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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.06.2014, RV/7500192/2014

Höhe der Strafe bei wiederholten unrichtig erteilten Lenkerauskünften

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Susanne J*****, *****Adresse*****, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-909*****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 2 (Wiener) Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 22,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (22,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (110,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (11,00 Euro) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Angefochtenes Straferkenntnis vom

Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Datum , der Beschwerdeführerin (Bf) zugestellt am , gegenüber der Bf ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch folgendermaßen lautet:

Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufende, nämlich als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Zulassungsbesitzerin M***** GmbH (FN 3*****) des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-39***** dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug überlassen gehabt haben, welches am um 09:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone WIEN 03, JACQUINGASSE 43 abgestellt war, nicht entsprochen, da die am erteilte Auskunft unrichtig war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 110,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, EUR 11,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher EUR 121,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die genannte Zulassungsbesitzerin haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufene Frau Susanne J***** verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten (jeweils oben erwähnt) sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Der Magistrat des Stadt Wien begründete dieses Straferkenntnis wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBI. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt.

Mit Fax vom wurde Hr. Danijel G*****, *****Adresse_G***** bekannt gegeben.

Im Zuge des gegen Hrn. G***** eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gab dieser an, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt habe.

Laut Aktenlage wurde somit mit Fax vom eine unrichtige Auskunft erteilt.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass das gegenständliche Fahrzeug von Herrn Dyl U*****, geb. gelenkt wurde.

Hierzu wird mitgeteilt, dass die Nennung eines Fahrzeuglenkers nachdem bereits eine Strafe wegen unrichtige Erteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde, nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden kann und somit gegenständliche Verwaltungsübertretung auch nicht außer Kraft setzt.

Die mit Fax vom erteilte Auskunft konnte daher nur als unrichtig gewertet werden.

Sie haben somit Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der  Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Bei der Strafbemessung war kein Umstand als mildernd, als erschwerend mehrere einschlägige verwaltungsrechtliche Vorstrafen zu werten.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet.

Berufung vom

Die hiergegen am erhobene Berufung der Bf richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe:

„Sehr geehrte Damen und Herrn!“

„Hiermit bitten wir um Herabsetzung der Strafe, da diese Verspätung durch die Umstellung im Büro entstanden ist, durch den mehrmaligen Wechsel des Personals blieben einige Dinge liegen, und konnten dann auch nicht so schnell aufgearbeitet werden. Es ist für unsere Firma schon schlimm genug dass wir durch diesen Fehler Strafen bezahlen müssen, die ansonsten die Fahrer selbst bezahlen müssen, daher bitten wir um Nachsicht bezüglich der Höhe der Strafe.“

„Es tut uns leid, normaler weise sind wir sehr bemüht solche Lenkerauskünfte sofort zu erledigen (wird Ihnen Frau T***** auch bestätigen).“

„Mit der Bitte um positive Erledigung unseres Ansuchens zeichnen wir...“

In mehreren weiteren Telefax vom selben Tag wurde die Berufung folgendermaßen formuliert:

Sehr geehrte Damen und Herrn!

Wie heute mit Ihnen telefonisch besprochen, möchten wir hiermit um Herabsetzung der Strafe bitten, da diese Verspätung durch die Urlaubszeit entstanden ist, die bearbeitende Person 4 Wochen auf Urlaub war und so einige Dinge liegen geblieben sind, und auch nicht schnell aufgearbeitet werden konnten. Es ist für unsere Firma schon schlimm genug dass wir durch diesen Fehler Strafen bezahlen müssen, die ansonsten die Fahrer selbst bezahlen müssen, daher bitten wir um Nachsicht bezüglich der Höhe der Strafe.

Es tut uns leid, normaler weise sind wir sehr bemüht solche Lenkerauskünfte sofort zu erledigen (wird Ihnen Frau T***** auch bestätigen).

Mit der Bitte um positive Erledigung unseres Ansuchens zeichnen wir...

Berufungsvorlage

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Berufung dem damals zuständig gewesenen Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen vor.

Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte mit Note vom , eingelangt am , dem Bundesfinanzgericht zuständigkeitshalber die Verwaltungsstrafakten in Bezug auf die als Beschwerde weiter wirksame Berufung.
 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zuständigkeit

Mit dem (Wiener) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45) hat das Land Wien die Zuständigkeit für Beschwerden in Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 WAOR (Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Wien 21/1962) genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie der abgabenrechtlichen Verwaltungsabtretungen hierzu dem Bundesfinanzgericht übertragen (§ 5 WAOR). Hiervon betroffen sind Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, und der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden (§ 1 WAOR) samt Nebenansprüchen (§ 2 WAOR) sowie die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen.

§ 24 Abs. 1 BFGG lautet:

§ 24. (1) Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.

§ 24 Abs. 1 Satz 2 BFGG derogiert somit (sowohl nach der Lex specialis- als auch nach der Lex posterior-Regelung) hinsichtlich Verwaltungsübertretungen den in § 1 VwGVG normierten Ausschluss des BFG von der Anwendbarkeit des VwGVG.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, wobei die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden sind.

