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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2014, RV/7100856/2014

Verspäteter Antrag auf NoVA-Rückerstattung (§ 201 BAO) im Zusammenhang mit EuGH 7.4.2011, C-402/09, "Ioan Tatu"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamt A vom betreffend Zurückweisung des Antrags vom auf Rückerstattung des NoVA-Zuschlags gemäß § 6a NoVAG 1991 für den Eigenimport des nachstehend angeführten Fahrzeugs zu Recht erkannt:


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Pkw
Erstmalige Inbetriebnahme
Tag des Erwerbs
Entrichtung NoVA
NoVA-Zuschlag
Subaru Impreza WRX
1.514,13 €

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung des Anbringens vom , mit dem der Beschwerdeführer (Bf.) die Rückerstattung des CO2-Zuschlags gemäß § 6a NoVAG 1991 beantragte.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom als verspätet zurück und begründete dies wie folgt:

"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht [wurde].

Die Selbstberechnung der NoVA für das Fahrzeug Subaru Impreza Fahrgestellnummer […] erfolgte mit NoVA2-Antrag vom .

Die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe kann gem. § 201 Abs. 2 Z 2 BAO nur erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wird. Die Frist ist somit am abgelaufen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Schreiben vom Berufung:

Er habe am ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Subaru Impreza (Baujahr 5/2007, Fahrgestellnummer […]) aus einem EU-Staat importiert, welches vor dem zum Verkehr zugelassen gewesen sei. Für dieses Fahrzeug habe er am per Selbstberechnung (NoVA2-Antrag) einen NoVA-Betrag in der Höhe von 3.586,70 € inklusive CO2-Zuschlag entrichtet. Gemäß EuGH-Urteil Art. 110 AEUV sei die Einhebung dieser Umweltsteuer für sein Fahrzeug jedoch nicht rechtmäßig gewesen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Jahresfrist per verstrichen, der Erlass des BMF allerdings erst mit datiert sei, sei ihm generell die Möglichkeit verwehrt gewesen, fristgerecht einen Antrag auf Rückerstattung des zu Unrecht eingeforderten CO2-Zuschlages einzubringen.

Er beantrage somit die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides unter Berücksichtigung der Einräumung der Möglichkeit, ein Ansuchen um Rückerstattung des CO2-Zuschlages fristgerecht einzubringen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:

Der Antrag auf Rückerstattung des CO2-Zuschlages gemäß § 6a NoVAG 1991 sei verspätet eingereicht worden.

In rechtlicher Hinsicht sei zum gegenständlichen Verfahren auszuführen, dass der Abgabenschuldner im Falle des Eigenimportes eines Fahrzeuges gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 die NoVA selbst zu berechnen und gemäß § 11 Abs. 2 NoVAG 1991 an das Finanzamt abzuführen habe. Es handle sich damit bei der NoVA mit allen ihren Bestandteilen um eine Selbstberechnungsabgabe.

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO könne nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 oder müsse nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen bei Abgaben, bei denen die Abgabenvorschriften eine Selbstberechnung anordneten, eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn … die bekanntgegebene Selbstberechnung sich als nicht richtig erweise.

Die "Rückerstattung" des Zuschlages gemäß § 6a NoVAG könne damit nur im Wege der Festsetzung der NoVA für das Fahrzeug durch das Finanzamt erfolgen. Dies sei aber nur unter den in § 201 Abs. 2 und 3 BAO aufgezählten Voraussetzungen möglich.

Gemäß § 201 Abs. 2 Z 1 und Z 2 BAO könne die Festsetzung von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgen, weiters dann, wenn ein Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht werde.

Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BAO habe die Festsetzung dann zu erfolgen, wenn ein Antrag auf Festsetzung binnen einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht werde oder wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.

Im gegenständlichen Fall sei der Antrag auf "Rückerstattung" des CO2-Zuschlages vom Bf. mehr als 12 Monate nach der Bekanntgabe des selbst zu berechnenden Betrages eingebracht worden.

Eine Verpflichtung des Finanzamtes zur Festsetzung gemäß § 201 Abs. 3 BAO sei bei dieser Sachlage nicht gegeben, da einerseits die Einmonatsfrist bereits abgelaufen sei und andererseits weder der Antrag des Bf. noch seine Ausführungen in der Berufung neue Tatsachen oder Beweismittel enthielten, vielmehr wiesen die Ausführungen in der Berufung auf eine "neue" bzw. geänderte Rechtsansicht zum NoVA-Zuschlag hin.

