zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2014, RV/7103047/2014

Aufwendungen eines Schauspielers für Theaterkarten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Bf. vertreten durch Vertreter, gegen den Bescheid des Finanzamtea Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im Jahre 2012 Einkünfte aus selbständiger sowie aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigekeit als Sänger bzw. als Musicaldarsteller. Am brachte der Bf. die Einkommensteuererklärung betreffend des o. a.  Jahres auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein und machte in dieser aus Anlass von zwei von ihm im Zeitraum vom bis zum  in A bzw. in B (Deutschland) vorgenommenen Theaterbesuchen Fahrtkosten iHv Euro 604,80, Tagesdiäten iHv Euro 176,50 sowie Hotelkosten iHv Euro 251,00 als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 am und versagte in diesem den im vorigen Absatz erwähnten Werbungskosten die Anerkennung mit der Begründung, dass die im Zusammenhang mit dem Besuch von Theateranstaltungen stehenden Aufwendungen auch bei Schauspielern, Kabarettisten und Musikern zu jenen der privaten Lebensführung gehörten und somit nicht abzugsfähig seien (). Theaterkarten stellten bei gemischter Veranlassung einen unter das Aufteilungsverbot fallenden Mischaufwand dar und seien grundsätzlich nicht abzugsfähig, dies gelte nur in jenen Fallen nicht, in denen die private Veranlassung völlig in den Hintergrund trete ().

In der mit gegen den o. e. Einkommensteuerbescheid vom 30. Apri 2014 rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte der steuerliche Vertreter des Bf. unter Hinweis auf zwei diesbezügliche e-mails seines Klienten die Anerkennung der o. e. und vom Finanzamt nicht anerknannten Werbungskosten im Zusammenhang mit der Fortbildungsreise nach A und B mit der Begründung, dass diese Reise ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei.

Hinsichtlich der beiden im vorigen Absatz erwähnten e-mails wird angemerkt, dass in diesen ausgeführt wurde, dass es im Beruf des Bf. sehr wichtig sei, "am Ball" zu bleiben. Laufende Weiterbildung wie Gesangsunterricht, Workshops und Theaterbesuche gehörten da einfach dazu. Die Konkurrenz sei groß, daher sei es wichtig, sich stets einen Vorteil durch Wissen und Bildung zu verschaffen. Wenn das nächste Vorsingen für 1 bzw. 2 ausgeschrieben werde, habe sich der Bf. durch den Besuch dieser Stücke Wissen zu infrage kommenden Rollen bzw. der Hintergrundstory angeeignet. Dieses verschaffe ihm im Gegensatz zu anderen Darstellern, die diese Stücke nicht gesehen hätten, einen Vorteil hinsichtlich der Rollengestaltung, der Flexibilität in der Interpretation sowie beim Vorsingen. Die in Rede stehende Reise sei definitiv berufsbedingt erfolgt. 2 sei zu dieser Zeit lediglich in A in deutscher Sprache gelaufen. Anderenfalls hätte der Bf. nach London oder New York reisen müssen. Das Gleiche gelte für 1 in B. Es sei auch eine Überprüfung von eventuellen Rollenmöglichkeiten erfolgt. Vorgesungen habe der Bf. jedoch nicht.

Am  erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO und führte in dieser begründend aus, dass kein Nachweis für die überwiegend berufliche Notwendigkeit der Reisen für Theaterbesuche erbrachte worden sei. Der Aufwand könne daher gemäß § 20 EStG nicht berücksichtigt werden.

Mit Anbringen vom  stellte der steuerliche Vertreter des Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht mit der Begründung, dass die Abgabenbehörde den Charkter der in Streit stehenden Werbungskosten verkannt habe. Es habe sich nicht um banale Theaterbesuche, die als privat veranlasst zu sehen seien, gehandelt, sondern um Recherchem, um für den Bf. passende Rollen ausfindig zu machen. Diese einer Fortbildung gleichzusetzenden Aktivitäten dienten zur Vorbereitung auf Castings und allgemein zur Erweiterung bzw. zur Ergänzung von dessen Rollen-Repertoir. Abschließend verwies der steuerliche Vertreter des Bf. auf dessen beiden o. e. e-mails.

