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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.03.2014, RV/2100539/2012

1. Vorsteuerabzug: Vorsteuererstattung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kfz 2. Vorsteuerabzug: Vorsteuererstattung im Zusammenhang mit dem Kauf von Büromaterial

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100539/2012-RS1
Die gänzliche Versagung des Vorsteuerabzuges für Personenkraftwagen steht mit der Rechtslage - auch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten - im Einklang (, mwN).
RV/2100539/2012-RS2
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, bei denen der Käufer die Waren abholt bzw. abholen lässt, kann eine Erstattung von diesbezüglich in Rechnung gestellter Umsatzsteuer nicht vorgenommen werden, wenn die Lieferungen von der Steuer befreit sind oder befreit werden können (vgl. auch Art. 4 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige). Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, Kassensysteme kleiner Unternehmen und Einzelhändler würden - dies habe er mehrfach versucht - keine Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen können, nichts zu ändern.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter  über die als Beschwerde zu erledigende Berufung des Beschwerdeführers , Straßenname , Ort , vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Erstattung von Vorsteuern für 01-12/2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom  beantragte der Beschwerdeführer die Erstattung von Vorsteuern für 01-12/2011 im Betrag von 364,16 Euro.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom gewährte ihm die belangte Behörde die Vorsteuererstattung im Betrag von lediglich 71,00 Euro. Für die Vorsteuern im Zusammenhang mit Kraftstoff (207,90 Euro) und im Zusammenhang mit einer Fahrzeugreparatur (35,43 Euro) sowie Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Kauf von Büromaterial (49,83 Euro) versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Erstattung. Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt:

Die mit der Anschaffung (Herstellung), der Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern im Zusammenhang stehenden Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Die erklärte Vorsteuer wurde entsprechend berichtigt.

Gem. Artikel 5 der 8 Mehrwertsteuer-Richtlinie der EU ist das Vorsteuererstattungsverfahren (Umsetzung durch die Verordnung BGBl 279/1995) nicht auf Lieferungen von Gegenständen anwendbar, welche steuerfrei sind oder nach Artikel 15 Nummer 2 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreit sein könnten. Da es sich im vorliegenden Fall um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen im Abholfall (Art. 7 UStG 1994) handelt, kann eine Vorsteuererstattung im Erstattungsverfahren

Folgende Rechnung konnte nicht antragsgemäß für die Ermittlung des Erstattungsbetrages berücksichtigt werden:

Sequenznummer: 000001,000002,000003,000004,000005,000006,000007,000008

000009,000010,000011,000012,000013,000014,000015,000016

000017,000018,000019,000020,000026,000027,000028 ,000029

000030,000031,000032,000033,000034,000035,000036,000040

000041,000042,000043,000044,000045,000046,000047,000048

Aufgrund Ihrer Geschäftstätigkeit besteht für die erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen kein Anspruch auf Vorsteuererstattung.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Berufungsschreiben vom und beantragt die Erstattung des gesamten Vorsteuerbetrages. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus:

[Seite 1 des Berufungsschreibens]

1. Formfehler:

In Ihren Bescheid ist im zweiten Absatz folgendes aufgeführt:

„Gem. Artikel 5 der 8 Mehrwertsteuer-Richtlinie der EU“...

Dieser Passus ist nicht eindeutig zuzuordnen - eine Nachverfolgung und rechtliche Prüfung ist für mich nicht möglich.

2. Formfehler:

Im zweiten Absatz endet Ihr ausführender Text folgendermaßen:

„kann eine Vorsteuererstattung im Erstattungsverfahren“

Der Satz ist nicht beendet und kann demzufolge für mich auch nicht nachvollzogen und rechtlich geprüft werden.

[Seite 2 des Berufungsschreibens]

3. Sie führen im ersten Absatz aus:

„Die mit der Anschaffung (Herstellung), der Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern im Zusammenhang stehenden Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Die erklärte Vorsteuer wurde entsprechend berichtigt.“

Dies widerspricht der vom Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland veröffentlichten Information zum österreichischen Umsatzsteuerrecht. Dort ist verankert:

„2) Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen bei Kfz (ausgenommen Fahrschulen, Taxis und Mietwagen) und Repräsentationsaufwendungen.“

Ebenso verankert ist dies in der Richtlinie der Europäischen Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion „Die Mehrwertsteuer in der Europäischen Gemeinschaft – MwSt-Vorschriften in der Mitgliedsstaaten“. Dort für Österreich unter Punkt 54.

