Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.03.2014, RV/5100330/2013

Zurückweisung eines Beihilfenantrages wegen entschiedener Sache.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Alfred Zinöcker

in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Zurückweisung des Antrages vom auf Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind K ab Juni 2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt lautet:

Der Antrag vom auf Gewährung von Familienbeihilfe für das KindK, ab Juni 2011 wird für den Zeitraum Juni bis Oktober 2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsbürger. Mit einem am unterschriebenen und am selben Tag beim Finanzamt eingereichten Formblatt Beih 1 beantragte er für sein am geborenes Kind K "ab 6.2011" die Zuerkennung der Familienbeihilfe. Als Datum der Einreise des Kindes nach Österreich wurde der angegeben.

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer eine Familienstandsbescheinigung (Formular E401) für den Fall an, dass ein gemeinsamer Wohnsitz in Rumänien bestehe. Weiters wurde ein Nachweis über die Beendigung der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Ausland, sowie ein Nachweis über die Beschäftigung (Tätigkeit) der Kindesmutter verlangt. Ferner sollte ein Tätigkeitsnachweis für den Sohn des Beschwerdeführers vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer sollte auch bekanntgeben, ob sich er und sein Sohn ständig in Österreich aufhalten. Schließlich wurde ein Nachweis verlangt, dass für den Sohn kein Anspruch auf eine ausländische Beihilfe bestehe.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom für den Zeitraum "ab Juni 2011" ab, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe. Es müsse daher "angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden" habe bzw. bestehe.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom ohne weiteres Vorbringen Berufung erhoben. Der Eingabe waren – soweit aus der Aktenvorlage des Finanzamtes erkennbar – lediglich verschiedene Unterlagen angeschlossen (Bestätigung der Standesamtsbehörde über die am abgeschlossene Ehe des Beschwerdeführers, Meldebestätigung, Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises für den Sohn des Beschwerdeführers samt diesbezüglicher Erklärung über die Inanspruchnahme der Schülerfreifahrt im Gelegenheitsverkehr).

Daraufhin verlangte das Finanzamt mit Vorhalt vom die Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung für den Sohn des Beschwerdeführers betreffend das Schuljahr 2011/2012 und einen Nachweis über die Einstellung der rumänischen Familienleistungen mit Übersetzung oder Vorlage des Formulars E411. Vom Beschwerdeführer wurde daraufhin nur die geforderte Schulbesuchsbestätigung vorgelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung vom ab, da der angeforderte Nachweis über die Einstellung der (rumänischen) Familienleistung nicht erbracht worden sei.

Ein gegen diese Berufungsvorentscheidung gerichteter Vorlageantrag ist nicht aktenkundig. Am beantragte der Beschwerdeführer vielmehr neuerlich mittels Formblatt Beih 1 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seinen Sohn ab Juni 2011.

Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom wegen entschiedener Sache zurück. Der Antrag vom auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Juni 2011 sei bereits mit Bescheid vom abgewiesen worden. Der Zeitraum von Juni 2011 bis März 2012 sei daher bereits in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer retournierte diesen Zurückweisungsbescheid an das Finanzamt und vermerkte darauf: "Berufung gegen den Bescheid vom . E 411 folgt." Neben der Unterschrift des Beschwerdeführers wurde als Datum "" vermerkt.

Ein ausgefülltes Formblatt E 411 (Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen in dem Mitgliedsstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen) ist nicht aktenkundig. Im Akt findet sich aber unter anderem eine Bescheinigung der Agentur für Sozialleistungen und Soziale Inspektion des Kreises Suceava vom , derzufolge der Beschwerdeführer in Rumänien bis einschließlich für seinen Sohn Kindergeld in Höhe von 42 RON/Monat bekommen hat.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung vom (gegen den Zurückweisungsbescheid vom ) ab, und verwies neuerlich auf den Bescheid vom . Mit diesem Bescheid sei der Antrag vom betreffend Familienbeihilfe ab Juni 2011 abgewiesen worden. Ferner führte das Finanzamt (unzutreffenderweise) aus, dass gegen diesen Bescheid keine Berufung erhoben worden sei, weshalb der "Zeitraum von Juni 2011 bis März 2012 bis zur neuerlichen rückwirkenden Antragstellung vom in Rechtskraft erwachsen" sei.

Mit Eingabe vom wurde eine Berufung gegen den Bescheid vom und gegen den "Bescheid vom " (Berufungsvorentscheidung) erhoben. Soweit sich diese Eingabe gegen die Berufungsvorentscheidung richtet, wurde sie vom Finanzamt zutreffend als Vorlageantrag gewertet. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, dass er versucht habe, die notwendigen Unterlagen beizubringen. Als Beilage wurde neuerlich die bereits oben erwähnte Bescheinigung vom vorgelegt.

