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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.05.2014, RV/7101203/2014

Grundversorgung steht Familienbeihilfeanspruch eines subsidiär Schutzberechtigten entgegen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101203/2014-RS1
Ist ein subsidiär Schutzberechtigter im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert, ist ein Bezug von Familienbeihilfe ausgeschlossen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache Bescheidbeschwerde des A B, obdachlos, vertreten durch Dr. E F, öffentlicher Notar, 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7/3/43, als Sachwalter, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , wonach der Antrag des A B vom auf Familienbeihilfe für sich, Sozialversicherungsnummer X, ab Jänner 2011 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) A B beantragte offensichtlich (den Antrag konnte das Finanzamt nicht vorlegen) am (Abweisungsbescheid) für sich Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag infolge Behinderung.

Es ist aus einer Übersicht über die Personendaten ersichtlich, dass der Bf afghanischer Staatsbürger ist und er seit als Asylwerber in Österreich registriert ist.

Laut Versicherungsdatenauszug vom ist der Bf seit bis laufend als Asylwerber bzw. Flüchtling bei der jeweils zuständigen Gebietskrankenkasse versichert; von bis und von bis sei er auch geringfügig beschäftigt gewesen.

Aktenkundig ist eine Karte für Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG des Bundesasylamtes vom , befristet mit .

Mit Bescheid vom wurde dem Bf vom Magistrat der Stadt Wien im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt, und zwar von bis € 514,16 und von bis monatlich € 593,26. Der Bf habe an Einkommen eine Grundversorgung von monatlich € 180,00, dieses Einkommen sei bei der Bemessung der Mindestsicherung berücksichtigt worden. Die Zahlungen erfolgten auf ein näher bezeichnetes Bankkonto, lautend auf den Bf.

Das Landesklinikum Thermenregion Baden berichtete am , dass der Bf stationär wegen eines Anfalls aufgenommen wurde, ebenso am , am , am , am , am , am (erste stationäre Aufnahme). Der Bf wolle so bald wie möglich nach Pakistan zu seiner Schwester, dort gäbe es Mullahs, die solche Zustände heilen würden.

Bei der erstmaligen stationären Aufnahme gab der Bf auch an:

Im Rahmen eines Dolmetschgespräches wenig später berichtet der Pat. von einem Geist besessen zu sein. Er sehe den Geist, während er diesen Anfall hat.

Er kenne diese Besessenheit durch Geister, auch einige Familienmitglieder seien besessen gewesen und hätten während dieser Besessenheitszustände Dinge gemacht, die sie sonst nie machen würden z. B. brennendes Feuer in den Mund legen.

Akustische Halluzinationen verneint er.

Es sei für ihn sehr wichtig, wenn Freunde in seiner Nähe sein, diese können ihn beschützen. Selbstmordgedanken werden vom Patienten verneint, denn sonst wäre er nicht von Afghanistan weggegangen.

Er sei seit 2 Jahren in Europa. Der Grund für seine Ausreise seien familiäre Streitigkeiten gewesen. Aufgrund eines Familienstreites sei ein Bruder umgebracht worden, ein anderer habe die Füße durch eine Miene verloren.

Nach Afghanistan sei er in den Iran gegangen, jedoch sei er dort nicht sicher gewesen. Hier in Europa fühle er sich sicher, jedoch belaste ihn die Trennung von der Familie.

Mit Beschluss vom enthob das Bezirksgericht Favoriten den bisherigen Sachwalter seines Amtes und bestellte für A B alias C D Dr. E F, öffentlicher Notar, zum Sachwalter betreffend Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen. Die Vertretungsbefugnis wurde mit Beschluss vom auf die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten erweitert.

Dr. G H , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstatte am im Auftrag des Bezirksgerichts Baden ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des Bf.

