Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.08.2014, RV/7200159/2009

Nachträgliche buchmäßige Erfassung aufgrund unrichtiger Tarifierung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7200159/2009-RS1
Der Zollschuldner nach Art. 201 Abs. 1 lit. a ZK kann sich nicht auf ein durch Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK geschütztes Vertrauen berufen, wenn die Zollbehörde bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Proben zwecks richtiger Tarifierung der Waren entnommen und dies dem Zollschuldner mitgeteilt hat (vgl. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. JX in den Beschwerdesachen X-GmbH, XY , vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft Doralt Seist Csoklich, Währinger Straße  2-4, 1090 Wien, gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zlen 320000/71743/7/2008, 320000/71744/7/2008, , Zlen 320000/71745/7/2008, 320000/71752/7/2008, , Zlen 320000/71746/7/2008, 320000/71753/7/2008, 320000/71754/7/2008, , Zlen 320000/71747/7/2008, 320000/71749/7/2008, 320000/71751/7/2008, und , Zlen 320000/71748/7/2008, 320000/71750/7/2008, betreffend Einfuhrabgaben und Abgabenerhöhungen zu Recht erkannt:

I. Die Abgabenerhöhungen werden mit

€ 136,67 (Zl. 320000/71743/7/2008, bisher: € 897,81, Differenz: € 761,14), € 136,67 (Zl. 320000/71744/7/2008, bisher: € 897,81, Differenz: € 761,14), € 136,79 (Zl. 320000/71745/7/2008, bisher: € 898,61, Differenz: € 761,82), € 66,31 (Zl. 320000/71752/7/2008, bisher: € 804,87, Differenz: € 738,56), € 137,08 (Zl. 320000/71746/7/2008, bisher: € 900,52, Differenz: € 763,44), € 67,43 (Zl. 320000/71753/7/2008, bisher: € 818,47, Differenz: € 751,04), € 67,43 (Zl. 320000/71754/7/2008, bisher: € 818,47, Differenz: € 751,04), € 137,08 (Zl. 320000/71747/7/2008, bisher: € 900,52, Differenz: € 763,44), € 137,08 (Zl. 320000/71749/7/2008, bisher: € 900,52, Differenz: € 763,44), € 137,08 (Zl. 320000/71751/7/2008, bisher: € 900,52, Differenz: € 763,44), € 137,08 (Zl. 320000/71748/7/2008, bisher: € 900,52, Differenz: € 763,44), € 137,08 (Zl. 320000/71750/7/2008, bisher: € 900,52, Differenz: € 763,44),

neu festgesetzt.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien von der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß Art. 220 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) den Zoll auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in Höhe von € 9.021,46 und den Zusatzzoll/Zucker in Höhe von € 3.328,10 sowie gemäß § 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 897,81 nach.

Mit Bescheid vom forderte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien von der Bf. gemäß Art. 220 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 ZK den Zoll auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in Höhe von € 9.021,46 und den Zusatzzoll/Zucker in Höhe von € 3.328,10 sowie gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 897,81 nach.

Mit Bescheid vom forderte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien von der Bf. gemäß Art. 220 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 ZK den Zoll auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in Höhe von € 9.032,50 und den Zusatzzoll/Zucker in Höhe von € 3.328,10 sowie gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 898,61 nach.

Mit Bescheid vom forderte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien von der Bf. gemäß Art. 220 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 ZK den Zoll auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in Höhe von € 9.002,35 und den Zusatzzoll/Zucker in Höhe von € 2.980,80 sowie gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 804,87 nach.

Mit Bescheid vom forderte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien von der Bf. gemäß Art. 220 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 ZK den Zoll auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in Höhe von € 9.002,35 und den Zusatzzoll/Zucker in Höhe von € 3.183,20 sowie gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 818,47 nach.

Mit Bescheid vom forderte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien von der Bf. gemäß Art. 220 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 ZK den Zoll auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in Höhe von € 9.002,35 und den Zusatzzoll/Zucker in Höhe von € 3.183,20 sowie gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 818,47 nach.

