Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.10.2014, RV/6100499/2013

Erwerbsteuer für ein neues Fahrzeug

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch


Tabelle in neuem Fenster öffnen
die Richterin
Dr. Maria-Luise Wohlmayr
über die Beschwerde
 
der Beschwerdeführerin
bF: vertreten durch
Dr. Peter Stempfer,
Aignerstraße 53, 5026 M-Stadt
vom
gegen den Bescheid
 
des Finanzamtes
FA_M-Stadt vertreten durch
Dr. Karl Brejcha
vom
betreffend
Umsatzsteuer 2010
nach der am
durchgeführten mündlichen Verhandlung  
zu Recht erkannt:
 

1.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Darstellung des Verfahrens

Bei der Beschwerdeführerin (kurz: Bf.), einer selbständig tätigen Ärztin, fand im Jahr 2012 eine Erhebung statt, bei der das Finanzamt die Feststellung traf, dass hinsichtlich eines von ihr in Deutschland erworbenen Fahrzeuges Audi Q5 ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliege. Das Finanzamt hob daher den ursprünglichen Umsatzsteuerbescheid für 2010 gemäß § 299 BAO auf und erließ am einen neuen Umsatzsteuerbescheid für 2010, mit dem die Erwerbsteuer vorgeschrieben wurde.

Gegen diesen Umsatzsteuerbescheid erhob die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter Berufung (nunmehr: Beschwerde), der vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung nicht Rechnung getragen wurde.

Dagegen beantragte die Bf. die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich nicht um einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines Fahrzeuges handle. Die Bf. habe ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland. Sie habe das Fahrzeug mit 19% deutscher Umsatzsteuer erworben und am deutschen Wohnsitz angemeldet. Zum Zeitpunkt des Ankaufes sei noch nicht entschieden gewesen, ob und inwieweit sie das Fahrzeug unternehmerisch nutzen werde. Zeitmäßig betrachtet befinde sich das Fahrzeug zu 80% in Deutschland. Die Nutzung des Fahrzeuges bestehe unstrittig überwiegend aus beruflichen Fahrten der Bf. zu und von ihrer Facharztordination in der Stadt M-Stadt wieder nach Hause.

Auch durch eine betriebliche Nutzung des Fahrzeuges lasse sich nicht automatisch ein innergemeinschaftlicher Erwerb unterstellen, zumal die Bf. durchaus bereit sei, das vorerst angenommene Ausmaß der betrieblichen Nutzung anzupassen, sollte sich bei Überprüfung eine Abweichung ergeben. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides beantragt.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat mit Vorlagebericht vom vor. Somit ist diese Berufung gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs 1 B-VG zu erledigen.

Das Bundesfinanzgericht forderte das Anlageverzeichnis der Bf. für das Jahr 2010 an. Daraus geht hervor, dass der Pkw Audi Q5 am in das Anlageverzeichnis aufgenommen wurde und das bis dahin betrieblich genutzte Fahrzeug BMW Cabrio am aus dem Betriebsvermögen ausschied.

In der mündlichen Verhandlung teilte die Bf. mit, dass sie dieses Fahrzeug nicht verkauft, sondern ins Privatvermögen übernommen habe und mit Wechselkennzeichen zum Audi nutze. Sie bekräftigte, dass der einzige Standort ihres Unternehmens in Österreich sei und ihr einziger Wohnsitz in Deutschland. Sie bestätigte die überwiegend unternehmerische Nutzung des Fahrzeuges und konkretisierte, dass die unternehmerische Nutzung mit 80% erklärt worden sei. Dies entspreche dem zeitlichen Einsatz des Fahrzeuges. Eine Berechnung nach der Kilometerleistung ergäbe eher eine unternehmerische Nutzung von rund 70 – 75%.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung sei ihrer Meinung nach aber nicht verwirklicht worden, weil sie überwiegend von ihrem Wohnsitz aus über das Fahrzeug verfüge und der Standort des Fahrzeuges in Deutschland sei.

B. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht legt seinem Erkenntnis folgenden Sachverhalt zugrunde, der aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt sowie dem Vorbringen der Bf. hervorgeht und unstrittig ist:

Die Bf. ist in M-Stadt als Ärztin selbständig tätig und erklärt daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Sitz ihres Unternehmens befindet sich also in Österreich. Ihren Wohnsitz hingegen hat sie in Deutschland inne. Dort hat sie auch mit Kaufvertrag vom einen gebrauchten Pkw der Marke Audi Q5 um einen Kaufpreis von EUR 42.500 (inklusive 19% deutscher MwSt) ohne Angabe ihrer UID erworben. Das Fahrzeug hatte beim Erwerb einen Kilometerstand von 3.029 km. Am wurde das Fahrzeug in Deutschland auf die Bf. behördlich zugelassen.