Aus diesem Gutachten geht – soweit für dieses Verfahren von Bedeutung – hervor, dass der Bf am bei einem Facharzt vorstellig war, der die Verdachtsdiagnose auf epileptische Anfälle gestellt habe. Die Anfälle bestünden laut Angaben des Bf seit seiner Flucht. „Er werde schwindlig, dann weiß er nicht mehr was passiert. Er stürzt und verletzt sich. Früher habe er Anfälle einmal pro Jahr gehabt.“

Laut einer Einvernahme vor dem Bezirksgericht Baden am habe der Bf erstmals einen Anfall in Ungarn gehabt, wobei die Zustände seit drei Monaten (also etwa seit Anfang 2011; der Bf soll am 1/89 geboren, also damals 22 Jahre alt gewesen sein) beständen.

… Er sei im ungarischen Lager gewesen und wollte nur Erde für die Blumen holen. Dann habe ein Geist zu ihm gesagt, dass er auf ihn tritt und ihn tötet. Der Geist habe ihm gesagt, dass er nicht in Ungarn bleiben darf. Er habe ihm gesagt, dass er ihn umbringt, wenn er noch länger dort bleibt. Auch in Österreich ist es passiert, dass der Geist ihm die Hände zugebunden hat und ihn gezwungen hat aus dem Zimmer hinaus zu gehen. Der Geist schlägt ihn hier nicht so wie in Ungarn gegen die Wände. Herr B bestätigte, dass er Medikamente nimmt. Er drückte die Vermutung aus, dass ihm der Arzt nicht helfen kann. Wenn er traurig ist, wird dieser Geist sehr stark. Bei der Essensausgabe habe ihn der Geist zu Boden geworfen und musste er dann ins Krankenhaus. Einmal habe ihn der Geist gegen die Wand geworfen und zog er sich eine offene Wunde am Kopf zu. In Ungarn sei er im Krankenhaus gewesen. Dort habe man ihm bestätigt, dass er ein psychisches Leiden hat.

Die Erkrankung sei während seiner Reise entstanden…

… Herr B gab an, dass er in Ungarn einen schweren Anfall gehabt hat, wo er zwei Tage und zwei Nächte nicht er selbst war. Er hatte sich nicht unter Kontrolle. Er habe Beruhigungsspritzen bekommen. Er sei von einem „ Y ", einem Geisterwesen, besessen…

… Der Betroffene war im Krankenhaus Baden auf der Psychiatrischen Abteilung, wo die Diagnose „Trance" und „Besessenheitszustände" gestellt wurde….

… Im Akt finden sich Kopien einer Mehrzahl von stationären Aufenthalten des Betroffenen auf der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin des Landesklinikums Thermenregion Baden. So war der Betroffene vom bis wegen eines Trance und Besessenheitszustandes sowie Status post Raptus an der Abteilung. Ein weiterer dissoziativer Anfall war am . Im zugehörigen Befundbericht lauten die Diagnosen: Dissoziative Störung, depressive Episode. Am erfolgte eine neuerliche Behandlung im Krankenhaus Baden auf der Psychiatrischen Abteilung. Er war vorerst auf die Abteilung für Innere Medizin gebracht worden. Es wurde die Diagnose: Zustand nach dissoziativem Anfall, Trance und Besessenheitszustände sowie Exkoreation regio frontalis gestellt. Weitere Behandlungen sind für den 6.3. und dokumentiert….

… Zu seiner Krankheit befragt sagt er, dass er Probleme mit Geistern hat. Er sei völlig gesund und plötzlich verliere er den Kopf. Der Geist sei nicht in ihm sondern überfalle ihn. In Afghanistan gebe es tausende Leute, die ebenfalls von einem Geist besessen sind. Er kenne auch Asylwerber die ähnliche Beschwerden wie er haben. Danach befragt, ob es in seiner Familie auch jemanden gibt oder gab, der ähnliche Beschwerden hat, sagt er, dass auch eine Schwester von ihm von einem Geist besessen ist. Die Kinder der Schwester seien ebenfalls vom Geist besessen und sei von zwei Kindern der Schwester ein Kind an der Besessenheit verstorben. Danach befragt, ob seine Schwester bzw. deren Kinder auch in Behandlung wegen dieser Besessenheit seien, sagt er, dass man in Afghanistan zum Mullah geht. ….

