Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.10.2014, RV/6100159/2014

Festsetzung NoVA und KfzSt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Dr.R in der Beschwerdesache M.A., zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 06/2009 sowie die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2009, 1-12/2010, 1-12/2011, 1-12/2012 sowie 1-9/2013 bezüglich des Audi A 4, X, wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

1. Verfahrensverlauf

Auf Grund einer Kontrollmitteilung wurde zur Überprüfung der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen eine Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) bei der Beschwerdeführerin (Bf) durchgeführt. Bei stichprobenartigen Kontrollen von Organen der Finanzpolizei (Finanzamt Salzburg-Land, kurz: FA) wurde am Wohnsitz der Bf S, Österreich (kurz:S) ein Fahrzeug, ein Audi A 4, mit dem deutschen Kennzeichen X an folgenden Tagen gesichtet:
, , , , , , , , , , , , , und .

In der Niederschrift vom über die Nachschau gemäß § 144 BAO gab der Gatte der Bf an, bei dem Fahrzeug Audi A 4 würde es sich um das Auto seiner Mutter handeln. Da seine Mutter oft bei ihnen zu Hause wäre und auch gerne bei ihnen übernachten würde, wäre der Audi A 4 relativ oft vor seinem Haus anzutreffen. Aus versicherungstechnischen Gründen wäre das Auto auf ihn unter der Adresse seiner Mutter in L /Deutschland angemeldet. Er selbst würde ein Firmenfahrzeug besitzen, den Audi A 4 nur in Ausnahmefällen verwenden. Beigelegt wurde ein Schreiben vom von seiner Mutter, J.A., in dem diese bestätigte, dass sie Eigentümer des Audi A 4 und das Fahrzeug bei ihr in L garagiert wäre.

Ergänzend zur Niederschrift vom gab der Gatte der Bf am in einer weiteren Befragung durch ein Organ der Finanzpolizei unter anderem folgendes bekannt:

„…Ich habe meinen Wohnsitz mit von Deutschland nach Österreich verlegt. Ich bin, wie meine Frau, bei der Firma S/L beschäftigt. Seit habe ich einen weiteren Wohnsitz in L. (kurz: D), das ist die Wohnadresse meiner Mutter, angemeldet. Der Grund der Anmeldung war die schwere Erkrankung meines Vaters.
Laut den Aufzeichnungen wurde das Fahrzeug am und am in Österreich gesehen. Dazu kann ich belegen, dass ich mich zu diesen beiden Tagen nicht in Österreich aufgehalten habe bzw. das Fahrzeug nicht in Verwendung hatte.
Nach dem Tod meines Vaters habe ich den Audi A 4 auf mich in Deutschland angemeldet. Das Fahrzeug befand sich aber nie in meinem Besitz oder Eigentum, sondern gehört meiner Mutter und wird auch ausschließlich von ihr verwendet“.

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom , erklärte der Gatte der Bf am , dass das Fahrzeug auch nicht von seiner Gattin verwendet worden wäre. Bekannt und aktenkundig wäre die Tatsache, dass seine Mutter des Öfteren zu Besuch käme, wobei sie täglich wieder an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehren würde.

Am wurde die Bf durch Organe der Finanzpolizei einvernommen. Die Bf erklärte in ihrer Einvernahme, dass sie ihr Auto deshalb abgemeldet hätte, weil sie das Firmenauto ihres Mannes als Beifahrerin benutzen könnte. Ihr Sohn würde den Audi A 4 öfters für Cart-Sportveranstaltungen wegen der Anhängerkupplung benutzen. Sie hätten seit drei Jahren eine Vollbaustelle, in dieser Zeit wäre der Audi A 4 öfter von Ihnen verwendet und das Fahrzeug auch über Nacht in L1 abgestellt worden. Die Schwiegermutter wäre sehr oft zu Besuch, führe aber nicht gerne mit dem Auto, sodass die Schwiegermutter von ihr abgeholt werden würde, zumal sie auch in Deutschland einkaufen würde. Wenn das Fahrzeug nicht in Österreich ist, sei es in Deutschland in der Tiefgarage ihrer Schwiegermutter.

Ergänzend zur Niederschrift vom erklärte die Bf am dem Finanzamt niederschriftlich, dass die von ihr in der Niederschrift vom getätigten Angaben korrekt und richtig wären, wobei sich die Angaben bezüglich ihres Sohnes nur auf die jeweiligen Sommerferien bezogen hätten. Die Schwiegermutter würde deshalb nicht mehr gerne mit dem Auto fahren, weil sie am grünen oder grauen Star erkrankt wäre. Auf die Frage, welches Auto sie benützen würde, wenn ihr Gatte nicht anwesend ist, erklärte sie, dass sie kein Auto bräuchte. Sie wäre sportlich und ginge zu Fuß ins Büro.

Das Finanzamt erließ am die Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 06/2009 sowie über die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 04-12/2009, 01-12/2010, 01-12/2011, 01-12/2012 und 01-09/2013 mit der Begründung, dass der Audi A 4 seit Mai 2009 den dauernden Standort in Österreich hätte und von der Bf überwiegend verwendet worden wäre. Ein Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 wäre nicht erbracht worden.

