Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat, im Beisein der Schriftführerin G., in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Woditschka & Picher WTH GesmbH, Bahnstr 26/I, 2130 Mistelbach, gegen den Bescheid des Finanzamt Waldviertel vom betreffend Zwangsstrafe in der Sitzung am , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Hausgemeinschaft (Bf.) erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ist verpflichtet, eine Umsatzsteuererklärung sowie eine Erklärung für Personengesellschaften (Gemeinschaften) abzugeben. Sie ist im gegenständlichen Verfahren steuerlich durch eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft vertreten.
Die abgabepflichtige Gesellschaft wurde ab dem Veranlagungsjahr 2011 wegen Nichteinhaltung der Bedingungen (Abgabe der Steuererklärungen 2010 in Papierform) aus der Quotenregelung ausgeschlossen.
Das bedeutet, dass die Steuererklärungen auch für das Jahr 2012 bei elektronischer Erklärungsübermittlung bis spätestens einzubringen gewesen wären.
Bereits die Einreichung der Steuererklärungen 2011 erfolgte erst verspätet im Rahmen der gegen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eingebrachten Berufung.
Die erste Erinnerung des Finanzamtes erfolgte am mit einer Nachfrist bis .
Am langte beim Finanzamt ein Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2012 bis ein.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich bei der Erstellung des Jahresabschlusses herausgestellt habe, dass noch einige Unterlagen fehlen, welche erst besorgt werden müssten. Es hätte daher der Jahresabschluss 2012 nicht fertiggestellt werden können.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom das Fristverlängerungsansuchen zur Abgabe der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) 2012 und der Umsatzsteuererklärung 2012 mit der Begründung zurück, dass das Ansuchen verspätet eingebracht worden sei.
Mit Bescheid vom ersuchte das Finanzamt die steuerliche Vertretung der Bf., die bis dahin nicht eingereichten Erklärungen längstens bis einzureichen.
Hingewiesen wurde darauf, dass die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen bereits zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Bescheides abgelaufen sei. Diese Frist werde durch den oben genannten Termin nicht verlängert.
Das Finanzamt könne daher einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % der Abgabenschuld (§ 135 BAO) festsetzen sowie nach Ablauf des oben genannten Termines eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO vornehmen.
Am langte beim Finanzamt ein weiterer Fristerstreckungsantrag betreffend die Abgabe der Steuererklärungen 2012 ein.
Es wurde eine Verlängerung bis begehrt, dies wiederum mit der gleichen Begründung wie im Fristverlängerungsantrag vom .
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass bereits ein vorangegangenes Ansuchen um Fristverlängerung unter Setzung einer Nachfrist abgewiesen worden sei und berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 294 der Bundesabgabenordnung nicht vorliegen würden.
Dem Ansuchen könne daher nicht entsprochen und eine weitere Nachfrist nicht gesetzt werden.
Am langte ein weiterer Fristerstreckungsantrag mit dem Ersuchen um Verlängerung bis beim Finanzamt ein.
Da die Bf. die Abgabenerklärungen nicht eingereicht hatten, drohte das Finanzamt mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in Höhe von 250 € an.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen der Bf. um Verlängerung der Frist zur Abgabe der Abgabenerklärungen zurück und setzte eine Frist zur Abgabe der Erklärungen bis .
Begründend führte es aus, dass das Fristverlängerungsansuchen zur Einreichung von Abgabenerklärungen verspätet eingebracht worden sei.
Am langte neuerlich ein Fristerstreckungsantrag zur Abgabe der Steuererklärungen 2012 bis ein. Die Begründung ist ident mit den bisher übermittelten Fristerstreckungsanträgen.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom das Ersuchen um Fristverlängerung ab und verwies darauf, dass die Abgabenerklärungen unverzüglich abzugeben seien. Das Ansuchen um Fristverlängerung zur Einreichung von Abgabenerklärungen sei verspätet eingebracht worden und sei zurückzuweisen.
Schließlich erließ das Finanzamt am einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO und setzte die Zwangsstrafe mit 250 € fest. Die Festsetzung sei erforderlich gewesen, weil die Abgabenerklärungen nicht bis eingereicht worden seien.
Am langte ein weiterer Fristerstreckungsantrag betreffend Abgabe der Steuererklärungen 2012 beim Finanzamt ein.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen zurück und setzte eine Frist zur Abgabe bis ; dies wiederum mit der Begründung, dass das Ansuchen verspätet eingebracht worden sei.
Am langte wieder ein Fristerstreckungsantrag mit dem Ersuchen um Abgabe bis ein. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass noch einige Unterlagen fehlen würden. Es werde ersucht, von der angedrohten Zwangsstrafe abzusehen.