Ich habe keinen Personenkraftwagen erworben. Ich habe nichts mit einem Personenkraftwagen geliefert. Aus der Kategoriezuordnung meiner Tätigkeit können Sie ableiten, dass ich Freiberufler bin. Das einzige, was ich transportiere, ist sozusagen mein Hirn.

Da ich meine Tätigkeit in hohem Maße in Österreich ausführe, muss ich selbstverständlich mit meinem Dienstfahrzeug dienstlich unterwegs sein. Und dieses muss ich betanken.

Ich habe also Kraftstoff gekauft und dafür Umsatzsteuer bezahlt, die rückzuerstatten ist. In Deutschland bin ich selbstverständlich umsatzsteuerpflichtig.

Diese Rückerstattung betrifft in meinem Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer die Sequenznummern 07-12, 16-20, 31-36 und 43-48.

Ebenso fällt unter die Rückerstattung der Umsatzsteuer eine notwendige Reparatur an meinem Dienstfahrzeug, ohne die ich auf Grund einer Panne nicht mehr nach Deutschland hätte zurückfahren können. Auch hier erwarte ich eine Rückerstattung der gezahlten Umsatzsteuer. Diese Rückerstattung betrifft in meinem Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer die Sequenznummer 42.

4. Bürobedarf/Büroausstattung

Da Ihre Begründung im zweiten Absatz sehr mangelhaft und lückenhaft dargelegt ist, lässt sich durch mich natürlich nicht nachvollziehen, was genau Sie damit meinen (siehe oben).

Ich kann dies nur vermuten. Vielleicht meinen Sie erworbene Waren für Bürobedarf oder Büroausstattung. Selbstverständlich erwarte ich auch hier eine Rückerstattung meiner in Osterreich dafür gezahlten Umsatzsteuer.

Natürlich benötige ich in Österreich auf Grund meiner beruflichen Aktivitäten auch einmal einen Briefumschlag, eine Druckerpatrone oder einen Hefter. Und genau dafür wurden ja die EU-Gesetze und Richtlinien geschaffen - Selbständige erheben im EU-Handel keine Umsatzsteuer (Kurzfassung). Da ich eine solche aber in Österreich bezahlen muss, erwarte ich diese für die genannte Rubrik selbstverständlich zurück. Natürlich werden die genannten Waren ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch genutzt.

[Seite 3 des Berufungsschreibens]

Diese Rückerstattung betrifft in meinem Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer die Sequenznummern 01-06, 13-15, 26-30 und 40-41.

Ein Kauf dieser Produkte ohne ausgewiesene Umsatzsteuer ist in den meisten Fällen gar nicht möglich, da kleine Unternehmen und Einzelhändler dies in Ihrem Kassensystem gar nicht eingeben können. Es wurde mehrfach von mir versucht, Waren unter Angabe meiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ohne Mehrwertsteuer zu erwerben - es ist in den meisten Fällen nicht realisierbar.

Aber genau aus diesem Grunde gibt es ja die EU-Gesetze (siehe oben).

Ich kann diese auch hier noch einmal auflisten:

- RICHTLINIE 2008/9/EG DES RATES vom

zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, Artikel 5

darauf fußend

- RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, wie oben unter a) aufgeführt Artikel 169 und weiterführend.

5. Ihre Schlussfolgerung im letzten Absatz ist falsch.

Sie führen aus: „Aufgrund Ihrer Geschäftstätigkeit besteht für die erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen kein Anspruch auf Vorsteuererstattung.“

Wie schon oben aufgeführt, bin ich freischaffend selbständig und Umsatzsteuerpflichtig. Im Gegenzug habe ich das Recht, im EU-Land, in dem ich beruflich tätig bin, gezahlte Umsatzsteuer zurück zu erhalten. Genau zu diesem Zweck wurden die EU-Gesetze ja geschaffen.

Fazit:

Ich habe meinen Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer ordnungsgemäß auf dem dafür vorgesehenen Formular fristgemäß gestellt. All die aufgeführten Posten sind im Zusammenhang mit meiner beruflichen Tätigkeit gestellt und erzwingen nach EU-Richtlinie eine Rückerstattung der Umsatzsteuer. Ich erwarte deshalb von Ihnen, dass Sie die EU-Gesetze einhalten und nicht aushebeln.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom  als unbegründet ab. In der gesonderten Bescheidbegründung vom wird dazu ausgeführt:

[Seite 1 der gesonderten Begründung zur Berufungsvorentscheidung]

Der Berufungswerber (Bw) ist ein in Deutschland ansässiger - freischaffend selbständiger - Unternehmer ohne Sitz/Betriebsstätte in Österreich. Mit elektronisch eingelangtem Antrag vom wurden Vorsteuern iHv Euro 364,16 beantragt. Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBI.Nr. 222/2009 für den Zeitraum 01-12/2010 erfolgte mit 71,00 (Bescheid vom ).