… Im Rahmen seiner Anfälle, die er in Ungarn bzw. Österreich hatte, sei er mehrfach am Kopf untersucht worden. Die Anfälle seien erst in Ungarn aufgetreten. Früher habe er solche Anfälle nicht gehabt. Zu seinen Anfällen näher befragt führt Herr B aus, dass die Anfälle immer gleich sind. Immer werde er vom Geist überfallen. Er werde bewusstlos und können ihn auch 10 oder 15 Personen nicht festhalten. Was er während seiner Anfälle macht, weiß er nicht. Das wurde ihm bisher immer von seiner Umgebung berichtet. Wenn ein solcher Anfall kommt, spürt er vorher nichts. Er kann nicht vorhersehen, dass er einen Anfall bekommt. Auf die Frage, ob diese Anfälle durch Grübeln und Nachdenken sowie Stress im weitesten Sinn auftreten bestätigt dies Herr B. Wenn er viel nachgrübelt kommt es dann zum Ausbruch eines solchen Anfalls…

… Zu seinem Alter befragt führt er aus, dass er 18 oder 19 Jahre alt ist. Er weiß nicht, wann er geboren wurde. Auf Vorhalt, dass dem Akt zu entnehmen ist, dass er am 1/89 geboren wurde, sagt er, dass diese Daten in Ungarn festgelegt wurden und dass man ihm gesagt habe, dass er nicht 18 oder 19 Jahre, sondern 22 Jahre alt ist. Sein Vater habe gesagt, dass er 18 oder 19 Jahre alt ist.

Zu seinem alias-Namen befragt sagt er, dass C D der Name seines Vaters ist.

Er heiße A B…

… Bei der Befundaufnahme besteht kein klinisch relevantes neuropathologisches Zustandsbild.

Der Betroffene hat Schwierigkeiten zu entspannen.

Psychopathologisch finden sich beim Betroffenen Beeinträchtigungen der Gedächtnisleistungen, der Merkfähigkeit und der Orientierung, ist der Antrieb herabgesetzt, ist die Fähigkeit zur Überblicksgewinnung vermindert, ist der Wahrnehmungshorizont eingeengt und ist der Betroffene plan- und perspektivelos. Es besteht beim Betroffenen ein Krankheitsgefühl in dem er sich von einem Geist wiederholt überfallen fühlt.

Aus dem Akteninhalt und den Angaben des Betroffenen ergibt sich, dass bei Herrn B wiederholt Zustände auftreten, die mit einem Raptus einhergehen. Es traten wiederholt Zustände auf mit Autoaggression und Selbstverletzung. Die „Anfälle" stehen nach Angaben des Betroffenen in einem unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit Grübeln. Es lässt sich eine familiäre Belastung explorieren. Der Betroffene beschreibt, dass eine seiner Schwestern ähnliche Zustände hat und auch eines ihrer Kinder sei verstorben wegen dieser „Krankheit" verstorben.

Herr B war, seit er sich in Österreich aufhält, wiederholte Male wegen eines „Anfalls" auf der Abteilung für Psychiatrie im Krankenhaus Baden. Nach dem klinischen Bild wurden beim Betroffenen Trance und Besessenheitszustände (ICD 10 F 44.3) diagnostiziert. Nach Angaben des Betroffenen fanden bei ihm apparativ diagnostische Untersuchungen statt. Ergebnisse über diese Untersuchungen liegen nicht vor.

