Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Geldwäscheprävention, Bestrafung der Verantwortlichen und des Verbandes, kein zweistufiges Verfahren
ZWF 2019/36
§§ 98 Abs 5a Z 3, 99d BWG; § 9, 45 Abs 1 Z 1 VStG
(siehe auch Urban, Strafbarkeit juristischer Personen im Zusammenhang mit Geldwäscheprävention, RZ 2019, 94)
Aus dem Wortlaut des § 99d BWG ergibt sich nicht, dass die Bestrafung der juristischen Person einen rechtskräftigen Schuldspruch gegen eine dort angeführte natürliche Führungsperson voraussetzt. Dafür spricht die der FMA eröffnete Möglichkeit, zufolge § 99d Abs 5 BWG von der Bestrafung eines Verantwortlichen gem § 9 VStG unter bestimmten Umständen abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wurde. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen davon, dass die Möglichkeit einer Bestrafung des Verantwortlichen gem § 9 VStG weiterhin parallel bestehen bleibt und aus Gründen der Verfahrensökonomie von der Bestrafung des Verantwortlichen gem § 9 VStG wegen derselben Verwaltungsübertretung abgesehen werden kann. Demnach kann von einer zwingenden Zweistufigkeit des Verfahrens nicht die Rede sein.