Beurteilung der Sorgfalt im Sinne des § 8 Abs. 2 FinStrG bei einem Busfahrer im Hinblick auf das unbewusste Mitführen von Schmuggelzigaretten in Geheimverstecken des Busses; Ausmaß der Sorgfaltspflicht.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Finanzstrafsenat Wien 6 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den vorsitzenden Richter V den Richter R als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter L1 und L2 in der Finanzstrafsache gegen A, wegen der Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG und des fahrlässigen Eingriffes in die Monopolrechte nach § 45 Abs. 1 FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenats beim Zollamt Wien als Organ des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer a, Spr.Sen.L.Nr. b, Zl. c, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers B , des Amtsbeauftragten C , der Dolmetscherin der serbischen Sprache D sowie der Schriftführerin F folgendes Erkenntnis gefällt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
II. Das angefochtene Erkenntnis wird gem. § 161 Abs. 1 FinStrG abgeändert.
III. Das Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten A. mit dem Vorwurf,
er habe am Sachen, die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich die im angefochtenen Erkenntnis näher bezeichneten 254.600 Stück (1.273 Stangen) Zigaretten drittländischer Herkunft fahrlässig vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) und anschließend im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien nach Österreich verbracht, wodurch er die Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG, der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinstrG und des fahrlässigen Eingriffes in die Monopolrechte nach § 45 Abs. 1 FinStrG begangen habe, wird gem. § 136 FinStrG iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt, weil der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen hat.
Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Eisenstadt Flughafen-Wien hatte unter anderen A. bei der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Eisenstadt (Abschlussbericht vom ) wegen des Verdachtes der Begehung der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinstrG, des Schmuggels nach §35 Abs. 1 lit. a FinstrG und des vorsätzlichen Eingriffes in die Monopolrechte gem. § 44 Abs. 1 FinstrG hinsichtlich 1.273 Stangen (254.600 Stück) Zigaretten drittländischer Herkunft zur Anzeige gebracht. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zufolge der Benachrichtigung vom unter anderem gegen A. wegen der gegen ihn zur Anzeige gebrachten Vorsatzdelikte eingestellt hatte, wurde das Finanzstrafverfahren bei der Finanzstrafbehörde fortgesetzt.
In der Folge hat der Spruchsenat des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde im Erkenntnis vom , Zl. c, StrafNr. a, Spr.Sen.L.Nr. b, den Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig erkannt, er habe am die näher bezeichneten 1.273 Stangen (254.600 Stück) Zigaretten drittländischer Herkunft, auf welche Abgaben in Höhe von € 80.757,29 (Zoll: € 11.205,50, Tabaksteuer-national: € 28.827,22, Tabaksteuer-Mitgliedstaat: € 28.827,22 und Einfuhrumsatzsteuer: € 11.8897,35) lasteten und die auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, fahrlässig vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union und anschließend im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien nach Österreich verbracht. Er habe hierdurch die Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung, der Verzollungsumgehung und des fahrlässigen Eingriffes in die Monopolrechte nach §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 45 Abs. 1 FinStrG begangen und wurde hierfür gemäß §§ 34 Abs. 4, 36 Abs. 3 und 45 Abs. 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 20.000,00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde gemäß § 20 Abs. 1 FinstrG mit 40 Tagen bemessen. Die erlittene Vorhaft in der Zeit vom , 20:00 Uhr bis , 15:00 Uhr wurde auf die Strafe angerechnet. Dem Bf. wurden zudem gem. § 185 FinStrG die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 und des allfälligen Vollzuges auferlegt.
Begründend führte der Spruchsenat in seiner Entscheidung aus, der 64-jährige Beschuldigte sei serbischer Staatsbürger, verheiratet und nicht sorgepflichtig. Er sei zuletzt Busfahrer mit einem Einkommen von € 600,00 bis € 800,00 monatlich gewesen und habe eine finanzstrafrechtliche Vorstrafe.
Am seien der Beschuldigte und ein Beifahrer im deutschen Reisebus mit dem behördlichen Zulassungskennzeichen xy von Beamten der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf einer Revision unterzogen worden. Im Bereich der Toilette bzw. des linken Hinterreifens des Busses seien die gegenständlichen Schmuggelzigaretten drittländischer Herkunft vorgefunden und sichergestellt worden. Der Beschuldigte sei im Auftrag einer männlichen Person namens G, eines führenden Mitglieds einer professionell agierenden Schmugglerorganisation, seit Dezember 2010 immer wieder die Strecke Loznica-Lindach-Loznica für ein Entgelt von jeweils € 200,00 gefahren, obwohl die Route anders, nämlich von Trstenik bis München konzessioniert gewesen sei.