Wurde gegen einen Bescheid bis zum Ablauf des zulässigerweise Berufung erhoben, gilt diese Berufung, wenn sie noch nicht erledigt wurde, als rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 3 VwGbk-ÜG Anm. 6). Hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGkb-ÜG) in Verwaltungsstrafsachen vor dem BFG besteht eine Gesetzeslücke, § 3 VwGkb-ÜG ist im Analogieschluss auch für das BFG anwendbar.

Die gegenständliche, vor dem eingebrachte und bislang unerledigte Berufung gilt daher als Bescheidbeschwerde weiter, für deren Erledigung das Bundesfinanzgericht zuständig ist.

Sachverhalt

Nach der Aktenlage steht fest, dass die M***** GmbH vom Magistrat der Stadt Wien am , abgefertigt am , als Zulassungsbesitzerin gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr.9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert wurde, "der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite!) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-39***** am um 09:22 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 3, Jacquingasse 43 gestanden ist."

(Delikt: Übertretung des Parkometergesetzes - gebührenpflichtige Kurzparkzone)

Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. Sie werden llarauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung' sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag berreits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Am langte beim Magistrat der Stadt Wien dieses Aufforderungsschreiben mit der von der Bf unterfertigten Lenkerauskunft zurück, das Fahrzeug sei Danjel G*****, nähere Personalien, überlassen worden.

Mit Telefax vom , übermittelt vom Telefaxgerät der M***** GmbH, bestritt Danjel G*****, mit dem Auto mit Kennzeichen W-39***** am in Wien 3., Jacquingasse 43 gewesen zu sein.

Laut Firmenbuch ist Susanne J***** Geschäftsführerin der M***** GmbH, an der sie zu 100% beteiligt ist.

Die belangte Behörde erhob 15 einschlägige Vorstrafen zwischen 35 Euro und 100 Euro betreffend die Bf im Jahr 2012.

Mit Datum erließ die belangte Behörde gegenüber der Bf eine Strafverfügung, wonach diese dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen habe, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Hierauf gab die Bf als Geschäftsführerin der M***** GmbH am bekannt, das Auto sei von Dyl U*****, nähere Personalien, gelenkt worden.

Die belangte Behörde wertete diese Eingabe als Einspruch gegen die Strafverfügung und erließ in weiterer Folge das angefochtene Straferkenntnis.

Über Anfrage des Gerichts teilte der Magistrat der Stadt Wien am folgende 25 einschlägige Vorstrafen der Bf im Zeitraum bis mit, wobei Auskunftsersuchen nicht entsprochen wurde (Deliktscode 70 C) oder die erteilte Auskunft unrichtig gewesen war (Deliktscode 72 C):

Delikt Strafe Zustand des Strafaktes

070 C 245,00 Rkr. 2014-01-30

070 C 245,00 Rkr. 2014-01-30

070 C 245,00 Rkr. 2014-01-30

070 C 140,00 Rkr. 2013-12-11

070 C 140,00 Rkr. 2013-12-11

070 C 140,00 Rkr. 2013-12-11

070 C 140,00 Rkr. 2013-12-11

072 C 205,00 Rkr. 2013-08-31

072 C 210,00 Rkr. 2013-07-26

072 C 110,00 Verfahren mit Bemess.

070 C 100,00 Rkr. 2013 - 02-08

070 C 100,00 Rkr. 2013-02-08

070 C 100,00 Rkr. 2013-02-08

070 C 100,00 Rkr. 2013-02-08

070 C 100,00 Rkr. 2013 - 02-08

070 C 100,00 Rkr. 2013-02-08

070 C 100,00 Rkr. 2013-02-08

070 C 100,00 Rkr. 2013 -01- 24

070 C 100,00 Rkr. 2013-01-24

070 C 100,00 Rkr . 2013-01-24

070 C 100,00 Rkr . 2012-12-07

070 C 90,00 Rkr. 2012-10-05

070 C 60,00 Rkr. 2012-07-18

072 C 35,00 Rkr. 2012-07-19

070 C 35,00 Rkr. 2012-06-23

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt nur im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 48 VwGVG Anm. 4).

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben.

Mit § 1 Abs. 1 des (Wiener) Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) wurde die Gemeinde Wien ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

§ 2 Parkometergesetz 2006 lautet:

§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Beschwerdevorbringen

Die Bf erblickt die Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses darin, dass die verhängte Strafe zu hoch sei, da die von ihr vertretene Gesellschaft üblicherweise sehr bemüht sei, Lenkerauskünfte sofort zu erledigen und die Verspätung der Lenkerauskunft durch mehrmaligen Personalwechsel (erste Berufungsfassung) bzw. die Urlaubszeit (zweite Berufungsfassung) bedingt gewesen sei.

Damit ist die Bf nicht im Recht.

Die Behauptung, die von der Bf vertretene Gesellschaft sei üblicherweise bemüht, Lenkerauskünfte rasch zu erteilen, ist angesichts der Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen als mutwillig anzusehen.