In der Berufung vom , ho. eingelangt am , wurden Formfehler gerügt; die Nachverfolgung und rechtliche Prüfung der mitgeteilten Begründung sei nicht möglich. In der veröffentlichten Information des Bundeszentralamtes für Steuern in D zum österreichischen Umsatzsteuerrecht sei verankert, dass der Vorsteuerabzug bei Kfz (ausgenommen Fahrschulen, Taxis und Mietwagen) und Repräsentationsaufwendungen ausgeschlossen sei. Der Bw. habe aber keinen PKW erworben, sondern, zumal er seine Tätigkeit in hohem Maße in Österreich ausführe (Anm.: §§ 79, 82 Abs. 8 und 9 Kraftfahrgesetz (KFG) und § 1 Normverbrauchsabgabe-Gesetz könnten hier angedacht werden), betankt und reparieren

[Seite 2 der gesonderten Begründung zur Berufungsvorentscheidung]

lassen. Der (steuerfreie) Einkauf von Büroprodukten mit dt. UID sei in den meisten Fällen nicht realisierbar.

Dazu wird ausgeführt:

Wie im angefochtenen Bescheid vom wird nochmals auf die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondem in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, verwiesen:

Artikel 1

Diese Richtlinie regelt die Einzelheiten der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 170 der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen von Artikel 3 erfüllen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässiger Steuerpflichtiger" jeden Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG, der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässig ist;

2. "Mitgliedstaat der Erstattung" den Mitgliedstaat, mit dessen Mehrwertsteuer die dem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen von anderen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gegenständen in diesen Mitgliedstaat belastet wurden;

3. "Erstattungszeitraum" den Zeitraum nach Artikel 16, auf den im Erstattungsantrag Bezug genommen wird;

4. "Erstattungsantrag" den Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer, mit der der Mitgliedstaat der Erstattung die dem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen von anderen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gegenständen in diesen Mitgliedstaat belastet hat;

5. "Antragsteller" den nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen, der den Erstattungsantrag stellt.

Artikel 3

Diese Richtlinie gilt für jeden nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) er hat während des Erstattungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden, noch hat er - in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung - dort seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort;

[Seite 3 der gesonderten Begründung zur Berufungsvorentscheidung]

b) er hat während des Erstattungszeitraums keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht, die als im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkt gelten, mit Ausnahme der folgenden Umsätze:

i) die Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 144, 146, 148, 149, 151,153, 159 oder Artikel 160 der Richtlinie 2006/112/EG steuerfrei sind;

ii) Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, deren Empfänger nach den Artikeln 194 bis 197 und Artikel 199 der Richtlinie 2006/112/EG die Mehrwertsteuer schuldet.

Artikel 4

Diese Richtlinie gilt nicht für:

a) nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates der Erstattung fälschlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge;

b) in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen von Gegenständen, die gemäß Artikel 138 oder Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer befreit sind oder befreit werden können.

Artikel 5

Jeder Mitgliedstaat erstattet einem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer, mit der die ihm von anderen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gegenständen in diesen Mitgliedstaat belastet wurden, sofern die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke der folgenden Umsätze verwendet werden:

a) in Artikel 169 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze;

b) Umsätze, deren Empfänger nach den Artikeln 194 bis 197 und Artikel 199 der Richtlinie 2006/112/EG, wie sie im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet werden, Schuldner der Mehrwertsteuer ist.

Unbeschadet des Artikels 6 wird für die Anwendung dieser Richtlinie der Anspruch auf Vorsteuererstattung nach der Richtlinie 2006/112/EG, wie diese Richtlinie im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird, bestimmt.

Artikel 6

Voraussetzung für eine Erstattung im Mitgliedstaat der Erstattung ist, dass der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige Umsätze bewirkt, die in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen.

..........

..........

[Seite 4 der gesonderten Begründung zur Berufungsvorentscheidung]

Artikel 28

(1) Diese Richtlinie gilt für Erstattungsanträge, die nach dem gestellt werden.