Der Beschuldigte sei dabei zumindest in grob fahrlässiger Unkenntnis darüber gewesen, dass das Fahrzeug mit Schmuggelzigaretten bestückt war. Es wäre seine Pflicht gewesen, das Fahrzeug entsprechend zu kontrollieren. Es wäre ihm dies auch zumutbar gewesen, insbesondere, weil die gefahrene Route von der konzessionierten Route abweicht und seine Kontaktleute in Deutschland inhaftiert worden wären. Der Beschuldigte habe die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei. Er habe deshalb nicht erkannt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Sachverhalt gründe sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Erhebungen des Zollamtes Wien. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt abzuleiten.
Nach der Zitierung der maßgeblichen finanzstrafrechtlichen Bestimmungen hielt der Spruchsenat im Erkenntnis fest, als mildernd für die Strafbemessung sei die Sicherstellung des Schmuggelgutes und als erschwerend seien die finanzstrafrechtliche Vorstrafe, das Zusammentreffen von (Finanz-)Vergehen und die große Schmuggelmenge zu werten gewesen.
In der Tatbeschreibung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom war hinsichtlich der Überprüfung des in Rede stehenden Reisebusses festgehalten worden, dass die Kontrolle in einer Revisionshalle vorgenommen wurde. Drei Diensthunde hätten an der Fahrzeugseite im Bereich der Toilette (rechte Seite vor der hinteren Tür) und im Bereich des linken Hinterreifens verwiesen, worauf insgesamt 1.273 Stangen Zigaretten vorgefunden worden seien. 1.000 Stangen Zigaretten seien auf der gesamten Fahrer- und Beifahrerseite in den Hohlräumen unter den Sitzbänken versteckt gewesen; der Zugang sei nach Entfernen der jeweils letzten Sitzreihe sichtbar geworden, die Zigaretten konnten mit Schnüren herausgezogen werden. Die restlichen Zigaretten seien in einem Hohlraum zwischen Lüftung und Dach versteckt gewesen; der Zugang dazu sei nach Entfernen der Lüftungsöffnungen entdeckt worden und auch hier konnten die Zigaretten mittels Schnüren entfernt werden.
In der als Beschwerde zu wertenden Berufung vom wendet sich der Bf. im vollen Umfang gegen das Erkenntnis des Spruchsenates der Finanzstrafbehörde.
Zunächst hält der Bf. zum Sachverhaltshergang entgegen, er sei zum Tatzeitpunkt weder Eigentümer noch Besitzer oder Nutzungsberechtigter des in Rede stehenden Reisebusses gewesen. Ihm seien daher nähere Details, beispielsweise der Wortlaut der Beförderungskonzession oder die behördlich genehmigte Streckenführung nicht bekannt gewesen. Seine Aufgabe als berufsmäßiger Busfahrer sei es gewesen mit einem anderen zugeteilten Fahrer die Buspassagiere auf der ihm im Arbeitsauftrag gegebenen Strecke Loznica (Serbien) – Lindau zu befördern.
Am habe er kurz vor 06:00 Uhr auftragsgemäß den ihm vom Arbeitgeber beigestellten Bus mit dem zweiten Fahrer am Wegfahrtort in Loznica übernommen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, den allmählich erscheinenden Passagieren die Fahrtkarten zu verkaufen und darauf zu achten, dass diese über erforderliche Reisedokumente verfügten und mitbeförderte Reisetaschen ordnungsgemäß im Gepäckraum verstaut wurden. Im Zuge dieser Tätigkeiten seien sie von den Passagieren nach voraussichtlicher Reisedauer, EU-Einreiseformalitäten, Zwischenstationen etc. befragt worden. Um ca. 06:30 Uhr seien sie dann weggefahren und hätten nach einigen Stunden den serbisch-ungarischen Grenzübergang erreicht, über den sie in den EU-Raum eingereist seien. Anschließend seien sie zum Grenzübergang Nickelsdorf gefahren, wo der Reisebus einer mehrstündigen Kontrolle durch Zollbeamte unterzogen worden sei. Hierbei seien fachmännisch eingebaute, gut getarnte Verstecke im Bereich der Toilette und des unter den Sitzen präparierten Fußbodens entdeckt worden.
