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ZWF 6, November 2020, Seite 318

Strafbemessung bei gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung

ZWF 2020/61

§§ 23, 38 FinStrG

Bei einer Geldstrafdrohung bis zu 401.669,22 € (strafbestimmender Wertbetrag von 133.889,74 €) und einer angedrohten Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erweist sich eine Geldstrafe von 50.000 € (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat) als schuldangemessen (erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen und die verwaltungsbehördliche Vorstrafe wegen eines Finanzvergehens, mildernd die vollständige Schadensgutmachung und das reumütige Geständnis berücksichtigt). Bedingte Strafnachsicht kam im Hinblick auf das einschlägig getrübte Vorleben sowohl aus spezialpräventiven als auch generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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