Mit Bescheid vom forderte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien von der Bf. gemäß Art. 220 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 ZK den Zoll auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in Höhe von € 9.058,72 und den Zusatzzoll/Zucker in Höhe von € 3.328,10 sowie gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 900,52 nach.

Mit Bescheid vom forderte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien von der Bf. gemäß Art. 220 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 ZK den Zoll auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in Höhe von € 9.058,72 und den Zusatzzoll/Zucker in Höhe von € 3.328,10 sowie gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 900,52 nach.

Mit Bescheid vom forderte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien von der  Bf. gemäß Art. 220 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 ZK den Zoll auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in Höhe von € 9.058,72 und den Zusatzzoll/Zucker in Höhe von € 3.328,10 sowie gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 900,52 nach.

Mit Bescheid vom forderte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien von der Bf. gemäß Art. 220 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 ZK den Zoll auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in Höhe von € 9.058,72 und den Zusatzzoll/Zucker in Höhe von € 3.328,10 sowie gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 900,52 nach.

Mit Bescheid vom forderte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien von der Bf. gemäß Art. 220 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 ZK den Zoll auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in Höhe von € 9.058,72 und den Zusatzzoll/Zucker in Höhe von € 3.328,10 sowie gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 900,52 nach.

Mit Bescheid vom forderte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien von der Bf. gemäß Art. 220 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 ZK den Zoll auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in Höhe von € 9.058,72 und den Zusatzzoll/Zucker in Höhe von € 3.328,10 sowie gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 900,52 nach.

Zur Begründung führte das Zollamt jeweils an, im Zuge einer Überprüfung der Anmeldung habe sich ergeben, dass die im Feld 31 unter der Bezeichnung "andere, Instant Green tea mix" bzw. "andere, Instant black tea mix" angemeldeten Waren nicht in die von der Bf. angegebene Warenposition 2101 2092 80, sondern in die Warenposition 1701 9100 00 einzureihen seien.

Die Bf. erhob Berufungen und brachte darin jeweils vor, dass die Einreihung der Waren in die Warenposition 2101 2092 80 richtig sei. Die von der Bf. eingeholten und der Berufung beigeschlossenen Informationen besitze die Bf. ua. in Form einer "Declaration", welche vom Warenempfänger ausgestellt worden sei. Die Bf. habe auch die Zentrale Auskunftsstelle und TARIC-Verwaltung/Zoll, 9500 Villach, mit E-Mail vom kontaktiert und darin diese Stelle um tarifarische Einreihung gebeten sowie zu diesem Zweck auch die genaue Zusammensetzung dazu geschrieben. Auch diese Stelle sei der Meinung, dass die Position 2101 2092 80 richtig sei. Schließlich habe die Bf. vom Hersteller eine "Product-Specification", welche sowohl die genaue Zusammensetzung als auch die Warennummer beinhalte, und ein "Certificate of Analysis" erhalten.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 15., 16., 20., 21. und wies das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien die Berufungen jeweils ab.

In den Beschwerden vom wurde jeweils vorgebracht, das die Bf. in dieser Angelegenheit sehr genau und sehr ordentlich tätig gewesen sei. Sie verweise auf ihre Berufungen und bitte um einen Vorsprechtermin.

