Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1 und die weiteren Senatsmitglieder R2, L1 und L2 in der Beschwerdesache Bf , vertreten durch Consultatio Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, Karl-Waldbrunner-Platz 1, 1210 Wien, gegen den Bescheid des FA Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von Euro 225.215,95 in Anspruch.
In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte der Bf, den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2007 beantrage der Bf die Aufhebung der Bescheide vom und Festsetzung der Umsatzsteuer entsprechend den Jahressteuererklärungen (2005 und 2006) bzw. der der Behörde vorliegenden Buchhaltung (2007).
Der Bf beantrage die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die der Haftung zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheide beruhten auf den Ergebnissen einer Betriebsprüfung, die unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und rechtsstaatlicher Grundsätze wie der des Parteiengehörs rechtswidrig abgeschlossen worden sei. Wie im Bericht der Betriebsprüfung vom zu StNr in Tz 2 ausgeführt sei, sei dem geprüften Unternehmen der Termin für eine Schlussbesprechung mit RSb-Schreiben zwar bekannt gegeben worden; dieses Schreiben habe jedoch nicht behoben werden können, eine wirksame Zustellung sei daher nicht erfolgt.
Dem Finanzamt sei bekannt, dass unter der AZ beim Landesgericht Wiener Neustadt ein Strafverfahren anhängig gewesen sei. Aus einzelnen Akten und Zeugenaussagen in diesem Strafverfahren gehe hervor, dass dem Finanzamt bzw. den zuständigen Betriebsprüfern auch bereits am (Tag der Versendung der Verständigung über die Schlussbesprechung) bekannt gewesen sei, dass der Bf zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer der S-GmbH gewesen sei, die Gesellschaft aufgrund der über den Bf verhängten Untersuchungshaft und dem zuvor erfolgte Austritt sämtlicher Mitarbeiter handlungsunfähig und darüber hinaus auch nicht steuerlich vertreten gewesen sei.
Aufgrund der Beschlagnahmung sämtlicher Buchhaltungsunterlagen durch die Staatsanwaltschaft sei es dem Bf bis heute nicht möglich, einen vollständigen Einblick in die Buchhaltung und Belege der Gesellschaft zu erhalten und zu den von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen Stellung zu nehmen.
Der Bf beantrage daher vollständige Akteneinsicht in die Unterlagen der Betriebsprüfung, um zumindest zu jenen umsatzsteuerlichen Feststellungen, die dem Haftungsbescheid zugrunde lägen, Stellung nehmen zu können.
Insoweit werde der Bf die detaillierte Begründung zu der Berufung, soweit sie die Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2007 zu StNr beträfen, nachreichen.
Aus seiner Erinnerung könne der Bf zu einzelnen Punkten der Feststellungen der Betriebsprüfung ausführen, dass der vereinbarte Kaufpreis von Euro 160.000 ordnungsgemäß der Umsatzsteuer unterzogen worden sei (Tz 3), der Annahme der BP, bei den vom Bf in die Gesellschaft eingebrachten Mitteln handle es sich um bisher nicht erfasste Erlöse, jede Grundlage fehle (Tz 8) und den von der BP nicht anerkannten Betriebsausgaben zum überwiegenden Teil entsprechende Leistungen gegenüberständen (Tz 6).
Zur Haftungsinanspruchnahme werde ausgeführt, dass der Bf in seiner Zeit als Geschäftsführer stets dafür gesorgt habe, dass die Gesellschaft ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Die in der Niederschrift angeführten Abgabenverbindlichkeiten bestünden nicht zu Recht und seien vom Finanzamt ohne seine Mitwirkung und ohne Beteiligung der Gesellschaft festgestellt worden. Eine vom Bf verschuldete Unterlassung liege nicht vor.