Bei Trance und Besessenheitszuständen nach ICD 10 F 44.3 handelt es sich um Störungen, bei denen ein zeitweiliger Verlust der persönlichen Identität und der vollständigen Wahrnehmung der Umgebung auftritt; in einigen Fällen verhält sich ein Mensch so, als ob er von einer anderen Persönlichkeit, einem Geist, einer Gottheit oder einer „Kraft" beherrscht wird. Aufmerksamkeit und Bewusstsein können auf nur ein oder zwei Aspekte der unmittelbaren Umgebung begrenzt und konzentriert sein und häufig findet sich eine eingeschränkte, aber wiederholte Folge von Bewegungen, Stellungen und Äußerungen. Diese Trancezustände treten unfreiwillig oder ungewollt auf und finden sich innerhalb täglicher Aktivitäten, außerhalb religiöser oder anderer in diesem Sinn kulturell akzeptierter Situationen.

Unter Voraussetzung, dass eine hirnorganische Durchuntersuchung stattgefunden hat, die kein Ergebnis gebracht hat, kann ein epileptisches Geschehen (Temporalepilepsie) oder eine andere hirnorganische Ursache ausgeschlossen werden.

Hinsichtlich eines psychotischen Geschehens finden sich beim Betroffenen in der Querschnittsbefragung keine Hinweise auf durchgängige Denkstörungen, Wahnbildung oder Halluzinationen.

Eine klinisch manifeste depressive Symptomatik oder ein Angstsyndrom lassen sich nicht explorieren.

Beim Betroffenen besteht ein Analphabetismus. Die Angaben von Herrn B, dass er von einem Geist besessen ist, entspricht einer Rationalisierung, die sich aus dem Kulturkreis, dem er entstammt, erklären lässt. Der Betroffene steht unter einer antipsychotischen und antidepressiven Therapie. Herr B ist durch seinen Analphabetismus und die psychogenen Anfälle in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Die Anfälle treten bei ihm häufig auf (teilweise wöchentlich) und ist er durch die Frequenz seiner Attacken in seiner psychischen Verfassung beeinträchtigt. Der Wahrnehmungshorizont ist eingeengt und ist er auf seine Krankheit fixiert. Aus der Exploration ergibt sich, dass beim Betroffenen die Attacken durch Grübeln, Nachdenken und mangelnder Beschäftigung resultieren. Aus gutachterlicher Sicht ist die psychische Belastbarkeit des Betroffenen eingeschränkt.

Im Längsschnitt ergibt sich das Kalkül, dass Herr B durch seine Trance und Besessenheitsattacken und seinen Analphabetismus, der einer leichtgradigen geistigen Behinderung gleichzusetzen ist, derart eingeschränkt ist, dass er ohne Gefahr eines Nachteils nicht fähig ist, sich im Asylverfahren zu vertreten. Es wird empfohlen, ihm diesbezüglich einen Sachwalter beizugeben…

… Die Auffassungsfähigkeit für komplexe Inhalte ist beim Betroffenen eingeschränkt.

Soweit der Exploration und dem Akteninhalt zu entnehmen ist, traten beim Betroffenen psychogene Anfälle auf, seit er um Asyl in Ungarn angesucht hat. Im Rahmen einer Beschäftigung sowie Psychotherapie, wie von der Psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Baden bereits empfohlen, und unter medikamentöser Behandlung, ist eine Besserung des Zustandes zu erwarten..“

Aus einem amtsärztlichen Gutachten des Magistrats der Stadt Wien – MA 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien vom geht hervor, dass der Bf leicht behindert infolge Analphabetismus, zeitweisem Auftreten von Trance- und Bessenheitszuständen sei, wobei eine Besserung im Rahmen einer Beschäftigung und einer Psychotherapie zu erwarten sei. Er sei vorübergehend arbeitsunfähig.

Laut Meldevermerk des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom ist A B am 1/89 in Afghanistan geboren, Aslywerber, und hat seinen Hauptwohnsitz in Adresse1.

Die Caritas Ausländerhilfe – Asylzentrum bestätigte am , dass der Bf im Zeitraum bis Grundversorgungsleistungen für einen Erwachsenen, und zwar Verpflegungsgeld von € 233,00 und Krankenversicherung, erhalten habe. Im August habe es eine reduzierte Auszahlung gegeben, „da von 8.8. – 29.8. kein Hauptwohnsitz in Wien gemeldet.“

Mit Schreiben vom teilte Dr. E F, öffentlicher Notar, dem Finanzamt Wien 4/5/10 mit, dass er mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten zum Sachwalter des A B, geboren 1/89, wohnhaft Adresse1, bestellt wurde. Staatsbürgerschaftsnachweis und Geburtsurkunde lägen derzeit noch nicht vor. A B gehe keiner Beschäftigung nach, wohne in einem eigenen Haushalt und beziehe Grundversorgung und Mindestsicherung.

Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom wurde die Pflegschaftssache des Bf von diesem Gericht übernommen, da sich der Bf ständig in Adresse2 aufhalte.

Das Finanzamt holte ein Sachverständigengutachten beim Bundessozialamt ein, hielt dieses dem Bf aber zunächst nicht zu Äußerung vor.

Diesem Gutachten vom zufolge erfolgte eine Befundung nach der Aktenlage ohne Untersuchung des Bf.

Anamnese:

Vorliegend ein neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten vom 06/2011 (Sachwalterfrage) . Im 04/2011 erfolgte eine Vorstellung bei einem Neurologen bei Verdacht auf wahnhafte Psychose mit Denkstörungen. Erste stat. Aufnahme im KR Baden im 01/2011: "Trance u. Besesseheitszust."Medikamentöse Therapie mit Antipsychotikum und einem Antidepressivum sowie Bedarfsanxiolytikum.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Zyprexa 10mg; Cipralex 10mg, Temesta 2,5mg bB

Untersuchungsbefund:

Aktengutachten

Status psychicus / Entwicklungsstand:

Aktengutachten

Relevante vorgelegte Befunde:

2011-06-08 NEUROPSYCHIATRISCHES GUTACHTEN

Trance und Besessenheitszustände. Erste stationäre Aufnahme im KH Baden im 01/2011, erste "Anfälle" wären anamnestisch erstmals im Ungarn aufgetreten (keine Befunde).

Diagnose (n) :

Trance und Besessenheitszustände

Richtsatzposition: 030702 Gdb: 060% ICD: F44.3

Rahmensatzbegründung:

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da stationäre Aufnahmen in der Anamnese

Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Rückwirkend ab erstem dokumentierten stationären Aufenthalt 01/2011.

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2011-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Erwerbsunfähig ab 2011-01

erstellt am 2012-11-08 von I J

Facharzt für Neurologie

zugestimmt am 2012-11-09

Leitender Arzt: K L

Mit Abweisungsbescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für den Bf ab Jänner 2011 unter Beifügung eines Gutachtens des Bundessozialamtes vom ab:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Personen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, wird nur dann Familienbeihilfe gewährt, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung haben und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht auch für jene Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

Dieser Bescheid wurde an den Bf zu Handen seines Sachwalters adressiert.

Wie aus dem Vorlagebericht des Finanzamtes vom  hervorgeht, erfolgte die Abfertigung zur Zustellung jedoch nicht am , sondern erst am . Ein Zustellnachweis ist in den vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteilen nicht ersichtlich.

Mit Eingabe vom , bei Finanzamt eingelangt am , wurde als Einspruch bezeichnete Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom erhoben.

Der Betroffene leidet an einer psychischen Erkrankung. Dies belegen die beiliegenden Gutachten und Befunden. Ebenfalls belegen die beiliegenden Unterlagen den Eintritt der Erkrankung vor dem 21. Lebensjahr, wodurch der Betroffene davor bereits erwerbsunfähig war.

Demzufolge war meinerseits ein Einspruch einzubringen.