Die Bf wurde nicht bestraft, weil sie die gegenständliche Lenkerauskunft verspätet erteilt hat, sondern weil am eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt wurde. Hierauf kann die "Urlaubszeit" (Mitte Dezember?) keinen Einfluss haben, abgesehen davon, dass es Sache der Bf wäre, ihren Betrieb so zu organisieren, dass auch während der "Urlaubszeit" zeitgerecht und inhaltlich richtig Auskünfte gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 erteilt werden können. Gleiches gilt für die nicht näher ausgeführte "Umstellung im Büro" und den "mehrmaligen Wechsel des Personals", wobei sich die Bf in ihren beiden Berufungsversionen widerspricht: Entweder wechselte das Personal mehrfach oder "die bearbeitetende Person" war vier Wochen auf Urlaub. In all diesen Fällen legt die Bf nicht dar, wieso diese Umstände einer inhaltlich richtigen Lenkerauskunft entgegengestanden wären.

Strafe

Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960 abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen sind.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht, die Bf hat zumindest fahrlässig gehandelt. Dies wird von der Bf auch nicht bestritten.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der zeitnahen und inhaltlich richtigen Auskunftserteilung besteht, wem ein Kraftfahrzeug überlassen wurde, um einen allfälligen Strafanspruch gegenüber dem Lenker durchsetzen zu können.

Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.

Erschwerend war zu berücksichtigen, dass über die Bf bereits eine Vielzahl einschlägiger Vorstrafen verhängt wurde und die bisherige Bestrafung offenbar nicht geeignet war, sie von der Begehung weiterer einschlägiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat die Bf im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben. Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl. ). Die Verhängung einer Geldstrafe von 110 Euro erscheint  bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse nicht überhöht, zumal die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (z.B. ) und im gegenständlichen Fall niedrigere Geldstrafen keine Wirkung entfalteten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ein Herabsetzung der Strafe kommt im gegenständlichen Fall daher nicht in Betracht.Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 12 VStG, § 16 Abs. 1 VStG.

Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Öffentliche mündliche Verhandlung

§ 44 VwGVG lautet:

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochten Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist und die Bf nichts vorgetragen hat, das dessen ungeachtet die Durchführung einer Verhandlung geboten erscheinen ließe.

Abweisung der Beschwerde

Das angefochtene Straferkenntnis erweist sich somit nicht als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Kosten

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Die Kosten waren daher mit 22,00 Euro (20% von 110,00 Euro) zu bestimmen.

Vollstreckung

Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen hat die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) zu erfolgen.

Die Vollstreckung der Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, ist in den in § 25 Abs. 2 BFGG genannten Gesetzen nicht geregelt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) wurde zwar § 25 BFGG geändert, nicht aber - offenbar infolge eines Redaktionsversehens - § 1 Abs. 1 Z 3 VVG oder § 1 Abs. 1 Z 3 VVG von Gesetzes gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wegen in Angelegenheiten der Verwaltungsstrafsachen auf das Bundesfinanzgericht erstreckt. Daher ist die Bezirksverwaltungsbehörde nach dieser Bestimmung zwar zur Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen, nicht aber jener des Bundesfinanzgerichts zuständig.

Das Bundesfinanzgericht hatte somit nach § 25 Abs. 2 BFGG eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen.

Dem Magistrat der Stadt Wien obliegt bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse, allerdings - da ursprünglich auf eine Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG nicht Bedacht genommen wurde und mit dem AbgÄG 2014 offenkundig eine Anpassung infolge eines Redaktionsversehens unterblieb - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes.

§ 25 Abs. 2 BFGG spricht von "Abgabenbehörden" und nicht von "Abgabenbehörden des Bundes"; der Magistrat der Stadt Wien ist auch Abgabenbehörde, sodass dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde durch das Bundesfinanzgericht jedenfalls zulässig ist. Dies dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der in § 1 Abs. 1 Z 3 VVG grundsätzlich die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte durch die Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht und - anders als in jenen Verfahren, in denen belangte Behörden vor dem Bundesfinanzgericht Abgabenbehörden oder Finanzstrafbehörden des Bundes sind - hier belangte Behörde eine Bezirksverwaltungsbehörde ist.

Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, dass Vollstreckungsbehörde grundsätzlich jene Behörde sein soll, der die Einhebung der entsprechenden Abgabe, Strafe oder der Verfahrenskosten obliegt. Dies ist im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren in Bezug auf Hinterziehungen oder fahrlässige Verkürzungen der (Wiener) Parkometerabgabe der Magistrat der Stadt Wien, daher erweist sich - schon zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der Vollstreckungszuständigkeiten - dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde als zweckmäßig. Hierfür spricht auch, dass nach § 24 Abs. 1 BFGG die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen in gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragenen Rechtsmitteln betreffend Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des VVG zu erfolgen hat und die - grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden - Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden des Bundes nicht das VVG, sondern die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) anzuwenden haben (§§ 1 ff AbgEO, §§ 172, 185 Finanzstrafgesetz - FinStrG).

Daher war der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.

Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (22,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (110,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (11,00 Euro) - Gesamtsumme daher 143,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-909*****).

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.

Für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 17a Z. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) eine Eingabegebühr von 240 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten.

Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei nicht zulässig.

Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500192.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at