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ZWF 4, Juli 2019, Seite 144

Geldwäscheprävention, Bestrafung der Verantwortlichen und des Verbandes, kein zweistufiges Verfahren

ZWF Redaktion

§§ 98 Abs 5a Z 3, 99d BWG; § 9, 45 Abs 1 Z 1 VStG

Urban, Strafbarkeit juristischer Personen im Zusammenhang mit Geldwäscheprävention, RZ 2019, 94

Der Beitrag bespricht das VwGH-Erkenntnis vom , Ro 2018/02/0023 (ZWF 2019/36): Mit Straferkenntnis vom verhängte die FMA gem § 99d BWG eine Geldstrafe über ein Kreditinstitut. Die mangelnde Überwachung der Geschäftsführer habe Verstöße gegen Geldwäschepräventionsverpflichtungen durch die mit diesen Aufgaben befassten Mitarbeiter ermöglicht. Das BVwG gab der dagegen erhobenen Beschwerde des Kreditinstituts Folge und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 Fall 1 VStG ein. Das BVwG vertrat die Auffassung, in einem ersten Schritt müsse gegen die involvierten natürlichen Personen ein rechtskräftiger Schuldspruch ergangen sein, bevor iS einer zwingenden Zweistufigkeit des Verfahrens gem § 99d BWG eine Geldstrafe auch über die juristische Person verhängt werden könne. Da der Verstoß gegen die angeführten Pflichten durch die natürlichen Personen hier nicht rechtskräftig feststehe und infolge Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist eine Verurteilung nicht nachgeholt werden könne, sei die Verhängung einer Geldstrafe über die juristische Person unzulässig g...

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