Ergänzend brachte die Bf. vor (Schreiben vom ), dass die Berufungsvorentscheidungen vollumfänglich jeweils wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verfahrensfehlern angefochten würden. Es sei keine sachgerechte Probeentnahme erfolgt. Der Mitarbeiter des Zollamtes habe lediglich eine oberflächliche Probenentnahme durchgeführt. Ein zuverlässiger Rückschluss auf die tatsächliche Zusammensetzung des den Warenanmeldungen zugrunde liegenden "Instant Green Tea Mix" könne daher nicht erfolgen. Dass die Ansicht der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA)  nicht richtig sei, ergebe sich auch daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Bf. bei der für die Zolltarifierung zuständigen Dienststelle des BMF zunächst telefonisch, später schriftlich bestätigt, die Antwort erhalten habe, dass dieses Produkt unter der Zolltarifnummer 2101 2902 80 zu verzollen sei. Weiters habe damals (Jänner bis März 2008) eine von den österr. Zollbehörden ausgestellte VZTA hinsichtlich des völlig gleich zusammengesetzten Produktes "Instant Black Tea Mix" bestanden, in der die Richtigkeit der Tarifierung unter der Zolltarifnummer 2101 2092 80 bestätigt worden sei. Diese VZTA sei zwar nicht an die Bf. ausgestellt, jedoch zugunsten eines ihrer Auftraggeber zur Verzollung dieser Produkte. Von diesem ungar. Kunden habe die Bf. auch weitere Bestätigungen von Zollämtern anderer EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einordnung dieses Produktes unter die Zolltarifnummer 2101 2092 erhalten. Die Bf. habe weiters von einem anderen Spediteur einen ETOS-Befund der TUA, in der diese zum bereits genannten Ergebnis komme, erhalten. Die Richtigkeit dieser Tarifierung ergebe sich auch aus anderen Zollanmeldungen der gleichen Produkte bei anderen Zollbehörden, bei denen jeweils die Verzollung unter der Zolltarifnummer 2101 vorgesehen und akzeptiert worden sei. Die ETOS-Befunde seien auch deswegen rechtlich unrichtig, weil die Tarifierung nicht aufgrund der Produktzusammensetzung vorgenommen worden sei. Weder nach dem Wortlaut der TARIC-Position 2101 noch nach den Erläuterungen dazu komme es für die Einreihung in diese Tarifnummer auf einen ausgeprägten Tee-, Kaffee- oder Mategeschmack an. Die bloß subjektive Geschmacks- oder Geruchseinschätzung des untersuchenden Mitarbeiters einer Untersuchungsanstalt sei kein ausreichendes Entscheidungskriterium für die Einreihung in eine bestimmte Zolltarifnummer. Die Verordnung vom , L 9/4 (227/2006), könne nicht zur Tarifierung herangezogen werden, weil in den Positionen 1-4 dieser Verordnung  jeweils ein Zuckeranteil von über 99 % angeführt sei (und jeweils kein Teeanteil). Aus den Ausführungen im TARIC-Code zu Kapitel 17 und 21 ergebe sich eindeutig, dass "der Green Tea Mix" nicht zur Warengruppe 17 gehöre. Diese umfasse nämlich gar keine Flüssigkeiten. Die Warengruppe 21 beziehe sich gerade auf die (flüssigen) Essenzen, auch wenn sie überwiegend auf Zuckerbasis bestehen würden. Nicht sämtlichen Berufungsvorentscheidungen würde ein ETOS-Befund gerade zu der Ware vorliegen, die der jeweiligen Warenanmeldung zugrunde  liege. Es obliege den Zollbehörden, nachzuweisen, dass die im ETOS-Befund untersuchte Ware tatsächlich gleichartig mit den Waren sei, bei denen keine Proben gezogen worden seien. Dieser Nachweis sei schon deswegen für die Abgabenbehörde nicht zu führen, weil der TUA-Befund keine genaue Produktbeschreibung und Produktspezifikation enthalte. Die nachträgliche Abgabenvorschreibung sei  nach Art. 220 Abs. 2 ZK unzulässig. Dass die Zollbehörden selbst geirrt hätten, ergebe sich aus deren Auskunft über die Einreihung dieses Produkts in die Zolltarifnummer 2101 ("telefonisch; Mail vom "), ebenso aus der bereits genannten VZTA. Auch die mehrmonatige (von Jänner bis Ende März), ständig geübte Abfertigungspraxis stelle einen solchen Irrtum der Zollbehörden dar. Dieser Irrtum habe von der Bf. nicht erkannt werden können, sie habe schuldlos gehandelt. Die Einstufung solcher Lebensmittelzubereitungen sei überdies schwierig. Für den Fall, dass der Beschwerde nicht ohnedies vollinhaltlich stattgegeben werde, werde die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt sowie weiters die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur richtigen Entscheidung über die Einreihung des "Instant Green Tea Mix" in den TARIC-Code, angeregt.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. jeweils die Einvernahme der MM, einer vormaligen Mitarbeiterin der Bf., zu folgendem Thema: MM habe unmittelbar nach Erhalt der Warenbeschreibung von einem ihrer Auftraggeber am über entsprechende telefonische Anfrage bei der Stelle für Zolltarif-Auskünfte von dieser die Mitteilung erhalten, dass "Instant Tea" mit dieser Warenzusammensetzung in die Zolltarifnummer 2101 einzureihen sei. Diese zunächst telefonische Auskunft habe MM umgehend der Auftraggeberin mitgeteilt. Erst danach, und im Vertrauen auf diese telefonische Auskunft, seien die Zollanmeldungen durchgeführt worden. Im Zuge einer Aktenkontrolle im März 2008 habe MM gesehen, dass über diese Auskunft der Zollverwaltung keine schriftliche Bestätigung vorliege, und habe anschließend um eine solche ersucht. Diese sei in der Folge mit dem im Verfahren bereits vorgelegten Schreiben der Zolltarifstelle vom vorgelegt worden. Es sei daher bereits vor der ersten Zollanmeldung die telefonische Auskunft des Zollamtes über die Einreihung "dieses Instant Teas" in die Zolltarifnummer 2101 erhalten worden, die in der Folge auch schriftlich bestätigt worden sei. Ausschließlich im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Bestätigung seien auch auch die jeweiligen Zollanmeldungen mit der Zolltarifnummer 2101 durchgeführt worden.

