruf auszüben (wie z.B. Friseurin - Fußpflegerin) bzw. eine bessere Position in Ihrem ausgeübten Beruf erlangen zu können (bitte beschreiben)?
...
Sollten Sie für Ihre Bildungsmaßnahme Förderungsmittel erhalten haben, so sind diese in der Aufstellung anzuführen."

Die Bf. legte in der Folge eine "Auflistung Fortbildung 2008" vor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Workshop "Leben im Prozess" 08.-
150,00 €
8 Supervisionsstunden à 60,00 €
480,00 €
Fahrtenbuch
2,07 €
Kirchenbeitrag
36,51 €
Seminar Kommunikations- und Reflexionstechniken 26.-
210,00 €
Fahrtkosten
120,00 €
 
998,58
Anmeldung für das Training Kommunikations- und Reflexionstechniken
 
Gesamtkosten am
2.389,00 €
1. Seminar 16.05.-
220,00 €
Fahrtkosten
58,00 €
Zug
8,00 €
Taxi
10,00 €
Verpflegung
10,80 €
2. Seminar 22.9-
385,00 €
Fahrtkosten
133,00 €
Fahrtkosten
12,60 €
3. Seminar 28.11.-
 
Unterkunft und Verpflegung
110,00 €
Fahrtkosten
103,00 €
Fahrt
3,30 €
Verpflegung Fahrt
4,50 €
 
3.447,20
 
 
 
998,58
 
3.447,20
Gesamt
4.445,78

Weiters legte die Bf. eine Stellenbeschreibung durch ihren Arbeitgeber, AB, mit folgendem Wortlaut vor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Stellenbezeichnung
Sozialarbeit & Casemanaement
Stelleninhaberin
DSA Bf.
Wem unterstellt
GF (Geschäftsführung)
Ziel
Versorgung, Unterbringung und Betreuung von Asylwerber/innen (zum Teil mit Traumatisierungen und Erkrankungen, ...)
Einführung in unser Gesellschaftssystem, psychosoziale Begleitung und Betreuung
Qualifizierung in: Sprache, Leben in einem fremden Gesellschaftssystem, Wohnfähigkeit, psychische Stabilisierung
Aufgaben
Aufnahmeprofil und Aufnahmen
Laufende sozialarbeiterische Begleitung, Beratung und Betreuung (psychosoziale Begleitung, Konflitklösungen, Nachbarschaft, Wohnfähigkeit, Krisenintervention, Integrationsarbeit, ...)
Hausbesuche, Hausversammlungen, Einzelgespräche
Vermittlung und Kontakte zu anderen sozialen Einrichtungen (z.B. bei schweren Traumatisierungen, Sachspenden, Finanzen ...)
Begleitung und Beratung bei der Wohnungserhaltung (Energieverbrauch, Müll, ...)
Kooperation mit der Koordinationsstelle für Ausländerfragen LRG, dem mobilen Flüchtunglingsdienst der Diakonie, u.a.
Kooperation mit Gemeinden, Schulen, Kindergärten, Ämtern, ...
Organisation von Freizeitangeboten
Mitwirkung in verschiedenen externen Teams mit Schwerpunkt "Fremde in Österreich"
Dokumentation und Evaluation
Erstellung eines Konzeptes und Koordination und Gestaltung der Beiträge für den Jahresbericht
Kompetenzen
Mitentscheidung bei Aufnahmen
Mitentscheidung bei Entlassungen
Planung und Weiterentwicklung des gesamten Asylbereiches
Verantwortung
Projektauslastung
Auszahlung des monatlichen Verpflegungsgeldes
Sicherstellung der fachtlichen Qualität der Betreuung
Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben durch die Landesregierung
Mitarbeit in internen Teams
GF-Team
Asyl-Team
Fallbesprechung
DSA-Team
Mitwirkung beim jährlichen "Fest der Begegnung"
AK-Integration