(2) Die Richtlinie 79/1072/EWG wird mit Wirkung vom aufgehoben. Sie gilt jedoch für Erstattungsanträge, die vor dem gestellt werden, weiter.

..........

..........

Die Vorsteuererstattung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist nur in den in § 1 Abs. 1 der Verordnung des BM f. Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009 genannten Fällen zulässig.

Erstattungs- bzw. abzugsfähig sind nur die Vorsteuern, die nach dem österreichischen UStG 1994 als Vorsteuern abgezogen werden können. § 12 UStG 1994 sieht vor, dass der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung im Sinne des § 11 UstG 1994 an ihn gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die in Österreich für sein Unternehmen ausgeführt wurden, als Vorsteuer abziehen kann. Liegt keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 vor, kann ein Vorsteuerabzug nicht gewährt werden. Es handelt sich hierbei um keine Ermessensentscheidung.

Das Erstattungsverfahren ist jedoch nicht anwendbar für

• fälschlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge, sowie

• für in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Ausfuhrlieferungen (Abholfall) oder innergemeinschaftliche Lieferungen, die steuerfrei sind oder von der Steuer befreit werden können (Art. 4 Richtlinie 2008/9/EG).

In diesen Fällen (hier den Bürobedarf, die -ausstattung betreffend) muss sich der Leistungsempfänger um eine Rechnungsberichtigung beim Rechnungsaussteller bemühen!

Zu einer altemativen Nachweisführung ist jedoch festzuhalten, dass gerade bei Abholfällen, in denen der Abnehmer oder dessen Beauftragter die Ware selbst befördert, von maßgeblicher Bedeutung ist, dass bestimmte Aufzeichnungen bereits bei der Übergabe der Ware vorgenommen werden, da die Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerfreiheit zum Zeitpunkt des Beginns der Warenbewegung vorliegen müssen und dies dokumentiert werden muss. Bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen (zB Identität des Abholenden und eindeutige Feststellung der Funktion der einzelnen Handelnden in Bezug auf eine bestimmte Lieferung) können nur zum Zeitpunkt des Beginns der Warenbewegung bzw. mit Übergabe der Ware eindeutig überprüft und dokumentiert werden, bzw. liegt andernfalls ein nicht sanierbarer

[Seite 5 der gesonderten Begründung zur Berufungsvorentscheidung]

Mangel (zB bei fehlender Identifizierung des tatsächlichen Abnehmers) vor. Es kann nämlich durchaus bezweifelt werden, dass ein Untemehmer bei einer großen Anzahl von Lieferungen - insbesondere Bargeschäften - in der Lage ist, Monate/ Jahre später für jede einzelne Lieferung noch nachzuvollziehen bzw. sich zu erinnern, ob die in nachträglichen Belegen festgehaltenen Angaben dem seinerzeitigen Sachverhalt tatsächlich entsprechen. Demzufolge kann auch mit nachträglichen Empfangsbestätigungen nicht nachgewiesen bzw. dokumentiert werden, dass zum Zeitpunkt der Warenübergabe die Tatbestandsvoraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erfüllt waren.

Aus Alternativnachweisen muss jedenfalls lückenlos hervorgehen, dass und an wen Verfügungsmacht verschafft wurde, dass es sich bei diesem Abnehmer um einen Unternehmer handelt, bei dem der Erwerb steuerbar ist, und dass im Zuge dieses Liefergeschäftes eine innergemeinschaftliche Warenbewegung stattgefunden hat, bei der der konkrete Liefergegenstand an einen bestimmten Abnehmer befördert oder versendet wurde. In Überprüfungsfällen, bei denen die Nachweise nicht iSd VO, BGBI. Nr. 401/1996, vorliegen, wird somit eine jeweils auf den konkreten Sachverhalt bezogene Einzelentscheidung unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit bzw. Aussagekraft etwaiger Alternativnachweise erforderlich sein.

Der Nachweis könnte aber zB durch eine Bestätigung des steuerbaren und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen (ig) Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat erfolgen. Im Übrigen empfiehlt die Literatur in Zweifelsfällen, zB im Einzelhandel im Abholfall, wenn dem Unternehmer der Abnehmer unbekannt ist oder Art und Umfang des Geschäfts keinen Schluss auf die Unternehmereigenschaft des Abnehmers zulassen, in der Rechnung über die zunächst als steuerpflichtig behandelte Lieferung die Umsatzsteuer nicht offen auszuweisen und gegebenenfalls bei Vorliegen des Nachweises über die erfolgte Erwerbssteuerbarkeit in dem anderen Mitgliedstaat die zu viel gezahlte Umsatzsteuer aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung zu erstatten. Das Einbeziehen der Umsatzsteuer in den Preis der Lieferung dient der Vermeidung der Sanktionen einer Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 UStG.