Das Bundessozialamt erstattete am folgendes Sachverständigengutachten nach einer Untersuchung des Bf am :

Anamnese:

Es werden keine zusätzlichen relevanten Befunde beigebracht , Flucht nach Österreich über Ungarn , kann fast nicht deutsch , besachwaltert , keine Therapie , wohnt bei Freunden

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

0

Untersuchungsbefund:

versteht aufforderungen fast nicht bewegt seitengleich

Status psychicus / Entwicklungsstand:

kommt in Begleitung , wirkt ruhig , versteht nicht deutsch, anamnestisch immer wieder Trance und Besessenheitszustände

Relevante vorgelegte Befunde:

keine

Diagnose(n):

Trance und Besessenheitszustände

Richtsatzposition : 030702 Gdb: 060% ICD: F44.3

Rahmensatzbegründung:

1 Stufe über URS, da mehrmalige stat . Aufenthalte

Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich .

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2011-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Wie schon im VGA kann der GdB und EU erst ab der 1. dokumentierten Behandlung festgestellt werden (1-2011) , für die Zeit davor sind keine Befunde vorliegend, daher keine Änderung der Einschätzung

erstellt am 2013-11-26 von M N

Facharzt für Psychiatrie und Neurologie

zugestimmt am 2013-11-27

Leitender Arzt: K L

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , zugestellt am , als unbegründet ab:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Anspruch auf Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte besteht gemäß § 3(4) FLAG 1967 nur, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung haben und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.

Aus dem Gutachten des Bundessozialamtes vom ist ersichtlich, dass wie schon im Vorgutachten der Grad der Behinderung und die Erwerbsunfähigkeit erst ab der 1. dokumentierten Behandlung festgestellt werden kann (01-2011), für die Zeit davor sind keine Befunde vorliegend, daher erfolgt keine Änderung der Einschätzung.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe liegen daher nicht vor und die Berufung war abzuweisen.

Gegen die Berufungsvorentscheidung vom , zugestellt am , erhob der Sachwalter mit Eingabe vom als Berufung bezeichneten Vorlageantrag:

Die Abweisung der erhöhten Familienbeihilfe gründet auf § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967.

Nach § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden Im beiliegendem Sachverständigengutachten von Dr. G H wurden Epilepsie sowie Trance- und Bessenheitszustände diagnostiziert, bei welchen durch „Anfälle" z.T. eine Selbst- und Fremdgefährdung vorliegt. Zudem wird festgehalten, dass diese Anfälle seit seiner Flucht aus seiner Heimat im Jahr 2008 bestehen. Demzufolge ist die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt schriftlich dokumentiert und nachgewiesen, sodass eine erhöhte Familienbeihilfe zu gewähren ist. Auch die Konzentrationsstörungen, herabgesetzen Gedächtnisleistungen sowie Merkfähigkeit und Urteils-, Kritik- und Einsichtsfähigkeit des Betroffenen lassen auf eine Beeinträchtigung ab dieser Zeit nachweisen.

Ich beantrage daher, die erhöhte Familienbeihilfe ab Eintritt der Erwerbsfähigkeit zu gewähren…

Am teilte der Sachwalter dem Finanzamt mit, dass der Bf obdachlos sei. Laut Meldebestätigung vom liege kein Wohnsitz vor, als Adresse (Kontaktstelle) ist jene des Sachwalters vermerkt.

Am legte das Finanzamt Wien 4/5/10 die Beschwerde des Bf vom gegen den Abweisungsbescheid vom dem Bundesfinanzgericht vor.

Sachverhalt:

Es wurde rückwirkend die erhöhte Familienbeihilfe beantragt ab dem Zeitpunkt, ab dem das BSA die dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat. Da diese aber erst ab 01/2011 festgestellt wurde und daher nach dem 21. LJ lag, war abzuweisen.

Der Anspruchswerber ist ein subsidiär Schutzberechtigter, daher stünde die Famileinbeihilfe bei einer Gewährung nur für Zeiten der Beschäftigung zu.

Stellungnahme:

Lt BSA wurde der Grad der Behinderung und die Erwerbsunfähigkeit durch das BSA erst auf Grund der 1. dokumentierten Behandlung festgestellt.

Der ursprüngliche Abweisungsbescheid vom wurde am nochmals zugestellt-EDV-mäßig dürfte er nicht zugestellt worden sein.