Die Bf erhob am Beschwerde gegen die ob genannten Bescheide vom und begründete diese damit, dass das Fahrzeug Audi A 4 nicht in ihrem Besitz und dessen ständiger Standort in Deutschland an der Wohnadresse ihrer Schwiegermutter wäre. Der Beschwerde beigelegt wurden die Bestätigung des Vermieters der Schwiegermutter der Bf, dass zur Mietwohnung der Frau J.A. eine Garage gehörte sowie eine Kopie von Google Maps/Earth die Garage betreffend.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab.

Am erging ein Schreiben der Bf an die Behörde, das als Vorlageantrag im Sinne des § 264 BAO zu werten ist.

Am wurde die Beschwerde der Bf dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

In dem Ergänzungsschreiben vom führte die Bf aus, dass sie in ihren 47 Lebensjahren gerade mal für 2 Jahre ein Kfz auf sich angemeldet gehabt hätte und zwar genau während der Erkrankung des Schwiegervaters. Eigentümer und Besitzer des Fahrzeuges Audi A 4 wäre die Schwiegermutter. Die Bestätigung der Schwiegermutter wäre beigebracht worden. Die Bf verwies in der Folge auf das VwGH Erkenntnis vom , 2011/16/0221, womit die Einschätzung des Finanzamtes widerlegt worden wäre, da nach diesem Erkenntnis die Frist jedes Mal neu zu laufen begänne, wenn das Fahrzeug im Ausland betankt, repariert oder eingesetzt werden würde.

Im Zuge weiterer Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht wurde mit der Bf am eine Niederschrift aufgenommen, in der diese unter anderem folgendes ausführte: “… Der Umbau des Hauses in erfolgte in der Zeit von 2008 bis 2013. Wir haben den Audi A 4 wegen der Anhängerkupplung gebraucht. Meine Schwiegermutter hat eine Mietwohnung und zahlt jeden Monat Miete für die Tiefgarage. Mein Mann ist an der Adresse meiner Schwiegermutter gemeldet. Das hatte den Grund, dass für den Fall des Todes seiner Eltern die Geldgeschäfte (Konten) leichter abzuwickeln waren. Wenn meine Schwiegermutter Hanni zu uns kam, fuhr und fährt sie sehr oft mit dem Zug bzw. mit dem Rad. Meine Einkaufstouren erledige ich immer am Wochenende und damit mit meinem Mann. Der Sohn braucht den Audi A 4 nur in den Sommerferien, er studiert in Wels. Meine Schwiegermutter fährt nicht selbst mit Auto, sondern lässt sich durch die Nichte oder den Neffen chauffieren“.

Der Gatte der Bf wurde am als Zeuge vor dem Bundesfinanzgericht einvernommen: „…Ich bin Zulassungsbesitzer des Audi A 4, meine Mutter Eigentümerin. Die Kosten für das Auto trägt bis heute meine Mutter. Ich bin seit 2007 in L  bei meinen Eltern gemeldet, weil ich im Zuge der Erkrankung meines Vaters zeichnungsberechtigt auf diversen Konten war und dies nur mit einem deutschen Wohnsitz möglich ist. Ich erkläre, dass der Audi A 4 aufgrund der Anhängerkupplung in den Jahren 2009 bis 2013, aber auch schon früher, von mir in Österreich verwendet, aber am Abend wieder in die Garage bei meiner Mutter in Deutschland verbracht wurde. Das war 3-5 x/Jahr, um meine Gartenabfälle etc. zu entsorgen. Während des Hausbaues hatte ich ihn öfter in Verwendung.

Ich habe während des strittigen Zeitraumes kein Fahrtenbuch betreffend den Audi A 4 geführt“.

Der Zeuge erklärte, die entsprechenden Zahlungsbelege über die Garagenmiete der Mutter nachzureichen.

Mit Schreiben vom rügte die Bf den „Sichtungszettel“ der Organe der Finanzpolizei insofern, als an den Tagen des 8.2. und eine Sichtung des Audi A 4 seitens der zuständigen Kontrollorgane am Hauptwohnsitz der Bf in S nicht möglich gewesen wäre. Dem Schreiben beigelegt wurden Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum Februar/März (Gatte der Bf) sowie für März-April (Bf), eine Kopie des Antwortschreibens Nachlasssache F.A., eine Kopie des Bescheides über die Festsetzung der Kfz-Steuer (Audi A 4) für die Zeit ab , lautend auf den Namen F.P.A., eine Kopie des Finanzstatus Bank lautend auf J.A. über eine Abbuchung Wohnungsmiete und Nebenkosten, die Jahresabrechnungen für Wohnung und Garage (inkludiert) für J.A., für die Jahre 2009 und 2010 bzw. 2012. Die monatlich/jährlich separaten Abrechnungen der Garage (ohne Wohnung) in L für den Streitzeitraum wurden nicht vorgelegt, weil nicht mehr auffindbar.

Mit Schreiben vom überreichte die Bf weitere Unterlagen an das Bundesfinanzgericht:
Belege über die Überweisungen an die Versicherung HUK-Coburg, Kfz Audi A 4 2010, 2011, 2013,
Bestätigung des Vermieters über die Garagenmiete von J.A. 2010-2013,
Versicherungsvertrag HUK-Coburg (Kraftfahrtversicherung Audi A 4),
Rechnung über Kauf von Sommerreifen, lautend auf J.A. vom .

