Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I.Freistellung von schwangeren Beschäftigten in Berufen mit Körperkontakt ab der 14. Schwangerschaftswoche
Mit Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird (182/BNR 27. GP), soll eine Sonderfreistellung für werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche vorgesehen werden (§ 3a MSchG). So sollen werdende Mütter, die Arbeiten, bei denen ein physischer Kontakt mit anderen Personen erforderlich ist, einen Anspruch auf Sonderfreistellung unter Fortzahlung des bisherigen Entgelts haben. Ein solcher soll aber nur dann bestehen, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich ist.
Arbeitgeber haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts durch den Krankenversicherungsträger. Ein Antrag auf Entgeltersatz soll spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen sein. Keinen Ersatz soll es für politische Parteien und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts geben. Der Bund soll dem Krankenversicherungsträger die Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen haben.
Diese Regelung soll mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des wieder außer Kraft treten.