Das Finanzamt gab am über Nachfrage dem Bundesfinanzgericht bekannt, dass das Antragsformular Beih3 unauffindbar sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung, Weiterwirkung als Beschwerde

Obwohl der Abweisungsbescheid mit datiert ist, wurde dieser offenbar vom Finanzamt erst am versandt.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides ist daher erst nach dem erfolgt.

Die als Einspruch bezeichnete Eingabe vom ist aus diesem Grund als rechtzeitig erhobene Berufung anzusehen.

Gemäß § 323 Abs. 37 BAO sind die das frühere Berufungs- und nunmehrige Beschwerdeverfahren betreffenden Änderungen der Bundesabgabenordnung, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf am unerledigte Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

2. Rechtsgrundlagen

§ 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht  für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

§ 6 FLAG 1967 lautet:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

          a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

          b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

           c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

          a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

          b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

           c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder

          d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

           e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

           f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

           g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

          h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

            i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

             aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

             bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

              cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

           j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

          k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

             aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

             bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

              cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

             dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

          a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

          b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

           c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

§ 8 FLAG 1967 lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Ab beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

(3) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie

               a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,

               b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,

                c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,

               d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,

                e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,

                f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,

                g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,

               h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,

                 i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,

                j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,

               k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,

                 l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,

              m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,

               n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und

               o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.

(4) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Der Bf ist als afghanischer Staatsbürger Drittstaatsangehörger.

Zwischen Österreich und Afghanistan bestehen in Bezug auf Familienleistungen weder bilaterale noch multilaterale Abkommen, die afghanische Staatsbürger österreichischen Staatsbürgern gleichstellen würden.

Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe ist daher zunächst gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).

Liegt ein solcher nicht vor, haben gemäß § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

Schließlich haben gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 auch Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 unter anderem dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967).

Sachverhaltsbezogen steht fest:

Der Bf ist afghanischer Staatsbürger. Er ist seit in Österreich als Asylwerber bzw. Flüchtling versichert und zumindest seit als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 52 AsylG aufenthaltsberechtigt (Zentrales Melderegister, Sozialversicherungsdatenauszug, Karte für subsidiär Schutzberechtigte).

Der Bf gab im Sommer 2011 an, 18 oder 19 Jahre alt zu sein (Gerichtsgutachten ). Von den ungarischen Behörden wurde sein Geburtsdatum mit 1/89 angenommen (Zentrales Melderegister), sodass der Bf im Jahr 2011 22 Jahre alt gewesen wäre.

Jedenfalls von bis bezog der Bf Bedarfsorientierte Mindestsicherung unter Anrechnung der Grundsicherung (Bescheid , Anweisungsplan vom bis ), wobei ein Betrag von € 180,00 monatlich als Einkommen ab angerechnet wurde.

Vom bis bezog der Bf Grundversorgungsleistungen in Form von Verpflegungsgeld von € 233,00 monatlich und Krankenversicherung (Caritas Ausländerhilfe – Asylzentrum ). Offenbar ab wurde ein Verpflegungsgeld von € 180,00 monatlich als Grundsicherung gewährt (Bescheid betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung ).

Von bis und von bis war der Bf geringfügig beschäftigt (Sozialversicherungsdatenauszug).

Von (Beginn des Aufenthalts in Österreich) bis jedenfalls (Datum des Versicherungsdatenauszugs) war der Bf als Asylwerber bzw. Flüchtling bei der jeweils zuständigen Gebietskrankenkasse versichert.

Erstmals am befand sich der Bf in Österreich in stationärer Behandlung wegen Trance- und Besessenheitszuständen (Gerichtsgutachten , Arztbrief ).

Bevor der Bf nach Österreich eingereist ist, hielt er sich in Ungarn – und zwar in einem Lager (offenbar für Asylbewerber) auf. Die Trance- und Besessenheitszustände sind erstmals in Ungarn oder bereits zuvor während der Reise eingetreten, der Bf befand sich in Ungarn auch in stationärer Behandlung (Gerichtsgutachten ).