Am legte das Finanzamt die Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Zurückweisungsbescheid vom . Mit diesem wurde der am neuerlich gestellte Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn des Beschwerdeführers ab Juni 2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist daher allein die Frage, ob diese Zurückweisung – in dem vom Finanzamt ausgesprochenen zeitlichen Rahmen – zu Recht erfolgt ist. Es ist aber nicht darüber abzusprechen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdeführer für seinen Sohn ab Juni 2011 ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe zustand, da das Eingehen in die sachliche Erledigung eines erstinstanzlich aus formellen Gründen nicht in Behandlung genommenen Gegenstandes nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde (bzw. nunmehr des Bundesfinanzgerichtes) fällt ( mit Hinweis auf und Stoll, BAO, 2796 f).

Gemäß § 13 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG wird die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt den Beihilfenantrag vom mit Bescheid vom für den Zeitraum "ab Juni 2011" abgewiesen. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Diese Abweisung ist so zu werten, als ob ein mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmender Bescheid erlassen worden wäre, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (vgl. Ritz, BAO, 4. Auflage, § 289 Tz 47 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Im Rechtsbestand ist somit nur mehr diese Berufungsvorentscheidung, die allein Bindungswirkung entfalten kann.

Mit ungenütztem Ablauf der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages trat die formelle Rechtskraft dieser Berufungsvorentscheidung (gleichbedeutend mit Unanfechtbarkeit im ordentlichen Rechtsmittelverfahren) ein. Aus dieser formellen Rechtskraft leitet sich die materielle Rechtskraft der Entscheidung ab. Dies bedeutet, dass der Abspruch über eine bestimmte Sache auch für die Behörden verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar ist. Die Rechtskraftwirkungen sind mit Bescheiden verbunden, die dem Rechtsbestand angehören, unabhängig davon, ob die Bescheide richtig sind oder nicht (Stoll, BAO, 943; vgl. aus der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. : Im Fall eines zu Unrecht erlassenen vorläufigen Abgabenbescheides, der keine tatsächliche Ungewissheit im Sinne des § 200 BAO benennt und dennoch unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 208 Abs. 1 lit. d BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der vorläufige Bescheid trotz fehlender Ungewissheit erlassen worden ist).

Die materielle Rechtskraft erstreckt sich auf den bescheidmäßigen Willensakt der Behörde, also auf den Spruch des Bescheides, als den Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit aufgrund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes und der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage. Die Rechtskraftwirkung (damit das Wiederholungsverbot) bezieht sich somit auf den Gegenstand des Sachbegehrens beziehungsweise Sachanspruches. Aus diesem Wesen der materiellen Rechtskraft entwickelte sich die Lehre von der Identität der Sache. Anbringen, die etwa auf Abänderung oder Aufhebung eines nicht mehr der Berufung unterliegenden Bescheides gerichtet sind, sind wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen. Eine solche Identität der Sache wird herkömmlich angenommen, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren sich im Wesentlichen mit dem früheren deckt (Stoll, BAO, 944).

Das Parteibegehren war im vorliegenden Fall in beiden Anträgen (vom und ) auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Sohn des Beschwerdeführers ab Juni 2011 gerichtet. Auch in der Rechtslage ist keine Änderung eingetreten. Zu prüfen ist daher nur mehr, ob in den für die Beurteilung der Beihilfenanträge entscheidenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist.

Eine Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wegen Änderung des Sachverhaltes setzt voraus, dass es sich um eine solche Änderung des Sachverhaltes handelt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umständen, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (). Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat (, ). Wird beispielsweise ein Ansuchen um Gewährung einer Nachsicht gemäß § 236 BAO rechtskräftig abgewiesen, ändert sich nach Erlassung des Bescheides aber die Sachlage (z.B. Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und ähnliche Veränderungen im Tatsachenbereich), so kann neuerlich um Nachsicht angesucht werden und muss darüber auch in der Sache entschieden werden (Stoll, BAO, 945 mit Judikaturnachweisen).