Am ergänzte der steuerliche Vertreter den im vorigen Absatz erwähnten Vorlageantrag und wies diesbezüglich auf ein beiliegendes e-mail seines Klienten, datiert ebenfalls mit dem , hin. In diesem dokumentiere der Bf. die Notwendigkeit, Vorstellungen bereits weit vor möglichen Castings zu besuchen und sich auf diese Art einen Vorsprung vor dessen Mitbewerbern zu verschaffen.

Angemerkt wird, dass der Bf. im o. e. e-mail vom ausführte, dass er, wenn er sich erst dann Stücke ansehe, wenn die diesbezüglichen Auditions angesetzt werden würden, auf Grund kurzfristiger Buchung mit nahezu unüberwindlichen terminlichen sowie finanziellen Problemen konfrontiert sei. Man sollte sich dieses Wissen bei jeder Gelegenheit aneignen. Dies sei dann der Fall, wenn die Stücke liefen. auf Spielpläne hätten Darsteller keinen Einfluss. Abschließend wies der Bf. auf eine Ausschreibung für ein Vorsingen für das Musical 3 hin. Dieses solle im September 2014 erfolgen. Der Bf. habe dieses Stück im Jahre 2005 besucht. Anderenfalls hätte er jetzt Pech, da es zur Zeit weltweit nicht gespielt werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass dem Bf., einem professionellen Musicaldarsteller, im Zusammenhang mit den beiden von ihm vorgenommenen Theaterbesuchen in A bzw. in B die o. e. Aufwendungen entstanden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind alle Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Beruf veranlasst sind. Dies ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

-) objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und

-) subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und

-) nicht die private Lebensführung betreffen.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach der Verwaltungspraxis sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zB Zl 90/14/0176; , Zl 96/15/0198) ergibt sich aus § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG das sogenannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung (gemischt veranlasste Aufwendungen) nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem versteuerten Einkommen tragen müssen.

Im gegenständlichen Fall liegt eine solche gemischte Veranlassung vor. Mit Erkenntnis vom , 97/15/0198, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es nach dessen Ansicht unzweifelhaft sei, dass der Besuch von Kulturveranstaltungen auch zur privaten Lebensführung gehöre. Die entsprechenden Aufwendungen zählten daher in vollem Umfang zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 5 zu § 20 EStG 1988, Stichwort "Theaterbesuche"). Es entspricht nämlich den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass über die beruflich notwendige Auseinandersetzung mit Theater auch noch ein privates Interesse an Theateraufführungen besteht.

Das BFG bezweifelt nicht, dass die in Rede stehenden Theaterbesuche auch der Förderung der Tätigkeit des Bf. dienten. Allerdings ist im Hinblick auf die das Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen statuierenden Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 aus dem fraglos zu bejahenden Aspekt der beruflichen Teilveranlassung dieser Theaterbesuche für den Bf. nichts zu gewinnen.

Dass der Bf. Theateraufführungen in einer Dichte besuchte, die den Rahmen üblicher privater Veranlassung in auffälliger Weise gesprengt hätte und somit die private Veranlassung der gegenständlichen Theaterbesuche in den Hintergrund getreten wäre (vgl. Zl 2001/13/0238), vermag das BFG im Hinblick auf die Tatsache, dass der Bf. in fünf Tagen lediglich zwei derartige Veranstaltungen besuchte, nicht zu erkennen.

Nach dem oben Gesagten betrafen die in Rede stehenden Theaterbesuche auch die private Lebensführung des Bf. und waren somit nicht ausschließlich beruflich veranlasst. Daraus folgt, dass die von diesem damit im Zusammenhang stehenden gegenständlichen Aufwendungen in Ansehung der obzitierten Rechtsprechung als dem Aufteilungsverbot unterliegende Kosten der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu beurteilen sind. Das Finanzamt versagte diesen die Anerkennung als Werbungskosten daher zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 Abs 1 EStG 1988 bzw. zu § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103047.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at