Der Bf ist behindert, der Grad der Behinderung beträgt 60%. Der Bf ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zwar jedenfalls ab Jänner 2011 (Gutachten des Bundessozialamtes vom und vom ).

Diese Feststellungen vermögen den angefochtenen Bescheid, der über den Zeitraum Jänner 2011 (Einreise nach Österreich, beantragter Beginn des Beihilfenbezugs) bis Jänner 2013 (Zustellung des Bescheides) abspricht,  zu tragen.

Es steht zwar nicht fest, seit wann der Bf als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 52 AsylG aufenthaltsberechtigt ist. Dies ist zumindest seit der Fall (aktenkundige Karte für subsidiär Schutzberechtigte). Ab welchem Zeitpunkt der Bf tatsächlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hat das Finanzamt  nicht ermittelt. Daher kann nicht festgestellt werden, ob – und wenn ja, in welchem Zeitraum – der Bf die Anspruchsvoraussetzung des § 3 Abs. 4 erster Satzteil FLAG 1967 von Jänner 2011 bis Februar 2012 erfüllt hat. Es wäre Aufgabe des Finanzamtes gewesen, entsprechende Ermittlungen, insbesondere durch Einholung einer Auskunft beim Bundesasylamt, durchzuführen.

Weiters steht auch nicht fest, wann der Bf tatsächlich geboren wurde und seit wann er voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Offenkundig wurde von den ungarischen Behörden das Geburtsdatum geschätzt, obwohl der Bf angab, jünger zu sein. Die Grundlagen für diese Schätzung sind unbekannt. Die aktenkundigen Gutachten des Bundessozialamtes sind unschlüssig, da – folgt man den Angaben des Bf – die Trance- und Besessenheitszustände, die zur Feststellung eines Grades der Behinderung von 60% und der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt haben, bereits vor dem Aufenthalt in Österreich eingetreten sind und in Ungarn zur einem Krankenhausaufenthalt geführt haben sollen. Auch hier wäre es Aufgabe des Finanzamtes gewesen, entsprechende Ermittlungen, insbesondere durch Beschaffung der Akten des Asylverfahrens und gegebenenfalls Anforderung von Amtshilfe durch die ungarischen Behörden, durchzuführen.

All dies kann aber dahingestellt bleiben, da der Bf seit Jänner 2011 – jedenfalls bis März 2014 - bei der jeweils zuständigen Gebietskrankenkasse versichert war.

§ 3 Abs. 4 FLAG 1967 schließt subsidiär Schutzberechtigte, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, vom Bezug der Familienbeihilfe aus.

Leistungen aus der Grundversorgung können – siehe Art. 6 Abs. 1 Z 5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG), BGBl. I Nr. 80/2004 – auch die Sicherung der Krankenversorgung sein (vgl. Aigner/Wanke in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 3 Rz 284).

Da während des gesamten Streitzeitraumes der Bf als Asylwerber im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert war, ist ein Bezug von Familienbeihilfe – und damit auch des Erhöhungsbetrages, der an das Vorliegen der Voraussetzungen für den Grundbezug anknüpft – ausgeschlossen.

Welche Leistungen aus der Grundversorgung der Bf darüber noch erhalten hat, ist daher ebenso wenig entscheidend wie die Tatsache, dass der Bf im Streitzeitraum nicht durchgehend, sondern nur während dreier Monate (November 2012 bis Jänner 2013) erwerbstätig (ebenfalls eine Voraussetzung für den Familienbeihilfebezug subsidiär Schutzberechtigter) war.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Ergebnis als nicht rechtswidrig (Art. 134 Abs 1 Z 1 B-VG), dieser bleibt gemäß § 279 BAO unverändert. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Frage, ob der Bf Leistungen aus der Grundversorgung erhalten hat, eine der Revision nicht zugängliche Tatfrage ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Flüchtling
Asyl
Subsidiär Schutzberechtigter
Grundversorgung
Krankenversicherung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101203.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at