Die zwölf GZlen (in der Reihenfolge der im Spruch des Erkenntnisses angeführten Berufungsvorentscheidungen) des BFG lauten: RV/7200165/2009, RV/7200160/2009, RV/7200164/2009, RV/7200166/2009, RV/7200163/2009, RV/7200162/2009, RV/7200161/2009, RV/7200167/2009, RV/7200170/2009, RV/7200169/2009, RV/7200159/2009, RV/7200168/2009.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Am meldete die Bf. als indirekte Vertreterin der H s.r.o., CZ-XY1, bei der Zollstelle Nickelsdorf aus Kroatien importierten, in die Unterposition 1701 91 00 der KN einzureihenden Zucker als "andere, Instant Green tea mix" unter Angabe der Warennummer 2101 2092 80 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

Am meldete die Bf. als indirekte Vertreterin der H s.r.o., CZ-XY1, bei der Zollstelle Nickelsdorf aus Kroatien importierten, in die Unterposition 1701 91 00 der KN einzureihenden Zucker als "andere, Instant Green tea mix" unter Angabe der Warennummer 2101 2092 80 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

Am meldete die Bf. als indirekte Vertreterin der H s.r.o., CZ-XY1, bei der Zollstelle Nickelsdorf aus Kroatien importierten, in die Unterposition 1701 91 00 der KN einzureihenden Zucker als "andere, Instant Green tea mix" unter Angabe der Warennummer 2101 2092 80 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

Am meldete die Bf. als indirekte Vertreterin der K s.r.o., CZ-XY2, bei der Zollstelle Nickelsdorf aus Kroatien importierten, in die Unterposition 1701 91 00 der KN einzureihenden Zucker als "andere, Instant Green tea mix" unter Angabe der Warennummer 2101 2092 80 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

Am meldete die Bf. als indirekte Vertreterin der K s.r.o., CZ-XY2, bei der Zollstelle Nickelsdorf aus Kroatien importierten, in die Unterposition 1701 91 00 der KN einzureihenden Zucker als "andere, Instant Green tea mix" unter Angabe der Warennummer 2101 2092 80 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