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom wurden die Aufwendungen für die beantragten Bildungsmaßnahmen mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinen Interesse seien oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten (z.B. Kommunikations- und Reflexionstechniken), nicht abzugsfähig seien, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten und von Nutzen seien.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. am Berufung ein und führte aus, sie könne nicht nachvollziehen, weshalb die Fortbildungskosten für das Seminar Kommunikations- und Reflexionstechniken nicht als berufsspezifische Fortbildung anerkannt worden seien. Die Bf. arbeite seit circa 17 Jahren im Sozialbereich und seit über 5 Jahren mit einer sehr schwierigen Zielgruppen, mit zum Teil schwer traumatisierten und auch körperlich und sozial beeinträchtigten Flüchtlingen. Diese Menschen begleite die Bf. im Alltagsleben und erfordere das Klarheit, Abgrenzungsvermögen, Kommunikationstalent (auch auf anderen Ebenen zuhören lernen, nicht nur über die Sprache), da diese Menschen oft kaum Deutsch sprechen würden und die Einrichtung in der laufenden Betreuung keinen Dolmetsch zur Verfügung habe. Diese erfordere vor allem die Kunst der Selbstreflexion, um resilient zu bleiben.

Vor ungefähr drei Jahren habe die Arbeit mit diesen zum Teil sehr belasteten Menschen, die Bf. auch mehr und mehr psychisch zu belasten angefangen. Wieder sei die Bf. gefordert gewesen, sich dieser Herausforderung zu stellen und entweder zu lernen und darüber hinauszuwachsen oder sich ein anderes Berufsfeld zu suchen. Die Bf. habe sich für das Lernen entschieden und begonnen sich mit dieser Thematik auf einer tieferen Ebene auseinanderzusetzen. Es könne daher nicht sein, dass die Bf. selber (als Person) das Arbeitsinstrument sei und daher da investieren müsse, um gute Arbeit zu leisten und psychisch belastbar zu bleiben, dass diese Fortbildung als nicht berufsspezifisch eingestuft werde.

Die Bf. wurde in der Folge mit Ersuchen um Ergänzung aufgefordert, die Kursunterlagen - Kursbestätigung, Zahlungsbelege, Belege über die Unterkunft, Fahrtkosten etc. - vorzulegen.

Von der Bf. wurden daraufhin hinsichtlich der besuchten Bildungsmaßnahmen Rechnungen, Teilnahme- und Zahlungsbestätigungen und Fahrtkostenabrechnungen vorgelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom hinsichtlich Einkommensteuerbescheid 2008 wurde die Berufung vom gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wird ausgeführt, der fördernde Zusammenhang der strittigen Aufwendungen mit der beruflichen Tätigkeit werde nicht bestritten. Die Teilnahme am Lehrgang "Timeless Wisdom Training" von YY sei ein Intensivprozess, der Persönlichkeitsklärung, Projektarbeit und Meditation beinhalte. Das Seminar führe die Teilnehmer zu den emotionalen Wurzeln ihrer individuellen, unbewussten Muster und helfe so bei deren Auflösung. Diese Seminare vermittelten persönlichkeitsbildende Elemente und seien intensive Selbsterfahrungsseminare zur Auflösung von Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.
Diese Inhalte seien in vielen Berufen und in privaten Lebensbereichen von Nutzen, erfüllten aber aufgrund des allgemeingültigen Inhaltes nicht die Voraussetzungen der berufsspezifischen Fortbildung für eine Diplomsozialarbeiterin. Bei diesen Lehrinhalten handele es sich vielmehr um die Vermittlung von allgemeinen sprachlichen und sozialen Fertigkeiten, die jeder Mensch sowohl im privaten als auch im beruflichen Lebensumfeld verwenden könne. Die dort erlernten Fähigkeiten seien nicht nur im beruflichen Umfeld einsetzbar, sondern auch in vielen anderen Bereichen insbesondere auch im Umgang mit Menschen in allen Lebensbereichen nützlich.