Es wird darauf hingewiesen, dass - gegebenenfalls - die Rechnung an sich ohne Umsatzsteuer auszustellen gewesen wäre, womit der Hinweis verbunden ist, dass es zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung gekommen und die Umsatzsteuer lediglich aufgrund der Rechnung und nicht aufgrund der Leistung geschuldet worden ist. Eine Umsatzsteuer, die der leistende Unternehmer aufgrund der Rechnung, nicht aber aufgrund der Leistung schuldet, ist jedoch nicht abziehbar bzw. erstattungsfähig (vgl. "Genius Holding", Sig 4227; ; , 97/14/0107).

Die Erwerbsbesteuerung in Deutschland wurde nicht nachgewiesen.

[Seite 6 der gesonderten Begründung zur Berufungsvorentscheidung]

Betreffend Kraftfahrzeuge (KFZ) gibt es in den verschiedenen Steuergesetzen (Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, etc.) zahlreiche Sonderbestimmungen. Unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Verwendung gehören folgende Kraftfahrzeuge umsatzsteuerlich nicht zum Unternehmen: Personenkraftwagen (PKW), Kombinationskraftwagen (Kombi) und Krafträder.

Daraus folgt, dass Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), der Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern nicht abgezogen werden dürfen (Ausnahmen: vgl. ua. veröffentlichte Information des Bundeszentralamtes für Steuern in D zum österreichischen Umsatzsteuerrecht bzw. sind folgende PKW und Kombi vom Vorsteuerabzugsverbot nicht betroffen: Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Transport-Begleitfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, Kraftfahrzeuge, die zu 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen sowie Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse); und zwar weder bei der Anschaffung bzw. Miete, noch bei den laufenden Betriebs- bzw. Haltungskosten (zB Treibstoff, Wartung, Reparatur, Maut, Autobahnvignette, Bahnverladung, Garagierung etc.), da die angeführten Leistungen kraft Gesetzes als nicht für Ihr Unternehmen ausgeführt gelten (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG). Selbst wenn der Bw. das Kfz zu 100% für betriebliche Zwecke nutzt, gilt das Vorsteuerabzugsverbot!

Informativ wird auf § 12 UStG 1994 (Vorsteuerabzug) - in der im streitgegenständliche Zeitraum geltenden Fassung - hingewiesen:

(1 )

Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Untemehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;

2. a) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Untemehmen eingeführt worden sind,

[Seite 7 der gesonderten Begründung zur Berufungsvorentscheidung]

b) in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind;

3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

[Seite 8 der gesonderten Begründung zur Berufungsvorentscheidung]

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für Unternehmer,

- die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und

- im Inland keine Umsätze,

- ausgenommen Beförderungsumsätze und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gem. § 6 Abs. 1 Z 3 und 5 befreit sind, sowie

- Umsätze, bei denen die Steuer gem. § 27 Abs. 4 vom Leistungsempfänger einzubehalten und abzuführen ist,

ausführen, den Vorsteuerabzug einschränken oder versagen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen durch Verordnung bestimmen, daß in den Fällen, in denen ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.

(2)

1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.

2. Nicht als für das Unternehmer ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,

a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,

b) die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab erlassen werden.

3. Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördem oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Untemehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird.

4. Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle der Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der Bestandgeber (Leasinggeber) den Auftrag zur Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten für den Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte, Reparaturleistungen nicht als für das Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers) sondern als für den Bestandnehmer (Leasingnehmer) ausgeführt. Die in einer Rechnung an den Auftraggeber über derartige Reparaturleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 12 den Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug.

(3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:

1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet;

2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt;

3. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein würden.

Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze

a) nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder § 23 Abs. 5 steuerfrei sind oder steuerfrei wären oder

b) nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden oder

c) nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c steuerfrei wären und der Leistungsempfänger keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet hat;

4. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in § 3a Abs. 1 a Z 1 genannten Zwecke steht.

(4) Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.

(5) An Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4 kann der Unternehmer

[Seite 9 der gesonderten Begründung zur Berufungsvorentscheidung]

1. die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder

2. nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.

Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vorschrift.