Da die im § 201 Abs. 2 BAO angeführte Einjahresfrist überschritten worden sei, könne das Finanzamt darüber hinaus auch im Ermessenswege keine Festsetzung nach § 201 Abs. 2 BAO durchführen. Verwiesen werde auch auf die UFS-Berufungsentscheidung RV/0384-S/13.

In seinem Vorlageantrag vom führte der Bf. aus, aufgrund der Tatsache, dass die Begründung der Abweisung seiner Berufung auf "verspätet eingereicht" laute, stelle er hiermit den Antrag, die Berufung gemäß § 276 Abs. 2 BAO dem Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen, da ihm aufgrund der Terminkonstellation (Datum des Fahrzeugkaufes/Erlass des BMF/Verjährungsfrist) niemals die Möglichkeit eines fristgerechten Antrages auf Rückerstattung des laut EuGH zu Unrecht verlangten NoVA-Zuschlages eingeräumt gewesen sei.

Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bf. den strittigen NoVA-Betrag an dem in der obigen Tabelle in der Spalte "Entrichtung NoVA" aufscheinenden Tag () bekannt gab und beim Finanzamt zur Einzahlung brachte. Außer Diskussion ist weiters, dass diese Handlung mehr als ein Jahr vor Einbringung des hier strittigen Antrags () gesetzt wurde.

Das Finanzamt interpretierte den Antrag als Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO. Das ist durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte gedeckt, da auch hier der allgemeine Grundsatz gilt, dass es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. Ritz, BAO4, § 299 Tz 29 unter Verweis auf , 0154; ).

§ 201 BAO lautet:

"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden,

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."

Wie vom Unabhängigen Finanzsenat schon festgehalten (vgl. zB ‑S/10) ist die NoVA eine Selbstberechnungsabgabe (§ 1 Z 3 NoVAG 1991), weshalb sie allgemein in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Da die hier zu beurteilenden NoVA-Beträge bislang noch nie bescheidmäßig festgesetzt wurden, kann eine Rückerstattung der enthaltenen Zuschläge (§ 6a NoVAG 1991) nur im Wege einer solchen erstmaligen Festsetzung der jeweiligen Abgaben erfolgen. Diese dürfen nur unter den in § 201 BAO aufgezählten Voraussetzungen erfolgen (siehe dazu und im Weiteren ).

Dabei sind die gesetzlichen Fristen zu beachten, wobei es unbestritten ist, dass der Antrag () mehr als ein Jahr nach Bekanntgabe des selbstberechneten Abgabenbetrags () gestellt wurde.

Da somit die Ein-Monats-Frist erheblich überschritten wurde und dem Antrag auch keine neuen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden können (§ 201 Abs. 3 Z 1 und 2), besteht kein Rechtsanspruch des Bf. auf die Vergütung des Zuschlages im Wege der Festsetzung der Abgabe. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass eine erstmalige oder geänderte Rechtsprechung keine Neuerung im Tatsachenbereich darstellt, sondern ausschließlich die rechtliche Würdigung dieses Bereiches betrifft.

Das Überschreiten der Einjahresfrist verbot dem Finanzamt darüber hinaus aber auch die Festsetzung im Ermessensweg (§ 201 Abs. 2 Z 1 und 2 BAO). Dies gilt im Übrigen nicht nur für eine Festsetzung über Antrag des Bf., sondern auch für eine solche Maßnahme, die das Finanzamt von Amts wegen ergreifen möchte.

Wenngleich damit sowohl die Finanzverwaltung wie auch der Bf. prinzipiell von der unionsrechtlichen Judikatur informiert gewesen sein können und das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsauslegung tatsächlich erst mit einiger Verzögerung änderte (Ende Mai 2013), kommt dem insofern keine Bedeutung zu, als die Fristen des § 201 BAO - im Gegensatz zur Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 308 BAO - verschuldensunabhängig zu berücksichtigen sind. Keine Auswirkung hat deshalb, dass die Aussagen des europäischen Höchstgerichts im "Ioan Tatu" tatsächlich schon am im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, in Österreich erstmals im Jahr 2011 besprochen (FJ 2011, 231) und erstmals im November 2012 vom Unabhängigen Finanzsenat umgesetzt wurden, indem er aussprach, dass ein 2006 in Deutschland erstmals zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug beim Import nach Österreich im Jahr 2012 nicht der Malus-Regel unterliegt (-K/12; aufgenommen in die Findok am ). Dies alles war großteils schon vor Ablauf der Jahresfrist bekannt, trotzdem wurde der Bf. erst im Oktober 2013 aktiv. Das war aber zu spät (vgl. dazu nochmals ).

Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100856.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at