Die steuerliche Vertretung brachte gegen die Verhängung der Zwangsstrafe mit folgender Begründung Beschwerde ein:
"Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe gem. § 111 BAO mit € 250,--, sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach. Zur Beschwerdebegründung wird angeführt, dass die Festsetzung sachlich ungerechtfertigt ist, weil die Erbringung der Leistung, im konkreten Fall Einreichung der Steuererklärungen 2012 nicht abgelehnt worden ist, sondern es nicht möglich war sämtliche angeforderte Steuererklärungen im Rahmen der Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder innerhalb der gesetzten Fristen zu erledigen.
Dementsprechend wurden auch Fristerstreckungsansuchen rechtzeitig eingebracht. Wenn daher von einzelnen Finanzämtern, trotz Vorliegens von Fristerstreckungsansuchen, willkürlich Zwangsstrafen festgesetzt werden, so stellt sich die Frage, welchen Sinn solche Fristerstreckungsansuchens haben sollen.
Zum Zweiten trägt eine solche Vorgangsweise zu einem "besonderen" Klima zwischen dem Berufsstand der Wirtschaftstreuhänder und einzelnen Finanzämtern bei. Zuletzt darf daran erinnert werden, dass durch die elektronische Einreichung der Steuererklärungen durch die Wirtschaftstreuhänder eine massive Arbeitsentlastung für die Finanzämter eingetreten ist und diese Mehrarbeit der elektronischen Übermittlung für die Finanzverwaltung kostenlos erfolgt, sodass es kontraproduktiv ist, wenn dafür von Seiten der Finanzverwaltung unmögliche Abgabenfristen gesetzt werden und auch die jahrzehntelang funktionierende Quotenregelung untergraben wird. Es darf daran erinnert werden, dass mit Bescheid vom , eingelangt am , die Abgabe der Feststellungserklärung 2012 bis gefordert worden ist. Dass solche kurzfristigen Termine nicht gehalten werden können, ist vielleicht dann verständlich, wenn im Rahmen eines Kanzleibetriebes nicht eine Erklärung abgewiesen wird, sondern eine Mehrzahl von Erklärungen. Nachdem die abberufenen Erklärungen nur innerhalb des verfügbaren Kanzleipotenzials abgearbeitet werden können, waren daher entsprechende Fristverlängerungsansuchen erforderlich.
Um eine weitere funktionierende Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftstreuhändern und den einzelnen Finanzämtern zu gewährleisten, wird daher ersucht im Rahmen einer positiven Beschwerdevorentscheidung den berufungsgegenständlichen Zwangsstrafenbescheid ersatzlos aufzuheben und den festgesetzten Betrag von € 250,-- gutzuschreiben..."
Das Finanzamt erließ am eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom und wies diese mit folgender Begründung als unbegründet ab:
"Die Frist zur Abgabe der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 2012 und der Umsatzsteuererklärung 2012 endete mit , da diese bundesweit einheitlich festgelegte Frist bei elektronischer Abgabe weder durch die Quotenregelung noch durch ein Einzelansuchen um Fristverlängerung bis zu diesem Termin verlängert wurde.
Sie haben am eine Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2012 unter Einräumung einer Nachfrist bis zum erhalten.
Am wurden Sie nochmals (unter Androhung einer Zwangsstrafe) zur Abgabe der Steuererklärungen 2012 bis zum aufgefordert.
Am wurden Sie nochmals (unter Androhung einer Zwangsstrafe) zur Abgabe der Steuererklärungen 2012 bis zum aufgefordert.
Da auch bis zu diesem Zeitpunkt die Steuererklärungen nicht eingereicht wurden, musste mit Bescheid vom die Zwangsstrafe in Höhe von € 250,- festgesetzt werden.
Da Ihnen somit ausreichend Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2012 gewährt wurde, war die Beschwerde abzuweisen."
Die steuerliche Vertretung stellte mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Um Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und um Entscheidung durch den gesamten Senat wurde ersucht.