(6) Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Abs. 5 ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuem nach den Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5%, mindestens aber um 75 Euro [1.000 S], oder um mehr als 750 Euro [10.000 S] höher ist als die Vorsteuer, welche sich auf Grund der Aufteilung nach Abs. 4 ergibt. (BGBl I 2001/59 ab 2002)

(7) Bei Anwendung der Abs. 4 und 5 hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt wird.

(8) Die Bewilligung gemäß Abs. 7 kann zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten Steuervorteiles im Sinne des Abs. 6 mit Auflagen verbunden werden.

(9) Bei Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 6, 9, 10 und 11 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er die Rechnungsbeträge in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.

(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden sind.

Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren. Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der

[Seite 10 der gesonderten Begründung zur Berufungsvorentscheidung]

Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.

(10a) Abweichend von § 12 Abs. 10 dritter und vierter Unterabsatz tritt bei Grundstücken, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwekken dienen und bei denen hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, ein Zeitraum von neunzehn Kalenderjahren und ein Berichtigungsbetrag von einem Zwanzigstel der Vorsteuern.

(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.

(12) Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.

(13) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Abs. 10 ist nicht durchzuführen, wenn die auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer 220 Euro [3.000 Sj nicht übersteigt.

(14)

(15) Erbringt ein Unternehrner an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung gemäß § 3 Abs. 2 oder eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 1 a, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den dafür geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung als eine für eine entgeltliche steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer. Weist der Unternehmer in der Rechnung einen Betrag aus, den er für diesen Umsatz nicht schuldet, so ist dieser Betrag wie eine nach § 11 Abs. 12 auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Mit Vorlageantragsschreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bringt ergänzend vor:

Sie wollen mich wohl veralbern? Sie sind die verantwortliche Behörde des Landes, an das der Antrag gestellt wurde, und deshalb auch für den Inhalt der Daten verantwortlich.

Ich fordere Sie nochmals auf, Ihre Arbeit gewissenhaft und umfassend zu erledigen.

Zu Ihrer Information:

Eine Kopie des Vorgangs geht an das Bundesministerium für Finanzen. Dies sollte über die Arbeit des Finanzamtes Graz-Stadt Kenntnis erhalten und über ein derart bürgerunfreundliches, unprofessionelles Arbeiten und einhergehender mangelhafter Dienstleistung informiert sein.

Die belangte Behörde legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Juli 2012 zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen:

Strittig ist die Vorsteuererstattung im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers sowie dem Kauf von Büromaterial.

Zur Vorsteuererstattung im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

Nach § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 (in der Stammfassung und auch in der hier anzuwendenden Fassung) besteht für Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder den Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern entstehen, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, ein Vorsteuerausschluss.

Gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt, ist der Vorsteuerabzug (ebenso wie die Vorsteuererstattung) ausgeschlossen ( Vorsteuerausschluss; vgl. zB ).

Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 wurde unverändert aus der bis zum Beitritt Österreichs zur EU (am ) geltenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 (in der Fassung BGBl. Nr. 410/1988) übernommen ().

Aufgrund von Art. 176 RL 2006/112/EG konnte (durfte) Österreich den innerstaatlichen Ausschlusstatbestand vom Vorsteuerabzugsrecht für Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, beibehalten.

Die gänzliche Versagung des Vorsteuerabzuges für Personenkraftwagen steht mit der Rechtslage - auch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten - im Einklang (, mwN).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund, der auch für ausländische Unternehmer Geltung hat, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Vorsteuererstattung im Zusammenhang mit Treibstoff und Reparatur seines Fahrzeuges zu Recht versagt.

Zur Vorsteuererstattung im Zusammenhang mit dem Kauf von Büromaterial:

Gemäß Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar ist.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 sind innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei.

Der Beschwerdeführer hat Büromaterial für sein Unternehmen persönlich in Österreich gekauft (Abholung).

Bei innergemeinschaftliche Lieferungen, bei denen der Käufer die Waren abholt bzw. abholen lässt, kann eine Erstattung von diesbezüglich in Rechnung gestellter Umsatzsteuer nicht vorgenommen werden, wenn die Lieferungen von der Steuer befreit sind oder befreit werden können (vgl. auch Art. 4 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige).

Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, Kassensysteme kleiner Unternehmen und Einzelhändler würden - dies habe er mehrfach versucht - keine Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen können, nichts zu ändern.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Vorsteuererstattung im Zusammenhang mit dem Kauf von Büromaterial zu Recht versagt.

Die als Beschwerde zu erledigende Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 B-VG die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
Zitiert/besprochen in
BFG-Newsletter 2015/01
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100539.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at