Am meldete die Bf. als indirekte Vertreterin der K s.r.o., CZ-XY2, bei der Zollstelle Nickelsdorf aus Kroatien importierten, in die Unterposition 1701 91 00 der KN einzureihenden Zucker als "andere, Instant Green tea mix" unter Angabe der Warennummer 2101 2092 80 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

Am meldete die Bf. als indirekte Vertreterin der K s.r.o., CZ-XY2, bei der Zollstelle Nickelsdorf aus Kroatien importierten, in die Unterposition 1701 91 00 der KN einzureihenden Zucker als "andere, Instant Green tea mix" unter Angabe der Warennummer 2101 2092 80 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

Am meldete die Bf. als indirekte Vertreterin der K s.r.o., CZ-XY2, bei der Zollstelle Nickelsdorf aus Kroatien importierten, in die Unterposition 1701 91 00 der KN einzureihenden Zucker als "andere, Instant Green tea mix" unter Angabe der Warennummer 2101 2092 80 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

Am meldete die Bf. als indirekte Vertreterin der K s.r.o., CZ-XY2, bei der Zollstelle Nickelsdorf aus Kroatien importierten, in die Unterposition 1701 91 00 der KN einzureihenden Zucker als "andere, Instant Green tea mix" unter Angabe der Warennummer 2101 2092 80 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

Am meldete die Bf. als indirekte Vertreterin der S s.r.o. (vormals: die bereits genannte H s.r.o.), CZ-XY1, bei der Zollstelle Nickelsdorf aus Kroatien importierten, in die Unterposition 1701 91 00 der KN einzureihenden Zucker als "andere, Instant Green tea mix" unter Angabe der Warennummer 2101 2092 80 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

Am meldete die Bf. als indirekte Vertreterin der S s.r.o., CZ-XY1, bei der Zollstelle Nickelsdorf aus Kroatien importierten, in die Unterposition 1701 91 00 der KN einzureihenden Zucker als "andere, Instant black tea mix" unter Angabe der Warennummer 2101 2092 80 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

Am meldete die Bf. als indirekte Vertreterin der S s.r.o., CZ-XY1, bei der Zollstelle Nickelsdorf aus Kroatien importierten, in die Unterposition 1701 91 00 der KN einzureihenden Zucker als "andere, Instant black tea mix" unter Angabe der Warennummer 2101 2092 80 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

Von diesen Sachverhalten geht das BFG bei seiner Entscheidung aus.

Die Bf. legte den bereits genannten Anmeldungen ua. Produktspezifikationen der Hersteller P d.o.o., HR-XY3, und der E d.o.o., BA-XY4, vom Februar und März 2008 bei, in denen die verfahrensgegenständlichen Ware jeweils als "Instant Green Tea Mix" bzw. (in 2 Fällen) "Instant Black Tea Mix" bezeichnet und als fein kristallige Halbfabrikate für die Lebensmittelindustrie aus 2,5 % Maltodextrin, 0,025 % Ascorbinsäure, 0,2 % Tee-Extrakt und 97,275 % Zucker beschrieben worden waren.

Anlässlich der Einfuhren entnahm das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien jeweils zwei Warenmuster und übermittelte jeweils eines davon mit ETOS-Anträgen vom 6. und sowie 4. und an die TUA. Den ETOS-Anträgen hatte das Zollamt ua. die bereits genannten Produktspezifikationen beigeschlossen.

Die TUA führte in ihren ETOS-Untersuchungsbefunden vom 15. und sowie vom zu den Geschäftsfällen 461/2008, 464/2008, 562/2008, 563/2008, 564/2008, 565/2008, 566/2008, 568/2008, 569/2008, 833/2008, 926/2008 und 927/2008 jeweils an, dass es sich bei der untersuchten Ware um ein "weißes, kristallines Pulver mit wenig, sehr feinem, braunem Sprühpulver, nahezu neutral riechend und sehr süß schmeckend" handle. Der Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, entspreche einer Polarisation von weniger als 99,5°. Das Erzeugnis bestehe aufgrund der Untersuchungsergebnisse aus kristalliner Saccharose, Maltodextrin, wenig Tee-Extrakt und Genusssäure. Dieses könne aufgrund des kaum wahrnehmbaren Geruchs und Geschmacks nach Tee nicht als auf der Grundlage eines Tee-Extraktes hergestellte Lebensmittelzubereitung angesehen werden. Nach Ansicht der TUA würden die Eigenschaften der Ware als Zucker des Kapitels 17 der KN erhalten bleiben. Der Tarifierungsvorschlag der TUA laute daher: "1701 9100 00".