Im auch der Bf. zur Kenntnis gebrachten Vorlagebericht führte das Finanzamt aus:
"Sachverhalt: Die abgabepflichtige Gesellschaft wurde ab dem Veranlagungsjahr 2011 wegen Nichteinhaltung der Bedingungen (Abgabe der Steuererklärungen 2010 in Papierform) aus der Quotenregelung ausgeschlossen. Die Einreichung der Steuererklärungen 2011 erfolgte erst verspätet im Rahmen der gegen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eingebrachten Berufung (siehe Steuerakt 2011). Das bedeutet, dass die Umsatzsteuererklärung und die Erklärung für Personengesellschaften (Gemeinschaften) auch für das Jahr 2012 bereits bis spätestens einzubringen gewesen wären (Anm.: bei elektronischer Erklärungsübermittlung). Das erste Fristverlängerungsansuchen wurde aber erst mit – also nach Ablauf dieser Frist und daher verspätet – eingebracht und war daher, wie die folgenden Ansuchen, als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Mit Bescheid vom wurde schließlich die mit Bescheid vom angedrohte Zwangsstrafe in Höhe vom 250 Euro festgesetzt. Die gegen diese Festsetzung gerichtete Beschwerde vom wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe eingeräumte Nachfrist () für die Erbringung der geforderten Leistung ausreichend gewesen sei. Mit Eingabe vom wurde nunmehr die Entscheidung über der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und, sofern möglich, um Entscheidung durch den gesamten Senat ersucht.
Beweismittel: ----
Stellungnahme: Festzustellen ist, dass der vorliegende Sachverhalt mit jenem im Veranlagungsjahr 2011 ident ist. Selbst die gegenständliche Beschwerde ist wortgleich mit jener betreffend diesen Zeitraum. Es wird daher grundsätzlich auf die Ausführungen im Vorlagebericht vom (GZ. RV/1032-W/13, Bl. 51 ff/2011) verwiesen. Festzustellen ist weiters, dass die Besteuerungsgrundlagen durch die Gesellschaft erst nach der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen 2012 (Bescheide vom ), und nach Ablauf der Nachfrist für die Quotenfälle des Jahres 2012 (), nämlich im Rahmen der am eingebrachten Beschwerde offengelegt wurden. Die Festsetzung der Zwangsstrafe erscheint auch der Höhe nach - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die fortgesetzte Nichterfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten durch die Gesellschaft - nicht unangemessen."
Hingewiesen wird darauf, dass das Finanzamt am einen Umsatzsteuerbescheid und einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften für das Jahr 2012 erlassen hat, wobei die Bemessungsgrundlagen mangels Abgabe der Steuererklärungen im Schätzungsweg nach § 184 BAO ermittelt werden mussten. Offensichtlich wurden mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid die Steuererklärungen nachgereicht. Schließlich gab das Finanzamt der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung statt.
Bei der am abgehalten mündlichen Senatsverhandlung, für die sich das Finanzamt entschuldigt hat, brachte der Vertreter der Bf. ergänzend vor:
"Die zwei Beteiligten der Hausgemeinschaft sind Ehegatten, welche geschieden sind. Auf Grund dessen entstehen ständig Schwierigkeiten zwischen den beiden geschiedenen Gatten, wobei wir uns bemühen, diese so gut als geht zu schlichten.
Dass uns dies gelungen ist, ist schon daraus ersichtlich, dass die Steuererklärungen 2013 nunmehr fristgerecht eingereicht worden sind und auch bereits eine Veranlagung stattgefunden hat.
Für uns ist es wichtig, vorrangig das Finanzamt Mistelbach mit Quotenfällen zu bedienen. Wir haben in Mistelbach ungefähr 200 Quotenfälle. Das Finanzamt Waldviertel ist uns mit ungefähr 10 bis 15 Quotenfällen, ehrlich gesagt, nicht so wichtig.
Es ist jedenfalls unzumutbar, dass dann, wenn 30 Fristverlängerungsansuchen mit dem gleichen Termin abgewiesen werden, sämtliche Steuererklärungen innerhalb der geforderten Frist einzureichen.
Es ist jedenfalls Sache des Finanzamtes, darauf zu achten, dass in Hinblick auf die Leistungen der Wirtschaftstreuhänder in Form der elektronischen Erklärungsabgabe ein gemeinsames Zusammenarbeiten ermöglicht wird.
Hingewiesen sei darauf, dass das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach, bei dem – wie oben erwähnt – der Schwerpunkt unserer Arbeit liegt, keine Zwangsstrafe festgesetzt hat, während dies bei dem bei weitem weniger bedeutsamen Finanzamt Waldviertel, wie aus dem Beschwerdefall ersichtlich, sehr wohl der Fall war.
Über Befragen aus dem Senat:
Das Haus wird von den geschiedenen Ehegatten als Liegenschaftseigentümer gemeinsam verwaltet, es gibt keine Hausverwaltung.
Letztlich sei erwähnt, dass aus der Abgabe der Feststellungserklärungen naturgemäß keine Abgabennachforderung entstehen kann und somit bloß die Umsatzsteuer von Relevanz ist. Dies hat im Streitjahr bloß eine geringfügige Nachforderung ergeben."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zu beurteilen ist die Zulässigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) 2012 und der Umsatzsteuererklärung 2012.
Hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts ist auf die vorstehende Darstellung des Verfahrensganges zu verweisen.
Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung von Einkünften (§ 188) bis zum Ende des Monats April jeden Folgejahres einzureichen. Bei elektronischer Übermittlung verlängert sich diese Frist bis Ende Juni.
Gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 BAO kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Soweit eine Abgabenerklärungsfrist eine behördliche Frist ist, ergibt sich die Verlängerbarkeit bereits aus § 110 Abs. 2 erster Satz BAO.
Anträge auf Fristverlängerung iSd § 134 Abs. 2 erster Satz BAO sind begrifflich nur innerhalb offener Frist möglich (; Ritz, BAO5, § 134 Rz 4) .
Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung aufgefordert werden.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen () und die Partei, zB einen Abgabepflichtigen, zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten ().
Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden, wie zB. die Einreichung von Abgabenerklärungen (). Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre ().
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde (; ).
Bei der gemäß § 20 BAO vorzunehmenden Ermessensübung sind ua. das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei ( RV/0806-K/07), der Grad des Verschuldens der Partei (), die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärung ( RV/2885/W/09), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen sowie die abgabenrechtliche Auswirkung der verlangten Leistung zu berücksichtigen (; sh. hierzu Ritz, BAO5, § 111 Rz 10).
Im Rechtsmittelverfahren betreffend eine Zwangsstrafe festsetzende Bescheide sind nicht nur jene Umstände zu berücksichtigen, die bei der erstinstanzlichen Festsetzung der Behörde bekannt waren, sondern auch weitere, etwa erst in der Beschwerde geltend gemachte und von der Behörde in freier Beweiswürdigung als zutreffend beurteilte Umstände ().
Festzuhalten ist zunächst, dass der vorliegende Sachverhalt mit jenem im Veranlagungsjahr 2011 in den wesentlichen Punkten ident ist. Die gegenständliche Beschwerde ist wortgleich mit jener betreffend diesen Zeitraum.
Festzustellen ist weiters, dass die Besteuerungsgrundlagen durch die Gesellschaft erst nach der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen 2012 (Bescheide vom ), nämlich im Rahmen der im Mai 2014 eingebrachten Beschwerde offengelegt wurden.
Die Bf. hat es verabsäumt, den wiederholten Aufforderungen zur Einreichung der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) und der Umsatzsteuererklärung 2012 Folge zu leisten.
Misst man den Beschwerdefall an den dargelegten Ermessenskriterien, so ergibt sich:
bisherige Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten: die Bf. hat schon 2011 die Steuererklärungen wesentlich verspätet abgegeben; die Zwangsstrafe wurde im Rechtsmittelverfahren auf 100 € reduziert;
Grad des Verschuldens: Die Nichtabgabe der Erklärungen wurden bei sämtlichen Fristerstreckungsanträgen damit begründet, dass sich herausgestellt habe, dass noch einige Unterlagen fehlen würden, welche erst besorgt werden müssten. Es könnte daher der Jahresabschluss 2012 nicht fertiggestellt werden. Welche konkreten Unterlagen dies gewesen sein sollen, und warum eine frühere Besorgung nicht möglich war, legen die Fristerstreckungsansuchen aber nicht dar. Somit erschöpfen sich die gleichlautenden Begründungen in nicht aussagekräftigen Ausführungen.
Erst im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der steuerliche Vertreter auf die Schwierigkeiten iZm dem Umstand, dass die Miteigentümer der Hausgemeinschaft geschiedene Ehegatten sind, verwiesen, ohne aber näher auszuführen, welche Unterlagen noch nicht vorgelegen sind;Höhe allfälliger Abgabennachforderungen: Die Umsatzsteuerveranlagung ergab eine Nachforderung von knapp 1.000 €;
schließlich ist noch das Ausmaß der Verspätung zu beachten; die Erklärungen wurden mehr als 10 Monate verspätet eingereicht.
Bei Würdigung all dieser Umstände ergibt sich, dass die verhängte Zwangsstrafe von bloß 250 € - dies entspricht 5% des maximal möglichen Ausmaßes - äußerst gering bemessen ist. Die vom steuerlichen Vertreter insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten durchaus beachtenswerten Gründe sind durch diese geringe Höhe ausreichend berücksichtigt worden. Das Finanzamt hat daher sein Ermessen rechtmäßig iSd § 20 BAO ausgeübt.
Der Beschwerde konnte aus den genannten Gründen kein Erfolg beschieden sein.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage vorliegt, sondern das Bundesfinanzgericht die richtige Ermessensübung überprüft hat. Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine (ordentliche) Revision zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102806.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at