In der am erfolgten Stellungnahme des Finanzamtes zu den vom BFG übermittelten Niederschriften mit der Bf und mit dem Gatten der Bf sowie zu den dem BFG vorgelegten Belegen bleibt die Behörde bei ihrer Auffassung, dass ein dauernder Standort des Audi A 4 in Deutschland nicht nachgewiesen werden kann. Aus den von der Bf bzw. ihrem Gatten in den Niederschriften vom und getätigten Angaben ginge zweifelsfrei hervor, dass der Audi A 4 seinen dauernden Standort in Österreich am Wohnsitz der Bf hätte. Die bisher vorgebrachte Behauptung, es würde sich um das Fahrzeug der Mutter des Ehegatten der Bf handeln und wäre täglich in der Tiefgarage in L abgestellt, wäre durch die Angaben der Bf widerlegt worden. Die Schwiegermutter der Bf besäße überhaupt keinen Führerschein, könnte daher das Auto selbst nicht verwenden. Das Vorbringen der Bf in der Niederschrift vom 26.3.214, wonach Frau J.A. von der Nichte bzw. den Neffen chauffiert werden würde, wäre zu entgegnen, dass dieses Vorbringen erstmalig erstattet worden wäre, den bisherigen Aussagen sowohl der Bf als auch des Gatten der Bf widerspräche und durch nicht bewiesen worden wäre.
 

2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Auf Grund der Aktenlage bzw. der aus dem dargestellten Verfahrenslauf resultierenden Ermittlungsergebnisse ist zusammenfassend von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Auf Grund einer Kontrollmitteilung wurde zur Überprüfung der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen eine Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) bei der Beschwerdeführerin (Bf) durchgeführt.
Bei stichprobenartigen Kontrollen von Organen der Finanzpolizei (FA) wurde am Wohnsitz der Bf in S/Österreich das streitgegenständliche Fahrzeug, ein Audi A 4, mit dem deutschen Kennzeichen X an folgenden Tagen gesichtet:
, , , , , , , , , , , , , und .

Per Aktenvermerk der Prüfungsabteilung des Finanzamtes mit Namensvermerk des Prüfers wurde festgehalten, dass der Audi A 4 an den obigen Tagen zu einer bestimmten Tageszeit ebendort gesehen wurde.

Die Beschwerdeführerin (Bf) hat seit 25 Jahren ihren Familienwohnsitz und damit den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in S/ Österreich. Sie bewohnt dort gemeinsam mit ihrer Familie (Gatte, Sohn) ein Einfamilienhaus, welches über eine Doppelgarage verfügt.

Der aus Deutschland stammende Gatte der Bf hat ebenfalls seinen Haupt und Familienwohnsitz in S (seit ).

Die Bf als auch der Gatte der Bf sind bei der Firma S. Österreich beschäftigt.

Dem Gatten der Bf steht für seine Dienstreisen ein Firmenfahrzeug, ein Audi A6, zur Verfügung. Für die private Nutzung des Firmenfahrzeuges kam der große Sachbezug in Ansatz.

Am meldete der Gatte der Bf einen weiteren Wohnsitz an der Wohnadresse seiner Eltern (Mutter) in D, einem deutschen Grenzort unmittelbar an der österreichischen Grenze, an, wo diese in einem sechs Wohnungen umfassenden Wohnblock seit 36 Jahren ein Mietwohnung hat. Zu dieser Mietwohnung gehört ein Tiefgaragenplatz. Weiters sind seitlich reservierte Parkplätze für die Bewohner des Hauses vorgesehen, für welche im Rahmen der Betriebskosten aufzukommen ist.
Als Grund für die weitere Anmeldung in D führten die Bf als auch der Gatte der Bf die Erkrankung bzw. den Tod des (Schwieger-) Vaters und die damit verbundenen administrativen Wege an (zB Bankkonten etc.).

Am wurde das Fahrzeug des verstorbenen Vaters des Gatten der Bf, ein Audi A 4 mit dem deutschen Kennzeichen X , auf den Gatten der Bf unter seiner seit bestehenden deutschen Adresse am Wohnsitz seiner Mutter in D zugelassen (Zentrales Verkehrs-Informationssystem des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes).

Das bisher in Österreich auf die Bf angemeldete Fahrzeug, ein Mitsubishi Colt mit dem Kennzeichen SL , wurde am abgemeldet. Seit diesem Zeitpunkt ist in Österreich kein Fahrzeug mehr auf die Bf angemeldet.

Die Schwiegermutter der Bf besuchte ihren Sohn bzw. die Bf im Beschwerdezeitraum regelmäßig in Österreich an deren Hauptwohnsitz in S. Dafür wurde sie regelmäßig mit dem Auto abgeholt, überwiegend von der Bf.

Die Schwiegermutter der Bf besaß keinen Führerschein.

Der Sohn der Bf studierte in Wels und verwendete den Audi A 4 für Sportveranstaltungen am Wochenende.

Im streitgegenständlichen Zeitraum 2009 bis 2013 erfolgte der Umbau des Hauses am Hauptwohnsitz der Bf in S (Dach, Schwimmbad, Küche, Heizung etc.).

Es wurden keine Aufzeichnungen über die mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug gefahrenen Kilometer geführt.

II. Rechtliche Grundlagen

Nach § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder 2 NoVAG eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NovAG erfolgt ist, der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) unterliegen der Kfz-Steuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Sowohl das Normverbrauchsabgabegesetz als auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz knüpfen in den oben angeführten Bestimmungen die Steuerpflicht somit nicht nur an eine inländische Zulassung, sondern auch an die Verpflichtung zur Zulassung nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967.

Kfz dürfen nach § 36 KFG nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen.

Nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes ist ein Fahrzeug an jenem Ort anzumelden, an dem der dauernde Standort des Fahrzeuges liegt.

§ 40 Abs. 1 KFG bestimmt als dauernden Standort eines Fahrzeuges den Hauptwohnsitz einer natürlichen Person, bei Fahrzeugen von Unternehmungen den Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Zur Beurteilung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland ist zunächst der VIII Abschnitt des KFG über den internationalen Kraftverkehr anzuwenden. Darin finden sich generell Regelungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Bundesgebiet, wenn diese keinen dauernden Standort im Inland haben (§79 KFG). Ebenso wird geregelt, wie vorzugehen ist, wenn ein solches Fahrzeug von einer Person mit inländischen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet verwendet wird (§ 82 Abs. 8 KFG):

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Der Hauptwohnsitz einer Person ist an jener Unterkunft begründet, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz)

Verwender eines Fahrzeuges ist die Person, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges im Inland hat. Hinsichtlich des „Verwenders“ ist auf den Begriff des Halters nach dem Eisenbahn-und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen (§5 Abs. 1 EKHG). Dies ist nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jene Person, die das Fahrzeug auf eigene Kosten gebraucht und die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit (tatsächliche Entscheidungsmöglichkeit über den Einsatz des Fahrzeuges) darüber hat, wobei in wirtschaftlicher Bertachtungsweise auf ein Überwiegen dieser Kriterien abzustellen ist.

Die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ist widerlegbar.

Besteht der Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der Gegenbeweis des überwiegenden Verwendens bzw. des dauernden Standortes des Kfz im Ausland durch die Bf nicht, muss die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen (RV/0077-I/04, RV/2830-W/12).
Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt. Gemäß § 166 Bundesabgabenordnung (BAO) kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren grundsätzlich alles in Betracht, “was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.“

Der UFS stellt in seiner Rechtsprechung u.a. auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen, auf die im In-und Ausland gefahrenen Kilometer sowie auf die Verwendungsdauer im In-und Ausland ab (ZB ).

Gemäß § 4 Z 3 NoVAG (in der ab anzuwendenden Fassung) sind im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, Gesamtschuldner (§ 6 Abs.1 BAO).

Das NoVAG enthält keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist.

Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz ist bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug Steuerschuldner die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist, in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

III. Erwägungen

Strittig ist, ob die Bf den in § 82 Abs. 8 KFG genannte Gegenbeweis erbracht hat, dass das streitgegenständliche Fahrzeug den dauernden Standort nicht im Inland hat.

Der getroffene Sachverhalt gründet sich auf die von der Abgabenbehörde sowie durch das Bundesfinanzgericht aufgenommenen Beweise und den Inhalt der Verwaltungsakte.

Aus der dargestellten Rechtlage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der NoVA unterliegt, wenn es nach dem KFG 1967 zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmung die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.

Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich nach obigen Ausführungen danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder Ausland verfügt. (vgl. § 79 Abs. 1 und § 82 Abs. 8 KFG 1967). Bei der Bestimmung des Standortes (vgl. § 40 KFG 1967) kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird.

Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist nach § 82 Abs. 8 KFG zu beurteilen.
Danach obliegt es dem Abgabepflichtigen zur Vermeidung der Zulassungspflicht im Inland einen Standort im Ausland nachzuweisen, wenn der inländische Hauptwohnsitz des(r) Verwenders (in) des Kfz feststeht.

Die Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung voraus, aus denen sich hinreichend Anhaltspunkte ergeben, ob das Kfz bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem Ort im Ausland zugeordnet werden kann oder nicht:

Unbestritten ist zunächst, dass der Hauptwohnsitz der Bf und ihres Gatten seit 25 Jahren in S ist und sich dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf bzw. ihrer Familie befindet (siehe Niederschrift mit der Bf vom , Niederschrift mit dem Gatten der Bf vom ).

Fest steht damit, dass ein Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG bei der Bf gegeben ist.

Nicht bestritten ist auch der Umstand, dass am der Audi A 4 auf den Gatten der Bf in Deutschland, unter der Adresse seiner Mutter, angemeldet wurde und dieser als Zulassungsbesitzer des Audi A 4 geführt wird (ZEVIS Anfrage).

Unbestritten ist auch, dass am das auf den Namen der Bf in Österreich zugelassene Fahrzeug, ein Mitsubishi Colt, abgemeldet wurde.
Wenn die Bf auch darauf verweist, dass sie den Mitsubishi Colt nur für die Zeit von 2 Jahren (während der Erkrankung ihres Schwiegervaters) und vormals nie ein Auto besessen hätte, so zeigt der Umstand, dass ein Auto ab und gleichzeitig ein anderes Auto angemeldet wurde, doch auf, dass der Bedarf eines weiteren Fahrzeuges offensichtlich gegeben war.

Fest steht auch, dass das streitgegenständliche Fahrzeug wiederholt am Hauptwohnsitz der Bf durch Organe der Finanzverwaltung (bzw. Finanzpolizei) gesichtet wurde und zwar am , , , , , , , , , , , , , und . Es handelt sich dabei um stichprobenartige Kontrollen durch Organe der Finanzpolizei (Finanzverwaltung), bei denen das gegenständliche Fahrzeug zu den angegebenen Uhrzeiten an den jeweiligen Tagen am Hauptwohnsitz der Bf gesehen wurde. Wenn die Aufzeichnungen betreffend die Prüfungshandlungen durch Organe der Finanzpolizei mangels ausreichender Unterfertigung auch nicht eindeutig zuordenbar sind, so kommt ihnen – wenn auch eingeschränkt – entsprechende Beweiskraft zu.