Nach ständiger Rechtsprechung seien aber nur jene Aufwendungen, die die berufsspezifische Bedingtheit erkennen lassen, als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für viele Lebens- wie auch Arbeitssituationen Bedeutung hätten, zählten nicht zu den Werbungskosten.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bf. eine Vorlageantrag hinsichtlich ihrer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 ein und führt aus, sie könne die Argumente des Finanzamtes nachvollziehen und gebe zu, dass auch für jeden Menschen sprachliche und soziale Fertigkeiten, Persönlichkeitsentwicklung, Persönlichkeitserklärung und auch Projektarbeit für den privaten Bereich von Vorteil wären.

Nichtsdestotrotz arbeite nicht jeder Mensch in einem so schwierigen Umfeld, mit traumatisierten Menschen, die unserer Sprache nicht mächtig seien, vieles von ihrem Frust auf die BetreuerInnen projezierten und körperlich, psychisch und suchtkrank seien. Gerade da sei es für jemanden, der sich ständig in einem solchen Umfeld bewege, umso wichtiger Verständnis, Toleranz und auch eine gesunde Distanz zu wahren und weiters wichtig immer wieder an der eigenen Persönlichkeitsentwicklung zu arbeiten, innerlich ausgeglichen zu sein, zu bleiben oder zu werden und sprachliche sowie soziale Fähigkeiten zu entwickeln.
Die Bf. erlebe die Arbeit einerseist als sehr interessant und andererseits bringe sie diese oft an die Grenzen ihrer psychischen Belastbarkeit. So sei eine regelmäßige Psychohygiene in Form von Supervision, aber auch von Fortbildungen und Trainings unabkömmlich, da sonst die Burnoutgefahr viel zu hoch wäre.

Obendrein arbeite die Bf. in einem Projekt, bei dem es auch immer wieder um neue Ideen und Projekte für Flüchtlinge im Allgemeinen gehe. Angestrebt werden Projekte, bei denen versucht werde, EU-Förderungen zu erhalten. So gesehen handle es sich sehr wohl um eine Fortbildung, die für die ausübende Tätigkeit notwendig und sehr förderlich sei.

Auf einen abermaligen Vorhalt des Finanzamtes legte die Bf. eine Bestätigung betreffend ihre berufliche Supervision 2008 vor. Die Rechnungen hinsichtlich Supervision im streitgegenständlichen Zeitraum wurden von der Bf. in Beantwortung eines vorhergehenden Vorhaltes vorgelegt.

Auf der Homepage des Veranstalters des von der Bf. beantragten Trainings wird wie folgt ausgeführt:

"Das dreijährige Timeless Wisdom Training ist das zentrale Angebot der Academy of InnerScience. Es ist ein Intensivprozess, der Persönlichkeitserklärung, Projektarbeit und Meditation beinhaltet. ...

Das Training bietet einen spirituellen Entwicklungsweg, den jeder einzelne individuell, aus eigener Entscheidung heraus und in Eigenverantwortung durchläuft.
Im zweiten und dritten Jahr ist das Angebot, eine Bewusstseinsentwicklung vom Individuum hin zum Gemeinschaftssinn, von Ego-Zentriertheit zu einem neuen Miteinander und zu sozialem Handeln zu machen.

Im Laufe der drei Jahre gehen die Teilnehmer durch einen klärenden Prozess der Selbsterfahrung. Sie erkennen und transformieren hemmende Muster und unbewusste Persönlichkeitsanteile. Sie können zu größerer innerer Klarheit und dadurch zu mehr Klarheit in ihren Beziehungen gelangen.

Durch Meditation und Stille sowie Intuitions- und Kreativitätsschulung gelangen die Teilnehmer mehr in Kontakt mit ihrem authentischen Potential. Die Aufgabe des einzelnen in der Welt kristallisiert sich stärker heraus. In der Trainingsgruppe erleben sie die Kraft und Unterstützung durch die Gemeinschaft.

Das Training wird in großen Teilen von YY geleitet. Weitere Unterstützung erhalten die Teilnehmer durch das Assistenten-Team. Zudem sucht sich jeder Teilnehmer einen Partner, einen "spirituellen Freund", mit dem er sich möglichst wöchentlich austauscht.