Von einer Änderung des Sachverhalts nach Bescheiderlassung zu unterscheiden ist der Umstand, dass der dem Erstbescheid zugrunde gelegte Sachverhalt tatsächlich (gänzlich oder teilweise) anders gelagert war, als er von der Behörde festgestellt wurde. In einem solchen Fall liegt es am Bescheidadressaten, den fehlerhaften Bescheid mit den ihm zustehenden Rechtsbehelfen zu bekämpfen, da – wie bereits oben erwähnt – die Rechtskraftwirkungen auch mit Bescheiden verbunden sind, die sich im Nachhinein betrachtet (etwa wegen unzutreffender Sachverhaltsfeststellungen der Behörde) als unrichtig erweisen. Ein solcher Fall liegt auch im gegenständlichen Verfahren vor. Das Finanzamt hat die Abweisung des Beihilfenantrages vom damit begründet, dass trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht vorgelegt worden waren. Im Vorhalt vom war vor allem der Nachweis verlangt worden, dass für den Sohn des Beschwerdeführers kein Anspruch auf ausländische Beihilfe bestand. Diese abweisende Entscheidung wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Berufungsvorentscheidung vom bestätigt. Das Finanzamt ging damit in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Beihilfe nicht erfüllt sind. Erst im Jahr 2012 wurde die Bescheinigung vom beigebracht. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung wird aber kein nach Bescheiderlassung geänderter Sachverhalt dargetan. Der inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Beihilfenantrages für denselben Zeitraum (ab Juni 2011) stand daher die in Rechtskraft erwachsene Berufungsvorentscheidung vom entgegen.

Dies gilt allerdings nur für den Zeitraum Juni bis Oktober 2011. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den bereits eingangs zitierten Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. Insofern ist bei Bescheiden betreffend die Familienbeihilfe durch die monatliche Betrachtungsweise die Voraussetzung für die Trennbarkeit des Bescheidspruches gegebenen und damit auch eine teilweise Stattgabe möglich, wenn ein Bescheid über mehrere Monate abspricht.

Zum Begriff der "Sache" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass infolge zeitraumbezogener und insofern auch teilbarer Bemessungszeiträume die Behörde (im Berufungsverfahren) nur insofern berechtigt ist, die Entscheidung in jeder Richtung abzuändern, als über den betreffenden Zeitraum im erstinstanzlichen Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. Auch vermag laut Judikatur ein für einen bestimmten (Steuer)abschnitt erlassener Bescheid über seinen Geltungsbereich hinaus keine Wirkungen (in der Art einer Bindung) auszustrahlen. Weder Partei noch Behörde können daher aus einem rechtskräftigen Bescheid über den von ihm erfassten Zeitraum oder Zeitpunkt, über die Abgabenart sowie über den Adressatenkreis hinaus Rechte oder Pflichten ableiten. Über diesen Bereich hinaus können Wirkungen nur insoweit eintreten, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Die objektive Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird somit durch "die entschiedene Sache" selbst bestimmt. Durch die Besonderheit des Familienlastenausgleichsgesetzes, dass einerseits die Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 FLAG von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein können und andererseits die Familienbeihilfe fünf Jahre rückwirkend beantragt werden kann, ist die bindende Wirkung eines einen Antrag ab einem bestimmten Zeitpunkt abweisenden Bescheides für die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Zukunft liegenden Zeiträume nicht gegeben, weil für diese Zeiträume das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen noch nicht festgestellt ist. Insofern ist bei Abweisungsbescheiden betreffend die Familienbeihilfe durch die monatliche Betrachtungsweise die Voraussetzung für die Trennbarkeit des Bescheidinhaltes gegebenen und die Rechtskraft des Abweisungsbescheides steht einer neuen Entscheidung für die Zeiträume nach der abweisenden Bescheiderlassung nicht entgegen, da diesfalls Identität der Sache nicht gegeben ist (siehe neuerlich mit Hinweis auf und ).

Die Bindungswirkung der Berufungsvorentscheidung vom , mit dem der Beihilfenantrag ab Juni 2011 abgewiesen wurde, kann sich daher nur auf den Zeitraum Juni 2011 bis Oktober 2011 beziehen, nicht aber auf zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in der Zukunft liegende Zeiträume. Insofern erweist sich die Ansicht des Finanzamtes, dass "der Zeitraum von Juni 2011 bis März 2012 bereits in Rechtskraft erwachsen" sei, als verfehlt. Tatsächlich umfasst die entschiedene Sache nur den Zeitraum Juni bis Oktober 2011.

Der Beschwerde war daher insoweit teilweise stattzugeben und somit spruchgemäß zu entscheiden. Da sich die Zurückweisung des Beihilfenantrages vom nur auf die Monate Juni bis Oktober 2011 erstreckt, ist dieser Antrag hinsichtlich des Zeitraumes ab November 2011 noch offen und vom Finanzamt meritorisch zu erledigen.

Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhing. Die Entscheidung stützt sich auf die oben angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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