Der Gatte der Bf verweist in seiner Einvernahme als Zeuge vor dem erkennenden Gericht (Niederschrift vom ) darauf, dass die Sichtung des Audi A 4 am 8.2. und an seinem Hauptwohnsitz in S nicht möglich gewesen wäre, weil er und seine Gattin an diesen Tagen zur angegebenen Zeit in der Arbeit gewesen wären. Warum deshalb die vom Finanzamt geführten Aufzeichnungen falsch sein müssen, ist für für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Wie bzw. mit welchem Fahrzeug die Bf und ihr Gatte an diesen Tagen zur Arbeitsstätte gelangt sind, spielt keine Rolle und ändert nichts daran, dass der Audi A 4 am um 18.45 Uhr und am um 8.15 Uhr am Wohnsitz der Bf gesichtet wurde. Aber selbst wenn das Fahrzeug an diesen beiden Tagen tatsächlich nicht verwendet wurde, so bleibt dennoch unbestritten, dass der Audi A 4 auch in Österreich verwendet wurde.
Die im Sichtungsbeleg betreffend die Aufzeichnung vom angeführten und von der Bf gerügten (Schreiben der Bf vom ) Fragezeichen wurden vom finanzbehördlichen Organ deshalb gesetzt, weil zu diesem Zeitpunkt nur das Fahrzeug T.  behördlich angemerkt war und die Organe der Finanzverwaltung bei ihrer Kontrolle nunmehr ein weiteres Fahrzeug mit deutschen Kennzeichen sichteten.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass die von der Bf vorgelegten Stundenaufzeichnungen den Zeitraum März/April 2010 betreffen und daher so nicht aussagekräftig sein können.

Unbestritten ist weiters, dass der Gatte der Bf im Streitzeitraum einen Nebenwohnsitz an der Adresse seiner Mutter in L /Deutschland gemeldet hatte. Dies aus dem Grund, die Geldgeschäfte seines (in der Zwischenzeit verstorbenen) Vaters besser abwickeln zu können (Niederschriften vom , ).

Wenn die Bf in dem Schreiben vom nun vermeint, sie selbst bräuchte kein Fahrzeug, weil sie sehr sportlich wäre und sehr zentral leben und deshalb den Audi A 4 nicht nutzen würde, so entspricht dies nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens und widerspricht auch ihrer früheren Angaben. In freier Beweiswürdigung genießt nach Ansicht des Gerichtes die Erstaussage die Vermutung, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt, höhere Beweiskraft ().

Demnach erklärt die Bf selbst in ihrer Niederschrift vom , dass sie die Schwiegermutter, die sehr oft bei ihnen gewesen wäre, von L /Deutschland, abgeholt hätte. Die Schwiegermutter würde an einer Augenkrankheit (Star) leiden und deshalb nicht mehr selbst fahren: “… Die Hanni (gemeint ist die Schwiegermutter der Bf J.A. ) ist sehr viel bei uns. Sie wird dann von mir in Deutschland abgeholt- weil ich dort auch einkaufe. Die Hanni hat den Führerschein, fährt aber nicht mehr gerne. Mein Mann ist beruflich oft in Deutschland. Da ist er mit dem Firmenauto unterwegs. Wenn ich alleine bin in Österreich und Angst habe, fahre ich dann zu Hanni zum Schlafen….“.

Auch der Gatte der Bf gibt in seiner ersten Niederschrift vom an, dass seine Mutter sehr oft bei ihnen zu Hause gewesen wäre bzw. oft bei ihnen übernachtet hätte und deshalb der Audi A 4 „relativ oft“ an seinem Wohnsitz anzutreffen gewesen wäre.

In der Niederschrift vom erklärt der Gatte der Bf, „…sie (gemeint ist seine Mutter) fährt oft mit der Lokalbahn oder mein Sohn, ich oder meine Frau holen sie ab“ (Stellungnahme des Finanzamtes vom ).
Das erkennende Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Schwiegermutter der Bf des Öfteren mit dem Rad bzw. mit dem Zug nach S gekommen war (siehe Niederschrift vom ), geht aber dennoch unter Bezugnahme auf die eigenen Angaben der Bf davon aus, dass die Bf regelmäßig ihre Schwiegermutter mit dem Auto abgeholt hatte und zwar mit dem Audi A 4. Dies deshalb, weil der Gatte der Bf aber auch sie selbst erklärte, dass der Gatte der Bf überwiegend mit dem Firmenfahrzeug unterwegs war, die Bf selbst den T. nicht in Verwendung hatte (weil Spaßfahrzeug des Gatten), sodass wohl der Audi A 4 dafür in Verwendung war:

Die im Zuge des Beschwerdeverfahrens durchgeführten Ermittlungen des erkennenden Gerichtes ergaben zudem, dass die Schwiegermutter der Bf keinen Führerschein besitzt und daher den Audi A 4 gar nicht in Verwendung haben konnte (siehe dazu Stellungnahme des Finanzamtes vom ).

Übereinstimmend erklären sowohl die Bf als auch der Gatte der Bf, dass sie am Hauptwohnsitz in S während des Streitzeitraumes 2009 bis 2013 eine Vollbaustelle gehabt hätten. Das Dach des Hauses, die Heizung, die Küche, das Schwimmbad wurden umgebaut bzw. renoviert. Beide geben übereinstimmend an, den Audi A 4 in dieser Zeit oft, auch bzw. vor allem wegen seiner Anhängerkupplung, verwendet zu haben.