Mit Schreiben vom 16. und sowie  gab das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien der Bf. die bereits genannten Untersuchungsergebnisse bekannt und teilte der Bf. außerdem mit, dass sich folglich jeweils eine Änderung der Abgabenhöhe ergeben würde. Diese würde jeweils in einem gesonderten Bescheid berücksichtigt.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK stützen sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.

Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur – gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen – beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist (Art. 20 Abs. 6 lit. a und lit. b ZK).

Gemäß Art. 1 Abs. 2 Kombinierte Nomenklatur-Verordnung (KN-VO) idF der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom , ABl. EG Nr. L 286, umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (lit. a), die gemeinschaftlichen Unterteilungen dieser Nomenklatur, genannt "Unterpositionen KN", wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist (lit. b), sowie die Einführenden Vorschriften, die Zusätzlichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln und die Fußnoten, die sich auf die Unterpositionen KN beziehen (lit. c).

Der Anhang I der KN-VO enthält ua. die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (Teil I, Titel I/A). Für die Einreihung von Waren in die KN gelten ua. folgende Grundsätze:

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften (Z 1).

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsebene. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschriften auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln (Z 6).

Das Kapitel 17 der KN erfasst "Zucker und Zuckerwaren".

Unter der Position 1701 sind angeführt:

"Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest".

Unter den KN-Code 1701 91 00 fallen "andere mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen".

Das Kapitel 21 der KN erfasst "Verschiedene Lebensmittelzubereitungen".

Unter der Position 2101 sind angeführt:

"Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage aus Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel, Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus".

Unter den KN-Code 2101 20 92 fallen Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate.

Im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (, "Laboratoires de thérapeutique moderne", Rn 15).

Gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 227/2006 der Kommission vom zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur werden die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Eine Ware aus 97,5 % Saccharose und 2,5 % Kakaobutter wird gemäß Art. 1 der bereits genannten Verordnung vom in den KN-Code 1701 91 00 eingereiht.

Als Begründung wird in Spalte 3 der bereits genannten Tabelle angeführt:

"Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 1701 99 und 1701 99 90.

Die Ware kann nicht als Rohzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden. Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 99 90 einzureihen, da die Menge an Kakaobutter nicht ausreicht, um ihre Eigenschaften eines Zuckers zu ändern."

Eine Ware aus 97 % Weißzucker und 3 % Lakritzextrakt wird gemäß Art. 1 der bereits genannten Verordnung vom in den KN-Code 1701 91 00 eingereiht.

Als Begründung wird in Spalte 3 der bereits genannten Tabelle angeführt:

"Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 1701 91 und 1701 91 00.

Die Ware ist als aromatisierter Zucker in die KN-Unterposition 1701 91 00 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Kapitel 17, Allgemeines, erster Absatz, und zu Position 1701, fünfter Absatz). Das Vorliegen einer geringen Menge an Lakritzextrakt ändert nicht die Eigenschaften der Ware als Zucker des Kapitels 17 der KN."

Die bereits genannten HS-Erläuterungen zu Kapitel 17 lauten:

"Zu diesem Kapitel gehören Zucker (Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose, Fructose usw.), Sirupe, Invertzuckercreme, Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker sowie Zucker und Melassen, karamellisiert, und Zuckerwaren. Fester Zucker und Melasse dieses Kapitels kann zugesetzte Aroma- oder Farbstoffe enthalten.