Mit Datum nahm sie den Pkw Audi in ihr Anlageverzeichnis auf. Das bis dahin betrieblich genutzte Fahrzeug BMW Cabrio schied am aus dem Betriebsvermögen aus und wurde ins Privatvermögen entnommen. Der Audi Q5 wird unstrittig überwiegend für die berufliche Tätigkeit der Bf. verwendet, nämlich im Wesentlichen für Fahrten zur Ordination der Bf. sowie zu dem Krankenhaus in M-Stadt, in dem sie weiters zur Betreuung ihrer Patientinnen selbständig tätig ist. Für die private Nutzung wird ein Anteil von 20% ausgeschieden. Nach den Ausführungen der Bf. und ihres steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung entspricht die 80%ige unternehmerische Nutzung dem Zeiteinsatz des Fahrzeuges für das Unternehmen.

Das Finanzamt errechnete den Nettokaufpreis für das Fahrzeug mit EUR 35.714,29 und setzte die Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) mit EUR 7.142,86 fest.

Strittig ist nun, ob im gegenständlichen Fall ein innergemeinschaftlicher Erwerb des Fahrzeuges in Österreich vorliegt.

C. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes

Gemäß Art 2 Abs 1 lit b Z ii der Richtlinie 2006/112/EG ( MWStSystRL) unterliegt der Mehrwertsteuer auch der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge durch Steuerpflichtige, nichtsteuerpflichtige juristische Personen oder durch jede andere nichtsteuerpflichtige Person.

Innerstaatlich erfolgt die Umsetzung dieser Richtlinie durch Art 1 UStG 1994, der Folgendes normiert:

„(1) Der Umsatzsteuer unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(2) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;
2. der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
3. die Lieferung an den Erwerber
a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.

(3) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt:
1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.

(….)
(7) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.

Abs 8 des Art 1 definiert Fahrzeuge im Sinne des Abs 7, und Abs 9 regelt den Begriff des neuen Fahrzeugs. Demgemäß gilt ein motorbetriebenes Landfahrzeug als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.

Für die Beurteilung als neues Fahrzeug ist auf den Zeitpunkt der Lieferung vom Verkäufer an den Käufer abzustellen (, X). Da das von der Bf. erworbene Fahrzeug im Zeitpunkt der Lieferung nur etwa 3.000 km zurückgelegt hatte, ist es als neues Fahrzeug zu beurteilen.

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb durch einen Unternehmer kommen, unabhängig davon, ob es sich um ein gebrauchtes oder neues Kfz handelt, die allgemeinen Regelungen für innergemeinschaftliche Warenumsätze zur Anwendung (Umsatzsteuer aktuell, Heft 101/2013). Die Spezialbestimmung des Art 1 Abs 7 UStG 1994 sowie die Sonderregelungen über die Fahrzeugeinzelbesteuerung sind diesfalls nicht anzuwenden.

Zu prüfen ist daher, ob
● das Fahrzeug bei der Lieferung an die Bf. vom Gebiet eines Mitgliedstaates (Deutschland) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Österreich) gelangte,
● die Bf. (Erwerberin) Unternehmerin ist, die das Fahrzeug für ihr Unternehmen erworben hat und
● ob die Lieferung des Fahrzeuges durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens durchgeführt wurde.

Gemäß Art 9 Abs 2 MwStSystRL gilt als Steuerpflichtiger jede Person, die gelegentlich ein neues Fahrzeug liefert, das durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung an den Erwerber nach einem Ort außerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaats, aber im Gebiet der Gemeinschaft versandt oder befördert wird.
Die innerstaatliche Umsetzung dieser unionsrechtlichen Bestimmung erfolgt in Österreich durch Art 2 UStG 1994 und in Deutschland durch § 2a dUStG.
Der deutsche Lieferer eines neuen Fahrzeuges ist also jedenfalls Unternehmer, sodass diese Voraussetzung des Art 1 Abs 2 UStG 1994 erfüllt ist.

Die Bf. ist als Ärztin unstrittig Unternehmerin, führt als solche allerdings nur steuerfreie Umsätze aus, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen. In diesen Fällen liegt gemäß Art 1 Abs 4 UStG bei Unterschreiten der Erwerbsschwelle ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht vor, was aber nach Abs 6 leg. cit. wiederum nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge gilt. Somit ist der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch einen unecht steuerbefreiten Unternehmer für Zwecke seines Unternehmens unabhängig von der Höhe des Entgelts umsatzsteuerpflichtig.