Das erste Trainingsjahr ist vorwiegend der Klärung auf der personalen Ebene und der Schattenarbeit gewidmet. Während dieses Jahres treffen sich die Teilnehmer dreimal für je eine Woche mit YY, um sich intensiv mit Mustern der Persönlichkeit auseinanderzusetzen und diese zu klären. Jede einzelne Woche steht unter einem Schwerpunkt, wie die Prägung aus der Beziehung zur eigenen Mutter und zum eigenen Vater.

Ein weiteres zentrales Thema ist Frausein, Mannsein und Sexualität. Es finden Gruppenübungen statt und im Plenum beantwortet YY direkte Fragen dazu. Vor allem hier wird deutlich, wie Lebensthemen mit Hilfe der Transparenten Kommunikation nach YY in den direkten Kontakt gebracht werden können.

Nach YY ist der zentrale Fokus von Spiritualität nicht, das eigene Leben zu verbessern. Dies ist für die meisten Menschen der erste notwendige Schritt, bei dem man nicht stehen bleibt. Ab einem bestimmten Entwicklungspunkt fließt das Interesse natürlicherweise dahin, dass es den Menschen um mich herum, der Gesellschaft und der Welt gut geht.

Deshalb setzen die Teilnehmer einzeln oder in Gruppen Projekte um, die der Welt dienen. Dies kann sich aus dem beruflichen Arbeitsbereich der Person ergeben wie auch ganz frei gewählt sein und im Laufe der Trainingseinheit erst neu entstehen. Die Idee im zweiten Trainingsjahr ist der Dienst an der Welt und die soziale Verantwortung.

Meditation tritt im dritten Jahr noch mehr in den Vordergrund. Thema dieses letzten Abschnittes des Trainings ist die eigene Beziehung zu Gott. Während spirituelle Praxis durchweg ein Bestandteil der Ausbildung ist und sich die Teilnehmer in dieser Zeit zur täglichen Meditation verpflichten, verstärkt sich dieser Aspekt im dritten Jahr. Höhepunkt ist das dreiwöchige Stille-Retreat im Himalaya. Die Gruppe widmet sich dort ausschließlich der Meditation."

Auf der homepage von "Leben im Prozess nach xxx" wird hinsichtlich der Grundlagen des von der Bf. absolvierten Workshops ausgeführt:

"Leben im Prozess
nach XX

Dieser Heilungsansatz wurde entwickelt von XX (indianischer Name CCCC) und entwickelt sich ständig weiter.

XX ist eine international anerkannte spirituelle Lehrerin, Heilerin, Autorin und Cherokee-Älteste. Zudem hat sie eine wissenschaftliche Ausbildung in Psychologie und Medizin. Sie steht in engem Kontakt mit eingeborenen spirituellen FührerInnen weltweit und lehrt in Gruppen "Leben im Prozess" in den USA, Europa und Australien.

´Das Leben ist ein Prozess. Wir sind ein Prozess. Das Universum ist ein Prozess.´ XX

Was ist ´Leben im Prozess´?

´Leben im Prozess´ steht für das Heilen alter Wunden und Traumata, das Erlernen eines auf uralter Weisheit basierenden Lebensparadigmas sowie die Rückkehr zu einer vom Einzelnen selbst definierten Spiritualität und für die eigenverantwortliche Genesung von Süchten aller Art. Die Genesung der Einzelnen löst ein immer weiteres, umfassenderes Heilen der Systeme, der Erde, des Planeten aus:
- ´Leben im Prozess´ ist ein ganzheitlicher Weg zu Heilung und persönlichem Wachstum.
- Wir erfahren, dass Heilung für uns alle möglich ist.
- Wir lernen, wieder achtsam zu werden für unsere innere Stimme, für unseren Körper und unsere Gefühle.
- Wir lernen, dass jeder Mensch alles in sich trägt, was er zu seiner Heilung braucht.
- Wir können wieder in Kontakt mit uns selbst, unseren Mitmenschen, unserer Umwelt und unserem Planeten.
- Wir können lernen, von Süchten, Abhängigkeiten und zwanghaften Mustern zu genesen. Wir entwickelten sie, um unser Leben zu bewältigen - heute verhindern wird damit, unser Leben in Fülle zu leben.