Die bereits genannten HS-Erläuterungen zu Position 1701 lauten:

"Zu dieser Position gehört Rohr- oder Rübenzucker nur in fester Form (auch als Puder); er kann Zusätze von Aroma- oder Farbstoffen enthalten."

Die bereits genannte Verordnung (EG) Nr. 227/2006 wurde in Erwägung nachstehender Gründe erlassen:

"(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

..."

Die verfahrensgegenständlichen Waren bestehen aus 97,275 % Zucker, 0,2 % Tee-Extrakt, 2,5 % Maltodextrin und 0,025 % Ascorbinsäure. Bei diesen Waren handelt es sich um Halbfabrikate für die Lebensmittelindustrie, und somit um keine Zubereitungen im Sinne des Kapitels 21 der KN. Diese Zusammensetzung und Beschreibung der Waren ist den bereits genannten Produktspezifikationen zu entnehmen. Diese Produktspezifikationen hat das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien gemeinsam mit den bereits genannten ETOS-Anträgen an die TUA übermittelt. Entgegen den Ausführungen der Bf. vom sind diese Halbfabrikate nicht als Flüssigkeiten, sondern jeweils als kristallines Pulver (Untersuchungsbefunde der TUA, siehe auch die von der Bf. vorgelegten Produktspezifikationen) in BIG BAGS zu je 1.000 kg aus Kunststoff importiert worden. Gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN sowie dem Wortlaut der Tarifpositionen 1701, 1701 91  und 1701 91 00 sind diese Waren nach Ansicht des BFG als "andere mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen" (andere als Rohzucker) in die KN-Unterposition 1701 91 00 einzureihen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0245, die Rechtmäßigkeit der Einreihung von Waren mit den gleichen Bezeichnungen und Zusammensetzungen wie die verfahrensgegenständlichen in die KN-Unterposition 1701 91 00 bestätigt. In diesem Erkenntnis geht es um zwölf weitere Fälle aus der Vielzahl der Anmeldungen der Bf. zur Überführung solcher Waren in den zollrechtlich freien Verkehr.

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien hat die Proben dem bereits genannten kristallinen Pulver entnommen, das von der Bf. als jeweils als "andere, Instant Green tea mix" bzw. "andere, instant black tea mix" angemeldet worden ist. Der Einwand einer nur oberflächlichen Probenentnahme ist daher von der Bf. zu Unrecht erhoben worden.

Gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.

Art. 220 Abs. 1 ZK lautet:

"Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden."

Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt gemäß Art. 220 Abs. 2 lit. b erster Satz ZK idF der Verordnung Nr. 2700/2000 keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Diese drei Voraussetzungen müssen nach der ständigen Rechtsprechung des EUGH kumulativ erfüllt sein ().

Ein Irrtum nach Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK ist jeder Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, falls er auf ein Handeln der konkret zuständigen Zollbehörden zurückzuführen ist (vgl. Witte/Alexander, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 220 Rz 14 und Rz 22).

Für die verfahrensgegenständlichen Abgabenfestsetzungen ist das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien, jedoch nicht die Zentrale Auskunftsstelle und TARIC-Verwaltung/Zoll, 9500 Villach, konkret zuständig gewesen (vgl. /2008/16/0001).

Die Bf. hat von der bereits genannten Auskunftsstelle mit E-Mail vom einen unverbindlichen Tarifierungsvorschlag (2101 2092 80) erhalten. Die Anmeldungen der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind jedoch vor dem erfolgt. Der mit dieser Auskunft (§ 11 ZK) geltend gemachte Irrtum ist somit nicht kausal (vgl. ). Diese Auskunft beruht überdies lediglich auf der in der Anfrage der Bf. per E-Mail vom angeführten Warenbezeichnung "Instant Green tea mix" und der ebenfalls in dieser Anfrage angeführten Beschreibung der Ware.