Die Bf. hat das Fahrzeug mit (Datum des Kaufvertrages) in ihr Anlageverzeichnis aufgenommen und nutzt das Fahrzeug unstrittig überwiegend für unternehmerische Zwecke. Das zuvor betrieblich genutzte Fahrzeug schied zum aus dem Betriebsvermögen aus. Wenn in der Beschwerdeschrift vorerst ausgeführt wurde, dass es beim Kauf des Fahrzeuges noch nicht entschieden gewesen sei, ob und inwieweit die Bf. das Fahrzeug unternehmerisch nutzen werde, so spricht das Anlageverzeichnis dagegen. Die vorgelegten Unterlagen sowie die Ausführungen der Bf. in der mündlichen Verhandlung machen deutlich, dass das Fahrzeug für Zwecke des Unternehmens erworben wurde und dazu bestimmt war, im Rahmen des österreichischen Unternehmens genutzt zu werden.

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist gemäß Art 12 Abs 4 UStG die Fiktion des § 12 Abs 2 Z 2 UStG nicht anzuwenden. Der Erwerb eines Pkws durch einen Unternehmer gilt daher nach den allgemeinen Regeln als für das Unternehmen ausgeführt (siehe auch Ruppe/Achatz, UStG4, Art 1 Tz 77).

Für die Prüfung der Voraussetzung, ob ein Unternehmer einen Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, ist § 12 UStG heranzuziehen (). Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten nach § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1994 als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Bei gemischter Nutzung genügt daher eine zumindest 10%ige Nutzung für unternehmerische Zwecke (Ruppe/Achatz, aaO, Art 1 Tz 23).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom die Auffassung vertreten, dass gemischt genutzte bewegliche Gegenstände als dem Unternehmen zugeordnet gelten, und zwar auch dann, wenn sie nicht in das Anlageverzeichnis aufgenommen werden. Das Tatbestandsmerkmal des Erwerbes für Zwecke des Unternehmens ist grundsätzlich dadurch erfüllt, dass das Fahrzeug für die Zwecke erworben wurde, für die es verwendet wird ().

Nach dem Konzept der Binnenmarkt-Richtlinie unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge stets der Besteuerung im Bestimmungsland, auch dann, wenn ein Nichtunternehmer das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben hat (Ruppe/Achatz, aaO, Art 1 Tz 74). Der ausgesprochen, dass im Falle des Erwerbs eines neuen Fahrzeuges soweit wie möglich die Absichten zu berücksichtigen sind, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt sind. Ausschlaggebend ist, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung des Fahrzeuges erfolgen wird. Dem Mitgliedstaat, in dem die Endverwendung des Fahrzeuges stattfindet, sind die Steuereinnahmen zuzuweisen ().

Der gegenständliche Audi wird unstrittig überwiegend in Österreich für Zwecke des österreichischen Unternehmens genutzt. Das Tatbestandsmerkmal der innergemeinschaftlichen Bewegung ist daher nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichts erfüllt. Daran vermag auch die Tatsache, dass die Bf. (teilweise) von ihrem Wohnsitz in Deutschland aus über das Fahrzeug verfügt, nichts zu ändern. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis zur Normverbrauchsabgabe, wo es auf den Standort des Fahrzeuges ankommt, entschieden, dass der Standort eines Fahrzeuges, das zum Betriebsvermögen eines ausländischen Unternehmens gehört und überwiegend betrieblich im Ausland genutzt wird, auch dann im Ausland liegt, wenn dieses Fahrzeug für tägliche Fahrten zum inländischen Wohnsitz verwendet wird (). Mit dieser Argumentation ist also für die Bf. nichts gewonnen.

Nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichts ist erwiesen, dass die dauerhafte Verwendung des Fahrzeuges weitaus überwiegend für Zwecke des inländischen Unternehmens in Österreich erfolgt. Die Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Österreich sind damit erfüllt. Das Finanzamt hat Erwerbsteuer zu Recht festgesetzt (in diesem Sinne etwa auch ). Aus der Tatsache, dass für das Fahrzeug bereits - im Kaufvertrag nicht ersichtliche - deutsche Umsatzsteuer bezahlt wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass Österreich nicht das Besteuerungsrecht zukommt ().

Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 ist daher als unbegründet abzuweisen.

D. Zulässigkeit einer Revision

Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Die gegenständliche Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Finanzsenates eindeutig und einheitlich beantwortet (siehe dazu die zitierte Judikatur unter Pkt. C.)

Da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 2 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Art. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
Art. 2 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930

Art. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994


Art. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100499.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at