Die Gruppe bietet uns bei dieser Arbeit eine wichtige und liebevolle Unterstützung."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen für das "Timeless-Wisdom Training in Kommunikations- und Reflektionstechnik" und den Workshop "Leben im Prozess" als Werbungskosten abzugsfähig sind. Weiters ist strittig, ob die von Bf. beantragten Aufwendungen für Supervision Werbungskosten darstellen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. Nr. 180/2004, sind Werbungskosten auch:

"Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."

Fortbildungskosten dienen dazu, im Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen.

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflilchtigen erfolgen. Weiters gilt in diesem Zusammenhang, dass dann, wenn sich Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen lassen, gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte Aufwand als "Mischaufwand" nicht abzugsfähig ist (vgl. Doralt, Kommentar EStG 1988, 4. Auflage, § 20 Tz 22).

Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt die Kernaussage dieser Bestimmung in einem Aufteilungs- und Abzugsverbot, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit (§ 114 BAO) zu Grunde liegt; es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben , die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. und grundlegend BFH , GrS 2/70, BStBl 1971 II 17). Demnach sind gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. Kofler in Doralt/Kofler, EStG 11. Auflage, § 20 Tz 21/2).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. , mit weiteren Hinweisen).

Dem auf der Homepage des Anbieters von "Timeless-Wisdom Training in Kommunikations- und Reflektionstechnik" angeführten Programm ist zu entnehmen, dass es sich dabei um "einen Intensivprozess handelt, der Persönlichkeitserklärung, Projektarbeit und Meditation beinhaltet. Das Training bietet einen spirituellen Entwicklungsweg, den jeder einzelne individuell, aus eigener Entscheidung heraus und in Eigenverantwortung durchläuft. Im zweiten und dritten Jahr ist das Angebot, eine Bewusstseinsentwicklung vom Individuum hin zum Gemeinschaftssinn, von Ego-Zentriertheit zu einem neuen Miteinander und zu sozialem Handeln zu machen. ... Durch Meditation und Stille sowie Intuitions- und Kreativitätsschulung gelangen die Teilnehmer mehr in Kontakt mit ihrem authentischen Potential. Meditation tritt im dritten Jahr noch mehr in den Vordergrund. Thema dieses letzten Abschnittes des Trainings ist die eigene Beziehung zu Gott. ..."

Auf der Homepage von "Leben im Prozess" wird hinsichtlich der Grundlagen des Workshops ausgeführt, dass "Leben im Prozess" für das "Heilen alter Wunden und Traumata, das Erlernen eines auf uralter Weisheit basierenden Lebensparadigmas sowie die Rückkehr zu einer vom Einzelnen selbst definierten Spiritualität und für die eigenverantwortliche Genesung von Süchten aller Art steht. Die Genesung der Einzelnen löst ein immer weiteres, umfassenderes Heilen der Systeme, der Erde, des Planeten aus:
- Leben im Prozess ist ein ganzheitlicher Weg zu Heilung und persönlichem Wachstum.
- Wir erfahren, dass Heilung für uns alle möglich ist.
- Wir lernen, wieder achtsam zu werden für unsere innere Stimme, für unseren Körper und unsere Gefühle.
- Wir lernen, dass jeder Mensch alles in sich trägt, was er zu seiner Heilung braucht. ..."

Bei den angeführten Inhalten steht fest, dass die Trainings- und Workshopinhalte und das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit (privat) anwendbar sind und es sich bei derartigen Kursen um keine berufsspezifische Fortbildung handelt.