Zu den telefonischen Auskünften vom Jänner 2008 der bereits genannten Auskunftsstelle an MM, auf die die Bf. in ihrem Schriftsatz vom verweist, ist auszuführen: Die Bf. bringt in diesem Schriftsatz selbst vor, dass diese telefonischen Auskünfte auf den gleichen Informationen über die Waren, die die Auskunftsstelle später per E-Mail erhalten und Grundlage für deren Tarifierungsvorschlag vom gewesen sind, beruht haben. Es erübrigt sich daher die von der Bf. beantragte Einvernahme der MM. Wer es unterlässt, eine verbindliche Zolltarifauskunft nach Art. 12 ZK einzuholen, handelt auf eigenes Risiko (Reiche/Witte, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 11 Rz 20).

Im Übrigen hat das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien anlässlich der Überführungen der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Proben zwecks richtiger Tarifierung der Waren entnommen und dies der Bf. mitgeteilt (Beschauvermerke in den Anmeldungen, vgl. ). Deshalb kann sich die Bf. nicht auf ein durch Art. 220 Abs. 2 lit. b geschütztes Vertrauen berufen (vgl. auch Alexander/Witte, Zollkodex, 5. Aufl., Art. 220 Rz 16).

Ein Irrtum nach Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK liegt daher nicht vor.

Mehrere Zollschuldner sind nach Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet. Im vorliegenden Fall trifft dies auf die Bf. und die bereits genannten Warenempfänger zu.

Die Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 213 Rz 3).

Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen; es können auch alle Zollschuldner zugleich in Anspruch genommen werden.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter "Billigkeit" versteht die ständige Rechtsprechung (zB ) die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben".

Die Bf. hat keine Umstände nachgewiesen, die bei der Ermessensübung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sind. Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien hat daher zu Recht (auch) die Bf. in Anspruch genommen.

§ 108 Abs. 1 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 180/2004 lautet:

"Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt."

Gemäß § 77 Abs. 3 ZollR-DG endet der Zahlungsaufschub im Sinn des Artikels 227 Abs. 3 Buchstabe b ZK am 15. Tag.

Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt (§ 80 Abs. 1 ZollR-DG).

§ 80 Abs. 2 ZollR-DG lautet:

"Als Jahreszinssatz ist ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat."

Die Bf. hat beim Zollamt Wien ein Zahlungsaufschubkonto gemäß Art. 226 ZK. Die ursprünglich buchmäßig erfasste Zollschuld war folglich jeweils am bzw. fällig. Die nachzuerhebende Zollschuld wurde jeweils am buchmäßig erfasst.  Das Zollamt hat in die Berechnung der Abgabenerhöhungen jeweils auch Säumniszeiträume vor der Fälligkeit der ursprünglichen Zollschuld einbezogen. Außerdem beurteilt das BFG die Vorschreibungen der Abgabenerhöhungen für den jeweils am beginnenden Säumniszeitraum und jeweils alle nachfolgenden Säumniszeiträume als unverhältnismäßig im Sinne des , "H-GmbH" (siehe auch ). Die Vorschreibungen der Abgabenerhöhungen reduzieren sich daher auf die im Spruch des Erkenntnisses angeführten Beträge.

Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 13/2014 hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

....

Die Bf. hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst in dem ergänzenden Schriftsatz vom beantragt. Außerdem sieht die (gemäß §§ 85e. ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 14/2013, 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz idF BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwendende) BAO keine bedingten Verhandlungsanträge vor. Der bereits genannte Antrag der Bf. ist daher nicht wirksam (vgl. ).

Nach Ansicht des BFG bleiben keine Zweifel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, , Rs C-283/81, "SRL C.I.L.F.I.T."). Eine Vorabentscheidung durch den EUGH ist daher nicht einzuholen.

Die Revision an den VwGH ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH abweicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Anhang 1 KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom S. 1
Art. 201 Abs. 1 lit. a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise
Witte/Alexander, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 220 Rz 14 und Rz 22


Reiche/Witte, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 11 Rz 20
Alexander/Witte, Zollkodex, 5. Aufl., Art. 220 Rz 16
Witte, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 213 Rz 3



ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7200159.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at