Der Bf. wendet sich gegen Vorwurf der Finanzstrafbehörde, es sei seine ihm zumutbare Pflicht gewesen, den Reisebus vor Reiseantritt in Serbien entsprechend zu kontrollieren, insbesondere weil die gefahrene Route von der konzessionierten abgewichen sei und seine Kontaktleute in Deutschland inhaftiert worden seien. Er habe innerhalb einer Zeitspanne von einer halben Stunde keine Möglichkeit gehabt, den Reisebus gründlich und großflächig nach geheimen Verstecken zu untersuchen. Hierzu wäre zudem Spezialwerkzeug erforderlich gewesen, das ihm nicht zur Verfügung gestanden sei. Das Schmuggelgut sei gut versteckt und die Verstecke seien erschwert zugänglich gewesen. Allein durch die Einsichtnahme in allgemein zugängliche Hohlräume wie den Gepäckraum, welche Maßnahme als einzig zumutbar und möglich verblieben wäre, wäre die Schmuggelware jedenfalls nicht entdeckt worden. Diesbezüglich verweise er auf seine Aussage in der Beschuldigtenvernehmung vom . Dieser sei unmissverständlich zu entnehmen, dass er in die Sache nicht eingeweiht war und von der geschmuggelten Ware keine Kenntnis hatte. Er habe für eine Überprüfung des Reisebusses keinen Grund gehabt, weil er keinerlei Anhaltspunkte und stichhaltige Gründe für den Verdacht hatte, dass sich in dem kurz vor Fahrtbeginn übernommenen Reisebus Schmuggelgut befindet. Hätte er dies gewusst, hätte er - so die Ausführungen des Bf. – den Auftrag seines Arbeitgebers abgelehnt und die Fahrt nicht durchgeführt, zumal er aus Erfahrung weiß, dass es fast jedes Mal an der serbisch-ungarischen Grenze, aber auch auf den Autobahnen, Kontrollen gibt.
In rechtlicher Hinsicht bemängelt der Bf., die Finanzstrafbehörde habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Verbringen von aus Serbien geschmuggelten Zigaretten über Ungarn nach Österreich im Inland überhaupt abgabepflichtig und somit strafbar ist. Unter Hinweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes 13 Os 9/08k vermeint der Bf., die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der EU als Österreich unterliege nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Diese falle nur bei einer aus dem Drittlandsgebiet unmittelbar in das Inland erfolgten Einfuhr an.
Auch die Zollschuld entstehe nur dann in Österreich, wenn die Ware aus dem Drittland unmittelbar in das Inland verbracht wird. Für die Tabaksteuer gelte angesichts der normativen Umschreibung nichts anderes. Weil die Einfuhr der Zigaretten nach Österreich offenbar über einen Straßentransport erfolgte, sei eine Besteuerung in Österreich nicht möglich. Im gegebenen Zusammenhang zitiert der Bf. aus ÖJZ 2012/08 Seiten 350-351 die OGH-Urteile 13 Os 83/11x, 13 Os 9/08k, 13 Os 27/09a. Da auch im gegenständlichen Fall die geschmuggelten Zigaretten auf dem Landweg von Serbien über Ungarn nach Österreich gebracht worden seien, seien die ihm zur Last gelegten Vergehen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des OGH nicht erfüllt und nicht strafbar.
Der Bf. stellt den Antrag das Strafverfahren einzustellen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes wiederholte der Bf. im Wesentlichen zum Sachverhalt seine bisherige Verantwortung. Erhabe vom Vorhandensein der Zigaretten keine Kenntnis gehabt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am gegen 16:30 Uhr wurde im Rahmen von mobilen Überwachungsmaßnahmen an der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf durch die operative Zollaufsicht des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien der deutsche Reisebus mit der behördlichen Zulassung "xy." einer Revision unterzogen. Der Lenker des Fahrzeuges war zu diesem Zeitpunkt der Bf. Nachdem Diensthunde im Bereich der Toilette und im Bereich des linken Hinterreifens verwiesen hatten, fanden die Beamten insgesamt 1.237 Stangen Zigaretten (254.600 Stück). Die beiden Fahrer, der Bf. und H wurden festgenommen und niederschriftlichen Aussagen zugeführt.
Der Bf. lenkte den Bus zum Zeitpunkt der Kontrolle. Er gab im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung am an, die vorgefundenen Zigaretten seien nicht die seinen, er habe mit den gegenständlichen Zigaretten nichts zu tun. Er sei selbst sehr überrascht gewesen, als bei der Kontrolle diese Zigaretten vorgefunden wurden. Der Bf. habe den Bus (am ) gegen 06:00 Uhr von einem Parkplatz in Loznica abgeholt, sei danach zur Haltestelle in Loznica gefahren, um dort die ersten Reisenden abzuholen. Gegen 06:30 Uhr sei H zugestiegen und habe dann als zweiter Fahrer fungiert, weil der als zweiter Fahrer eingeteilte Milan Savic nicht erschienen sei. Kurz vor 07:00 Uhr sei der Bf. von der Haltestelle in Loznica abgefahren. HH H. lenkte den Bus von Sabac bis Backi Breg, sodann wieder der Bf. Die weitere Route führte über Baja weiter bis nach Budapest und dann über die Autobahn bis nach Nickelsdorf.