Seitens des BFG wird eine fördernde Wirkung der Ausbildung für die berufliche Tätigkeit der Bf. als Diplomsozialarbeiterin in der Flüchtlingsbetreuung, nicht bestritten, da derartige Kurse und Maßnahmen wohl auch immer geeignet sind, Auswirkungen auf den Beruf oder die Tätigkeit des Abgabepflichtigen zu zeigen.

Allerdings stellen diese Kurse keine berufsspezifische Fortbildung dar, da das in den Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Art ist. Intuitions- und Kreativitätsschulung sowie Meditation und die Vermittlung von ganzheitlichen Wegen zu Heilung und persönlichem Wachstum sind nicht nur für eine Diplomsozialarbeiterin in der Flüchtlingsbetreuung, sondern in einer Vielzahl von Berufen bzw. auch bei nicht Berufstätigen und oft auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten von Bedeutung und geradezu erwünscht, somit im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Vorteil (vgl. ).

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebenführung dienen, sind nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind.

Bezüglich Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereich der privaten Lebensführung betreffen, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern darüber hinaus die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung trägt und wenn Seminare mit homogenem Teilnehmerkreis veranstaltet werden, dann ist dies jedenfalls ein Hinweis auf deren berufliche Notwendigkeit.

Mit Vorhalt vom wurde die Bf. u.a. ersucht, bekanntzugeben, ob sie für ihre Bildungsmaßnahme Förderungsmittel erhalten habe und seien diese gegebenenfalls in einer Aufstellung anzuführen. Die Bf. gab keine Förderungen für ihre Bildungsmaßnahmen bekannt. Das BFG geht daher davon aus, dass eine Kostentragung hinsichtlich des "Timeless Wisdom Trainings" und des Workshops durch den Arbeitgeber nicht erfolgte. Weiters kann ausgehend von den Veranstaltungsinhalten und auch den Ausführungen der Bf. in ihren Vorhaltsbeantwortungen und Berufungsschriftsätzen festgestellt werden, dass ein homogener Teilnehmerkreis bei den streitgegenständlichen Veranstaltungen nicht vorgelegen ist.

Eine Notwendigkeit der beantragten Aufwendungen für das "Timeless Wisdom Training" und den Workshops ist jedoch vor allem im Hinblick auf die allgemein interessierenden, der Persönlichkeitserklärung, der Meditation, der Intuitions- und Kreativitätsschulung dienenden Inhalte der Bildungsmaßnahmen nicht gegeben, die Möglichkeit der privaten Nutzung der Kursinhalte ist kein bloßes Nebenprodukt. Dies wird auch von der Bf. einbekannt, wenn sie in ihrem Vorlageantrag ausführt, sie könne die Argumente des Finanzamtes nachvollziehen und gebe zu, dass auch für jeden Menschen sprachliche und soziale Fertigkeiten, Persönlichkeitsentwicklung , Persönlichkeitserklärung und auch Projektarbeit für den privaten Bereich von Vorteil wären.

Daher war die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

Auf einen abermaligen Vorhalt des Finanzamtes legte die Bf. eine Bestätigung betreffend ihre berufliche Supervision 2008 vor. Die Rechnungen hinsichtlich Supervision im streitgegenständlichen Zeitraum wurden von der Bf. in Beantwortung eines vorhergehenden Vorhaltes vorgelegt

Mit Vorlage einer Bestätigung und der Rechnungen über die streitgegenständliche Supervision ist es der Bf. gelungen, die berufliche Veranlassung dieser Aufwendungen nachzuweisen und sind diese daher als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Daher war der Berufung in diesem Punkt stattzugeben.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Für die Beurteilung der Frage, ob den als Werbungskosten beantragten Aufwendungen betreffend "Timeless-Wisdom Training in Kommunikations- und Reflektionstechnik" und den Workshop "Leben im Prozess" für eine Diplomsozialarbeiterin eine berufliche Veranlassung gegeben ist oder vielmehr von einer privaten (Mit)Veranlassung auszugehen war, liegt eine umfassende einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die auch auf den streitgegenständlichen Fall angewendet werden konnte. Es besteht daher kein Anlasss, die Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103173.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at