Wenn der Gatte der Bf in Beantwortung des Ergänzungsauftrages vom nun erklärt, dass der Audi A 4 täglich an den Standort in L /Deutschland zurückgebracht worden wäre, sowohl, wenn das Kfz an der Baustelle in S benötigt wurde als auch wenn die Schwiegermutter der Bf zu Besuch in S war, so ist dies nach obigen Ausführungen unglaubwürdig, weil widersprüchlich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht praktikabel und daher unüblich. Dies schon deshalb, weil es für den Fall, dass der Audi A 4 in S in Verwendung war, sei es beim Hausbau oder durch den Besuch der Schwiegermutter der Bf, bedeutet hätte, dass die Bf (oder deren Gatte bzw. Sohn), zunächst mit einem anderen Fahrzeug nach D fahren, dort dieses mit dem Audi A 4 tauschen, den Audi A 4 am Abend nach der Verwendung wieder an die deutsche Adresse zurückbringen hätte müssen, worauf das Fahrzeug wieder zu wechseln gewesen wäre. Unglaubwürdig deshalb, weil der Audi A 4 bei den Sichtungskontrollen mehrfach sehr zeitig in der Früh in S gesichtet wurde, sodass davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug über Nacht in S stand, unglaubwürdig aber auch deshalb, weil die Aussagen der Bf und deren Gatten diesbezüglich widersprüchlich sind:

„   Während des Baustellenbetriebes haben wir dieses Kfz (gemeint ist Audi A 4) öfters benutzt, dann ist er auch über Nacht bei uns abgestellt worden. Die Schwiegermama ist auch öfters da. Ganz oft. Ich bin auch viel alleine, darum bin ich froh wenn sie da ist. …Sie hat ein eigenes Zimmer …“(erste Niederschrift mit Bf vom ).
Im Schreiben vom hält die Bf fest „…dass meine Schwiegermutter uns das Kfz geliehen hat, da es eine Anhängerkupplung besitzt, ist definitiv richtig. Aber niemals länger als einen Tag…“.
Der Gatte der Bf gibt in seiner ersten Niederschrift vom zu Protokoll: „…,da meine Mutter oft bei mir (in S) zu Besuch ist und gelegentlich auch bei mir und meiner Familie übernachtet, ist das Fahrzeug (Audi A 4) relativ oft vor meinem Haus (in S) anzutreffen.

In der Ergänzungsbeantwortung vom führt der Gatte der Bf aus „…Daran ändern auch die angeblich stichprobenartigen Kontrollen nichts. Aktenkundig und bekannt ist die Tatsache, dass wir des Öfteren von meiner Mutter besucht wurden und sie täglich wieder an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt.“

„…Während des Hausbaues hatte ich ihn öfter in Verwendung, trotzdem wurde der Audi A 4 wieder nach L am Abend verbracht…“.

In der Niederschrift vom erklärt der Gatte der Bf „…Das Fahrzeug (gemeint ist der Audi A 4) gehört meiner Mutter und wird auch ausschließlich von ihr verwendet…“.

Die Bf scheint generell den Ausdruck „Standort“ als Abstell-bzw. Parkplatz zu missverstehen. Die Judikatur des VwGH versteht diesen Begriff wesentlich umfassender nämlich in dem Sinne, dass es auch auf die Art und Weise der Verwendung des Kfz, auf die im Inland-und Ausland gefahrenen Kilometer ankommt.

Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die Schwiegermutter der Bf keinen Führerschein besitzt (siehe dazu Stellungnahme des Finanzamtes vom ), müssen die im Verfahren getätigten und zum Teil oben zitierten Aussagen der Bf bzw. jene des Gatten der Bf betreffend die Verwendung des Audi A 4 durch J.A. ins Leere gehen.

Der Einwand der Bf in der Niederschrift vom , die Schwiegermutter würde zwar nicht selbst fahren, sich vielmehr durch den Neffen bzw. die Nichte chauffieren lassen, wurde in dieser Form erstmalig vorgebracht und in der Folge in keinster Weise nachgewiesen .

Darüber hinaus wird der Audi A 4 - nach eigenen Aussagen der Bf (Niederschrift vom ) - auch von ihrem Sohn öfters verwendet, unter anderem auch für Sportveranstaltungen (wegen der Anhängerkupplung). Die Bf korrigierte diese Aussage zwar in der Niederschrift vom insofern, als ihr Sohn das Fahrzeug nur in den Sommerferien benützt hätte, ein Moped besäße und in Wels studieren würde.
Unabhängig davon ergibt sich aber aus den Aussagen der Bf, dass der Audi A 4 durch ein weiteres Familienmitglied der Bf in Verwendung war.

Wenn auch bei der Interpretation des Begriffes „Standort“ im Wesentlichen auf die tatsächliche dauerhafte Nutzung des Fahrzeuges im Inland abgestellt wird und damit auf die Nutzung des Audi A 4 nach zeitlichen und kilometermäßigen Kriterien, so könnten sekundär Kriterien wie Garagierung, Abstellort, Reparaturen etc. eine Rolle spielen.

So wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seitens des BFG auch danach ermittelt, wer die Kosten des Audi A 4 trägt.
Das erkennende Gericht konnte zwar feststellen, dass für das Konto der Schwiegermutter in Deutschland Abbuchungsaufträge betreffend die Garagenmiete – Tiefgaragenplatz (inkludiert in der Wohnungsmiete) und Kfz Versicherung bezüglich des Audi A 4 bestehen. Trotz mehrfacher Aufforderung konnte die Bf jedoch keinen Nachweis dafür erbringen, dass der überwiegende Teil der Kosten für den Audi A 4 von der Mutter des Gatten der Bf getragen worden wäre. Es konnten keine Belege, Rechnungen oder Bestätigungen über Reparaturen, Service, Tankfüllungen, Reifen etc. vorgelegt werden, die belegen könnten, dass die Schwiegermutter der Bf als angebliche Verwenderin auch die überwiegenden Kosten für die Erhaltung des Fahrzeuges trägt. Vorgelegt wurde lediglich eine Rechnung über einen Ankauf von 4 Sommerreifen, datiert vom , lautend auf J.A. . Die Rechnung bezieht sich nicht auf den strittigen Zeitraum und hat daher keine Beweiskraft.

Wie bereits oben mehrfach ausgeführt, greift die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG, weil die Bf ihren Hauptwohnsitz in S/Österreich hat, wonach bis zum Gegenbeweis der Audi A 4 als Fahrzeug mit dem dauernden Standort in Österreich anzusehen ist. Im Rahmen dieses Gegenbeweises ist von der Bf darzulegen, dass sich der Standort des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Ausland befindet.
Dabei wird das Schwergewicht der Betrachtung auf die Verwendung des Fahrzeuges (zeitlich, kilometermäßig) fallen müssen (VwGH 2008/15/0276). Die Bf hat somit nachzuweisen, dass die dauernde Verwendung des Audi A 4 tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgte. Es trifft sie diesbezüglich auch eine Beweisvorsorgepflicht. Eine Glaubhaftmachung ist aufgrund des Gesetzeswortlautes nicht ausreichend (RV/1307-L/07).

Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 166 BAO als Beweismittel im Abgabenverfahren grundsätzlich alles in Betracht kommt, “was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist“.
Das Beweismittel muss der Nachvollzierbarkeit und Kontrollmöglichkeit des Sachverhaltes dienen.
Die Abgabenbehörde wurde erst viel später mit dem Sachverhalt konfrontiert und ist im Rahmen ihrer Kontrollpflichten daher auf einwandfreie, vollständige und zeitnah geführte Aufzeichnungen angewiesen. Die von der Bf geführten Nachweise müssen das Überwiegen der tatsächlichen Verwendung des Audi A 4 im In- bzw. Ausland erlauben, die Kontrolle sowohl des Ortes als auch des Zeitpunktes des Einsatzes des streitgegenständlichen Fahrzeuges ermöglichen. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer der Fahrt, der Kilometerstand, der Start-bzw. Zielort, die Zwischenziele und die konkreten Fahrtrouten etc. festgehalten sind. Üblicherweise wird der geforderte Nachweis durch die Vorlage eines Fahrtenbuches erbracht.
In freier Beweiswürdigung hat der VwGH ein unvollständiges Fahrtenbuch nicht als Nachweis anerkannt (VwGH 2009/16/0212).
Die Judikatur des VwGH und die Entscheidungspraxis des UFS lassen aber erkennen, dass sich die geforderten Inhalte nicht nur über ein Fahrtenbuch, sondern ebenso aus anderen Aufzeichnungen ergeben können. Die Nachweisführung kann daher neben der Beibringung eines Fahrtenbuches auch durch Vorlage anderer Unterlagen erfolgen, welche der freien Beweiswürdigung durch die Behörde bzw. durch das Gericht unterliegen.
Der Gatte der Bf erklärte in seiner Einvernahme vom als Zeuge, dass während des strittigen Zeitraumes kein Fahrtenbuch für den Audi A 4 geführt worden wäre.
Weitere Aufzeichnungen über die Reisebewegungen des Fahrzeuges, die ein überwiegendes Verwenden des Audi A 4 im Ausland nachweisen hätten können, konnte die Bf nicht vorlegen.
Es mag zwar unüblich sein, im Privatbereich ein Fahrtenbuch zu führen, es wäre aber im Sinne einer Beweisvorsorge bei Verwirklichung eines Abgabentatbestandes mit Auslandsbezug - wie hier vorliegend – für die Untermauerung des Beschwerdevorbringens zweckdienlich gewesen.
Auch die von der Bf beigebrachten Ausdrucke von google maps mit der deutschen Wohnadresse der Schwiegermutter, sind nicht geeignet, das Beschwerdebegehren zu untermauern, geht doch weder Datum der Aufnahme hervor, noch lassen sich die dort dargestellten Fahrzeuge überhaut identifizieren.

Wenn die Bf damit argumentiert (Niederschrift vom ), dass man schon aus dem Umstand heraus, dass ihre Schwiegermutter die überwiegenden Kosten des Audi A 4 trägt, schließen könnte, dass auch die Schwiegermutter das Kfz tatsächlich überwiegend verwendete, so muss ihr entgegengehalten werden, dass zum einen der Nachweis der überwiegenden Kostentragung durch die Schwiegermutter der Bf nicht gelungen ist (siehe obige Ausführungen) und zum anderen der Schluss von der überwiegenden Kostentragung auf das überwiegende Verwenden des Fahrzeuges nicht zwingend ist, zumal die Schwiegermutter nicht einmal einen Führerschein besitzt.