Der Bf. gab an, Anfang Dezember 2010 von einem gewissen G als Busfahrer angeheuert worden zu sein. Pro Tour habe er von G € 200,00 in bar erhalten. Er fahre jeweils die Strecke Loznica – Lindach – Loznica. In Lindach auf der Raststätte, wo die letzten Passagiere aussteigen, sei die Endstation.
Der Bf. sagte weiters aus, bei den letzten sieben bis acht Fahrten den von ihm gelenkten Reisebus auf der Raststätte Lindach (auf der Westautobahn A1 Richtung Salzburg) unverschlossen abgestellt zu haben. Von dort sei der Bus abgeholt und nach Deutschland gefahren worden. Er selbst fahre dann mit jemand anderem zu seinem Sohn in Rosenheim.
Nach der Aktenlage hatte die Finanzstrafbehörde von deutschen Zollbehörden die Information erhalten, dass in Deutschland seit August 2010 Ermittlungen gegen eine bosnisch-serbische Tätergruppe liefen, die im Zeitraum September 2010 bis Jänner 2011 eine große Menge illegaler Zigaretten mittels Reisebussen in die Bundesrepublik Deutschland geschmuggelt habe. Bei einem der Haupttäter, über welche in Deutschland die Untersuchungshaft verhängt worden war, handle es sich um eine Person namens I, der als Zulassungsbesitzer des in Österreich sichergestellten Reisebusses aufscheine. Den deutschen Zollbehörden sei der Reisebus mit dem deutschen Kennzeichen "xy." schon länger bekannt gewesen.
Die Auswertung der beim Bf. und bei H sichergestellten Mobiltelefone ergab, dass die darin gespeicherten Nummern unter anderem einem in Deutschland gefassten Haupttäter namens J zugeordnet werden.
Die Ermittlungen der Finanzstrafbehörde ergaben darüber hinaus, dass die tatsächlich gefahrene Route des Reisebusses jeweils erheblich von der von den österreichischen Behörden konzessionierten Fahrroute abgewichen war.
In der mündlichen Verhandlung beteuerte der Bf. wiederholend, vom Vorhandensein der Schmuggelzigaretten keine Kenntnis gehabt zu haben.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht sind folgende, auszugsweise angeführte Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes in der anzuwendenden Fassung relevant:
Gemäß § 2 Abs. 1 FinStrG sind Abgaben im Sinne dieses Artikels
a) ......;
b) ......;
c) die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuern, sofern der Abgabenanspruch in Zusammenhang mit einem in diesem Staat begangenen Finanzvergehen, das im Inland verfolgt wird, entstanden ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 FinStrG ist ein Finanzvergehen nur strafbar, wenn es im Inland begangen worden ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Finanzvergehen im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen oder wird es gegenüber einem auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages im Ausland einschreitenden Organ einer Abgabenbehörde begangen, so gilt es als im Inland begangen.
Die Beschwerdeeinwendungen zur Abgabepflicht von aus Serbien über Ungarn nach Österreich geschmuggelter Zigaretten und zur Strafbarkeit solcher Vorgänge gehen bereits zufolge der vorzitierten Rechtslage (§§ 2 Abs. 1 lit. c und 5 Abs. 1 FinStrG) ins Leere.
Gem. § 36 Abs. 1 FinStrG macht sich der Verzollungsumgehung schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht; gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet ….verbringt …
Gem. § 34 Abs. 1 FinstrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht; gemäß § 33 Abs. 1 FinstrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gem. § 45 Abs. 1 FinStrG macht sich des fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer die im § 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen fahrlässig begeht; gemäß § 44 Abs. 1 FinStrG macht sich des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt.
Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Bei der Beurteilung der Sorgfalt im Sinn des § 8 Abs. 2 FinStrG ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten, d.h. pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hierbei handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. Das Maß dieser Aufmerksamkeit wird je nach den Umständen größer oder geringer sein. Hinweise auf die Möglichkeit einer Rechtsgutbeeinträchtigung verpflichten zu verstärkter Aufmerksamkeit; eine Mehrheit von Risiken kann zur Teilung der Aufmerksamkeit verpflichten. Je komplizierter die Handlungsziele sind, umso mehr Aufmerksamkeit können sie in Anspruch nehmen und damit der Überwachung von Risiken entziehen; Zeitdruck kann es unmöglich machen, die volle Aufmerksamkeit einzusetzen. Es hängt daher stets von den Umständen des Einzelfalles ab, welches Maß an Sorgfalt ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch darauf verwendet hätte, etwaige Risiken des Verhaltens zu erkennen und hintanzuhalten. Zu welcher (objektiven) Sorgfalt die Situation verpflichtet, ist von den persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften des Einzelnen unabhängig (VwGH, , 2011/16/0039; , 98/16/0199; Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band I, Rz 24 zu § 8 FinStrG). In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann. (VwGH, , 95/17/0491).
Die Beschwerdeeinwendungen in Bezug auf ein schuldhaftes Verhalten des Bf. erachtete der Senat als zutreffend.
Im vorliegenden Fall konnten dem Bf. keine ihm bekannten Hinweise auf die Möglichkeit, dass der in Rede stehende Reisebus allenfalls bereits zuvor für Schmuggelfahrten benützt worden war bzw. für die verfahrensgegenständliche Fahrt in Geheimverstecken mit Schmuggelzigaretten bestückt war, zugemessen werden.
Allein der Umstand, dass die tatsächliche Fahrtroute von einer dem Bf. aber nicht bekannten konzessionierten Fahrtroute abgewichen ist, konnte ihm in Bezug auf die Begehung der ihm von der Finanzstrafbehörde vorgeworfenen Finanzvergehen nicht zum Vorwurf gereichen und auch nicht seine für einen Busfahrer gebotene Sorgfalt hinsichtlich einer Überprüfung des Reisebusses vor Antritt der Fahrt erhöhen. Das Ermittlungsverfahren der Finanzstrafbehörde und das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht erbrachte keine Beweise dafür, dass der Bf. das Vorhandensein von Schmuggelgut im Reisebus annehmen oder auch nur als möglich erachten musste. Er selbst verweist schlüssig darauf, selbst keine Kenntnis von den in den Verstecken beigeladenen Schmuggelzigaretten gehabt zu haben. Dass in seinem Mobiltelefon die Telefonnummern von in Deutschland gefassten Tatverdächtigen gespeichert waren, sagt nach Ansicht des Senates nichts darüber aus, dass ihm deren Schmuggelaktivitäten und allenfalls der Umstand, dass mit dem in Rede stehenden Reisebus bereits zuvor Schmuggelfahrten durchgeführt worden waren, bekannt waren.
Zu seinen Pflichten als Reisebusfahrer gehörte es nach Ansicht des Senates allenfalls, das Fahrzeug hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit in Bezug auf kraftfahrrechtliche Bestimmungen zu überprüfen, nicht nicht jedoch, ohne jegliche Anhaltspunkte den Reisebus vor Antritt der Reise einer ähnlich genauen Kontrolle auf das Vorhandensein von Schmuggelgut - wie sie die Zollorgane im Zuge ihrer Revision vornahmen, wozu sie sogar Spürhunde einsetzten, die erst das Vorhandensein von Tabakwaren anzeigten - durchzuführen. Mit Recht verweist der Bf. in seiner als Beschwerde gewerteten Berufung darauf, hierfür keinen Anlass gesehen zu haben und auch infolge der kurzen Zeitspanne zwischen Übernahme des Busses und der Abfahrt wegen des Zeitdruckes und mangels entsprechender Werkzeuge nicht realistisch in der Lage gewesen zu sein, am Bus eine außergewöhnliche Überprüfung auf Verstecke für ein allfälliges Schmuggelgut vorzunehmen, zumal seine Tätigkeiten vor der Abfahrt auf die Betreuung der Reisepassagiere gerichtet waren.
Dem Bf. war kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, weil er mangels im Verfahren erwiesener Hinweise auf die Möglichkeit einer Rechtsgutbeeinträchtigung keine Verpflichtung zu einer verstärkten Aufmerksamkeit hatte, um den Reisebus vor Fahrtantritt nach dem Vorhandensein von Schmuggelgut intensiv zu untersuchen. Er hat die ihm von der Finanzstrafbehörde vorgeworfenen Finanzvergehen mangels Vorliegens der subjektiven Komponenten des Tatbildes nicht begangen. Ein Verschulden an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes war ihm nicht zuzurechnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7300053.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at