Die bescheidmäßige Vorschreibung der Abgaben (Umsatzsteuernachforderungen aufgrund BP) sei mit Bescheiden vom erfolgt, somit zu einem Zeitpunkt, in dem der Bf nicht mehr Geschäftsführer der S-GmbH gewesen sei und durch die verhängte Untersuchungshaft darüber hinaus an einer ordnungsgemäßen Übergabe seiner Agenden und Mitwirkung bei Abschluss der Betriebsprüfung gehindert gewesen sei.
Im gegenständlichen Fall hätten selbst bei regelmäßiger Überwachung des Buchhaltungspersonals keine Zahlungspflichten offenbar werden können, weil die Steuerrückstände erst im Zuge der bzw. nach rechtswidrigem Abschluss der Betriebsprüfung im Februar 2010 offenbar geworden seien.
Darüber hinaus sei aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass die Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Abgabenschuld nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihre finanziellen Verpflichtungen wahrzunehmen, sodass eine Begleichung von Abgabenschulden gegen das insolvenzrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoßen hätte. Ein Verschulden liege daher nicht vor.
Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme gemäß § 80 Abs. 1 BAO lägen mangels schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten daher nicht vor.
In der am durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Bf ergänzend vor, dass die zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten Ergebnis eines mangelhaften Prüfungsverfahrens seien. Das gegenständliche Prüfungsverfahren sei ohne Mitwirkung, Information und Kenntnis des Bf zu einem Zeitpunkt nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit durchgeführt worden.
Die Primärschuldnerin habe sich bereits in der Jahren 2005 und 2006 in einer derart schlechten Liquiditätssituation befunden, welche eine Entrichtung der gegenständlichen Umsatzsteuerschuldigkeiten keinesfalls ermöglicht hätte. So sei z.B. darauf zu verweisen, dass zum Bilanzstichtag die liquiden Mittel € 685,50 und dem gegenüber die aushaftenden Verbindlichkeiten ca. € 2,300,000,00 betragen hätten. Zum hätten die liquiden Mittel € 6.058,19 gegenüber Verbindlichkeiten von ca. € 2.057.000,00 betragen. Dies zeige die schlechte Liquiditätssituation der GmbH.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 323 Abs. erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bf als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis zur Eintragung der Löschung der Funktion am die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes (vgl. ) fest, zumal sowohl am als auch am an der im Firmenbuch angeführten Geschäftsanschrift keinerlei Anzeichen für die Ansässigkeit der GmbH festgestellt wurden (vgl. ). Zudem wurden auch mit Beschlüssen des Handelsgerichtes Wien vom Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 63 IO zurückgewiesen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Mit dem Vorbringen, dass aus heutiger Sicht davon auszugehen sei, dass die Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Abgabenschuld nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihre finanziellen Verpflichtungen wahrzunehmen, hat der Bf das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung keineswegs ausreichend konkret dargetan, zumal er auch konkrete Gründe hierfür nicht geltend gemacht hat.
Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Entrichtung der bis spätestens fälligen haftungsgegenständlichen Abgaben, da nach den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen etwa im Zeitraum Dezember 2007 bis März 2008 Umsätze von Euro 10.496,07, Euro 8.513,44, Euro 15.471,58 und Euro 10.421,48 erzielt wurden und auch auf danach noch Zahlungen auf das Abgabenkonto (: Euro 2.426,03, : Euro 2.065,33) geleistet wurden.
Der Bestreitung der inhaltlichen Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen ist entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () im Verfahren über die Heranziehung des Bf zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Der Bf hat neben der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung in diesem Schriftsatz ohnehin gemäß § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch berufen. Wird aber neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall nicht vor (vgl. ).
Dem Einwand, dass die bescheidmäßige Vorschreibung der Abgaben (Umsatzsteuernachforderungen aufgrund BP) mit Bescheiden vom und somit zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem der Bf nicht mehr Geschäftsführer der Abgabepflichtigen gewesen sei, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe kommt es für die Prüfung der Haftungsvoraussetzungen nicht an.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf für die laut Rückstandsaufgliederung vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von Euro 225.215,95 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102131.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at