Die Bf weist mehrfach darauf hin, dass der Audi A 4 zwar auf den Namen ihres Gatten angemeldet, aber im Eigentum bzw. im Besitz der Schwiegermutter der Bf gewesen wäre (Schreiben vom ).
Der Besitz bzw. Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist für die Beurteilung des dauernden Standortes nicht relevant.
Entscheidend ist vielmehr, wem die Verwendereigenschaft zuzurechnen ist.
Verwender eines Fahrzeuges ist die Person, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges im Inland hat. Dies ist regelmäßig der rechtmäßige Besitzer.

Rechtmäßiger Besitzer im Sinne des § 37 Abs. 2 KFG 1967 ist jemand auch dann, wenn der Besitz im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzes (ABGB) rechtmäßig ist, wie vorliegend der Entlehner bzw. die Entlehnerin.

So ist rechtmäßig ein Besitz, der durch einen Leihvertrag zustande kommt. Gemäß § 971 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) entsteht ein Leihvertrag dann, wenn jemandem eine unverbrauchbare Sache (zB Kfz) bloß zum unentgeltlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird. Die „bestimmte Zeit“ zum unentgeltlichen Gebrauch kann sich aus dem Zweck des Gebrauchs „für die Dauer der Haltung eines KFZ“ ergeben. Durch die Einräumung der Gewahrsame am Leihgegenstand genießt der Entlehner gem. § 971 ABGB Besitzschutz.

Das Gericht hat in Ausübung freier Beweiswürdigung die oben dargestellten Beweise auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen angenommen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO, § 167, Tz 6ff).

In Ermangelung eines schlüssigen Gegenbeweises ist bei dieser Sachlage bei der Beurteilung des Sachverhaltes nunmehr in Ausübung freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der dauernde Standort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges an der Adresse in S/ Österreich gegeben war. Ausgehend davon, dass dem Gatten der Bf ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stand, das er auch zu Privatfahrten nutzte (Niederschrift Bf vom , Finanzpolizei) und dass er nach eigenem Vorbringen den Audi A 4 nur in Ausnahmefällen (siehe Niederschrift vom ) in Verwendung hatte, ist die Bf als jene Person anzusehen, die den Nutzen aus der Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zog.
Wenn das Finanzamt nun davon ausgeht, dass zwischen der Bf und ihrem Gatten bzw. ihrer Schwiegermutter ein Leihvertrag zustande gekommen ist, womit der Bf der Audi A 4 zur Nutzung überlassen wurde, so ist dem nach obigen Ausführungen nicht entgegenzutreten (konkludente Zustimmung).
Die Bf ist als Verwenderin iSd § 82 Abs. 8 KFG zu qualifizieren.

Zu den Beschwerdeausführungen der Bf vom , im Jahr 2013 hätte der Verwaltungsgerichtshof () in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet, also mit einer monatlichen Betankung, Reparatur oder Einsatz im Ausland von neuem zu laufen begänne, ist zu sagen, dass das Kraftfahrgesetz nach ob genannter VwGH Entscheidung geändert (Gesetzesbeschluss vom , BGBl I 26/2014) und nun ausdrücklich klargestellt wurde, dass die Frist des § 82 Abs. 8 KFG von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zu laufen beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Diese klarstellende Bestimmung tritt rückwirkend mit mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Ein-Monats-Frist im KFG verankert worden ist. Abgesehen davon, dass mangels Aufzeichnungen nicht nachprüfbar ist, ob das verfahrensgegenständliche Fahrzeug jeweils innerhalb der Monatsfrist ins Ausland verbracht wurde.

Bei Beurteilung des Sachverhaltes gelangt das erkennende Gericht in Gesamtbetrachtung der von ihr ermittelten Umstände zum Ergebnis, dass im Streitzeitraum der dauernde Standort des Kfz nicht einem Ort im Ausland zugeordnet werden kann, sich der dauernde Standort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges vielmehr seit Mai 2009 am Hauptwohnsitz der Bf in S/Österreich befindet und seit diesem Zeitpunkt der Audi A 4 von der Bf (überwiegend) verwendet wird. Ein Gegenbeweis im Sinne der Bestimmungen des § 82 Abs. 8 KFG 1967, dass im streitgegenständlichenZeitraum der dauernde Standort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges im Ausland/Deutschland war, ist der Bf nicht geglückt und das gegenständliche Verfahren hiermit entschieden.

Die Bf ist als Verwenderin des Kraftfahrzeuges Audi A 4 hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer Steuerschuldnerin gem. § 3 Z 2 KfzStG.

Gem. § 4 Z 3 NoVAG (in der ab anzuwendenden Fassung) sind der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, Gesamtschuldner (§ 6 Abs.1 BAO), wobei die Bf in Ausübung der gem. § 6 BAO auferlegten Ermessensübung und unter Bedachtnahme der vom Gesetz vorgegebenen Ermessenskriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit als Abgabenschuldnerin herangezogen wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des Finanzamtes vom betreffend die NoVA 06/2009 wird verwiesen.

Die Bescheide vom betreffend die Normverbrauchabgabe 06/2009 und betreffend die Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2009, 01-12/2010, 01-12/2011, 01-12/2012 und 01-09/2013 bestehen daher zu Recht.

Gemäß § 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
 

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 40 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 5 EKHG, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise

UFS, RV/0077-I/04
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100159.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at