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Beweisanträge iZm Beweiswürdigung
§ 183 Abs 3 BAO; Art 133 Abs 4 Satz 1 B-VG
Zorn, VwGH: Zur NoVA für im Ausland zugelassene, im Inland genutzte Pkw, RdW 2020, 291
Eine Frage des Verfahrensrechts kann dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 Satz 1 B-VG sein, wenn es sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze handelt. Einem ordnungsmäßigen Beweisantrag nicht zu entsprechen, kann einen solchen schwerwiegenden Verstoß darstellen.
Von der Aufnahme beantragter Beweise ist nur abzusehen, wenn
diese (für das hierfür genannte Beweisthema) unerheblich sind,
die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als erwiesen angenommen sind,
die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre – es sei denn, dass sich die Partei zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn
aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten wurden.
Der VwGH räumt ergänzend ein, soweit nicht die Gefahr einer unzulässigen antizipativen Beweiswürdigung besteht, dass die Aufnahme angebotener Beweise unterlassen werden dürfe, wenn
diese von vornherein unzweifelhaft unerheblich seien, weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteil...